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Bundesstrafgericht 16.04.2025 RR.2025.20

April 16, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,482 words·~22 min·3

Summary

Auslieferung an Schweden; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtpflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Schweden; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtpflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Schweden; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtpflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Schweden; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtpflege (Art. 65 VwVG)

Full text

Entscheid vom 16. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Schweden

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtpflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.20 Nebenverfahren: RP.2025.9

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Sachverhalt:

A. Die schwedischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Juni 2024 um Fahndung und Verhaftung des tunesischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Vergewaltigung, Körperverletzung etc. (RR.2025.20, act. 4.1).

B. Am 15. November 2024 wurde A. in der Schweiz festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag (subsidiär zu einem allfälligen schweizerischen, strafrechtlich begründeten Hafttitel [Untersuchungshaft, Strafvollzug]) in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2025.20, act. 4.2).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2024 erklärte A., mit einer Auslieferung an Schweden nicht einverstanden zu sein (RR.2025.20, act. 4.4). Das BJ erliess gleichentags einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2025.20, act. 4.5).

D. Das formelle Auslieferungsersuchen übermittelte das schwedische Justizministerium dem BJ am 28. November 2024 vorab elektronisch und am 4. Dezember 2024 postalisch (RR.2025.20, act. 4.8 und 4.11).

E. Am 3. Dezember 2024 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte erneut, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2025.20, act. 4.10). Am 7. Januar 2025 nahm A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (RR.2025.20, act. 4.14).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Januar 2025 ordnete das BJ Folgendes an (RR.2025.20, act. 1.2):

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Schweden wird für die dem Auslieferungsersuchen des schwedischen Justizministeriums vom 28. November 2024 zugrundeliegenden Straftaten bewilligt.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Verfolgten wird abgelehnt.

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3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Herr Advokat Patrick Frey, erhält eine Entschädigung von CHF 1'233.33 (inkl. MwSt.).

G. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2025 gelangt A., vertreten durch Advokat Patrick Frey, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (RR.2025.20, act. 1; RP.2025.9, act. 1):

1. Es sei die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 16. Januar 2025 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

H. Die Beschwerdekammer ersuchte mit Schreiben 18. Februar 2025 Advokat Patrick Frey, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 3. März 2025 einzureichen (RP.2025.9, act. 2).

I. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (RR.2025.20, act. 4).

J. Die Beschwerdekammer lud Advokat Patrick Frey ein, eine allfällige Beschwerdereplik bis zum 7. März 2025 einzureichen (RR.2025.20, act. 5).

K. Mit Schreiben vom 3. März 2025 ersuchte Advokat Patrick Frey um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum 28. März 2025. Die Beschwerdekammer entsprach am 5. März 2025 dem Fristerstreckungsgesuch bis 13. März 2025 (RP.2025.9, act. 3).

L. Mit Schreiben vom 7. März 2025 ersuchte Advokat Patrick Frey um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik bis zum 28. März 2025 (RR.2025.20, act. 6). Die Beschwerdekammer entsprach am

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10. März 2025 dem Fristerstreckungsgesuch bis 17. März 2025 (RR.2025.20, act. 7).

M. Mit Schreiben vom 13. März 2025 ersuchte Advokat Patrick Frey um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum 28. März 2025 (RP.2025.9, act. 4). Die Beschwerdekammer entsprach am 14. März 2025 dem Fristerstreckungsgesuch letztmals bis 24. März 2025 (RP.2025.9, act. 5).

N. Mit Schreiben vom 17. März 2025 ersuchte Advokat Patrick Frey um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik bis zum 30. April 2025 und um Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik (RR.2025.20, act. 8; RP.2025.9, act. 6).

O. Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2025 wurde Advokat Patrick Frey für das Beschwerdeverfahren RR.2025.20 als amtlicher Beistand von A. ernannt. Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik wurde letztmals bis zum 31. März 2025 erstreckt (RR.2025.20, act. 9; RP.2025.9, act. 7).

