Entscheid vom 22. August 2006 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Alex Staub und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Thomas Wyser, Staatsanwalt des Bundes Gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, 22. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 33. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi, Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; qualifizierte Geldwäscherei
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.4
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. 1. A. sei im Sinne der Anklageschrift vom 7. April 2006 schuldig zu erklären: a. der mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung; b. der banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangenen Geldwäscherei. 2. A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren Zuchthaus zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie mit Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantrittes. 3. A. sei zu einer unbedingt zu vollziehenden Landesverweisung von 10 Jahren zu verurteilen. Il. 1. B. sei im Sinne der Anklageschrift vom 7. April 2006 schuldig zu erklären: a. der mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung; b. der banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangenen Geldwäscherei. 2. B. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren Zuchthaus zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie mit Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantrittes. III. 1. C. sei im Sinne der Anklageschrift vom 7. April 2006 der mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung schuldig zu erklären. 2. C. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren Zuchthaus zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie mit Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantrittes. 3. C. sei zu einer unbedingt zu vollziehenden Landesverweisung von 5 Jahren zu verurteilen. IV. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den Verurteilten anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen.
- 3 - V. Im weiteren sei zu verfügen: 1. B. und A. seien wieder dem Strafvollzug zuzuführen. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien seien zwecks Vernichtung einzuziehen. 3. Das beschlagnahmte Bargeld (abzüglich CHF 280.55 Inhalt Sparschwein) und die beschlagnahmten Natels – soweit von den hier Angeklagten benutzt – seien einzuziehen. 4. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wem rechtens zurückzugeben. 5. Die zuständigen Kantone seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen und der Landesverweisungen zu beauftragen. 6. Das Honorar der amtlichen Anwälte der Angeklagten sei in Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen festzulegen, wobei die durch die Anwaltschaft geltend gemachten Aufwendungen durch das Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind und der Eidgenossenschaft das Rückforderungsrecht gegen die Verurteilten einzuräumen ist für den Fall, dass diese zu neuem Vermögen gelangen. Zudem sind die an die Damen und Herren Rechtsanwalte Fröhlich, Bertschinger und Federspiel ausgerichteten Akontozahlungen zu berücksichtigen.
Anträge der Verteidigung: Anträge der Verteidigung von A.: Hauptantrag: Freispruch Eventualanträge: 1. Es sei Herr A. schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das BetmG und zwar im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 6, 19 Ziff. 2 lit. a - c, 19 Ziff. 4. Ferner der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 sowie Ziff. 2 lit. a-b StGB. Er sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei freizusprechen. 2. Es sei Herr A. zu bestrafen mit höchstens 3 bis 4 Jahren Gefängnis. Er sei nach Abschluss der Hauptverhandlung am 22. August 2006 aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts des Kantons Zürich beziehungsweise der Kantonspolizei Zürich zu entlassen. 3. Gegen die beantragte Einziehung hat Herr A. – unter Vorbehalt seines Reisepasses – nichts einzuwenden. Der Reisepass sei ihm herauszugeben. Die eingezogenen Geldbeträge seien für die Bezahlung der Kosten zu verwenden. 4. Die Kosten seien anteilsmässig Herrn A. aufzuerlegen. Die beschlagnahmten beziehungsweise eingezogenen Gelder seien an die Kosten anzurechnen. Die restlichen Kosten seien wegen Uneinbringlichkeit sofort definitiv abzuschreiben.
- 4 - Anträge der Verteidigung von B.: 1. Meine Mandantin sei im Umfang ihres Geständnisses und im Sinne meiner nachfolgenden Ausführungen wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und wegen (nicht gewerbsmässiger) Geldwäscherei zu verurteilen, im übrigen aber von den Vorwürfen der Anklage ganz (oder doch mindestens teilweise) freizusprechen. 2. Sie sei und wäre selbst im Falle einer gänzlichen Verurteilung im Sinne der Anklage milde und mit einer Freiheitsstrafe von allerhöchstens 2 ½ Jahren zu bestrafen, unter voller Anrechnung der erstandenen Haft als auch des erstandenen (vorzeitigen) Strafantrittes. 3. Meine Mandantin sei im Anschluss an die Verhandlung umgehend aus der Strafanstalt Hindelbank auf freien Fuss zu entlassen. 4. Alles unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Anträge der Verteidigung von C.: 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, begangen in der Zeit von circa anfangs September 2003 bis Mitte September 2003 als Mittäter gemeinsam mit A. und B. in Z. und anderswo indem er die von A. und B. beschafften total circa 2 Kilo Kokaingemisch abportionierte und an G., H. sowie weitere unbekannte Drogenabnehmer verkaufte (Ziff. 1 auf Seite 25 der Anklageschrift). Die Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie die dem Beschuldigten für den Freispruch gebührende Entschädigung wird ins richterliche Ermessen gestellt. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen a. der Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung begangen in der Zeit von circa Mitte August 2003 bis circa anfangs November 2003 als Mittäter gemeinsam mit A., B. und E. in der Dominikanischen Republik, in Venezuela, Spanien, Z. und anderswo durch Ausführen lassen, Durchführen lassen, Befördern lassen, Einführen lassen und Verkaufen/Verkaufen lassen von circa 1'100 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 2 auf Seite 25 und 26 der Anklageschrift) und b. der Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung begangen in der Zeit von circa Mitte/Ende Oktober 2003 bis 17. November 2003 als Mittäter gemeinsam mit A., B., E. und D. in der Dominikanischen Republik, in Venezuela, Spanien, Z. und anderswo durch Ausführen lassen, Durchführen lassen, Befördern lassen, Einführen lassen von circa 940 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 3 auf Seite 27 und 28 der Anklageschrift). 3. Herr C. sei zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu verurteilen. 4. Das Gericht habe die weiteren Verfügungen zu treffen, so weit nötig. 5. Das amtliche Honorar des Verteidigers sei gestützt auf das eingereichte Kostenverzeichnis gerichtlich festzusetzen.
- 5 - Es hat sich ergeben: A. Prozessgeschichte 1. Am 8. September 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend Bundesanwaltschaft) ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Beteiligung beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und (qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c (pag. 1/1). 2. Am 10. September 2003 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf B. aus (pag. 1/2). Am 10. November 2003 folgte die Verfahrensausdehnung auf A. (pag. 1/3) und am 17. November 2003 jene auf C., D. und E. (pag. 1/4). 3. Nachdem das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend Untersuchungsrichteramt) am 5. Februar 2004 die Voruntersuchung gegen die Obgenannten eröffnet hatte (pag. 1/13), dehnte es am 5. März 2004 das entsprechende Verfahren auf F. aus (pag. 1/22). 4. Mit Schlussbericht vom 21. Dezember 2005 beantragte das Untersuchungsrichteramt bei der Bundesanwaltschaft, es sei gegen B., A., C., D., E. und F. Anklage wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG und Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation zu erheben (pag. 25/1 ff.). 5. Am 3. April 2006 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen alle Obgenannten bezüglich des Tatvorwurfes der Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, sowie gegen F. bezüglich des Tatvorwurfes der Widerhandlung gegen das BetmG, soweit banden- und gewerbsmässig – im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b und c – begangen (pag. 29/100/28 ff.). 6. Am 7. April 2006 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A., B., C., D., E. und F. wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1, 2 und 4 BetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Gegen A., B., D. und F. erfolgte zudem auch Anklage wegen (qualifizierter) Geldwäscherei im Sinne von 305bis Ziff. 1 und 2 StGB (pag. 29/100/1 ff.). 7. Am 4. August 2006 lehnte der Präsident der Strafkammer ein Gesuch des Angeklagten E., die Flugkosten für die Reise aus Venezuela zur Hauptverhand-
- 6 lung durch den Staat zu finanzieren, ab (Präsidialverfügung vom 4. August 2006, pag. 29/200/13 ff.). 8. Am 16. August 2006 wurde die Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht eröffnet. Neben dem Vertreter der Anklagebehörde und den Verteidigern aller sechs Angeklagten, waren die Angeklagten A., B. und C. im Gerichtssaal anwesend. Die Strafkammer trat auf die Anklagen gegen die nicht erschienenen Angeklagten D., E. und F. nicht ein und verhandelte bis 18. August 2006 und am 22. August 2006. B. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 7. April 2006 macht die nachfolgend wiedergegebenen Handlungen namhaft. Die Anklagepunkte I enthalten die gegenüber A. erhobenen Vorwürfe, die Anklagepunkte II die gegenüber B. erhobenen und die Anklagepunkte IV die gegenüber C. erhobenen. Dabei wird den Angeklagten durchwegs Mittäterschaft zur Last gelegt. Die Anklagepunkte III, V und VI der Anklageschrift werden beiseite gelassen, weil die Strafkammer auf diese nicht eingetreten ist. 1. Anklagepunkt I A 1 und II A 2 Zwischen Frühjahr bis anfangs September 2003 kaufte A. in der Region Zürich eine grössere Menge Kokaingemisch und verkaufte sie weiter, teils gemeinsam mit B.. 2. Anklagepunkt I A 2 II, A 2 und IV 2 Anfangs bis Mitte September 2003 kaufte A. unter zwei Malen in der Region Zürich je ungefähr 1 kg Kokaingemisch und verkaufte es mit Hilfe von C.. 3. Anklagepunkt I A 3, II A 3 und IV 2 B. bestellte in einer Mitte August 2003 beginnenden Zeitperiode, während eines Aufenthaltes in der Dominikanischen Republik, Kokain bei einer venezolanischen Organisation um die Gebrüder K., die E. als Kurier von 1,1 kg Kokaingemisch einsetzte. Dieser schluckte den, in Fingerlinge abgefüllten, Stoff und transportierte ihn auf einer Flugreise über Spanien nach Z., wo ihn A. und C.
- 7 abholten und in die konspirative Wohnung an der V.-Strasse, später in die Wohnung von B. an der U.-Strasse brachten. Nachdem die Drogen ausgeschieden und von A. und C. konfektioniert worden waren, verkaufte jener unter der Mithilfe von B. und C. mindestens 300 g davon. 4. Anklagepunkt I A 4 und II 4 B. bestellte Ende September oder anfangs Oktober 2003 bei einer dominikanischen Organisation um einen gewissen L. und der Organisation der Gebrüder K. mindestens 1 kg Kokaingemisch. Weil der Geldkurier für die Anzahlung überfallen wurde, kam es zu keiner Lieferung in die Schweiz. 5. Anklagepunkt I A 5 und II 5 Etwa Ende Oktober 2003 ist es zu einer neuen Bestellung von 1 kg Kokaingemisch, so wie in Ziff. 4 umschrieben, gekommen; die Lieferung unterblieb aus unbekannten Gründen. 6. Anklagepunkt I A 6, II A 6 und IV 3 In einem Mitte oder Ende Oktober 2003 beginnenden Zeitabschnitt kam es erneut zu Bestellung und Transport von Drogen, nämlich 940 g Kokaingemisch, nach Z. und zwar nach gleichem Muster wie in Ziff. 3 umschrieben. Der Kurier E. wurde von einem M. zur Wohnung an der V.-Strasse gebracht und dort von C. betreut, beziehungsweise dieser war zur Betreuung bestimmt. Zum Verkauf ist es nicht gekommen. 7. Anklagepunkt I B und II B A. und B. wird vorgeworfen, selbst oder durch Dritte, zwischen dem 30. Juni 2003 und dem 11. Oktober 2003 insgesamt CHF 52'616.50 (abzüglich Gebühren) und USD 6'000.- (abzüglich allfälliger Gebühren) ins Ausland überwiesen oder überbracht zu haben, wobei es sich dabei um Vermögen aus dem illegalen Geschäft mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Die Überweisungen nahmen neben diesen Angeklagten in einem Fall der Mitangeklagte D., mehrfach die Mitangeklagte F. und in einem Fall ihr Ehemann vor. Sie gingen an A.s Vater, B.s Mutter, N. und weitere Empfänger.
