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Bundesstrafgericht 30.03.2026 RR.2025.56

March 30, 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,699 words·~23 min·6

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs.. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs.. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs.. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs.. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG)

Full text

Entscheid vom 30. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwältin Simone Nadelhofer und Rechtsanwalt Mischa Zenklusen,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.56

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Sachverhalt:

A. Die belgischen Behörden führen gegen B., Geschäftsführer der A. Inc., und zahlreiche weitere beschuldigte Personen sowie gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Teilnahme an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie weitere Strafverfahren, die insbesondere Betäubungsmittelhandel, Gewaltdelikte sowie weitere organisierte Kriminalität zum Inhalt haben. Die belgischen Behörden ermitteln unter anderem gegen den Lieferanten bzw. den Hersteller von verschlüsselten Mobiltelefonen, sogenannten Krytophonen, und den Betreiber der zugehörigen Plattform C. sowie gegen weitere Personen, die diese Kryptophone verteilt bzw. für kriminelle Zwecke verwendet haben sollen. In diesem Zusammenhang gelangten die belgischen Behörden mit Gesuch vom 31. März 2021 und Ergänzungen vom 15. Juli 2021, vom 19. Oktober 2021 und 11. September 2023 an die Schweiz und ersuchten um Sicherung und Herausgabe der Daten, die sich auf den durch das C. Netzwerk genutzten Servern bei der D. GmbH in der Schweiz befinden sollen (Verfahrensakten ZH R-2/2021/10012458 nachfolgend «Akten ZH», act. 1.1, 3.2.1 und 3.5.2 und 3.15).

B. Die beantragte Datensicherung bei der D. GmbH wurde bereits durch die Kantonspolizei Zürich aufgrund des ihr durch die belgischen Behörden übermittelten Preservation Request vom 8. März 2021 vorgenommen (Akten ZH, act. 6.1). Mit Verfügung vom 10. November 2021 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft» oder «Beschwerdegegnerin») auf das Rechtshilfeersuchen ein (Akten ZH, act. 4.1). Auf Anweisung der Staatsanwaltschaft führte die Kantonspolizei Zürich vom 6. bis 9. Februar 2024 in Anwesenheit belgischer Beamter sowie Vertreter der A. Inc., der E. und der F. eine Triage der sichergestellten Daten durch (Akten ZH, act. 8.1).

C. Mit Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren R-2/2021/10012458 vom 4. März 2025 entschied die Staatsanwaltschaft, dass den juristischen Personen A. Inc., E. und F. die Parteistellung und Parteirechte nicht zuerkannt werden. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Parteistellung würden einstweilen keine Daten und/oder Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben. In der Verfügung hielt sie zudem fest, dass die D. GmbH zur Herausgabe der aufgelisteten Daten und Unterlagen an die ersuchende Behörde ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt habe (act. 1.2).

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D. Gegen diese Schlussverfügung liess die A. Inc. (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe vom 4. April 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2025 sei aufzuheben und ihr sei im Rechtshilfeverfahren R-2/2021/10012458 Parteistellung mit allen Rechten einer Partei einzuräumen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und/oder neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (act. 1).

E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2025 auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werde (act. 5). Das Bundesamt für Justiz («nachfolgend» BJ) beantragt mit begründeter Eingabe vom 29. April 2025 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).

F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt an ihren Anträgen fest (act. 12). Die Beschwerdegegnerin und das BJ verzichteten auf eine Duplik (act. 14 und 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, regeln das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der «anderen» oder «kleinen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).

2.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren (act. 1.2). Damit ist die Beschwerdeführerin befugt, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5). Streitgegenstand bildet lediglich die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren. Insofern die Beschwerdeführerin und das BJ Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe machen, wird vorliegend nicht darauf eingegangen.

