Entscheid vom 8. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2026.27 Nebenverfahren: RP.2026.11
RR.2026.27
2 Sachverhalt:
A. Mit Auslieferungsersuchen vom 19. November 2025 ersucht Italien um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von drei Jahren, drei Monaten und 27 Tagen wegen Förderung der rechtwidrigen Einreise (act. 6.1, 6.1a).
B. Am 1. Dezember 2025 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferungshaft gegen A. (act. 6.2), worauf am 9. Dezember 2025 A. festgenommen und ihm der Auslieferungshaftbefehl eröffnet wurde (act. 6.3, 6.12).
C. Am 10. Dezember 2025 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte nicht, auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu verzichten (act. 6.4). Am 7. Januar 2026 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 6.10).
D. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2025.28 vom 19. Januar 2026 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 1. Dezember 2025 erhobene Beschwerde ab (act. 6.11).
E. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2026 bewillige das BJ die Auslieferung (act. 6.12).
F. Mit Beschwerde vom 6. März 2026 (Posteingang: 10. März 2026) gelangt A., vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger, an die Beschwerdekammer und beantragt (act. 1): 1. Es sei der Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2026 des Bundesamtes für Justiz (B-25- 5817-1) aufzuheben.
2. Das Auslieferungsersuchen Italiens vom 19. November 2025 sei abzuweisen und die Auslieferung von A. sei zu verweigern.
3. Es sei die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz anzuordnen.
4. Die freiheitsentziehende Massnahme sei angemessen zu reduzieren, max. auf ein Jahr Freiheitsstrafe.
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3 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8,1% MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.
G. Das BJ übermittelte seine Akten am 16. März 2026 elektronisch (act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag beantragt es, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 7), was A. mit Schreiben vom 17. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).
H. Mit Schreiben vom 20. März 2026 liess A. um Zustellung der Beilagen zur Beschwerdeantwort und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdereplik ersuchen (act. 10). Mit Schreiben vom 25. März 2026 forderte die Beschwerdekammer A. auf, eine allfällige Beschwerdereplik bis zum 8. April 2026 einzureichen (act. 11). Die Beilagen zur Beschwerdeantwort wurden gleichentags elektronisch übermittelt (act. 11.1). Am 7. April 2026 ersuchte A. um Fristerstreckung bis 20. April 2026 wegen unfallbedingter teilweiser Arbeitsunfähigkeit seiner Rechtsbeiständin (act. 12, 13), was mit Schreiben vom 8. April 2026 bewilligt wurde (act. 14). Am 17. April 2026 ersuchte A. um eine weitere, letztmalige Fristerstreckung bis 22. April 2026 (act. 15), was mit Schreiben vom 20. April 2026 bewilligt wurde (act. 16). Mit Beschwerdereplik vom 22. April 2026 lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 17 [elektronische Einreichung vom 22. April 2026]; act. 18 [postalische Einreichung vom 23. April 2026]).
I. Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 liess A. u.a. ihn betreffende Arztberichte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich über Untersuchungen vom 25. März 2026, 22. April 2026 und 28. April 2026 einreichen (act. 20).
J. Mit Beschwerdeduplik vom 6. Mai 2026 liess sich das BJ zur Beschwerdereplik vernehmen (act. 21).
K. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 brachte die Beschwerdekammer die Eingaben vom 4. und 6. Mai 2026 den Parteien zur Kenntnis (act. 22, 23).
L. Am 18. Mai 2026 liess A. um Fristansetzung zur Stellungnahme zur Beschwerdeduplik bis 1. Juni 2026 ersuchen und u.a. einen ihn betreffenden Operationsbericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 15. Mai 2026
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4 einreichen. Ausserdem lässt er beantragen, das Auslieferungsverfahren sei bis auf Weiteres, mindestens aber bis Ende Juni 2026 zu sistieren (act. 24).
M. Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 forderte die Beschwerdekammer A. auf, eine allfällige Stellungnahme bis zum 1. Juni 2026 (nicht erstreckbar) einzureichen (act. 25).
N. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2026 liess sich A. zur Beschwerdeduplik des BJ vernehmen und an den gestellten Anträgen festhalten (act. 26). Diese und die Eingabe vom 18. Mai 2026 werden dem BJ mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Darüber hinaus anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/ 008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung
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5 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese internationalen Vereinbarungen bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2026 wurde der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers am 4. Februar 2026 zugestellt (vgl. act. 1, 1.1 und 6.13, wobei bei der Zustellung das entsprechende Feld des Rückscheins ohne Datum ausgefüllt wurde), womit die Beschwerde am 6. März 2026 (Poststempel) fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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6 3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen seien unzureichend. Dem Ersuchen seien lediglich Kopien beigelegt worden und es mangle an der Rechtskraft/Vollstreckbarkeit des verurteilenden Erkenntnisses (act. 1 S. 10–12; act. 17 S. 5, 10; act. 26 S. 3–7).
4.2 Der Beschwerdegegner führt dazu aus, das Auslieferungsersuchen sei per Post eingetroffen. Solche Ersuchen würden eingescannt und als digitale Akten abgelegt. Die Originale würden bis zum Ende des Auslieferungsverfahrens aufbewahrt. Die Rechtsvertreter der verfolgten Personen erhielten Kopien, entweder per Post oder per E-Mail. Das Originalersuchen könne auf entsprechenden Antrag hin von den beteiligten Parteien konsultiert werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Bei den eingereichten Entscheiden handle es sich um beglaubigte Abschriften (act. 21 S. 1–2).
4.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Ersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.
4.4 Aus den – praxisgemäss elektronisch – eingereichten Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass die italienischen Behörden ihrem Ersuchen u.a. das Urteil des Tribunale Ordinario di Trieste vom 12. Januar 2024, das Urteil der Corte di Appello di Trieste vom 12. Dezember 2024 und die Verfügung der Corte Suprema di Cassazione vom 19. Juni 2025 beifügten (act. 6.1a). Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeduplik fest, dass die entsprechenden Unterlagen als beglaubigte Abschriften vorliegen. Mit seiner blossen Bestreitung vermag der Beschwerdeführer daran keine Zweifel wecken, zumal es ihm freigestanden hätte, das Auslieferungsersuchen mitsamt Beilagen im Original beim Beschwerdegegner einzusehen und allfällige Mängel sofort geltend zu machen. Im Übrigen hat die schweizerische Rechtshilfebehörde die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteil des Bundesgerichts 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2
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7 mit Hinweisen). Solches ist hier nicht ersichtlich, wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird.
4.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das gegen ihn geführte Strafverfahren habe rechtsstaatlichen Mindesterfordernissen nicht entsprochen. Insbesondere seien seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden. So sei ihm etwa die Verfügung der Corte Suprema di Cassazione vom 19. Juni 2025 nicht gehörig eröffnet worden und er im Verfahren weder persönlich anwesend noch durch eine instruierte Wahlverteidigung vertreten gewesen (act. 1 S. 11–12, 19–24; act. 17 S. 5–15; act. 26 S. 7).
5.2 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen. Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staats über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt, wenn er an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen, kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage
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8 kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2).
5.3 Aus den Unterlagen des Auslieferungsersuchens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer drei Tage (vom 30. August bis 1. September 2023) in Haft verbrachte. Darüber hinaus erklärte er anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2025, «die ganze Zeit über» mit seiner italienischen Anwältin in Kontakt gestanden zu haben (act. 6.4 S. 2). Es ist also davon auszugehen, dass er Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren hatte. Im Verfahren über mehrere Instanzen war er durch eine Wahlverteidigung («legale di fiducia») vertreten, deren Adresse er als Zustellungsdomizil bezeichnete. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.1 mit Hinweis). Die Vorbringen des Beschwerdeführers – bei der Verteidigung habe es sich nicht um eine Wahlverteidigung, sondern um eine amtliche Verteidigung gehandelt, diese habe ohne seine Instruktion gehandelt, es sei unklar, ob sie selbst im Verfahren anwesend gewesen sei, und er habe kein Zustellungsdomizil bezeichnet – sind nicht geeignet, Zweifel an den Angaben des ersuchenden Staats zu begründen oder eine offensichtlich ungenügende Verteidigung darzulegen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund zur Annahme, im ausländischen Abwesenheitsverfahren seien die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden.
5.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, es fehle an der Strafhoheit Italiens, andererseits ergebe sich die Strafhoheit der Schweiz aus Art. 7 StGB (act. 1 S. 12–14).