- 8 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 Rz 13). 1.2 Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Prozessvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 Rz 4). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde oder Instanz sich aufgrund der Sache mit dieser zu befassen hat (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 32 Rz 1 und 3). Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts wird durch die Anklage bestimmt, welche das Prozessthema fixiert (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 35 Rz 12; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 145). Infolgedessen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem in der Anklageschrift umschriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Ansicht der Anklagebehörde damit verwirklichten Tatbeständen (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Vorbemerkungen zu § 1, N 22; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 35 Rz12; SCHMID, a.a.O., Rz 819 Fn. 125 mit Hinweisen; SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung der Kantons Zürich (nachfolgend SCHMID, Kommentar), Zürich 2000, § 166 N 9). 1.3 Vorliegend wurde die Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und wegen qualifizierter Geldwäscherei erhoben. Gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen Widerhandlungen gegen das BetmG dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen und wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder ohne bestimmten Schwerpunkt in mehreren Kantonen begangen wurden. Der wesentliche ausländische Begehungsort oder die Begehung der Tat in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, ist gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB auch Voraussetzung der Bundesgerichtsbarkeit bei der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verfolgen und beurteilen gemäss Art. 343 StGB und Art. 28 Abs. 1 BetmG grundsätzlich die
- 9 - Kantone die nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbaren Handlungen. Die Bundesgerichtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 123 Abs. 2 BV); sie ist nur gegeben, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 125 IV 165 E. 5a; 122 IV 91 E. 3a). 1.3.1 Was die Widerhandlung gegen das BetmG betrifft, so umschreibt die Anklageschrift die den Angeklagten A., B. und C. vorgeworfenen Handlungen mit mehreren (mindestens 6) Kilogramm Kokain. Sie beziffert zudem den Reinheitsgrad der sichergestellten Drogen mit 60–77 %. Der Vorwurf im Sinne einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und damit eines Verbrechens (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 StGB) ist somit umschrieben. Anders verhält es sich mit der für die Bundesgerichtsbarkeit zwingenden Voraussetzung, das Verbrechen habe von einer kriminellen Organisation auszugehen. Die Anklageschrift behauptet dies, ohne auszuführen, worin die kriminelle Organisation bestanden habe und inwiefern die angeklagten Handlungen von ihr ausgegangen sein sollen. Insofern ist das Fundament, auf welchem sich die Zuständigkeit bejahen liesse, nicht dargelegt. In der Sache ist entscheidend, dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. April 2006 das Verfahren gegen die Angeklagten betreffend Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) eingestellt hat, weil „die den Beschuldigten zuzurechnende deliktische Tätigkeit in qualitativer Hinsicht und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art 260ter StGB nicht in allen Teilen zu entsprechen vermag und sich zudem der gegen die Beschuldigten gerichtete Vorwurf mittlerweile in qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Geldwäscherei erschöpft, keine über diese konkreten Einzeldelikte hinausgehende Unterstützung beziehungsweise Beteiligung an einem Organisationsgebilde […] feststellbar war/ist“ (pag. 1/347.7). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte somit nicht nur, weil die Handlung nach Art. 260ter StGB (Kriminelle Organisation) von den übrigen vorgeworfenen strafbaren Handlungen konsumiert wurde, sondern, weil die kriminelle Organisation schon gar nicht vorlag. Ist die strafbare Handlung nicht von einer kriminellen Organisation ausgegangen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit nicht erfüllt und es erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzung des (wesentlichen) Auslandbezuges beziehungsweise des kantonsübergreifenden Bezuges.
- 10 - 1.3.2 Geldwäscherei begründet – wie bereits erwähnt – dann Bundesgerichtsbarkeit, wenn die strafbaren Handlungen gemäss Art. 305bis StGB zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Dieser Vorwurf wird lediglich gegen die Angeklagten A. und B. erhoben und liegt gemäss Anklageschrift darin begründet, dass sie „in Z. und anderswo“ Geld überwiesen und so die Spuren deliktischer Gelder verwischt hätten. Auch die einzelnen Tathandlungen werden ausnahmslos als Geldüberweisungen von Z. ins Ausland umschrieben. Da der Tatbestand ein schlichtes Tätigkeitsdelikt darstellt (ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd I. Zürich 1998, Art. 305bis, N 488), besteht kein Erfolg, der einen Begehungsort im Sinne von Art. 7 StGB begründen könnte. Liegt der Handlungsort aber durchwegs in Z., besteht weder ein Schwerpunkt im Ausland, noch eine kantonsübergreifende Handlung. Somit ist keine Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.3.3 Die in Art. 340bis Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit sind somit nicht beziehungsweise nicht vollständig erfüllt. 1.4 Zu prüfen ist somit, ob die Bundesgerichtsbarkeit anderweitig begründet ist. 1.4.1 Eine Vereinbarung zwischen den eidgenössischen und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Zuständigkeit, die nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2006 nur dann in Frage gestellt werden dürfe, wenn sie auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruhe (BGE 132 IV 89 E. 2), liegt nicht vor: Die Bundesbehörden haben von Beginn an selbstständig ermittelt und untersucht. 1.4.2 Art. 5 Abs. 3 EMRK, welcher anders lautenden Bundesgesetzen vorgeht (vgl. BGE 101 IV 253 E. 1; BGE 125 II 417 E. 4), sich indessen teilweise auch in Art. 31 Abs. 3 BV wieder findet, sieht vor, dass eine inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) oder auf Freilassung während des Verfahrens hat. Dieser konventionsrechtlichen Verpflichtung könnte die Strafkammer erforderlichenfalls mit Haftentlassung nachkommen, selbst wenn sie auf die Anklage nicht eintritt, ging doch die Verfahrenshoheit mit Anklageerhebung auf sie über (siehe auch SCHMID, a.a.O., Rz 812). Art. 6 Abs. 1 EMRK gibt indes dem Angeklagten generell Anspruch auf ein Urteil über eine strafrechtliche Anklage innert angemessener Frist. Im Falle des Nichteintretens müsste die Anklage durch die zürcherischen, als die am Deliktsort zuständigen, Behörden (Art. 346 StGB) übernommen und beurteilt werden. Folglich ist zu prüfen, ob dadurch die angemessene Frist überschritten würde.
- 11 - Das Strafverfahren hat bis heute knapp drei Jahre gedauert. Über die Angemessenheit dieser Zeitspanne ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (siehe auch FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl etc. 1996, Art. 6 N 144). Hier ist zu berücksichtigen, dass den Angeklagten Widerhandlungen gegen das BetmG in Bezug auf eine Menge Kokaingemisch von insgesamt circa 6 Kilogramm und Geldwäscherei im Umfang von rund CHF 60'000.– vorgeworfen wird. Die Untersuchungsergebnisse, die zu diesen Vorwürfen seitens der Anklagebehörde führten (Einvernahmen, Auswertung der Telefonkontrolle, der Videoüberwachung, der Sicherstellungen und der Geldüberweisungsquittungen), lagen der Untersuchungsbehörde im Wesentlichen Ende des Jahres 2004 vor. Die letzte Einvernahme mit A. erfolgte zwar am 6. September 2005, betraf jedoch nicht die zur Anklage gebrachten Vorwürfe (pag. 11/634/1 ff.). Zuvor war A. letztmals am 6. Oktober 2004 angehört worden (pag. 11/616 ff.). B. wurde letztmals am 5. Oktober 2004 einvernommen (pag. 10/244 ff.). C. wurde von der Untersuchungsbehörde letztmals am 18. Oktober 2005 einvernommen (pag. 12/1046/3 ff.), wobei diese Einvernahme im Hinblick auf seine Haftentlassung erfolgte. Die letzte eingehende Einvernahme zur Sache fand am 13. August 2004 statt (pag. 12/13/1002 ff.). Die Dauer der Voruntersuchung lässt sich nicht mit einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung belegen (siehe auch PEUKERT, a.a.O. Art. 5 N 119), vielmehr ist während rund eines Jahres eine praktische Inaktivität seitens der Untersuchungsbehörde festzustellen. Die Folgen dieser Verzögerungen sind umso gravierender, als die Angeklagten A. und B. bis heute während nahezu 34 respektive 33 Monaten inhaftiert sind, der Angeklagte C. während gut 23 Monaten inhaftiert war. Diese persönlichen Auswirkungen haben wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer (MEYER- LADEWIG, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 N 80; vgl. auch BGE 119 IV 107 E. 3c). Im Lichte dieser Umstände ist bereits heute das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erheblich verletzt worden. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots können sich insbesondere im Rahmen der Strafzumessung, der Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, Absehen von Strafe, Einstellung in krassen Fällen oder in einer angemessenen Entschädigung niederschlagen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; Urteil BGer vom 23. 10. 2000, 1P.338/2000 E. 4d). Hier geht es jedoch nicht darum, angemessene Konsequenzen aus einer übermässigen Verfahrensdauer im Zeitpunkt des Urteils zu ziehen, sondern eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Die Folgen einer Verfahrensverlängerung wären für alle Angeklagten, welche sich zur Hauptverhandlung eingefunden haben und daher durch den Prozess unmittelbar berührt sind, schwer erträglich. Sie haben Anspruch darauf, dass ihnen dies erspart bleibt; denn sie müssen das Resultat einer unzweckmässigen staatlichen Verfahrensführung nicht hinnehmen
- 12 - (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz 469). Das Bundesgericht leitet unter solchen Umständen eine Zuständigkeit auch in Fällen her, für welche das Verfahrensgesetz keinen Rechtsweg an diese Instanz vorsieht (BGE 125 II 417 E. 4c–d). Entsprechend muss sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von an sich nicht in die Bundeszuständigkeit fallenden Anklagen direkt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK abstützen lassen. 1.4.3 Aus diesen Gründen ist auf die Anklage gegen A., B. und C. einzutreten. 2. Verwertbarkeit der Aussagen – Erfordernis der Konfrontationseinvernahme 2.1 Die Angeklagte B. lässt durch ihren Verteidiger vorbringen, die Aussagen von E., D., F. und anderen Verfahrensbeteiligten, mit denen nie eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt worden sei, seien zu ihren Ungunsten nicht verwertbar. Einvernahmen von Auskunftspersonen und Mitangeklagten seien nur dann verwertbar, wenn einem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit geboten werde, den Befragungen beizuwohnen und Fragen zu stellen, welche zur Aufklärung der Sache dienen könnten. 2.2 Die BStP enthält keine Regel hinsichtlich der Konfrontationseinvernahmen. Einen Anspruch des Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist indessen in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK verankert. Er besteht jedoch nicht absolut. Zunächst muss es sich um eine für das Urteil wesentliche Aussage handeln. Selbst dann ist die Konfrontation nur in all jenen Fällen zwingend, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Urteil BGer vom 15. Mai 2003, 6P.12/2003; E. 2.2; vgl. auch BGE 125 I 127 E. 6 c/dd mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; MEYER-LADEWIG, a.a.O. Art. 6 N 93). Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, ist es nicht in allen Fällen möglich, dem Anspruch auf Konfrontation praktisch gerecht zu werden und kann ein Urteil ohne Konfrontation zulässig sein, wenn der Zeuge aus äusseren Umständen, die die Behörden nicht zu vertreten haben, vom Beschuldigten nicht befragt werden konnte (Urteil BGer vom 15. Mai 2003 6P.12/2003; E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem verpflichtet das Konventionsrecht die Strafbehörden nicht, von sich aus Konfrontationen durchzuführen, sondern nur, dem Beschuldigten das Recht einzuräumen, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen. Wie dieses Recht gewährt wird, bestimmt das nationale Recht. Es genügt, dass dem Beschuldigten ermöglicht wird, das Befragungsrecht wirksam geltend zu machen; das muss allerdings in den vom Prozessrecht vorgeschriebenen Formen und in dem von
- 13 ihm bezeichneten Zeitraum geschehen (Urteil BGer vom 15. Mai 2003, 6P.12/2003; E. 2.5; BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). 2.3 Nun trifft es zu, dass sich die Anklage gegen B. auf die Aussagen der Mitangeklagten und die Einvernahmen weiterer Personen aus dem Kreis der Drogenabnehmer (siehe auch Anklageschrift pag. 29/100/1ff; Rubriken „Hauptsächliche Beweismittel“) beruft. Indessen stützt sich das Gericht in massgeblicher Weise auf die Aussagen beziehungsweise das Geständnis der Angeklagten B. selbst, die Aussagen und Belastungen von A., die Aussagen von solchen Abnehmern, mit denen eine Gegenüberstellung erfolgte, die Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen und die Ermittlungen betreffend Geldüberweisungen. Vor allem aber hat die Angeklagte während der Voruntersuchung kein Gesuch auf Konfrontationseinvernahme mit den Mitangeschuldigten oder anderen Belastungszeugen gestellt, obwohl sie dieses Recht hatte (Art. 115 BStP). Ebenso wenig tat sie dies im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme, obwohl das Gesetz ihr dies bis zum Schlusse derselben erlaubt (Art. 157 Abs. 2 BStP). Sie hat damit auf das Konfrontationsrecht verzichtet und ist mit ihrem, während der Parteivorträge erhobenen, Einwand nicht zu hören. 3. Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen 3.1 Die Angeklagte B. rügt ferner die Verletzung des rechtlichen Gehörs: Es seien ihr nicht alle überwachten Telefongespräche vorgehalten worden, weshalb diese auch nicht in ihrer Gesamtheit verwertet werden dürften. 3.2 Das Gericht stützt sein Urteil auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung, aber auch auf alle im Vorverfahren festgestellten Tatsachen (Art. 169 Abs. 2 BStP). Dabei ist der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu wahren. Das verbietet, dem Schuldspruch Akten zugrunde zu legen, von welchen der Angeklagte keine Kenntnis hatte und zu denen er sich auch nicht äussern konnte (BGE 124 I 241 E. 2). Dabei muss es genügen, dass der Angeklagte weiss, welche Akten dem Richter vorliegen, und deren Inhalt zu ersehen vermag. Es ist nicht erforderlich, dass ihm der Akteninhalt vorgelesen wird; die Bestimmung von Art. 164 Abs. 1 BStP stammt noch aus der Zeit, da das Verfahren vor Bundesstrafgericht ein unmittelbares war und das Urteil nur auf die Feststellungen während der Hauptverhandlung abgestützt werde durfte (Art. 169 Abs. 2 BStP i.d.F. vor 1. April 2004).
