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Bundesstrafgericht 28.04.2025 RR.2025.48

April 28, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,028 words·~25 min·3

Summary

Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Full text

Entscheid vom 28. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.48 Nebenverfahren: RP.2025.12

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Sachverhalt:

A. Unter Beilage der Urteile des Amtsgerichts Leszno vom 14. Juni 2019 und des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 ersuchten die polnischen Behörden am 26. Januar 2023 die Schweiz um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und 18 Tagen (act. 4.1-4.1c). Basierend auf entsprechenden Rückfragen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») ergänzten die polnischen Behörden ihr Ersuchen mit Schreiben vom 5. Juli und 13. Oktober 2023 (act. 4.2-4.7).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. März 2024 wurde A. am 14. April 2024 in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.8 und 4.9). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.

C. Anlässlich der Einvernahme vom 16. April 2024 sprach sich A. gegen die Auslieferung an Polen aus, woraufhin ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt wurde (act. 4.10). Innert erstreckter Frist liess sich A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, zum Auslieferungsersuchen mit Eingaben vom 21. und 24. Mai 2024 vernehmen (act. 4.16-4.17a).

D. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ersuchen vom 26. Januar 2023, ergänzt am 5. Juli und 13. Oktober 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.19). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2024.80 vom 3. September 2024 gut, hob den Auslieferungsentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an das BJ zurück (act. 4.25).

E. Daraufhin gelangte das BJ mit Schreiben vom 6., 20. September und 10. Dezember 2024 an Polen und ersuchte um Beantwortung weiterer Fragen, woraufhin die polnischen Behörden ihr Ersuchen mit Eingaben vom 18., 26. September 2024 und 7. Januar 2025 ergänzten (act. 4.26-4.29, 4.35, 4.38-4.38c). A. liess sich hierzu mit Eingaben vom 21. Oktober 2024 und 17. Januar 2025 vernehmen und sprach sich erneut gegen die Auslieferung an Polen aus (act. 4.33, 4.40). Auf eine entsprechende Anfrage vom 28. Januar 2025 übermittelten die polnischen Behörden dem BJ gleichentags per E-Mail die Bestimmungen der polnischen Strafprozessordnung, welche in

- 3 der Folge am 30. Januar 2025 A. zugestellt wurden (act. 4.41, 4.42-4.42a, 4.43).

F. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ersuchen vom 26. Januar 2023, ergänzt am 5. Juli 2023, 13. Oktober 2023, 18. September 2024, 26. September 2024, 7. Januar 2025 und 28. Januar 2025, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).

G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 11. Februar 2025 liess A. am 14. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und Zusprechung einer Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von Fr. 200.-- pro Tag in Auslieferungshaft (zzgl. 5% Zins). Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 11. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das BJ zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt André Kuhn als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Edition sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie den Beizug der Akten des bundesstrafgerichtlichen Verfahrens RP.2024.80 (recte: RR.2024.80 und RP.2024.22).

H. Das BJ reichte mit Schreiben vom 27. März 2025 die Verfahrensakten ein und liess sich zugleich vernehmen. Das BJ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Eingabe vom 2. April 2025, mit welcher A. zur Beschwerdeantwort unaufgefordert Stellung nahm, wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6-7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

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Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 11. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 zugestellt (act. 1.2), womit die Beschwerde am 14. März 2025 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.3 Die Akten des Verfahrens RR.2024.80 und RP.2024.22 wurden beigezogen.

