Entscheid vom 10. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2025.50
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 12. Dezember 2024 gegen den afghanischen Staatsangehörigen A. gestützt auf die Ausschreibung vom 9. November 2020 der österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Schengener Informationssystem (SIS) die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 5.1, 5.2);
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2024 die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verlangte (act. 5.3, S. 4);
- das österreichische Bundesministerium für Justiz das BJ am 16. Dezember 2024 um Auslieferung von A. zwecks Verbüssung einer Reststrafe von acht Monaten ersuchte (act. 5.5) und sein Ersuchen am 17. Dezember 2024 um die vom BJ angeforderten Unterlagen ergänzte (act. 5.6 und 5.7);
- A. hierzu am 30. Dezember 2024 einvernommen wurde und weiterhin die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verlangte (act. 5.10, S. 2);
- er sich innerhalb der ihm diesbezüglich anberaumten Frist mit Schreiben vom 6. Januar 2025 gegen seine Auslieferung nach Österreich aussprach (act. 5.11);
- das BJ mit Entscheid vom 13. März 2025 die Auslieferung von A. an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen des österreichischen Bundesministeriums für Justiz vom 16. Dezember 2024, ergänzt am 17. Dezember 2024, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 5.13);
- A. diesen Entscheid am 18. März 2025 erhalten hat (act. 5.15);
- er sich diesbezüglich mit Eingabe vom 20. Februar (recte März) 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wandte (act. 1);
- das BJ der Beschwerdekammer am 27. März 2025 auf entsprechendes Ersuchen hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 4 und 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich primär die einschlägigen Staatsverträge (für eine vollständige Übersicht siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.55 vom 12. Juli 2024 E. 1.1 und 1.2), namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1), massgebend sind;
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- es sich bei vorliegender Beschwerdeschrift um eine sog. Laienbeschwerde handelt, aus ihr aber auch ohne ausdrückliche Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) hinreichend deutlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner (vom Beschwerdegegner bewilligten) Auslieferung nach Österreich einverstanden ist;
- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er habe im September 2024 geheiratet, sei im Oktober 2024 Vater geworden und habe – was das zu vollstreckende Urteil aus dem Jahr 2018 angeht – seit 2020 nichts mehr mit Drogen zu tun;
- er zudem beantragt, seine verbleibende Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen;
- Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, einer Auslieferung gemäss ständiger und restriktiver Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen kann (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5; TPF 2020 81 E. 2.3.1 S. 85 m.w.H.);
- die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 5.3, S. 3 f.; act. 5.10, S. 2; act. 5.11) und in seiner Beschwerdeschrift geschilderte Situation keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag;
- hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (siehe act. 5.13, Ziff. II.6.1);
- der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gemeinnützige Arbeit sinngemäss wohl anstrebt, die restliche Freiheitsstrafe in der Schweiz verbüssen zu können;
- die Übernahme der Strafvollstreckung schon nur ein entsprechendes Ersuchen Österreichs voraussetzen würde (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG);
- Österreich kein solches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung stellte, sondern vielmehr an seinem Auslieferungsersuchen festhält;
- der Beschwerdeführer allfällige, die Modalitäten des Strafvollzugs betreffende Anträge den zuständigen österreichischen Behörden zu unterbreiten hat;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum vornherein als unbegründet erweist und sich aus den Akten auch anderweitig keine Auslieferungshindernisse ergeben;
- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).