- 14 - Auch das allgemeine Recht auf Gehör muss im Rahmen des Verfahrensrechtes wahrgenommen werden (BGE 118 Ia 17 E. 1b). 3.3 Der Angeklagten B. wurden anlässlich der Einvernahme vom 9. Juli 2004 (pag. 10/13/205 ff.) mehrere aufgezeichnete Telefongespräche vorgespielt und es wurde ihr Einsicht in die entsprechenden Niederschriften gewährt. Sie anerkannte, die Gespräche geführt zu haben, und erläuterte deren Inhalt. Die Einvernahme erfolgte unter Mitwirkung einer Dolmetscherin. Die Angeklagte und deren Verteidiger hatten sodann im Rahmen der Voruntersuchung das Recht, die Akten und damit sämtliche im Rahmen der Telefonüberwachung erstellten Gesprächsprotokolle einzusehen (Art. 119 Abs. 2 BStP). Sie hat nicht beantragt, auch die ihr nicht vorgespielten Gespräche im Original zu hören oder deren Aufzeichnungen einzusehen, wozu sie sowohl in der Voruntersuchung wie im gerichtlichen Beweisverfahren Gelegenheit und Anlass hatte, nachdem die Gespräche, auf welche sich die Anklage beruft, in der Anklageschrift genau spezifiziert worden waren. Aufgrund des Gesagten ist der Einwand der Angeklagten nicht zu hören. 4. Übersetzung – Hinweis auf Art. 307 StGB – Nachvollziehbarkeit 4.1 Die Angeklagte B. lässt vorbringen, die mit der Protokollierung der Telefongespräche beauftragten Dolmetscher seien zwar im Verlaufe des Verfahrens auf Art. 307 StGB (strafrechtliche Folgen einer falschen Übersetzung) hingewiesen worden, ein solcher genereller Hinweis genüge indessen nicht. Vielmehr hätten die Dolmetscher vor jeder Übersetzung auf Art. 307 StGB aufmerksam gemacht werden müssen. Ferner müsse die Transkription von Telefonüberwachungen für das Gericht und den Angeklagten nachvollziehbar sein, also aktenkundig sein, wer die Überwachungsprotokolle, gestützt auf welche Instruktionen, erstellt beziehungsweise übersetzt. 4.2 In der Voruntersuchung wurden die mit der Protokollierung der Telefongespräche betrauten Übersetzer – der gängigen Praxis entsprechend – auf Art. 307 StGB hingewiesen, wie den entsprechenden aktenkundigen Erklärungen zu entnehmen ist (pag. 17/78 ff.). Die BStP enthält keine speziellen Vorschriften über Wahl, Instruktion und Ausstandspflicht der Dolmetscher und Übersetzer oder darüber, in welcher Form die, in einer fremden Sprache abgehörten, Telefongespräche in den Prozess eingeführt werden müssen. Eine Pflicht, die Übersetzer wiederholt, beziehungsweise vor jeder Aufnahme ihrer Tätigkeit, auf Art. 307 StGB hinzuwei-
- 15 sen, findet keine gesetzliche Stütze und wäre auch kaum umsetzbar. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die auftraggebende Strafbehörde jeden Tag zu Arbeitsbeginn des Übersetzers diesen neu auf Art. 307 StGB aufmerksam macht. 4.3 Als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör muss der Angeklagte, damit er sich wirksam verteidigen kann, Kenntnis davon erhalten können, wie die Beweise im Rahmen des Vorverfahrens erhoben wurden und wie sie für die Zwecke des Hauptverfahrens festgehalten wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1). Vorliegend ist die Produktion der Gesprächsprotokolle aus ihrem Text heraus nachvollziehbar: Auf der so genannten Janus-Jo-Liste ist der jeweils verantwortliche Dolmetscher mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und der Erfasser des Textes mit einem Nummerncode angegeben und somit eruierbar. Aus den Protokollen ist sodann mühelos zu entnehmen, ob es sich um eine Zusammenfassung des Gesprächs handelt (Drittpersonform), um ein Zitat (in Anführungszeichen wiedergegeben), oder um den Verlauf des Gesprächstextes (jeweilige Angabe des Sprechenden vor dem Satz). 4.4 Aufgrund des Gesagten ist der Einwand der Angeklagten nicht zu hören. 5. Verdeckte Ermittlung 5.1 Die Verteidigerin des Angeklagten A. bringt vor, die Bundeskriminalpolizei habe zwei verdeckte Ermittler eingesetzt: Einen Kolumbianer, welcher A. (erfolglos) einen Handel mit grösseren Mengen Kokain aus Kolumbien angeboten und ihm die Wohnung an der V.-Strasse in Z. vermittelt habe, und einen Schweizer, der als Vermieter der Wohnung an der V.-Strasse in Z. aufgetreten sei. Da weder für die Ernennung, noch für den Einsatz der verdeckten Ermittler eine Bewilligung vorgelegen habe, seien die daraus gewonnenen Beweise nicht verwertbar. So habe das Telefon von A. nicht abgehört werden dürfen, weil die Eruierung seiner Handy-Nummer durch die verdeckten Ermittler erfolgt sei. Die Bundesanwaltschaft bestreitet, dass verdeckte Ermittler eingesetzt worden seien. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der geschiedene Mann von O. – der Lebenspartnerin von A. – im Mai 2003 den Ermittlungsbehörden einen anonymen Brief zustellte, worin er A. (beziehungsweise den Mitbewohner von O.) des Drogenhandels bezichtigte. Er anerkannte, anlässlich der Einvernahme vom
- 16 - 18. Mai 2004, den Brief verfasst zu haben (pag. 2/168; 9/112 ff.). Hinweise dafür, dass verdeckte Ermittler den Angeklagten zu den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften bewogen hätten, liegen hingegen keine vor. Auch wurde anlässlich der Hauptverhandlung erstmals davon beziehungsweise vom Kontakt des Angeklagten A. zu einem (namentlich nicht bekannten) kolumbianischen Drogenhändler berichtet. 5.3 Indessen ist den Akten zu entnehmen, dass die Bundeskriminalpolizei, Mieterin der Wohnung an der V.-Strasse in Z. (pag. 6/3) respektive im Haus Nr. 19 war (pag. 5/21 ff.), diese durch einen ihrer Funktionäre am 13. September 2003 an A. untervermietete (pag. 6/119 ff.) und sogleich audiovisuell überwachte (pag. 6/3 f.). Die Vermietung erfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 (SR 312.8). Dementsprechend handelt ein verdeckter Ermittler widerrechtlich, wenn er die Zielperson zu einer Straftat anstiftet, und verletzt der Staat, wenn er dafür die Verantwortung hat, die Pflicht zum fairen Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGE 124 IV E. 3 d/aa); in diesem Fall kann ein strafrechtlicher Schuldvorwurf nicht mehr erhoben werden, ausser die Tatbeteiligung des Ermittlers habe diejenige der Zielperson „nicht völlig in den Hintergrund zu drängen“ vermocht (E. 3e). Nun anerkennt der Angeklagte A., schon vor dem Einzug in die Wohnung V.-Strasse in Z., mit Drogen gehandelt und die Einfuhr der am 18. September 2003 in Z. eingetroffenen Drogen aus Venezuela bei L. beziehungsweise M. veranlasst zu haben. Der Angeklagte hat daher den Entschluss zur Tat vor der Wohnungsmiete selbstständig gefasst (siehe auch BGE 124 IV 34 E. 2c). Gewiss wurde ihm das Drogengeschäft durch das zur Verfügung haben einer für Drogenverarbeitung und –handel geeigneten Wohnung erleichtert. Er hatte jedoch – wie er selbst anerkennt – auch ohne diese Wohnung Gelegenheit, Drogen zu kaufen, zu verarbeiten und zu verkaufen, nämlich in der durch B. gemieteten Wohnung an der U.-Strasse und auf der Strasse. Die Vermietung der Wohnung durch einen Polizeifunktionär verwirkt infolgedessen den staatlichen Strafanspruch nicht, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 17 - II. Sachverhalt 1. Anklagepunkt I A 1 (A.) und II A 1 (B.) 1.1 1.1.1 Der Angeklagte A. erklärte im Vorverfahren, circa im August 2003 von einem Dominikaner namens P. insgesamt circa 200 Gramm Kokain gekauft und für CHF 50.– pro Gramm weiterverkauft zu haben. Auch nannte er (zu den Drogenverkäufen im allgemeinen; siehe anstelle vieler pag. 11/13/418 f.) verschiedene Drogenbezüger, insbesondere I., H., G. und den Schweizer J.. An I. habe er das Kokain an der U.-Strasse in Z. (Wohnung B.) verkauft. B. habe dies gesehen und ein- bis zweimal habe auch sie I. das Kokain verkauft (pag. 11/13/409 f.; 11/13/418 f.; 11/13/422; 11/13/446; 11/13/449; 11/13/537). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte A. im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und präzisierte, dass er die Drogen vor dem Verkauf gestreckt habe. Zur Rolle von B. bei diesem Drogenhandel erklärte er indessen – in Abweichung zu seinen früheren Aussagen – sie habe darüber nichts gewusst; sie habe in einem Salon gearbeitet (Einvernahmeprotokoll A. an HV, pag. 29/600/15 f.). 1.1.2 Die Angeklagte B. anerkannte sowohl vor, als auch anlässlich der Hauptverhandlung, circa Juni–Juli 2003 beim Verkauf von „kleineren Mengen“ Kokain, die A. auf der Strasse gekauft hatte, mitgewirkt zu haben (pag. 10/13/183; 10/13/251; Einvernahmeprotokoll B. an HV, pag. 29/600/32). Als Drogenbezüger nannte sie G. und einen gewissen Q. (pag. 10/13/183 und 10/13/183). 1.1.3 Die als Drogenbezüger ermittelten I., G., J. und H. gaben als Kaufort unter anderem auch den Wohnort von B. (U.-Strasse, Z.) an (pag. 13/13/179; 13/13/187 f.; 11/13/444 [I.]; pag. 10/13/159; 13/13/19 [G.]:; pag. 9/192 ff. [J.] und Einvernahmeprotokoll J. an HV, pag. 29/600/44; pag. 13/13/123; 13/13/138; 11/13/535 ff. [H.]). Sie erklärten zudem, dass sich B. bei den Drogenkäufen teilweise in der Wohnung aufhielt (pag. 13/13/162; 13/13/189; 13/13/192 [I.]), wobei G. ausführte, er habe auch von B. Kokain erhalten und einmal gesehen, dass sie beim Abwägen beteiligt war oder A. die Drogen in die Küche gebracht habe (pag. 13/13/16, 19, 32, 36; 11/13/406 f., 411, 414; 10/13/151-153; 155 f., 158 f.). J. gab an, bei seinem ersten Besuch an der U.-Strasse in Z., zunächst mit B. über den Kauf von 100 Gramm Kokain verhandelt zu haben (pag. 9/188 ff.). Auch H. sagte aus, an der U.-Strasse in Z. nicht nur von A., sondern auch von B. Kokain bezogen zu haben (pag. 13/13/123, 138; 11/13/537). Was die zeitliche Einordnung betrifft, so erklärte I., A. habe kein Auto gehabt, als er Kokain an der U.-Strasse in Z. bezogen habe (Einlösungsdatums des durch A. verwendeten Fahrzeugs: 5. September 2003 (pag. 29/422/32)). G. gab an, circa Januar bis April 2003 bezie-
- 18 hungsweise Winter/Frühjahr 2003 bis September 2003 Kokain gekauft zu haben, wobei er es mit den Daten nicht so im Griff habe (pag. 13/13/06, 31, 59, 11/13/415). J. meinte, der erste Kontakt mit B. habe vor dem 1. September 2003 stattgefunden (pag. 9/196). H. gab als Zeitspanne September bis November 2003 an (pag. 13/13/121 f.). 1.2 1.2.1 Das Geständnis von A., im Sommer 2003 circa 200 Gramm Kokaingemisch gekauft, gestreckt und für CHF 50.- pro Gramm weiterverkauft zu haben, deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis beziehungsweise mit den Aussagen von B., I., G., J. und H.. Angesichts der notorischen durchschnittlichen Qualität des Kokains beim Verkauf an den Endverbraucher, ist von einem reinen Kokaingehalt von etwa 1/3 auszugehen. In diesem Sinne ist somit der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 1.2.2 B. anerkennt lediglich eine Hilfeleistung bei den Drogenverkäufen. Dies erscheint aufgrund der Aussagen der Drogenbezüger wenig glaubhaft. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass H. zwar mit A., aber nie mit B. konfrontiert wurde. Es kann hiezu jedoch auf das Obgesagte (siehe Erwägung I 2.2 + 2.3) verwiesen werden: Die Aussagen von H. stellen nicht das allein entscheidende Beweismittel dar. Selbst wenn man dessen Aussagen ausser Acht liesse, ist festzuhalten, dass B. über die, als Verkaufsort dienende, Wohnung verfügte. Hier ist auch anzufügen, dass A. in der Regel nicht dort lebte beziehungsweise nächtigte, sondern bei seiner Partnerin O. (pag. 12/13/981). Die Drogenabnehmer kannten B., sie nahm auch schon die ersten Verhandlungsgespräche auf, überreichte teilweise das Kokain und wusste über das Vorgehen Bescheid. Die Angabe von A. anlässlich der Hauptverhandlung, wonach B. auswärts gearbeitet und über diese Drogengeschäfte nichts gewusst habe, steht nicht nur im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, sondern auch zu jenen von I., G., J. und der Angeklagten B. selbst. Sie ist daher als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Die Handlungen von B. lassen darauf schliessen, dass sie sehr wohl informiert und beim Kokainhandel insoweit involviert war, als sie ihre Wohnung zur Verfügung stellte und beim Verkauf mitwirkte. Der Sachverhalt ist daher im Sinne der Anklage erstellt, wobei auch bezüglich B. von einem reinen Kokaingehalt von etwa 1/3 auszugehen ist (siehe Erwägung II 1.2.1).