3. 3.1 3.1.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist wegen Handlungen auszuliefern, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und die nach dem Recht des ersuchten Staats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe

- 6 erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). 3.1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leszno vom 14. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (act. 4.1c), wobei die Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 bestätigt wurde (act. 4.1d). Diese Auslieferungsvoraussetzung ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3.2 Anders als im Vorverfahren macht der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung vorliegend lediglich geltend, dass seine Verteidigungsrechte in Polen nicht gewahrt worden seien. Er sei im zweitinstanzlichen Verfahren von keinem Verteidiger vertreten worden und es sei unbestritten, dass es sich beim Urteil vom 17. Januar 2020 um ein Abwesenheitsurteil handle. Er habe alle notwendigen Schritte vorgenommen, um sicherzustellen, dass ihn die gerichtliche Korrespondenz in Bezug auf das Strafverfahren an seiner Wohnadresse in Deutschland erreiche. Sein damaligen Verteidiger B. habe mit E-Mail vom 18. Februar 2025 und im Schreiben (inkl. Unterschrift) vom 14. März 2025 angegeben, dass er den Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Rechtsmittels an die zweite Instanz und danach erst wieder nach Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils vertreten habe. Zudem habe RA B. bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihn damals über den bevorstehenden Umzug nach Deutschland informiert und ihm die neue Adresse in Deutschland mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass RA B. diese Information in Nachachtung seiner Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung an das Gericht weiterleiten werde. Das Versäumnis von RA B. könne ihm nicht angelastet werden, weshalb die Zustellfiktion nicht greife. Würde sein Fernbleiben an der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung als nicht entschuldigt taxiert werden, gelte er als rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, was für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bedeuten würde. Auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung sei der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben (act. 1, S. 4 ff.; act. 6).

3.3 3.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966

- 7 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.). 3.3.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglich-

- 8 keit, dies zu tun, selber verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).

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Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

3.3.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leszno vom 14. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (act. 4.1c). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners gaben die polnischen Behörden an, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren anlässlich der Anhörungen vom 7. und 14. Juni 2019 anwesend und von zwei Anwälten seiner Wahl vertreten gewesen sei; ein Pflichtverteidiger sei ihm nicht zur Seite gestellt worden. Das Urteil vom 14. Juni 2019 sei dem Beschwerdeführer mündlich vorgelesen und eine Abschrift des Urteils sei ihm am 19. September 2019 zugestellt worden. Ferner gaben die polnischen Behörden an, dass gegen das erstinstanzliche Urteil am 4. Oktober 2019 beim Bezirksgericht Poznan schriftlich Berufung eingelegt und die Vorladung für die Anhörung dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 an die Adresse «[…], Z./PL» versendet worden sei. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der (Berufungs-)Verhandlung vom 17. Januar 2020 nicht anwesend war und weder durch einen Verteidiger eigener Wahl noch von Amtes wegen vertreten wurde (act. 4.5b). Mit Urteil des Bezirks-

- 10 gerichts Poznan vom 17. Januar 2020 wurde die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bestätigt (act. 4.1d). 3.4.2 Das Bundesstrafgericht konnte im Beschwerdeverfahren RR.2024.80 nicht abschliessend feststellen, ob das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 unter Wahrung der Mindestrechte der Verteidigung i.S.v. Art. 6 EMRK ergangen ist, weshalb es die Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2024 guthiess und die Sache an den Beschwerdegegner zur weiteren Abklärung zurückwies (act. 4.25). Unklar war insbesondere, ob die Vorladung an seine damals gültige Adresse versendet worden und der Beschwerdeführer zur zweitinstanzlichen Verhandlung gültig vorgeladen war. Ebenso konnte anhand der dem Gericht eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung Anträge und eine Begründung enthielt, woraus der Standpunkt des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren hervorging (E. 5.3 f.). Daraufhin gelangte der Beschwerdegegner an die polnischen Behörden und ersuchte um Klärung der im Entscheid vom 3. September 2024 festgestellten Unklarheiten. Die polnischen Behörden kamen der Aufforderung des Beschwerdegegners mit Eingaben vom 13. und 25. September 2024 sowie 7. und 28. Januar 2025 nach (act. 4.27, 4.29, 4.38a, 4.38c und 4.42a), auf welche im Nachfolgenden näher einzugehen sein wird. 3.4.3 Gemäss den Angaben des Amtsgerichts Leszno war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren von zwei Wahlverteidigern vertreten. Ein Wahlverteidiger habe im Namen des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil am 4. Oktober 2019 Berufung eingelegt und zugleich seine «Ermächtigung gekündigt», mithin sein Mandat niedergelegt; der andere Wahlverteidiger habe sein Mandat hingegen per 28. November 2019 niedergelegt (act. 4.27; s.a. act. 4.1d). Laut den Angaben des Amtsgerichts Leszno im Schreiben vom 13. September 2024 habe der Beschwerdeführer für die Berufungsverhandlung keinen anderen Wahlverteidiger bestellt und es gab für das Gericht keine Grundlage, einen Pflichtverteidiger zu ernennen (act. 4.27). Aus diesem Grund sei die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2020 an die Adresse des Beschwerdeführers in «[…], Z./PL» versendet und per «Avis» zugestellt worden (act. 4.27). Die Vorladung sei an diejenige Adresse versendet worden, welche der Beschwerdeführer in seinem Schreiben angegeben habe, welches beim Gericht am 24. Juni 2019 eingegangen sei. Weiter gab das Amtsgericht Leszno im Schreiben vom 13. September 2024 an, dass eine solche Zustellung gemäss Art. 131 § 1 und 2 der polnischen Strafprozessordnung wirksam und in casu am 30. Dezember 2019 wirksam geworden sei. Schliesslich wurde im Schreiben vom 13. September 2024 ausgeführt, dass die vom Verteidiger