P. Mit Beschwerdereplik vom 31. März 2025 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (RR.2025.20, act. 10), was dem BJ mit Schreiben vom 2. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2025.20, act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Schweden sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978

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(ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56– 106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

2.2 Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Januar 2025 hat der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Beschwerdeführers, die Haftentlassung des Beschwerdeführers und die Entschädigung des amtlichen Beistands des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner entschieden.

2.3 Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung des Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2025 und auf Anordnung seiner Haftentlassung. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1). Unter Berücksichtigung der Beschwerdegründe richtet sich die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres gegen Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Aus den Beschwerdegründen geht jedoch nicht hervor, dass sie sich auch gegen die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Auslieferungsentscheids richten würde. Betreffend Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Auslieferungsentscheids wäre die Beschwerde auch verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2).

2.4 Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet mithin die Auslieferung des Beschwerdeführers an Schweden. Soweit der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt, wird dieser Antrag als akzessorisches Haftentlassungsgesuch entgegengenommen (vgl. hinten E. 9).

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3. 3.1 Gegen den Entscheid des BJ über die Auslieferung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

3.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des BJ über die Auslieferung zuständig. Dieser wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17. Januar 2025 eröffnet (RR.2025.20, act. 4.16). Die Beschwerde vom 14. Februar 2025 erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Er macht geltend, obschon er in der Befragung vom 21. November 2024 das Anliegen geäussert habe, über die genauen Umstände des Vorwurfs orientiert zu werden, sei er in der Folge weder über den genauen Ort der angeblich begangenen strafbaren Handlung noch über die Uhrzeit der Tat informiert worden. Auch ergebe sich aus den vorliegenden Akten nirgends die Identität des Opfers. Damit sei ihm zum Vornherein verunmöglicht worden, den Alibibeweis anzutreten. Sodann habe sich der Beschwerdegegner mit den Einwänden seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2025 nur summarisch auseinandergesetzt. Insbesondere habe sich der Beschwerdegegner nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Verstössen des Staats Schweden gegen Art. 3 EMRK vertieft auseinandergesetzt. Dasselbe gelte für den Hinweis auf die Voreingenommenheit der schwedischen Gerichte (RR.2025.20, act. 1 S. 3 ff.).

5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

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Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).

5.3 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Der Alibibeweis kann nur mit dem Nachweis geführt werden, zur fraglichen Zeit (überhaupt) nicht am Tatort gewesen zu sein. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag (BGE 123 II 279 E. 2b).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer namentlich mitgeteilt, dass ihm vorgeworfen werde, am 9. Juni 2024 in Z./SE Straftaten begangen zu haben (RR.2025.20, act. 4.4 S. 2). Der Beschwerdeführer gab insbesondere zu Protokoll: «[…] Gerne würde ich den konkreten Tatvorwurf hören» (RR.2025.20, act. 4.4 S. 3). Aus dem formellen Auslieferungsersuchen vom 28. November 2024 (RR.2025.20, act. 4.8), das dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2024 in Kopie inkl. Beilagen ausgehändigt wurde (vgl. RR.2025.20, act. 4.10), geht hervor, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat am Abend des 9. Juni 2024 in der Wohnung des Opfers in Z./SE ereignet habe. Der Beschwerdeführer gab insbesondere zu Protokoll: «[…] Wenn ich beweisen kann, dass ich unschuldig bin […], werde ich dann auch ausgeliefert? […]» (RR.2025.20, act. 4.10 S. 3). In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer nichts zu einem allfälligen Alibi vorbringen (vgl. RR.2025.20, act. 4.14).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er vor Erlass des angefochtenen Auslieferungsentscheids je behauptet