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4. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts in den Entscheiden RR.2020.11 und RR.2020.12 vom 21. Juli 2020 (publiziert in TPF 2020 129). Die Beschwerdeführerin habe nie physischen Zugriff auf die vor Ort bei der D. GmbH gespeicherten Daten gehabt. Die Daten seien auf Datenträgern sichergestellt worden, die sich in den Räumlichkeiten der D. GmbH befunden hätten. Allein der Aufbewahrer und Besitzer der beschlagnahmten elektronischen Datenspeicher sei gemäss der Rechtsprechung beschwerdelegitimiert und nicht der Hinterleger, deren zivilrechtlicher «Eigentümer» oder anderswie daran Berechtigte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Ferne auf die fraglichen Daten habe zugreifen können, verschaffe dieser keine Beschwerdelegitimation (act. 1.2, S. 6 ff.). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, dass ihr ab Beginn des Rechtshilfeverfahrens in der Schweiz Parteirechte gewährt worden seien. So sei sie in zahlreichen Verfügungen als betroffene Person bezeichnet worden. Mehrfach sei ihr das Akteneinsichtsrecht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden und sie habe an der Triage der Daten teilnehmen dürfen. Die Aberkennung der Parteistellung in der Schlussverfügung sei ein klarer Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 1, Ziff. 22 ff.). Von der Zwangsmassnahme betroffen seien vorliegend ihre eigenen Daten, die durch die D. GmbH gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung auf von dieser zur Verfügung gestellten Servern in der Schweiz aufbewahrt worden seien. Da sie Datenherrin sei, liege eine spezifische Beziehungsnähe vor. Sie habe über einen ortsungebundenen, hochkomplex verschlüsselten ständigen selbständigen Datenzugang verfügt und somit die tatsächliche und unmittelbare Verfügungsgewalt über die Daten gehabt, die aufgrund der Offlineschaltung unterbrochen worden sei. Die Daten hätten sich unabhängig von den Besitzverhältnissen an den Servern und den physischen Strukturen in einen selbstständig von aussen betretbaren, virtuellen Datenraum befunden. Im digitalen Zeitalter, in dem Daten virtuell und ortsunabhängig zugänglich seien, müsse die Kontrolle über die Daten das entscheidende Kriterium für die persönliche Betroffenheit im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen sein und nicht der physische Speicherort. Ein Hosting-Provider wie die D. GmbH könne kein nachvollziehbares eigenes Interesse an den auf ihren Servern gespeicherten Daten und an deren Rechtsschutz haben, was die D. GmbH durch ihr passives Verhalten seit der Sicherstellung der Daten und der Offlineschaltung der Server denn auch klar zum Ausdruck gebracht habe (act. 1, Ziff. 41 ff.).

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Für die Unterscheidung zwischen dem physischen Besitz an einem Datenträger und den Fernzugriffsrechten und der digitalen Kontrolle über die sich darauf befindenden Daten spreche die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Editionsverfügungen gegen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, wonach für die Frage, wer zur Edition verpflichtet sei, nicht allein der Ort der Datenspeicherung entscheidend sei, sondern derjenige Adressat einer Editionsverfügung sein könne, der die Kontrolle über die Daten ausübe. Auch der mit der StPO-Revision neu in Kraft getretene Art. 248 Abs. 2 StPO spreche für das Abstellen auf die faktische und rechtliche Verfügungsgewalt über Daten. Der Schutz der berechtigten Geheimhaltungsinteressen müsse auch Auswirkungen auf die Beschwerdelegitimation im IRSG haben (act. 1, Ziff. 48 f.). Sie sei von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen auch konkret und in stärkerem Masse als jede Person berührt, weil sich in den ausgesonderten Daten zahlreiche für das in Belgien geführte Strafverfahren in keinerlei Hinsicht relevante Daten sowie Anwaltskorrespondenz und Geschäftsgeheimnisse einschliesslich geistigen Eigentums befinden würden (act. 1, Ziff. 50). Anders als in bisherigen Verfahren würden vorliegend nicht zahllose Betroffene, sondern nur eine betroffene Partei, nämlich sie selbst existieren. Deshalb sei es keine Frage der Praktikabilität, ihr Parteirechte zu gewähren (act. 1, Ziff. 51). Ihre persönliche Betroffenheit sei nicht anhand der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 9a IRSG zu beurteilen, sondern nach Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Bestimmung ziele auf die Inhaber von spezifischen Objekten ab. Inhaberin der Daten sei vorliegend sie, die Beschwerdeführerin (act. 1, Ziff. 53 ff.). Die Berechtigung an Daten sei vergleichbar mit derjenigen an Bankkundendaten. Bei der Erhebung von Bankinformationen sei der spezifische Bankkunde und nicht die Bank, in deren Besitz sich die Informationen befänden, persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Ähnlich wie bei einer Bank könne bei elektronischen Daten nicht der Hosting-Provider die Verantwortung für die Zustimmung zur Übermittlung von Daten seiner Kunden übernehmen (act. 1, Ziff. 61 f.). Eine Verneinung ihrer persönlichen und direkten Betroffenheit würde sodann zu einer gravierenden Rechtsschutzlücke führen und Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6, 13 und 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiten (EMRK; SR 0.101) verletzen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsse eine Person, deren Rechte durch staatliche Zwangsmassnahmen betroffen seien, in einem Verfahren die Möglichkeit haben, effektive Kontrollmechanismen in Gang zu setzen. Die D. GmbH habe vorliegend keine originären schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung der für sie fremden Daten. Aus Rechtsschutzgründen wäre es unhaltbar, wenn

