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Bundesstrafgericht 15.07.2008 SK.2008.8

July 15, 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,021 words·~10 min·4

Summary

Einführen einer grossen Menge falschen Geldes (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 15. April 2008);;Einführen einer grossen Menge falschen Geldes (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 15. April 2008);;Einführen einer grossen Menge falschen Geldes (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 15. April 2008);;Einführen einer grossen Menge falschen Geldes (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 15. April 2008)

Full text

Entscheid vom 15. Juli 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende, Bundesstraferichter Daniel Kipfer Fasciati und Jean- Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, Gegenstand

Einführen einer grossen Menge falschen Geldes (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 15. April 2008)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2008.8

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen − des Einführens einer grossen Menge Falschgeldes gemäss Art. 244 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Der Angeklagte sei zu verurteilen − zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und 2 Wochen im Sinne eines Zusatzurteils zum rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2006 der Bezirksgerichtskommission Weinfelden, dabei sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; − zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, zuzüglich den Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. Das Falschgeld sei mit Ausnahme von einigen Beweisexemplaren zu vernichten. Die übrigen Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Anträge der Verteidigung: 1. Dem Beschuldigten A. sei für die ausgefällte Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. 2. Dem Beschuldigten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 3 - Sachverhalt: A. Die Strafkammer sprach mit Entscheid vom 19. September 2007 (Geschäftsnummer SK.2007.7) A. des versuchten Einführens einer grossen Menge falschen Geldes schuldig und verurteilte ihn, als Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Dezember 2006, zu einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, wovon 6 Monate unbedingt vollziehbar und 10 ½ Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18'926.90. B. Die Verteidigerin des Angeklagten erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und dem Angeklagten sei der vollständig bedingte Strafvollzug zu gewähren. C. Mit Urteil vom 15. April 2008 (6B_786/2007) hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurück. Das Bundesgericht erachtete die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt. D. Im Einverständnis der Parteien erfolgte keine neue Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Parteivortrag schriftlich einzureichen. E. Die Bundesanwaltschaft hielt in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2008 an ihren anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2007 vorgebrachten Anträgen fest und verwies auf ihr damaliges Plädoyer. Es ist daher entgegen dem Wortlaut der Eingabe davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft eine unbedingte (Eingabe: „vollbedingte“) oder auch eine teilbedingte Strafe für nicht gerechtfertigt hält. Die Verteidigung reichte ihre begründeten Anträge am 30. Juni 2008 ein. Aufgrund der Übereinstimmung der Parteianträge wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. F. Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen eingeholt und den Parteien in Kopie zugestellt. G. Die Urteilsberatung fand am 15. Juli 2008 statt.

- 4 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne keine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ergeben sich die wesentlichen Sachverhaltselemente aus den Akten. Die Parteien haben auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet und sie hatten die Möglichkeit, ihren Standpunkt mittels schriftlichem Parteivortrag in ausreichender Weise darzulegen (Eingabe Bundesanwaltschaft vom 18. Juni 2008, cl. 9 pag. 9.510.1, schriftlicher Parteivortrag Verteidigung vom 30. Juni 2008, cl. 9 pag. 9.520.1 ff.). Es ist daher keine neue Hauptverhandlung durchzuführen. 1.2 Die Akten des Verfahrens SK.2007.7 bilden die Grundlage für die neue Entscheidung; sie wurden um einen aktuellen Strafregisterauszug (cl. 9 pag. 9.230.3), einen Betreibungsregisterauszug (cl. 9 pag. 9.270.3 f.) und die Angaben der zuständigen Steuerbehörde (cl. 9 pag. 9.270.6 ff.) ergänzt. 1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Analog zur bis zum Inkrafttreten des BGG geltenden Nichtigkeitsbeschwerde bedeutet dies, dass das Bundesgericht den Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind (SCHWERI, a.a.O., N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist das Bundesstrafgericht bei seinem neuen Ent-