- 19 - 2. Anklagepunkt I A 2 (A.) II A 2 (B.) und IV 1 (C.) 2.1 2.1.1 Dieser Anklagpunkt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage von C. in der Befragung vom 19. Februar 2004. A. habe in der Zeit von September 2003 bis zu seiner Verhaftung insgesamt viermal Drogen erhalten. Dieser habe ausser den zwei aus Venezuela stammenden und in die Wohnung an der V.-Strasse verbrachten Lieferungen zweimal Kokain aus schweizerischer Quelle bezogen, das in der Wohnung an der U.-Strasse, Z. verkauft worden sei. Beim ersten Mal sei es um 1 Kilogramm schlechter Qualität gegangen (pag. 12/13/956). Er (C.) habe insgesamt circa 200 Gramm und A. habe den Rest an G. und H. verkauft (pag. 12/13/957 ff.). Auch beim zweiten Mal sei 1 Kilogramm erworben worden und zwar im Oktober 2003 beziehungsweise circa 20 Tage nach dem ersten Erwerb (pag. 12/13/963). A. habe davon je 500 Gramm an G. und H. veräussert und dafür CHF 45'000.– bekommen (pag. 12/13/962 f.). A. habe bei O. gewohnt und täglich zunächst an der U.-Strasse (pag. 12/13/954) und dann an der V.-Strasse „gearbeitet“ (pag. 12/13/953). Er habe die Wohnung gebraucht um dort mit Drogen Geschäfte zu machen (pag. 12/13/954). B. habe damit zu tun gehabt (pag. 12/13/974). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2004 widerrief C. seine Aussagen in Bezug auf den Umsatz von CHF 45'000.–. Einen solchen Erlös habe es nie gegeben, er habe diesen Betrag genannt, weil es das erste gewesen sei, was ihm in den Sinn gekommen sei; er habe aus Angst so ausgesagt, weil er so schnell wie möglich „raus“ wollte (pag. 12/13/989 f.). In der Hauptverhandlung zog C. schliesslich seine Aussagen in globo zurück und erklärte, nicht zu wissen, weshalb er in der Untersuchung gesagt habe, dass A. vor den Drogenlieferungen aus Venezuela, zweimal Kokain aus der Schweiz besorgt habe. Er habe damals nicht gewusst, was A. gemacht habe (Einvernahmeprotokoll C. an HV, pag. 29/600/40). 2.1.2 A. bestritt im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, vor den beiden (eingestandenen) Lieferungen aus Venezuela, zweimal je 1 Kilogramm Kokaingemisch aus der Schweiz besorgt und verkauft zu haben (pag. 11/13/381 ff.; Einvernahmeprotokoll A. an HV, pag. 29/600/16). 2.1.3 Die Angeklagte B. wurde im Vorverfahren nie auf diese Lieferungen im Kilobereich aus der Schweiz angesprochen. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, lediglich über die Lieferungen aus Venezuela Kenntnis zu haben (Einvernahmeprotokoll B. an HV, pag. 29/600/32).
- 20 - 2.2 Die ursprüngliche, später widerrufene, und von A. wie B. bestrittene, Belastung von C., finden in den weiteren Ermittlungen keine Bestätigung: Ab dem 13. September 2003 wurde die Wohnung an der V.-Strasse und ab 17. September 2003 A.s Mobiltelefon überwacht. In der von C. angegebenen Zeit (bis Oktober 2003) wurden keine Beobachtungen/Feststellungen zum fraglichen Sachverhalt gemacht, wohl aber zu den Lieferungen aus Venezuela. C.s Zeitund Mengenangaben stimmen bezüglich der Schweizer Ware mit denjenigen für die Lieferungen aus Venezuela in etwa überein. Der von ihm zunächst angegebener Umsatz in der Höhe von CHF 45'000.– entspricht so dann exakt dem von A. genannten Preis für die erste Kokainlieferung aus Venezuela (pag. 11/13/424). Das sind Anhaltpunkte dafür, dass C. bei seiner belastenden Aussage die verschiedenen Lieferungen vermengte. Er belastete sich damit zwar selbst mit der Angabe, 200 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Indessen könnte es sich dabei um die früher bei P. erworbene Ware (E. II 1) handeln, für deren Verkauf C. nicht angeklagt wurde. Aufgrund des Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb A., B. und C. von diesem Vorwurf freizusprechen sind. 3. Anklagepunkt I A 3 (A.) II A 3 (B.) und IV 2 (C.) 3.1 3.1.1 A. anerkannte während des Vorverfahrens, von einem gewissen L. beziehungsweise M., Kokain bestellt/gekauft zu haben (pag. 11/13/262; 427, 477). Er habe L. in Z. B. vorgestellt und mit ihm über die Lieferung von 1 Kilogramm Drogen gesprochen (pag. 11/13/476 f.). Er und B. seien gleichberechtigte Partner gewesen (pag. 11/13/457, 469). Für die Lieferanten habe B. als (künftige) Besitzerin der Drogen gegolten, weshalb sie denn auch öfter als er in diesem Zusammenhang angerufen worden sei (pag. 11/13/477 f.). Als der als so genannte Body-Packer eingesetzte Drogenkurier E., von Venezuela kommend, am Flughafen eingetroffen sei, hätten er (A.) und C. ihn dort abgeholt (pag. 11/13/369); die Beschreibung von E. habe er zuvor telefonisch von B. erhalten (pag. 11/13/468). Sie hätten E. in die Wohnung an der U.-Strasse gebracht, wo dieser die Drogen (insgesamt 94 Fingerlinge) ausgeschieden habe (pag. 11/13/361f., 369). Danach hätten sie die Fingerlinge gewaschen und portioniert; C. habe ihm dabei geholfen (pag. 11/13/369; 379, 380, 393). E. sei mit USD 7'000.– bezahlt worden (pag. 11/13/370, 425). Verkauft hätten sie das Kokain schliesslich an I., H., G., J. (etwa pag. 11/13/534) und an weitere Abnehmer, darunter R. (pag. 11/13/484 f.), einen gewissen S. (pag. 11/13/612 f.) und einen gewissen T. (pag. 11/13/583 f.). Er und B. hätten für diese Lieferung CHF 45'000.– bezahlt (pag. 11/13/424 f., 621). Den Gewinn hätten er und B.