- 7 vorliegend die persönliche Betroffenheit des Hosting-Providers bejaht, diejenige der Datenherrin hingegen verneint würde (act. 1, Ziff. 55 ff.). 4.1.3 Das BJ hält in seiner Beschwerdeantwort insbesondere fest, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzprinzips vorliegend nicht erfüllt seien und dieses nicht so weit führen könne, dass der Beschwerdeführerin entgegen den gesetzlichen Grundlagen eine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren eingeräumt werde (act. 9 Ziff. 3.1.2.5). An die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sei nach dem Willen des Gesetzgebers und gemäss der Rechtsprechung ein restriktiver Massstab anzulegen (act. 9, Ziff. 4.2). Mit Art 248 Abs. 2 StPO habe der Gesetzgeber das Siegelungsrecht für nationale Strafverfahren an die Rechtswirklichkeit angepasst, nicht aber die Beschwerdelegitimation in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten ausweiten wollen (act. 9, Ziff. 4.3). Die Einräumung der Parteistellung würde eine Abkehr von der gefestigten Rechtsprechung bedeuten und der Absicht des Gesetzgebers diametral entgegenstehen. Ferner seien keine Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin auszumachen, die es rechtfertigen würden, der Beschwerdeführerin im konkreten Fall ausnahmsweise eine Parteistellung einzuräumen. Es liege kein Grund für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung vor (act. 9, Ziff. 4.6). 4.2 4.2.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten

- 8 gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (lit. b) und der Halter bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge (lit. c). 4.2.2 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4). In diesem Sinne bezieht sich Art. 9a lit. b IRSV auf Hausdurchsuchungen bzw. auf die Beschlagnahme von Dokumenten und Gegenständen. Dass diese Bestimmung grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt) bzw. an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen anknüpft, bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei Hausdurchsuchungen (neben dem Eigentümer der betroffenen Wohnung oder Liegenschaft) «der Mieter» als beschwerdelegitimiert bezeichnet wird (BGE 137 IV 134 E. 6.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 650 f.). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener im Rechtshilfeverfahren nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt. Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und (elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3

- 9 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_460/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 652; siehe auch BUSSMANN, a.a.O., Art. 80h IRSG N. 47 f.). Diese Regeln gelten ausdrücklich nicht nur für physische Dokumente, sondern auch für anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellte elektronische Daten (Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 [Festplatte]; TPF 2020 129 E. 4.2.4 [Server]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.123 vom 3. März 2017 E. 2.2 [Server]; RR.2016.277 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2 [E-Mail- und andere Dateien]; RR.2013.160 vom 6. Februar 2014 E. 2.2.4 [Laptop bzw. USB-Stick]; LUD- WICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 653). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied im Leitentscheid TPF 2020 129 (Entscheid RR.2020.11 und RR.2020.12 vom 21. Juli 2020), dass sich die Beschwerdelegitimation und damit die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren nach dem physischen Besitz am Datenträger richte und nicht nach einem allfälligen (exklusiven) Fernzugriff (E. 4 und 5). Sie wandte analog Art. 9a lit. b IRSV und die für physische Dokumente gültige ständige Rechtsprechung an. Für die Frage der Beschwerdelegitimation soll die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Datenträger, der die Daten enthält, massgebend sein. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Urteil 1C_423/2020 vom 5. August 2020 geschützt (E. 1.2.). 4.3.2 Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5). 4.4 4.4.1 Der Leitentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht liegt noch nicht weit zurück und an den äusseren Verhältnissen hat sich seither nichts geändert. Eine Änderung der Rechtsprechung drängt sich daher im vorliegenden Fall nicht auf. Die hier zur Diskussion stehenden allenfalls auf dem Rechtshilfeweg herauszugebenden Daten befanden sich auf Datenträgern, die sich in den Räumlichkeiten der D. GmbH befunden haben. Die Speicherung von digitalen Daten erfolgt auf Datenspeichern (Hardware) wie

