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Bundesstrafgericht 28.03.2008 SK.2007.20

March 28, 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·361 words·~2 min·3

Summary

Betrug, Urkundenfälschung;;Betrug, Urkundenfälschung;;Betrug, Urkundenfälschung;;Betrug, Urkundenfälschung

Full text

Entscheid vom 28. März 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Brigitte Brun Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Susanne Pälmke, Staatsanwältin des Bundes,

gegen A., amtl. verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger,

Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.20

- 2 - Die Einzelrichterin erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 45.– bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. werden an Kosten auferlegt: Fr. 1'500.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 1'500.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 327.55 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr (inkl. Fr. 400.– für schriftl. Begründung) Fr. 4'327.55 Total 4. Rechtsanwalt Roger Baumberger wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 7'860.60 (inkl. MWSt.) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Gelangt der Verurteilte später zu hinreichenden finanziellen Mitteln, so ist er verpflichtet, der Kasse des Bundesstrafgerichts für diesen Betrag Ersatz zu leisten.

II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft, z.H. Susanne Pälmke, Staatsanwältin des Bundes - Rechtsanwalt Roger Baumberger

- 3 -

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

______________________________________________________________________ Die Parteien haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids vom 28. März 2008 auf die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht verzichtet. Der Entscheid wird daher ohne schriftliche Begründung ausgefertigt.

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