- 21 hälftig geteilt (pag. 11/13/390, 424). Aus dem Gewinn habe er C. einmal Euro 1'500.– gegeben und ihn auch sonst finanziell unterstützt (pag. 11/13/379). Anlässlich der Hauptverhandlung relativierte A. seine Aussagen in Bezug auf die Rolle von B.. Er erklärte, sie sei deshalb von den Lieferanten angerufen worden, weil er (A.) eines seiner Telefone verloren habe. L. habe sich deshalb nicht mehr mit ihm in Verbindung setzen können und B. kontaktiert. Auf seine früheren Aussagen angesprochen, wonach er und B. gleichermassen am Gewinn beteiligt und gleichberechtigte Partner gewesen seien, meinte er, zwischen ihr und ihm habe es keine Geheimnisse in Bezug auf Geld gegeben. Manchmal sei sie von der Arbeit gekommen und habe ihm CHF 2'000.– gezeigt, die sie für beide habe ausgeben wollen. Was er gehabt habe, sei auch für beide gewesen. Als Geldquelle habe er das Spiel und den Drogenverkauf gehabt; das habe B. gewusst (Einvernahmeprotokoll A. an HV, pag. 29/600/17 ff.). 3.1.2 C. sagte im Vorverfahren aus, er und A. hätten E. am Flughafen abgeholt und zunächst in die Wohnung an der U.-Strasse in Z. gebracht, wo dieser die Drogen, nämlich 92 oder 95 Fingerlinge, ausgeschieden habe. Diese hätten sie dann geöffnet, die Drogen in einen Sack geleert und in die Wohnung an der V.-Strasse gebracht (pag. 12/13/964 f., 975). B. habe sich in dieser Zeit in der Dominikanischen Republik aufgehalten und sei über den Drogentransport informiert gewesen; sie habe alles gewusst und auch Geld erhalten (pag. 12/13/968, 974). Er (C.) habe sich um die Umbuchung des Rückfluges von E. gekümmert und schliesslich hätten er und A. E. am Abflugtag wieder zum Flughafen begleitet (pag. 12/13/966, 1011). A. habe E. USD 7'000.– bezahlt (pag. 12/13/765, 789; 11/13/350). A. habe die Drogen gestreckt (pag. 12/13/966) und ihm gezeigt, wie man mit Beimischung von Ammoniak deren Qualität testet (pag. 12/13/955). Schliesslich sei die dritte Lieferung an G., H. und J. verkauft worden (pag. 12/13/966). Er (C.) habe die Drogen aus einem grösseren Sack genommen, abgewogen, in kleinere Plastiksäcke gefüllt und weitergegeben (pag. 12/13/955). A. habe ihm einmal für seine Hilfe Euro 1'500.– gegeben (pag. 12/13/9619). Später habe A. D. in die Schweiz kommen lassen, damit dieser ihm helfe. Danach habe er (C.) nicht mehr mit Drogen gehandelt (pag. 12/13/971, 976). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte C., er sei zwar stets mit A. zusammen gewesen, habe aber in Bezug auf den Drogenhandel keine Rolle gespielt. Lediglich einmal habe er in der Küche an der U.-Strasse einen Fingerling gesehen. Ob die Drogen gestreckt wurden, wisse er nicht. Er habe keine Drogen portioniert. Er wisse nicht, warum er das während der Untersuchung gesagt
- 22 habe. Über die Rolle von B. wisse er auch nichts (Einvernahmeprotokoll C. an HV, pag. 29/600/40 f.) 3.1.3 B. sagte im Vorverfahren aus, die erste Drogeneinfuhr aus Venezuela sei durch M. organisiert worden (pag. 10/13/202, 208). Sie und A. hätten M. und L. im Lokal TT. in Z. kennen gelernt (pag. 10/13/203). Es sei darüber gesprochen worden, dass M. etwas schicken könnte, wobei die Menge noch nicht klar gewesen sei (pag. 10/13/203). Gekümmert um das Ganze habe sich A.; sie sei nicht in der Schweiz gewesen, als die Drogen angekommen seien, und sie wisse auch nicht, wem diese gehört hätten. A. habe die Geschäfte gemacht und die entsprechende Kommission erhalten (pag. 10/13/197). Er habe ihr für ihre Spesen Geld gegeben (pag. 10/13/206). Es treffe zu, dass sie A. telefonisch über Ankunft und Kleidung des Body-Packers E. informiert habe; M. habe sie dazu angewiesen, weil A. nicht erreichbar gewesen sei (pag. 10/13/216). Aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation habe sie A. geholfen. Er habe ihr gesagt, was sie tun soll. Ihre Aufgabe sei es gewesen, mit Leuten zu sprechen und den Verkaufserlös zurückzuschicken; sie habe aber nie etwas organisiert (pag. 10/13/203; 10/13/213; 10/13/257, 259). L. habe das Geld an M. weitergeleitet und M. habe das Material geliefert (pag. 10/13/204, 211). Sie habe getan, was M. ihr am Telefon gesagt habe (pag. 10/13/205), nämlich Geld nach Y., Kolumbien und in die Dominikanische Republik geschickt (pag. 10/13/245). Dafür sei auch F. eingesetzt worden (pag. 10/13/203); denn sie (B.) habe wegen einer monatlichen Limite der Agentur nicht alles selber schicken können (pag. 10/13/204) und habe dies als Sozialgeldbezügerin auch nicht gewollt (pag. 10/13/205). Einmal habe sie in der Dominikanischen Republik Geld, das F. ihrer (B.s) Mutter geschickt hatte, abgeholt und L. weitergeleitet (pag. 10/13/247 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte B., das Treffen mit L. in Z. sei zufällig erfolgt. Daraufhin hätten sie auch M. getroffen. Das Ganze sei von M. und L. organisiert worden, sie hätten angeboten, die Drogen zu schicken. Sie gab zu, dass sie insofern eine Rolle gespielt habe, als sie A. über die Ankunft informiert habe, da M. und L. A. nicht direkt hätten kontaktieren können. L. habe ihr auch mitgeteilt, wohin sie das Geld hätten überweisen sollen. Wie hoch der Gewinn gewesen sei, wisse sie nicht mehr; damit hätten sie Schulden bezahlt (Einvernahmeprotokoll B. an HV, pag. 29/600/33 f.). 3.1.4 E. bestätigte, als Kurier 94 Fingerlinge mit Kokain von Venezuela in die Schweiz eingeführt zu haben. C. und A. hätten ihn am Flughafen abgeholt. Bevor sie zur Wohnung an der V.-Strasse gefahren seien, hätten sie eine andere Wohnung aufgesucht, weil er dringend die Drogen habe ausscheiden müssen (pag. 12/13/348; 765, 779 ff.). A. habe ihn mit USD 7'000.– bezahlt
- 23 - (pag. 12/13/765, 789). C. habe sich um die Buchung des Rückfluges gekümmert und schliesslich hätten ihn C. und A. wieder zum Flughafen begleitet (pag. 12/13/789, 11/13/351). Er wisse, dass B. wegen Drogendelikten bereits im Gefängnis gewesen sei. A. habe ihm gesagt, dass sie als Geschäftspartnerin mit der Organisation in der Dominikanischen Republik und in Venezuela zu tun habe (pag. 12/13/775, 785, 788, 827; 11/13/349). 3.2 3.2.1 Das Geständnis des Angeklagten A. deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Seine Schilderung rund um die Einfuhr stimmt mit den ursprünglichen Aussagen von C. wie auch mit jenen von E. überein. Zwar wurde A. mit letzterem nicht konfrontiert; bezüglich seiner Rolle wird er durch E.s Aussagen indessen nicht zusätzlich belastet, bestätigen sie doch nur seine eigene Darstellung. C. hat während der Untersuchung detailreiche Auskünfte gegeben, die gleich lauteten, wie jene von A.. Das spricht ebenfalls für die Authentizität von dessen Geständnis, auch wenn C. seine früheren Aussagen an der Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt. Der Anruf, mit welchem B. A. über Ankunft und Aussehen des Drogenkuriers informierte, wurde zudem aufgezeichnet (pag. 22/53). Wie bereits dargelegt, haben I., G., H. und J. Angaben zum Kokainkauf in den Wohnungen an der U.-Strasse und an der V.-Strasse gemacht. Die Überwachung der Wohnung an der letzteren ergab, dass G. vom 20. September bis zum 8. November 2003 sechsmal die Wohnung betrat (pag. 2/61 f.), H. erschien zwischen dem 18. September und dem 14. November 2003 elfmal (pag. 2/62 ff.) und J. vom 18. September bis zum 31. Oktober 2003 sechsmal (pag. 2/59 f.). Weiter wurden auch Besuche von R. (pag. 2/60 f.) und einem gewissen S. (pag. 2/58 f.) beobachtet. Neben A. war im September 2003 meist C. beim Empfang der Drogenkäufer anwesend, ab circa Mitte Oktober 2003 hingegen meist D.. Aufgrund des Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf Einfuhr und Verkauf von Kokain durch den Angeklagten A. rechtsgenügend erstellt. In Bezug auf die Menge ist allerdings nicht erwiesen, dass E. 1100 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz einführte. E. selbst gab an, es habe sich um dieselbe Menge gehandelt wie bei der späteren (sichergestellten) Einfuhr beziehungsweise um 94 Fingerlinge à je 10 bis 12 Gramm Kokaingemisch (pag. 12/13/765 f.; 11/13/348). Zu Gunsten des Angeklagten ist daher von einer Menge von 940 Gramm Kokaingemisch auszugehen. 3.2.2 Gab der Angeklagte C. während des Vorverfahrens seine Beteiligung an diesem Drogengeschäft noch zu, so schwächte er sein Geständnis zunehmend ab, bis er fast so gut wie alles abstritt. Indessen fällt auf, dass seine ersten Aussagen detailreich waren. Er wusste über die Ankunft des Transporteurs,
- 24 den Ausscheidungsort der Drogen, das Vorgehen beim Verpacken und den Transport des Kokaingemischs zur Wohnung an der V.-Strasse, die Bezahlung des Kuriers, wie auch das Wägen, Portionieren und Testen der Drogen Bescheid und wusste auch, wem das Kokain verkauft wurde. Er gab wie A. an, von diesem mit Euro 1’500.– entschädigt worden zu sein. Obschon C. bei seiner Tante wohnte, war er – wie aus den Aufzeichnungen der Videoüberwachung zu entnehmen ist – vom 15. September bis zum 9. Oktober 2003 immer wieder am Lager- und Verkaufsort der Drogen an der V.-Strasse anzutreffen (pag. 2/247 ff.) und zwar auch bei den Treffen mit den Drogenabnehmern. Der Umstand, dass er nach dem 9. Oktober 2003 für mehrere Wochen (bis zum 15. 11. 2003) die Wohnung an der V.-Strasse nicht mehr betreten hat (pag. 2/306), spricht ebenfalls für seine ursprüngliche Aussage, D., welcher am 12. Oktober 2003 in die Wohnung einzog (pag. 2/260), habe seine Aufgaben übernommen. Die ersten Aussagen von C. sind daher glaubhaft und finden Bestätigung im übrigen Beweismaterial. Aufgrund des Gesagten ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Angeklagte C. in Bezug auf die Einfuhr und den Verkauf von Kokain insofern mitgewirkt hat, als er den Transporteur abholte und sich im Hinblick auf den Verkauf um die Portionierung der ausgeschiedenen Drogen kümmerte, wofür er von A. Euro 1'500.– erhielt. Auch hier ist indessen von einer eingeführten Menge von 940 Gramm Kokaingemisch auszugehen (siehe E. II 3.2.1). 3.2.3 Die Angeklagte B. anerkennt, beim ursprünglichen Treffen mit den Drogenlieferanten (L./M.) zugegen gewesen zu sein, A. schliesslich deren Mitteilungen telefonisch weitergeleitet und zuhanden der Drogenlieferanten Geldüberweisungen vorgenommen oder veranlasst zu haben. Was ihre Rolle betrifft, so erklärte A. im Vorverfahren, B. sei eine gleichberechtigte Partnerin gewesen und habe gegenüber den Drogenlieferanten als (künftige) Besitzerin der Drogen gegolten; deshalb sei auch öfters sie als er telefonisch kontaktiert worden. Anlässlich der Hauptverhandlung meinte er dann, die Drogenlieferanten hätten deshalb B. angerufen, weil er eines seiner Telefone verloren habe. Diese Begründung scheint wenig glaubhaft: Falls A. tatsächlich nur noch auf einer neuen, den Drogenlieferanten unbekannten Telefonnummer erreichbar gewesen wäre, so hätten er oder B. diese ihnen bekannt geben können. Dass aber die Mitteilungen der Lieferanten zuerst an B. gingen, zeigt, dass sie gegenüber diesen eine, für das Drogengeschäft wesentliche, Rolle spielte. Aus den ab dem 17. September 2003 vorgenommenen Telefonüberwachungen, geht sodann hervor, dass A. sehr wohl mit den Drogenlieferanten direkt Kontakt haben konnte (vgl. z.B. pag. 22/17; 24/875). Bei einem Anruf vom 20. September 2003, den A. entgegen nahm, fällt auf, dass der Anrufer nicht mit ihm über
- 25 die Geldüberweisungen sprechen wollte, sondern nach B. fragte (pag. 22/217). Wie B. selbst einräumt, hat sie während ihres Aufenthalts in der Dominikanischen Republik, Ankunftszeit und Beschreibung des Drogentransporteurs erfahren und A. die entsprechenden Angaben telefonisch mitgeteilt. Obschon die Telefonüberwachung erst ab dem 17. September beziehungsweise 25. September 2003 und 3. November 2003 durchgeführt wurde und daher in Bezug auf die Kokaineinfuhr vom 18. September 2003 kaum Gespräche bekannt sind, sind die telefonischen Mitteilungen, welche B. nach dem 18. September 2003 in Bezug auf eine nächste Kokaineinfuhr tätigte, gleichwohl beweisbildend für die Qualifikation ihrer Rolle bei der ersten Lieferung, die nach entsprechendem Muster zustande kam. Auch bezeichnet sie sich als „verantwortlich“ (pag. 20/68) und will, dass A. L. mitteile, sie und er (A.) seien „wie eine Person“; was L. mit einem von ihnen rede, sei für den anderen auch gut (pag. 24/875). Aus ihren Telefongesprächen geht hervor, dass sie sich nicht auf die Weitergabe von Botschaften beschränkte, sondern – meist in Verwendung einer verschlüsselten Sprache – selbstständig verhandelte beziehungsweise Anweisungen gab (pag. 20/67 ff.; 20/71 f.; 20/111 f.; 20/234 f. 23/706; 23/725). Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass sich die Angeklagte B. entscheidend und in gleichwertiger Arbeitsteilung mit dem Angeklagten A. an der Einfuhr des zum Verkauf bestimmten Kokaingemischs beteiligt hat. In Bezug auf die Menge ist auch hier von 940 Gramm Kokaingemisch auszugehen (siehe oben Erwägung II 3.2.1). 4. Anklagepunkt I A 4 (A.) und II A 4 (B.) 4.1 4.1.1 Der Angeklagte A. führte anlässlich der Voruntersuchung aus, er und B. hätten auf eine Kokainlieferung, welche von einem Bodypacker aus Venezuela hätte eingeführt werden müssen, gewartet (pag. 11/13/455). Das Kokain sei für den Verkauf bestimmt gewesen (pag. 11/13/458; 11/13/490). Schliesslich sei das Kokain nicht eingetroffen (pag. 11/13/458). B. habe ihm erklärt, dass ein Mann überfallen worden sei (pag. 11/13/490). Man habe ihm Geld gestohlen, das für andere bestimmt gewesen sei (pag. 11/13/459), beziehungsweise B. habe diesen Leuten USD 3'000.– geliehen (pag. 11/13/460). Zuvor sei nichts bezahlt worden; wie das Ganze organisiert wurde und um welche Menge es gegangen sei, wisse er nicht (pag. 11/13/459 f.). In der Hauptverhandlung präzisierte A., das Kokain sei bei L. bestellt worden, wobei zunächst B. mit diesem gesprochen habe (Einvernahmeprotokoll A. an HV, pag. 29/600/21).