- 5 scheid an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts, die der Rückweisung zugrunde liegt, gebunden (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 9 zu Art. 107). Das Bundesgericht hat vorliegend zwar den gesamten Entscheid aufgehoben (siehe Dispositivziffer 1 des Urteils vom 15. April 2008), in seiner Begründung ist es jedoch ausschliesslich auf den einzigen mit Beschwerde angefochtenen Punkt des Strafvollzuges eingegangen, weshalb vorliegend nur noch darüber zu befinden ist. Die Schuldigsprechung des Angeklagten wegen Einführens einer grossen Menge falschen Geldes bleibt unangetastet. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in Ziffer 3 des Entscheides vom 19. September 2007 verwiesen werden. 2. Strafzumessung 2.1 Das Strafmass von 16 ½ Monaten Freiheitsstrafe blieb unangefochten. Zu den Ausführungen hierzu wird auf die Erwägungen im Entscheid vom 19. September 2007 (E. 4.1 – 4.5) verwiesen. 2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prognosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil, die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neuem Recht etwas tiefer (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des Strafaufschubes genügt somit die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.2). Oder anders formuliert: Der teilbedingte Vollzug ist bei Strafen bis zu zwei Jahren die Ausnahme und kommt nur in Betracht, wenn ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen und der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.6.3). In objektiver Hinsicht setzt

- 6 der Aufschub einer Freiheitsstrafe einzig eine Untergrenze (mindestens sechs Monate) und eine Obergrenze (höchstens zwei Jahre) voraus. Nach einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände wurde im Entscheid vom 19. September 2007 festgestellt, dass nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Seither sind keine Tatsachen hinzugetreten, die ein Abrücken von der nicht ungünstigen Prognose erfordern würden. Im Lichte der sich nach Ergehen des Entscheides vom 19. September 2007 entwickelten bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist daher die gesamte Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten als bedingt vollziehbar auszusprechen. 2.3 Es besteht keine Veranlassung, die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse zu verbinden, da dem Verschulden mit der ausgesprochenen Strafe schon ausreichend Rechnung getragen wurde. 3. Einziehung Diesbezüglich ist auf die Erwägung 5 des Entscheides vom 19. September 2007 zu verweisen. 4. Kosten Hinsichtlich der Kostenauflage für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung, das Anklageverfahren und das erste Gerichtsverfahren ist auf die Erwägungen im Entscheid vom 19. September 2007 zu verweisen (E. 6.1 – 6.4). Auf eine zusätzliche Kostenauflage für das vorliegende, zweite Verfahren vor Bundesstrafgericht ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten. 5. Anwaltskosten 5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).

- 7 - 5.2 Hinsichtlich der Entschädigung für das Verfahren SK.2007.7 in der Höhe von Fr. 18'973.20 (inkl. MWST) ist auf die Erwägung 7.2 des Entscheides vom 19. September 2007 zu verweisen. 5.3 Für das vorliegende Verfahren macht Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu einen Aufwand von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– geltend (cl. 9 pag. 9.720.1 f.). Der geltend gemachte Zeitaufwand ist gerechtfertigt. Der Stundenansatz wird – wie schon im ersten Verfahren – in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des vorgenannten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Dies führt zur Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 800.80 (inkl. MWST). Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 8 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen des versuchten Einführens einer grossen Menge falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. A. wird in Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Dezember 2006 zu einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Die sichergestellten gefälschten Banknoten werden in Anwendung von Art. 249 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Das übrige beschlagnahmte Material verbleibt bei den Akten. 4. A. werden an Kosten auferlegt: Fr. 4'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren Fr. 6'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 1'386.70 Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 2'540.20 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 18'926.90 Total 5. Rechtsanwältin Marie-Christine Müller-Leu wird für ihre amtliche Verteidigung mit Fr. 18'973.20 (inkl. MWST) für das Verfahren SK.2007.7 und mit Fr. 800.80 (inkl. MWST) für das vorliegende Verfahren aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im vollem Umfang Ersatz zu leisten.

- 9 - II. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: - Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Ruedi Montanari - Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Ausländerbehörde des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

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