- 11 am 4. Oktober 2019 erhobene Berufung sowohl Anträge, Begründung als auch Vorwürfe beinhaltet habe (act. 4.27). Im Schreiben vom 25. September 2024 teilte das Amtsgericht Leszno mit, dass ihm im Schreiben vom 13. September 2024 in Bezug auf das Datum des Eintreffens des Schreibens beim Gericht ein Fehler unterlaufen sei und dieses beim Gericht nicht am 24. Juni 2019, sondern am 30. Juli 2019 eingetroffen sei. Zugleich wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme vom 5. Oktober 2018 darüber belehrt worden sei, dass bei Wegfall seiner Wahlverteidigung seine Adresse als Zustelldomizil gelte (act. 4.29). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 präzisierte das Amtsgericht Leszno seine bisherigen Angaben und gab an, dass die Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung im doppelten Ankündigungsverfahren stattgefunden habe und gemäss Art. 133 § 2 der polnischen Strafprozessordnung wirksam geworden sei (act. 4.38c). 3.4.4 Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, war der Beschwerdeführer aufgrund der Niederlegung der Mandate seitens seiner Wahlverteidiger nach der Erhebung der Berufung ab 28. November 2019 nicht mehr anwaltlich vertreten und musste damit rechnen, dass das Berufungsgericht die entsprechende Korrespondenz ihm persönlich zustellen werde. Gemäss den Angaben des Amtsgerichts Leszno wurde er darauf bereits im Oktober 2018 hingewiesen (supra E. 3.4.3). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er die diesbezügliche Korrespondenz erhält. Stattdessen hat sich der Beschwerdeführer im November 2019 nach Deutschland begeben, ohne das Berufungsgericht darüber in Kenntnis zu setzen oder sonstige Schritte unternommen zu haben, um die Korrespondenz des Berufungsgerichts zu erhalten. Damit ist es nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht die Vorladung dem Beschwerdeführer auf die ihm zuletzt bekannte Adresse zustellte. Es besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben der polnischen Behörden hinsichtlich der Zustellfiktion zu zweifeln. Nachdem die polnischen Behörden bestätigt haben, dass die vom Verteidiger des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2019 erhobene Berufung sowohl Anträge, Begründung als auch Vorwürfe enthielt (act. 4.27), und dies vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, ist anzunehmen, dass die diesbezüglichen Mindestrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise, die auf eine offensichtlich ungenügende Verteidigung des Beschwerdeführers hindeuten würden.