- 26 - 4.1.2 B. sagte in der Voruntersuchung aus, eine zweite Drogenlieferung habe nicht geklappt. L. habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass der Body-Packer bei der Ausreise Probleme bekommen habe. Die Drogen seien für A. und sie bestimmt gewesen, wobei sie nicht wisse, welche Menge vorgesehen gewesen sei und wie viel sie dafür hätten bezahlen müssen (pag. 10/13/214 f. 218 f.). In der Hauptverhandlung erklärte die Angeklagte, sie wisse nichts über die gescheiterte Lieferung, aber erinnere sich daran, dass L. sie angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass ein Kurier überfallen worden sei, weshalb er die Drogen nicht habe schicken können (Einvernahmeprotokoll B. an HV, pag. 29/600/35). 4.2 Aus den Aussagen der Angeklagten und zweier aufgezeichneten Telefongespräche vom 3. Oktober 2003 (pag. 20/109 f. und 20/111 f.) geht hervor, dass die Angeklagten bei L. eine Kokainlieferung bestellt hatten, die indessen nicht in der erwarteten Zeit eingetroffen ist. Näheres zu diesem Handel (wie beispielsweise Menge oder Preis) ist jedoch nicht bekannt und der angeklagte Sachverhalt ist in dieser Hinsicht spekulativ. Zwar ist davon auszugehen, dass die Angeklagten bemüht waren, nach der Kokainlieferung vom 18. September 2003, eine weitere zu erhalten; angeklagt ist ja auch eine, schliesslich am 16. November 2003 erfolgte, Kokaineinfuhr (vgl. Anklagepunkt I A 6 und II A 6). Dass die Handlungen rund um den 3. Oktober 2003 eine weitere, eingeständige Kokain-Bestellung betrafen, ist nicht erstellt. Es dürfte sich dabei durchaus um eine Entwicklungsstufe der deliktischen Tätigkeit handeln, die in der angeklagten Kokainlieferung vom 16. November 2003 resultierte und deren Bestellung im Anklagepunkt I A 6, II A 6 und IV 3 enthalten ist. Da der im Anklagepunkt I A 4 und II A 4 angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt ist, respektive mit hoher Wahrscheinlichkeit im Anklagepunkt I A 6 bzw II A 6 aufgeht, sind die Angeklagten A. und B. vom hier erörterten Vorwurf freizusprechen. 5. Anklagepunkt I A 5 (A.) und II A 5 (B.) 5.1 5.1.1 Der Angeklagte A. gab in der Voruntersuchung zu, er und B. hätten bei L. ein Kilogramm Kokain zum Preis von USD 7'000.– bestellt. Genaueres wisse er nicht, B. habe den Kontakt mit L. hergestellt und die Drogen seien schliesslich nicht angekommen (pag. 11/13/470 ff.; 11/13/498 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte A., es gehe dabei um dieselbe Kokainlieferung, die unter Anklagepunkt I A 4 erwähnt sei (Einvernahmeprotokoll A. an HV, pag. 29/600/22).
- 27 - 5.1.2 Die Angeklagte B. erklärte in der Voruntersuchung, die Telefongespräche in diesem Zusammenhang würden diejenige Kokainlieferung betreffen, welche schliesslich (im November 2003) eingetroffen sei (pag. 10/13/221). Bei der Hauptverhandlung erklärte die Angeklagte, sie sei nicht über eine gescheiterte Lieferung informiert worden, sondern erinnere sich lediglich an die später (gemeint November 2003) erfolgte Kokainlieferung (Einvernahmeprotokoll B. an HV, pag. 29/600/35 f.). 5.2 Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Angeklagten und mehrere aufgezeichnete Telefongespräche vom 10. beziehungsweise 14. Oktober und vom 18. November 2003 (vgl. Anklageschrift S. 7 bzw. pag. 24/875 f.; 24/963 f.; 24/969 f.; 20/233; 21/587). Aus einem am 14. Oktober 2003 geführten Gespräch geht zwar klar hervor, dass A. und insbesondere B. mit L. telefonischen Kontakt hatten, um eine Kokainlieferung zu organisieren (pag. 24/969: Gespräch über „Fleisch“, das organisiert wird). Dass es sich dabei um eine eigenständige, von der Einfuhr im November 2003 losgelöste Kokainlieferung handelte, ist indessen nicht erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gespräche mit L. die Bestellung gerade jener Kokainlieferung beinhalteten, welche schliesslich E. am 16. November 2003 auf dem Luftweg in die Schweiz einführte, die also bereits im Anklagepunkt I A 6 und II A 6 enthalten ist. Somit sind die Angeklagten A. und B. vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen. 6. Anklagepunkt I A 6 (A.); II A 6 (B.) und IV 3 (C.) 6.1 6.1.1 Der Angeklagte A. anerkannte im Vorverfahren, eine zweite Kokainlieferung veranlasst zu haben, welche am 16. November 2003 durch E. (als Body- Packer) in die Schweiz gebracht wurde. M. habe E. zur Wohnung an der V.-Strasse begleitet. Die Drogen seien zunächst für jemand anders bestimmt gewesen; M. habe aber alles so organisiert, dass er (A.) und B. die Drogen haben übernehmen können. Er und B. seien zu je 50 % daran beteiligt gewesen (pag. 11/13/425 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung relativierte A. seine Aussagen und gab an, M. habe ihm nur die Hälfte der Lieferung zum Verkauf überlassen wollen. Zudem habe B. von diesem Drogentransport nichts gewusst, er habe ihr nichts gesagt (Einvernahmeprotokoll A. an HV, pag. 29/600/22 f.).
- 28 - 6.1.2 Der Angeklagte C. führte anlässlich der Voruntersuchung aus, insgesamt habe A. zwei Drogenlieferungen aus Venezuela erhalten (pag. 12/13/956). Er habe gewusst, dass E. als Body-Packer eingereist gewesen sei, und er habe an der V.-Strasse die Drogen gesehen. Zu dieser Zeit habe er aber nicht mehr mit A. zusammen gearbeitet (pag. 12/13/969, 976). Weil E. Probleme im Unterleib gehabt habe, habe er (C.) ihm ein Medikament aus der Apotheke besorgt (pag. 12/13/969). In der Hauptverhandlung erklärte C., er habe weder gewusst, dass E. eingetroffen gewesen sei, noch dass dieser Drogen gebracht habe. Vor seiner Verhaftung habe er nichts über eine weitere Lieferung aus Venezuela gewusst. Er habe sich damals an die V.-Strasse begeben, um D. zu einem Spaziergang abzuholen. Danach sei er wieder nach Hause gegangen, (Einvernahmeprotokoll C. an HV, pag. 29/600/41) 6.1.3 Die Angeklagte B. sagte anlässlich der Voruntersuchung aus, E. (der in Venezuela überfallene) habe insgesamt zweimal Drogen gebracht (pag. 10/13/218). Auf Vorhalt des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 14. Oktober 2003, 23:18 Uhr, erklärte sie, über diesen Transport mit A. beziehungsweise L. gesprochen zu haben (pag. 10/13/221). In der Hauptverhandlung führte B. aus, L. habe Drogen geschickt und sei selbst mit M. in die Schweiz gekommen. Hier hätten sie sich mit A. in Kontakt gesetzt und sie (B.) habe über die Ereignisse ab diesem Moment nichts mehr gewusst. Sie sei in jener Zeit in X. [Dominikanische Republik] zu Besuch bei ihrem Kind gewesen (Einvernahmeprotokoll B. an HV, pag. 29/600/36). 6.1.4 Der Angeklagte E. bestätigte, als Body-Packer 94 Fingerlinge mit Kokain von Venezuela in die Schweiz eingeführt zu haben. M. habe ihn am Flughafen abgeholt. Später sei er mit dem Auto von A. von diesem an die V.-Strasse gebracht worden. Dort habe er einen Teil der Drogen ausgeschieden. Es sei ihm körperlich schlecht ergangen; ein von A. beschafftes Abführmittel habe keine Erleichterung gebracht. Bei seinem Eintreffen in der Wohnung habe sich D. dort aufgehalten, später sei auch C. erschienen. Dieser sei etwa vier Stunden geblieben; mit D. hätten sie Essen eingekauft und für sich und E. zubereitet. Beim Eintreffen der Polizei am andern Tag habe er immer noch einen Teil der Päckchen im Körper gehabt. Diese wurden später im Spital herausgenommen. (pag. 12/13/726, 774 f., 763 ff., 801, 814 ff., 829 f., 835 f., 838 f., 852, 857 f.; 895 f.; pag. 11/13/350, 357, 359). Auf die Rolle von C. allgemein angesprochen, sagte E. zuerst aus, dieser sei für die Betreuung der Kuriere zuständig gewesen, habe er (C.) ihn doch zweimal betreut gehabt. Später erklärte er,
- 29 nach seinem Eindruck sei diese Aufgabe bei seiner zweiten Einreise auf D. übergegangen gewesen (pag. 12/13/828, 857). 6.1.5 Nach der Verhaftung von A., C., D. und E. wurde am 17. November 2003 an der V.-Strasse eine Hausdurchsuchung vorgenommen (pag. 5/25 ff.). Dabei wurden 70 Fingerlinge mit Kokain (pag. 5/27, 36, 42) sichergestellt. Weitere 2 bis 3 schied E. im Gefängnis aus (pag. 5/36; 39). Die letzten mussten operativ entnommen werden, wobei der Gefängnisdienst in diesem Zusammenhang eine Anzahl von 20 vermerkte (pag. 5/36, 38, 40). Das Total von 94 Fingerlingen gab auch E. an. Die genaue Bruttomenge ist nicht aktenkundig. Die wissenschaftliche Analyse der 70 in der Wohnung an der V.-Strasse sichergestellten und der 24 im Spital dem Körper entnommenen Fingerlinge ergab eine Menge reinen Kokains von 698 Gramm (pag. 2/115, 120), bei einem Reinheitsgehalt von 58,2 – 81,5 % (pag. 2/114 f.). Die Kleider von A. und C., sowie die sichergestellten Waagen, Mixer und die sichergestellte Presse, wurden ebenfalls untersucht. Sie wiesen Kokainspuren auf (pag. 2/113). 6.2 6.2.1 Das (ursprüngliche) Geständnis von A. deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Er sagte wiederholt aus, eine weitere Drogenlieferung veranlasst zu haben. Erst an der Hauptverhandlung erklärte er, dass er nur die Hälfte der ausgeschiedenen Drogen übernommen hätte. Erstellt ist, dass derselbe Kurier, welcher bereits am 18. September 2003 94 Kokainfingerlinge transportiert hatte, im November 2003 erneut 94 Fingerlinge einführte, nachdem A. beziehungsweise B. mit den mittelamerikanischen Drogenlieferanten diesbezügliche Gespräche geführt hatten, und dass E., bis zum Einschreiten der Polizei, die Drogen in A.s Wohnung an der V.-Strasse beziehungsweise im Spital ausschied. Die neue Einlassung A.s, wonach er nur die Hälfte davon übernommen habe, findet weder in den Aussagen der übrigen Beteiligten noch in der überwachten Telefongesprächen Bestätigung und ist umso weniger glaubwürdig, als sie erstmals nach mehr als zweieinhalb Jahren geäussert wurde. Aufgrund des Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf Einfuhr von Kokain durch den Angeklagten A. rechtsgenügend erstellt. 6.2.2 Der Angeklagte C. schwächte während des Vorverfahrens seine Rolle immer mehr ab und führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, nichts von einem zweiten Drogentransport aus Venezuela gewusst zu haben. Es fällt auf, dass er nach dem Transport von Mitte September 2003 beziehungsweise ab dem 9. Oktober 2003 für mehrere Wochen die Wohnung an der V.-Strasse nicht mehr betreten hat (pag. 2/306). Ausgerechnet am Tag vor der zweiten Einfuhr
- 30 beziehungsweise am 15. November 2003 erschien er indessen wieder in dieser Wohnung, wo er sich längere Zeit mit A. und D. unterhielt (pag. 2/306). Sodann erschien er am 16. November 2003, kurz nach dem Eintreffen des Kuriers, erneut und hielt sich während mehreren Stunden, in denen E. mit dem Ausscheiden der Drogen beschäftigt war, dort auf (pag. 2/307). Diese Wohnung diente dem von A. verantwortetem Drogenhandel, wie C. wusste. Dass sodann seine Kleider kurz nach dem Eintreffen des Kuriers Kokainspuren aufwiesen, obwohl er die Wohnung zuvor längere Zeit nicht mehr aufgesucht hatte, ist ein Indiz dafür, dass er mit den dort eingetroffenen Drogen direkt in Kontakt kam. Er muss unter diesen Umständen mit Sicherheit Kenntnis von der Drogeneinfuhr gehabt haben. Somit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Angeklagte C., in Bezug auf den beabsichtigten Verkauf von Kokain insofern mitgewirkt hat, als er A. unmittelbar nach der Drogeneinfuhr wieder zur Verfügung stand, den Transporteur während der Kokainausscheidung nicht auf sich selbst gestellt liess und auch für die Verpflegung sorgte; all dies zusammen mit dem Angeklagten D.. 6.2.3 Die Angeklagte B. anerkennt, in Bezug auf die fragliche Drogenlieferung, Kontakt mit L. gehabt und vom Transport gewusst zu haben. Ihre Aussagen zu den Geldüberweisungen an die Drogenlieferanten betrafen zudem auch die Zeitspanne nach der ersten Drogenlieferung aus Venezuela (vgl. z.B. 10/13/203 ff. und 245 ff.). Während des Vorverfahrens erklärte A. noch, B. sei zu 50% an diesem Drogengeschäft beteiligt gewesen. Seine Aussage während der Hauptverhandlung, B. habe nichts von dieser Kokainlieferung gewusst, ist nicht nur aufgrund des Widerspruchs zu seinen früheren Aussagen und des späten Einbringens wenig glaubhaft, sondern, scheitert schon am Geständnis der Angeklagten B. selbst. Im übrigen kann auf die Ausführungen in E. II 3.2.3 verwiesen werden: B. führte nach der ersten Drogenlieferung vom 18. September 2003 mehrere Telefongespräche in Bezug auf eine nächste Kokaineinfuhr, aus welchen hervorgeht, dass sie selbstständig verhandelte beziehungsweise Anweisungen gab und somit an der Organisation beteiligt war (pag. 20/67 ff.; 20/71 f.; 20/111 f.; 20/234 f. 23/706; 23/725; 24/969). Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass sich die Angeklagte B. entscheidend und in gleichwertiger Arbeitsteilung mit dem Angeklagten A. an der Einfuhr des zum Verkauf bestimmten Kokains beteiligt hat.