- 10 z.B. Festplatten, DVD etc. Digitale Daten sind für sich selbst absolut unselbstständig. Ihre Aufbewahrung bzw. ihr Erhalt ist zwingend von einem Datenträger oder Datenverarbeitungssystem abhängig. Für sich allein können sie nicht existieren (vgl. ECKERT, Digitale Daten als Wirtschaftsgut: digitale Daten als Sache, SJZ 112/2016, S. 245 ff., 246; HESS-ODONI, Die Herrschaftsrechte an Daten, Jusletter vom 17. Mai 2004, N. 1; ferner WOLF/WIEGAND, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 641 ff. ZGB N. 19a–19d). Der Zugriff auf die zur Diskussion stehenden Daten erfolgte durch physische Behändigung eben dieser Datenträger, auf welchen sich die Daten befanden. Die Daten befanden sich dadurch nicht völlig unabhängig von physischen Strukturen in einem selbständig von aussen betretbaren, virtuellen Datenraum, wie dies die Beschwerdeführerin darlegt. Es mag sich zwar inhaltlich um Daten der Beschwerdeführerin handeln, auf welche diese einen exklusiven Fernzugriff hatte, diese Daten wurden jedoch von der D. GmbH auf deren Servern «aufbewahrt» und befanden sich dadurch unmittelbar in deren Besitz. Die D. GmbH war somit durch die Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Konstellation nicht mit der Erhebung von Kontoinformationen bei einer Bank im Sinne von Art. 9a lit. a IRSV zu vergleichen. Art. 9a lit. a und b IRSV ziehen zwei unterschiedliche Anknüpfungskriterien für die Eingrenzung der Beschwerdebefugnis in Rechtshilfesachen heran (BGE 137 IV 134 E. 6). Art. 9a lit. a IRSV gilt ausdrücklich nur für die Erhebung von Bankinformation und ist im Schutz des schweizerischen Bankkundengeheimnisses begründet (vgl. BGE 137 IV 134 E. 6.1 m.H.). Das Bankkundengeheimnis ist vorliegend nicht betroffen und damit eine analoge Anwendung von Art. 9a lit. a IRSV nicht angezeigt. Vielmehr gelangen gemäss zitierter gefestigter Rechtsprechung bei der Behändigung von elektronischen Datenspeichern die Regeln bei Hausdurchsuchungen von Art. 9a lit. b IRSV analog zur Anwendung (vgl. oben E. 4.1.2). So ist vorliegend allein die D. GmbH als Aufbewahrerin und Besitzerin der Datenträger beschwerdelegitimiert und nicht die Beschwerdeführerin als Hinterlegerin bzw. Datenherrin. Ihre Betroffenheit von der erfolgten Beschlagnahme ist daher eine mittelbare und keine unmittelbare. 4.4.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen darf nicht durch ein allzu extensives innerstaatliches Rechtsmittelsystem unnötig bzw. vertragswidrig erschwert und verzögert werden (BGE 137 IV 134 E. 6.3 mit Verweis auf Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV i.V.m. Art. 1 Ziff. 1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 17a IRSG). Mit der Revision des IRSG wurde eine Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens angestrebt, was insbesondere durch eine Beschränkung der Rechtsmittel und der Beschwerdelegitimation erreicht werden sollte (Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision

- 11 des IRSG, BBl 1995 S.1 ff.; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz. f.). Zur Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren gilt daher – wie bereits erwähnt – ein restriktiver Massstab (BGE 137 IV 134 E. 6.4; siehe oben E. 4.1.2). Es gelten im Rechtshilfeverfahren nicht dieselben Regeln, wie im nationalen Strafverfahren. So kann die Beschwerdeführerin aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Editionsverfügungen gegen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste sowie dem revidierten Art. 248 Abs. 2 StPO nichts zur ihren Gunsten in Bezug auf ihre Parteistellung und Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren ableiten. 4.4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt in Bezug auf den wirksamen Rechtschutz, ob gegen die streitigen Rechtshilfemassnahmen in der fraglichen Konstellation eine (echte) Rechtsschutzlücke besteht oder nicht (BGE 137 IV 134 E. 6.4 mit Hinweis auf 130 II 162 E. 1.3, 124 II 180 E. 2b II 153 E.2c, Urteil 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2). Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können (sog. Rechtsweggarantie). Von der angeordneten Rechtshilfemassnahme ist die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – nicht als unmittelbar betroffen zu betrachten. Es entsteht in der vorliegenden Konstellation ausserdem keine Rechtsschutzlücke, zumal sich die D. GmbH als von der Rechtshilfemassnahme direkt betroffene Person dagegen wehren könnte. Die Tatsache, dass sie sich im Rechtshilfeverfahren passiv verhalten und ausserdem ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung der sichergestellten Daten an die ersuchende Behörde erteilt hat, ändert daran nichts. Die Rechtsweggarantie steht der Anwendung der üblichen Eintretensvoraussetzungen für Rechtsmittel nicht entgegen (BGE 136 I 323 E. 4.3; KLEY, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a BV N. 8). Eine Verletzung von Art. 29a BV ist folglich nicht auszumachen. 4.4.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich beim Entscheid über die Rechtshilfe nicht um einen Entscheid über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denn die vom ersuchten Staat durchgeführte Prüfung beinhaltet nicht eine vollständige Untersuchung der Schuld oder Unschuld der betroffenen Person (BGE 139 II 404 E. 6; BGE 123 II 175 E. 6e S. 185; Urteile EGMR Kirkwood gegen United Kingdom, Nr. 10479/83 vom 12. März 1984 in fine; Cesky gegen Italien, Nr. 22001/93 vom 17. Januar 1996 § 1). Die Entscheidung, Daten zu

- 12 übermitteln, betrifft ausschliesslich die Durchführung von Verpflichtungen, die im Rahmen von internationalen Vereinbarungen eingegangen worden sind. Deshalb gelangen die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK bei der Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung (BGE 139 II 404 E. 6 m.w.H.). Im Übrigen hat das Rechtshilfegericht nicht das Sachgericht zu ersetzen. Der ersuchende Staat Belgien ist wie die Schweiz Vertragspartei der EMRK. In einem solchen Fall wird vermutet, dass die sich aus der EMRK ergebenden Grundrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.86 vom 31. Oktober 2025 E. 5.5 in fine). Es ist sodann Sache des Sachgerichts im ausländischen Verfahren zu beurteilen, welche Daten für die dortige Untersuchung von Interesse sind. Die Beschwerdeführerin wird auch dort allfällige Argumente im Zusammenhang mit ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geltend machen können. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des EGMR erweist sich sodann nicht als einschlägig in Bezug auf die vorliegende Konstellation. So lag etwa dem Fall EGMR Wiesner und Bicos Beteiligungen GmbH gegen Österreich Nr. 74336/01 vom 16. Oktober 2007 zwar eine Rechthilfesache zu Grunde, die Beschlagnahme der Daten erfolgte jedoch in den Räumlichkeiten des einen Beschwerdeführers selbst. Das Verneinen der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren stellt keine Verletzung der ihr aus der EMRK zustehenden Rechte dar. 4.4.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtssuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtssuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtssuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 151 II 364 E. 5.1.1; 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1).

- 13 -

Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin vor Ergehen der Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren über den Verfahrensgang informiert bzw. als betroffene Person in den Verfügungen genannt wurde (vgl. u.a. act. 1.10, 1.16, 1.17) und insbesondere an der erfolgten Datentriage teilnahm (vgl. act. 1.20). Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin keine individuellen Auskünfte oder Zusicherungen erteilt, im Vertrauen auf welche sie Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Aus der vorherigen Teilnahme am Verfahren kann die Beschwerdeführerin gestützt auf den Vertrauensschutz keine Parteistellung für sich ableiten.

5. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Daten an einer spezifischen Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung. Es kommt ihr im Rechtshilfeverfahren weder Beschwerdelegitimation noch Parteistellung zu. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 8).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 31. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Simone Nadelhofer und Rechtsanwalt Mischa Zenklusen - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).