6.2 Gemäss Art. 32 IRSG können Ausländer einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 mit Hinweisen).
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9 Gemäss Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Kann- Bestimmung, die es dem ersuchten Staat erlaubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (TPF 2013 88 E. 6.1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 898).
6.3 Nach dem Auslieferungsersuchen wurde der Beschwerdeführer für Handlungen verurteilt, die er in Italien vornahm. Inwiefern Italien seine Zuständigkeit in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise bejaht haben könnte, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Verurteilung des Beschwerdeführers strafbare Handlungen betreffen könnte, die ganz oder zum Teil in der Schweiz begangen worden sind.
6.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das deliktische Verhalten die für die Auslieferung erforderliche Schwere nicht erreiche (act. 1 S. 14–19).
7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt sind. Damit ist die Schweiz nach Art. 1 EAUe grundsätzlich zur Auslieferung verpflichtet. Sie kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.1; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1).
7.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslieferung verletze seinen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie des Grundrechts der physischen und psychischen Integrität. Der italienische Staat sei einzuladen, die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz anzuordnen (act. 1 S. 25–39; act. 17 S. 15–21; act. 20; act. 24 S. 2–3; act. 26 S. 7).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dabei muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden
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10 Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
8.3 Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II, welche das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützen, können einer Auslieferung gemäss ständiger und restriktiver Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5; TPF 2020 81 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer geschilderte persönliche Situation – er lebe seit 1. Dezember 2021 in der Schweiz, ein Grossteil seiner Familie (namentlich ein Bruder, zwei Onkel väterlicherseits, eine Cousine und zwei Cousins des Vaters) lebe in der Schweiz, vermag offensichtlich keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
8.4 8.4.1 Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Die Schweiz und Italien haben keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 1C_584/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.3; 1C_407/2025 vom 13. August 2025 E. 1.2; 1C_91/2024 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; 1C_737/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3; 1C_455/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3; 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1). Die Rechtsprechung sieht lediglich vor, dass der ersuchende Staat über die gesundheitlichen Probleme der betroffenen Person informiert werden muss (Urteile des Bundesgerichts 1C_242/2022 vom 1. Juni 2022 E. 1.3; 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.2).
8.4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Augenerkrankung leidet, die überwacht und behandelt werden muss. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdegegner die italienischen Behörden nicht darauf hinweisen wird, dass der Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene medizinische Versorgung erhalten muss. Dass Italien keine angemessene medizinische Behandlung garantieren könnte, ist nicht ersichtlich. Ausserordentlichen Umstände, aufgrund welcher der Gesundheitszustand einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen
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11 würde (insbesondere Verstoss gegen Art. 3 EMRK), sind hier demnach offensichtlich nicht gegeben und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bildet folglich kein Auslieferungshindernis. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der kürzlich durchgeführten Operation transportfähig ist, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungsentscheids und wird gegebenenfalls vom Beschwerdegegner abzuklären sein. Demgemäss ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Sistierungsantrag abzuweisen.
8.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG abzulehnen, wobei die Strafe zu reduzieren sei (act. 1 S. 38–39).
9.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im EU-Auslieferungsübereinkommen findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungsübereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. auch GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 37 IRSG N. 2). Darüber hinaus setzt die stellvertretende Vollstreckung ausländischer Strafentscheide durch die Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG voraus, dass der um Auslieferung ersuchende Staat ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
9.3 Ein Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz liegt nicht vor. Auch liegt offensichtlich kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7).
9.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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12 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
11. 11.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 141 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies hängt auch vom Ausmass der Betroffenheit ab. Je stärker in die Rechte einer Person eingegriffen wird, umso zurückhaltender ist Aussichtslosigkeit anzunehmen (MEICHSSNER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, Art. 65 VwVG N. 35). Die Auslieferung stellt in aller Regel einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der verfolgten Person dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.4.2).
11.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen auf bereits erstinstanzlich vorgebrachte Argumente beschränken und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die massgeblichen auslieferungsrechtlichen Bestimmungen und auf die einschlägige Praxis verworfen worden sind, erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
RR.2026.27
13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwältin Carmen Baltensperger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage je einer Kopie der Eingaben von Rechtsanwältin Carmen Balstensperger vom 18. Mai 2026 [mitsamt Beilagen] und vom 1. Juni 2026)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).