- 31 - 7. Anklagepunkt I B (A.) und II B (B.) 7.1 B. hat sowohl während des Vorverfahrens als auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt, die Überweisungen, wie sie die Anklageschrift umschreibt, vorgenommen oder veranlasst zu haben (pag. 10/13/246 f., 250 ff., Einvernahmeprotokoll B. an HV, pag. 29/600/36 f.). A. erklärte während der Voruntersuchung, auf einen Teil der Geldüberweisungen angesprochen, nichts darüber zu wissen (pag. 11/13/618 ff., 624, 626), beziehungsweise einmal Schulden bezahlt zu haben (pag. 11/13/618) oder an den Einreisekosten von D. partizipiert zu haben (pag. 11/13/625). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er grundsätzlich die Beteiligung an den erfolgten Überweisungen (Einvernahmeprotokoll A. an HV, pag. 29/600/26 f.). 7.2 Die Herkunft dieser Gelder wurde im Rahmen der Vorverfahren nicht aufgeklärt. Anlässlich der Hauptverhandlung machten die Angeklagten geltend, nur ein Teil der überwiesenen Mittel sei aus dem Drogenhandel generiert worden. Insbesondere habe B. als Sozialgeldempfängerin und Prostituierte auch über weitere Einnahmen beziehungsweise Gelder verfügt, die sie ins Ausland überwiesen habe. A. machte geltend, er habe auch beim Glücksspiel Geld gewonnen. Es ist folglich davon auszugehen, dass diese aus anderen Quellen herrührenden Gelder mit den aus dem Drogenhandel stammenden vermischt und auf diese Weise kontaminiert wurden (zu dieser Figur ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis, N 232 und 347). Für die Zeit vor dem 18. September 2003 ist der Verkauf von 200 Gramm erworbenem und teilweise gestrecktem Kokain erwiesen (vgl. oben Erwägung II 1.2). Die zur Anklage gebrachten Überweisungen betragen in Bezug auf diese Zeit (inkl. Gebühren) insgesamt CHF 33'310.–. Für die Zeit nach dem 18. September 2003 ist der Verkauf von 940 Gramm erworbenem und teilweise gestrecktem Kokain erwiesen (vgl. oben Erwägung II 3.2). In Bezug auf diese Zeit bilden Überweisungen in der Höhe von insgesamt CHF 19'306.50 (inkl. Gebühr) und USD 6'000.– Gegenstand der Anklage. Sachbeweise für eine Überweisung oder Überbringung vom USD 6'000.–, die am 22. September 2003 erfolgt sein soll, liegen keine vor. In dieser Hinsicht ist der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen sind durch den erwiesenen Verkauf von 200 Gramm Kokaingemisch vor dem 18. September 2003 CHF 10'000.– gelöst worden und waren die Überweisungen (einschliesslich Gebühren) vor diesem Datum folglich nur in dieser Höhe, also in rund einem Drittel des Gesamtumfanges kontaminiert. Wenn sich A. damit verteidigt, dass Drogenerlös auch für seinen Lebensunterhalt verbraucht worden sei, so erscheint dies nicht als zureichend erstellt; denn er gab auch an, Geld in die Schweiz mit gebracht zu haben (pag. 11/13/286, 11/13/209 f.) und lebte mit einer hier ansässigen Person zusammen. Der Verkauf der ersten aus Mittelamerika eingeführten, fünfmal so grossen Menge
- 32 - Kokaingemischs hat einen Erlös von weit mehr als dem Doppelten der Überweisungen nach dem 18. September 2003 eingebracht. Berücksichtigt man andererseits, dass nur Überweisungen bis gegen Mitte Oktober 2003 eingeklagt sind, der Verkauf dieser Menge an Drogen über diesen Zeitpunkt hinaus angedauert haben muss – kam es zur nächsten Lieferung doch erst einen Monat später –, stellt man andererseits die Einkünfte aus hier nicht zu beanstandenden Quellen in Rechnung, so ist nicht sicher, dass die gesamten nach dem 18. September 2003 gut CHF 19'300.– (inkl. Gebühren), aus dem Drogenhandel stammen, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anteil von rund zwei Dritteln, das heisst CHF 13'000.–. Damit ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf einen Gesamtbetrag von CHF 23'000.– erstellt. III. Strafbarkeit 1. 1.1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG), wer hiezu Anstalten trifft (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG). Das Anstalten-Treffen erfasst sowohl den Versuch (im Sinne von Art. 21 f. StGB) wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG genannten Taten (BGE 130 IV 131 E. 2 mit Hinweisen). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge zum schweren Fall für Heroin 12 Gramm und diejenige für Kokain 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b). Massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E 2d; 111 IV 100 E. 2). Sodann liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG ein schwerer Fall auch bei bandenmässigen Tatbegehung (lit. b) und bei gewerbsmässigem Handel (lit. c) vor. Ist einer der Qualifikationsgründe gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3; 122 IV 265 E. 2c mit Hinweis). Auch die qualifizierte Tat nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT,
- 33 - Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, N 175 f. zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Es genügt auch die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., N 177 zu Art. 19 BetmG mit weiteren Hinweisen). 1.2 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht“ (BGE 120 IV 265 E. 2 c/aa). Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zur Tat eines anderen einen untergeordneten Beitrag leistet oder dessen Handlung durch Vorkehren oder psychische Unterstützung erleichtert (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Es kommt nicht darauf an, ob die Tat auch ohne diesen hätte ausgeführt werden können, solange er nur für den konkreten Ablauf des Tatgeschehens kausal war (BGE 121 IV 109 E. 3a). Während der Mittäter den Ablauf mit anderen zusammen in Händen hält, bleibt der Gehilfe, so wichtig seine Mitwirkung sein mag, von dieser beherrschenden Stellung ausgenommen. 1.3 Die Angeklagten A. und B. haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken 200 Gramm Kokaingemisch verkauft (siehe oben E. II 1.2), 940 Gramm Kokaingemisch eingeführt und verkauft (siehe oben E. II 3.2) sowie weitere 940 Gramm zwecks Verkaufs eingeführt (siehe oben E. II 6.2). B. stellte eine der beiden (und zunächst einzige) dem Drogenverkauf dienenden Wohnung zur Verfügung, nahm teilweise selber Verkäufe vor, führte gemeinsam mit A. Verhandlungen in Bezug auf die Drogeneinfuhr, gab Informationen über den bevorstehenden Drogentransport an A. weiter, kümmerte sich um den Geldfluss und partizipierte am Gewinn. Diese Beiträge waren für das jeweilige Geschehen, anders als es die Verteidigung wertet, von wesentlicher Bedeutung: Auch wenn B. im Zeitpunkt der eigentlichen Einfuhr der Drogen aus Übersee nicht in der Schweiz weilte, so war ihre vielfältige Aktivität vor Ort für das Zustandekommen dieser Lieferungen entscheidend und übte sie diese nicht als reine Weisungsempfängerin, sondern in teilselbstständiger Weise aus. Kennzeichnend ist, dass sie in den Augen der Lieferanten als künftige Besitzerin
- 34 galt und dass A. sie als seine gleichberechtigte Partnerin qualifizierte. Das kann nichts anderes bedeuten, als dass er seinen Entschluss zur Tat nicht allein fällte, sondern nur im Einvernehmen mit ihr. Wenn im Einzelnen bezüglich des zweiten Importes eine geringere Aktivität B.s nachgewiesen wurde als bezüglich des ersten, so ist das kein Hinweis auf eine unwichtigere Bedeutung derselben, sondern die Folge dessen, dass die Beschaffungskanäle bereits etabliert waren. Beim Vertrieb der in der Schweiz angeschafften Drogen war sie zwar nicht an jedem Geschäft beteiligt, stellte aber eine Diskretion gewährende Umgebung zur Verfügung und übernahm nicht einige wenige Abgabehandlungen, sondern stand dafür allgemein im Rahmen des Notwendigen und ihr Möglichen zur Verfügung. A. seinerseits war nicht nur beim Verkauf der im Inland erworbenen Drogen, sondern beim Bezug der Ware aus Übersee in massgeblicher Stellung und hatte deshalb täterschaftliche Verantwortung, was seine Verteidigerin auch nicht bestreitet. Ausgehend von einer notorischen durchschnittlichen Qualität des Kokains beim Verkauf an den Endverbraucher von etwa einem Drittel (siehe E. II 1.2.1) sowie in Berücksichtigung des wissenschaftlich erstellten Reinheitsgehaltes des am 16. November 2003 eingeführten Kokains von 58.2–81.5 % (siehe E. II 6.1.5) wurde die relevante Grenzmenge zur Begründung des schweren Falles überschritten. Die Angeklagten A. und B. haben sich somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 durch Verkauf von 200 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt I A 1 und II A 1, durch Verkauf beziehungsweise Einfuhr von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt I A 3 und II A 3 sowie durch Einfuhr von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt I A 6 und II A 6 schuldig gemacht. 1.4 Der Angeklagte C. hat in untergeordneter Stellung die Tat von A. und B. gefördert. So betreute er nach der Einfuhr vom 18. September 2003 den Drogenkurier, und hat für und auf Anweisung von A. entsprechende Portionierungen und Verkäufe vorgenommen, wofür er von A. mit einem bescheidenen Bruchteil des Erlöses (namentlich Euro 1'500.–) entschädigt wurde (siehe oben Erwägung II 3.2.2). Nach der Einfuhr weiterer 940 Gramm Kokaingemisch im November 2003 stellte sich C. erneut, und im Hinblick auf den Verkauf der Drogen, A. für anfallende Unterstützungstätigkeiten zur Verfügung. Auch wenn er beim Empfang des Transporteurs nicht dabei war und die Polizei einschritt, als dieser mit Ausscheiden der Drogen noch nicht zu Ende gekommen ist, so verweilte er doch in der Wohnung, wo dies geschah, und beteiligte sich an der Verpflegung des Transporteurs und sorgte durch seine Präsenz für die Sicherstellung der Drogen (siehe Erwägung II 6.2.2). Dadurch erleichterte er, wenngleich in wenig intensiver, aber der Situation entsprechender Weise, das Verfügbarmachen der Drogen und damit den ersten Schritt zum Handel mit ihnen.