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3.4.5 Was der Beschwerdeführer vorliegend einwendet, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Entgegen seiner Behauptung beweisen die von ihm ins Recht gelegten Unterlagen nicht, dass er seinen damaligen Verteidiger über seine Adresse in Deutschland in Kenntnis gesetzt hat. In der E-Mail vom 18. Februar 2025 gab RA B. an, im September 2020 im Namen des Beschwerdeführers den Aufschub des Urteils beantragt zu haben; dabei habe er die Adresse «[…], Z./PL» angegeben. Zudem gab er an: «However, somewhere 2019/2020 I remember, he informed me that he has Gewerbebetrieb registered in Germany. Nonetheless, I do not remember the details. I remember he was also employed (timeline-somewhere near Covid beginning) at my friend’s construction company» (act. 1.3). Auf die Bitte des Beschwerdeführers hin, hielt RA B. im Schreiben vom 14. März 2025 Folgendes fest (act. 1.8): «I was the defence attorney for A. After the judgement became final, on behalf of A. filed a motion to postpone the execution of the sentence. I enlisted address: […], Z./PL. Somewhere near 2019/2020, I was informed by A., that he started his business activity, yet, around January or February 2020 he was employed in Polish construction company and was delegated to work in Germany». Diese Angaben können dahingehend interpretiert werden, dass es dem ehemaligen Verteidiger bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit in Deutschland aufhielt. Indes geht daraus nicht eindeutig hervor, dass RA B. vom Beschwerdeführer über seinen Wegzug und die neue Adresse in Deutschland informiert wurde. Vielmehr deutet der Umstand, dass RA B. in seinem Antrag betreffend Aufschub der Vollstreckung des zweitinstanzlichen Urteils die Adresse «[…], Z./PL» verwendet hat, stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Verteidiger zwar über seine Erwerbsgelegenheit im Ausland, jedoch nicht über seinen Wegzug und die neue Adresse in Deutschland informiert hat und dass RA B. gegenüber den Behörden deshalb die ihm zuletzt bekannte Adresse des Beschwerdeführers angegeben hat. Daraus ist folglich zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Wegzug und die neue Adresse in Deutschland weder seinem Verteidiger noch dem Berufungsgericht mitgeteilt hat und damit seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist. Ein Versäumnis seitens des Verteidigers ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Umstand, dass den polnischen Behörden im Schreiben vom 13. September 2024 in Bezug auf das Zustelldatum ein Fehler unterlaufen ist (supra E. 3.4.3), nicht zur Folge, dass sämtliche Angaben der ersuchenden Behörde anzuzweifeln wären und das Auslieferungsgesuch deshalb abzuweisen wäre.

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3.4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur zweitinstanzlichen Verhandlung gültig vorgeladen wurde, die Vorladung für die Berufungsverhandlung als am 30. Dezember 2019 als zugestellt galt und seine Mindestrechte im Berufungsverfahren gewahrt wurden. Somit ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 3.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nachdem die Schweiz aufgrund der hier anwendbaren Staatsverträge grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer an Polen auszuliefern (supra E. 3.1) und der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung keine weiteren Auslieferungshindernisse geltend macht, bleibt für eine Abweisung des Auslieferungsersuchens aufgrund einer Interessenabwägung vorliegend kein Raum.

4. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung beantragt (act 1, S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Auslieferungshaft der Beschwerdegegner in erster Instanz entscheidet (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR). In casu liegt kein entsprechender Entscheid des Beschwerdegegners vor, gegen welchen der Beschwerdeführer Beschwerde führen könnte. Da sein Antrag vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung demnach nicht umfasst ist, kann folgerichtig darauf nicht eingetreten werden. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist von einer Überweisung des Entschädigungsantrags an den Beschwerdegegner abzusehen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2025.12).

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6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

6.3 Aus dem oben Gesagten erhellt, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegründet und zielten von Anfang an ins Leere, weshalb die Beschwerde als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden kann. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Entschädigungsbegehren wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Kuhn - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2025.48 — Bundesstrafgericht 28.04.2025 RR.2025.48 — Swissrulings