- 35 - Zumindest unterstützte er durch seine Präsenz den Ausscheidungsvorgang. Ob und wie C. für die Beteiligung am vorgesehenen Verkauf entschädigt worden wäre, ist nicht klar. In Bezug auf die Drogenmenge ist auch hier von einem Reinheitsgehalt von 58.2-81.5 % auszugehen und damit von einem schweren Fall im Sinne des Gesetzes. Der Tatbeitrag von C. grenzt sich qualitativ von jenem der Hauptbeteiligten A. und B. ab, geht aber bei der zweiten Einfuhr über die teilnahmslose Beobachtung eines deliktischen Geschehens hinaus. C. hat indessen im Sinne von Art. 25 StGB zu einem Verbrechen vorsätzlich Hilfe geleistet. Hinsichtlich der zweiten Einfuhr war er Gehilfe, nicht bei der Einfuhr – diese war bei seinem Eintreffen abgeschlossen –, sondern beim Ausscheiden, also bei Anstalten-Treffen zur Drogenveräusserung. Somit hat sich der Angeklagte C. der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und Art. 25 StGB betreffend Verkauf von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt IV 2 und Anstalten-Treffen zum Verkauf von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt IV 3 schuldig gemacht. 2. 2.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben der Geldwäschereihandlung und der verbrecherischen Vortat, dass die Vermögenswerte, an denen die Handlung verübt wurde, aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211 E. 3; 120 IV 323 E. 3). So können sich Täter und Mittäter des verbrecherischen Betäubungsmittelhandels zusätzlich der Geldwäscherei schuldig machen (BGE 122 IV 211 E. 3c). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung der Verbrechensbeute durch die Strafbehörden verunmöglicht oder mindestens erschwert (Urteil BGer vom 14. August 2002, 6S.702/2000 E. 2.2). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255 E. 3a; 124 IV 274 E. 2). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland gilt als Geldwäschereihandlung (A- CKERMANN, a.a.O., N 315 zu Art. 305bis StGB). Gleiches gilt für das Wechseln von Bargeld deliktischer Herkunft in eine andere Währung (ACKERMANN, a.a.O., N 329 zu Art. 305bis StGB; vgl. BGE 122 IV 211 E. 2c). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis; mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der
- 36 - Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a). Ferner, wenn der Täter als Mitglied einer Geldwäschereibande handelt (lit. b), sich also mit mindestens einem anderen Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammengefunden hat, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter, Straftaten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86 E. 2b mit Hinweisen). Schliesslich ist ein schwerer Fall gegeben, wenn durch gewerbsmässige Geldwäscherei ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird (lit. c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht (BGE 119 IV 242 E. 2b). Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N 20 zu Art. 305bis StGB). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 StGB ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, N 46 zu Art. 305bis StGB). 2.2 Die Angeklagten A. und B. haben CHF 23'000.– , welche aus dem Umsatz des Drogenhandels hervorgingen, ins Ausland an verschiedene Personen überwiesen oder durch Dritte überweisen lassen (siehe E. II 7) und somit den Zugriff der Schweizer Strafbehörden auf die Verbrechensbeute wenn nicht ausgeschlossen, so doch massiv erschwert, als wenn sie dieses Geld bei sich behalten hätten. Bei der Vortat handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 19 Ziff 1 und 2 BetmG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 StGB (siehe E. III 1.1). Den Angeklagten war bewusst, dass das Geld von einer schwerwiegenden Straftat herrührte; denn sonst wären nicht so weitreichende Vorkehren getroffen worden, um den Drogenhandel geheim zu halten. Dass Auslandsüberweisungen den inländischen Behörden den Zugriff erheblich erschweren, lag so offensichtlich auf der Hand, dass die Angeklagten diese Konsequenz billigend in Kauf genommen haben mussten. Die Voraussetzungen der Geldwäscherei sind demnach erfüllt. Die Angeklagten nahmen die Überweisungen teils selbst vor respektive liessen sie durch Dritte, insbesondere der Angeklagten F., vornehmen. Soweit F. über die Mittelherkunft im Dunkeln gelassen wurde, handelten sie als mittelbare Täter (vorsatzloses Werkzeug: BGE 120 IV 17 E. 2d). Angeklagt sind 17 Überweisungen, welche in der Zeit vom 30. Juni bis 11. Oktober 2003 und in Berücksichtigung der Vermischung von deliktischem und nicht-deliktischem Vermögen erfolgten (siehe oben Erwägung II 7.2). Im Durchschnitt erfolgte somit etwa jeden sechsten Tag eine Überweisung. Die Häufigkeit der Überweisungen sowie die Summe zeigt die Bereitschaft der Angeklagten, bei der
- 37 - Verübung einzelner Geldwäschereihandlungen, auch wenn sie nicht im Voraus bestimmt waren, zusammenzuwirken. Sie haben somit als Bande gehandelt. Die Angeklagten A. und B. haben sich demnach der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 117 IV 112 E.1). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er kann jedoch das Maximum der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2. A. hat sich der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; denn diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Das Strafmaximum liegt damit bei 20 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). 2.1 A. ist 1969 in X. [Dominikanische Republik] geboren worden und mit vier Geschwistern in der Dominikanischen Republik aufgewachsen. Er hat in seiner Heimat eine elfjährige Schulbildung genossen und seinem Vater bei der Viehzucht und im Verkaufsladen – Handel mit Möbeln und Haushaltsgeräten – geholfen. Aus seiner Ehe mit AA. entsprangen drei heute jugendliche Kinder. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden und die Kinder leben bei der Mutter in X. [Dominikanische Republik] Bei der Ausübung der Verkaufstätigkeit verschuldete sich A., wobei dessen Vater in der Folge das Geschäft weiter betrieb und die Schulden teilweise abbauen konnte. Am 6. November 2002 reiste A. in die Schweiz ein, wo er bei einer Bekannten am ZZ.-weg in Z. logieren konnte und wo er sich bis zu seiner Verhaftung am 17. November 2003 aufhielt. Er beabsichtigte, B. zu heiraten, kam in den Genuss eines Teils der für sie bestimmten Unterstützung des Sozialamtes und erhielt die Aufenthaltsbewilli-
- 38 gung L (pag. 11/13/279, 283 ff; 29/420/16). Im vorzeitigen Strafvollzug, den er am 14. Oktober 2004 antrat, verhielt sich A. stets anständig, freundlich und korrekt; seine Leistungen als Hausarbeiter waren sehr gut (pag. 29/420/28). 2.2 Das Verschulden des Angeklagten A. wiegt schwer. Er hat in kurzer Zeit eine grosse Menge Kokaingemisch erworben und weiter verkauft. Seine Kundschaft suchte er in der Regel nicht in Erwerbern von Einzelkonsumportionen, sondern in Grosseinkäufern, beziehungsweise in Personen, die von ihm auch 20, 50 oder 100 Gramm Kokain auf einmal erwarben. Dabei handelte er mit Umsicht: Er brachte die Kosten für die Reise in die Schweiz auf und verfügte hier über Personen, bei denen er wohnen konnte und welche seinen Lebensunterhalt sicherten. Kurz nachdem die Angeklagte B., aus dem ausländischen Strafvollzug entlassen, wieder in die Schweiz gekommen war, nahm er den Handel mit Kokain auf. Es ist keine andere Tätigkeit während seines hiesigen Aufenthaltes erstellt als die des Drogengeschäftes. Dieses betrieb er zusammen mit der Angeklagten B. und er zog andere Personen für Teilaufgaben bei, darunter im Angeklagten D. einen Verwandten. Er richtete in Wohnräumlichkeiten einen Umschlagsplatz eigens für diese Aktivität ein und erleichterte sie dadurch. Der Angeklagte hatte in seiner Heimat eine schulische Bildung genossen und betrieb dort ein Geschäft. Sein Beweggrund lag in der finanziellen Bereicherung; er und B. verfügten innerhalb von wenigen Monaten über so viel Bargeld, dass sie neben der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes noch mehr als CHF 50'000.– ins Ausland überweisen konnten. 2.3 Strafschärfend fällt die Tat- und Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB ins Gewicht. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. In Anbetracht des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach den Taten, begründet dessen Kokainkonsum (vgl. 11/13/275) keine Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit (vgl. Urteil BGer vom 11. Dezember 2005, 6P.123.2005 E. 4). Leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass A. keine Vorstrafen aufweist. Die Dauer der Voruntersuchung, die von einer längeren inaktiven Zeitspanne geprägt war (E. I 1.4.2), sowie der Umstand, dass A. während der vorzeitig angetretenen Strafverbüssung eine gute Führung verzeichnen konnte, ist im mittleren Masse strafmindernd zu berücksichtigen. Das Gleiche folgt aus der Tatsache, dass ihm die Wohnung an der V.-Strasse in Z. durch die Polizei vermittelt wurde (E. I 5.3). Nicht ausschlaggebend ist hingegen sein Teilgeständnis, das er erst im späteren Verlauf des Verfahrens ablegte und auch nicht konstant aufrecht hielt. 2.4 In Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist eine Strafe von 3 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus angemessen.
- 39 - Der Anrechnung von 332 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 69 StGB). 3. Die Angeklagte B. hat sich der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Der obere Strafrahmen liegt damit bei 20 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). Dieses gesetzliche Höchstmass kann nicht überschritten werden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3.1 B. ist 1967 in der Dominikanischen Republik geboren worden und mit zwei Brüdern bei ihrer Mutter aufgewachsen. Sie hat die Grundschule in ihrer Heimat besucht und anschliessend als Angestellte in verschiedenen Hotels gearbeitet. 1987 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie 1989 BB. heiratete. Drei Jahre später begab sie sich in die USA, wo sie einige Jahre lebte. 1992 und 1998 kamen ihre zwei Söhne in der Dominikanischen Republik zur Welt; sie leben heute bei der Mutter der Angeklagten. 1996 wurde die Ehe mit BB. geschieden (pag. 1/58; 29/421/15 ff.). 1998 wurde die Angeklagte in der Dominikanischen Republik wegen Widerhandlung gegen das dominikanische Betäubungsmittelrecht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von 50'000.– Pesos verurteilt (pag. 17/75/18 f.). Nach Verbüssung der Strafe wurde sie am 23. Dezember 2002 aus dem Gefängnis entlassen (pag. 10/13/42). Am 21. Februar 2003 reiste sie erneut in die Schweiz ein, wo sie zunächst (wie A.) bei einer Bekannten am ZZ.-weg in Z. leben konnte. Später wurde sie vom Sozialamt unterstützt und bezog die Wohnung an der U.-Strasse (pag. 29/421/9 ff.). Im vorzeitigen Strafvollzug zeigte B. ein korrektes Verhalten und zeigte Verantwortung bei der Verrichtung ihrer Arbeit (pag. 29/421/4 ff.). 3.2 Das Verschulden der Angeklagten B. ist erheblich. Sie nahm bei einem Handel mit erheblichen Mengen unerlaubter Drogen, der in nur wenigen Monaten abgewickelt wurde, zusammen mit dem Angeklagten A. eine führende Rolle ein. Ihr eigener Beitrag fokussierte sich auf die Beschaffung in Mittelamerika und den Geldtransfer ins Ausland. Beim Drogenverkauf und seiner Vorbereitung war sie direkt nur wenig aktiv, stellte allerdings ihre Wohnung dafür zur Verfügung. Durch die Heirat mit BB. erlangte sie die schweizerische Staatsbürgerschaft, hatte ein Aufenthaltsrecht und verfügte hier über ein Kontaktnetz. Ihr Beweggrund lag in der finanziellen Bereicherung; denn ihren Unterhalt konnte sie durch die Unterstützung des