- 9 hätte, beweisen zu können, am Abend des 9. Juni 2024 nicht in Z./SE gewesen zu sein, geschweige denn, dass er für eine solche Behauptung je (liquide) Beweise offeriert hätte. Unter diesen Umständen war der Beschwerdegegner weder gehalten, Abklärungen vorzunehmen, noch sich im Auslieferungsentscheid (abstrakt) zum Alibibeweis im Auslieferungsverfahren äussern.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Auslieferungsersuchen genüge den formellen Anforderungen nicht, weil es hinsichtlich Zeit und Ort des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens zu ungenau sei und weil der Name des Opfers nicht offengelegt werde, ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung an die Darlegung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen keine strengen Anforderungen stellt. Diese Darlegung muss den schweizerischen Behörden lediglich die Prüfung ermöglichen, ob und wieweit die Auslieferungsvoraussetzungen – beidseitige Strafbarkeit, kein politisches Delikt etc. – erfüllt sind (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 109 Ib 64 E. 2a; 108 Ib 525 E. 3; je mit Hinweisen). Diese Prüfung kann hier vorgenommen werden. Die Regelung des Alibibeweises (Art. 53 IRSG) begründet keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Nennung von Ort und Zeit (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2006 vom 9. Februar 2006 E. 6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_6/2018 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.2; 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018 E. 1.2).

5.5 Der Beschwerdegegner hat sich im angefochtenen Auslieferungsentscheid insbesondere mit dem geltend gemachten Verstoss gegen Art. 3 EMRK und mit dem Vorbringen, die schwedischen Gerichte seien voreingenommen, auseinandergesetzt (RR.2025.20, act. 1.2 S. 5 ff.). Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, den Auslieferungsentscheid sachgerecht anzufechten, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Schweden sei nicht auszuschliessen. Schweden habe wiederholt gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bader und Kanbor gegen Schweden vom 8. November 2005, Nr. 13284/04 (RR.2025.20, act. 1.10), sei entschieden worden, dass die von Schweden beabsichtigte

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Ausschaffung von Bader und Kanbor nach Syrien Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010, Nr. 23505/09 (vgl. RR.2025.20, act. 1.12), sei Schweden erneut wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt worden. Es sei somit nach wie vor mit entsprechenden Entscheiden der schwedischen Behörden zu rechnen (RR.2025.20, act. 1 S. 5 f. und 7).

Ausserdem gehe aus der englischen Zusammenfassung des Berichts 2008:4 des Swedish National Council for Crime Prevention (RR.2025.20, act. 1.13) hervor, dass muslimische Beschuldigte kleinere Aussichten hätten, in einem Strafverfahren korrekt behandelt zu werden, und eine Tendenz bestehe, muslimischen Beschuldigten in besonderer Weise zu misstrauen, dies vor allem, wenn es sich um Männer handle. Damit sei eine systematische Diskriminierung muslimischer Beschuldigter in Schweden belegt. Als junger tunesischer Staatsangehöriger gehöre er genau zu der Gruppe, die in Schweden nachweislich benachteiligt werde. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass eine Auslieferung dann unzulässig sei, wenn ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit des ersuchenden Staats bestünden (RR.2025.20, act. 1 S. 6 und 7).

6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.)

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und

- 11 den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

Soweit es sich beim ersuchenden Staat um einen EMRK-Vertragsstaat handelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die Konventionsgarantien in der Praxis gewährleistet (BGE 126 II 324 E. 4e). Wird im Verfahren im ersuchenden Staat die EMRK dennoch verletzt, hat der Betroffene die Möglichkeit, dies zunächst dort und in der Folge mit Individualbeschwerde an den EGMR (Art. 34 EMRK) geltend zu machen (BGE 149 IV 376 E. 3.4).

6.3 Der Beschwerdeführer vermag allein mit dem Anführen zweier Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit denen festgestellt worden sei, dass Schweden gegen die EMRK verstossen habe, und einem Bericht, wonach muslimische beschuldigte Männer in Schweden systematisch benachteiligt würden, nicht glaubhaft zu machen, dass er selbst objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Schweden zu befürchten hat. Sollte im Verfahren in Schweden die EMRK dennoch verletzt werden, hat er die Möglichkeit, dies zunächst dort und in der Folge mit Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. 7.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, gegen ihn sei in der Schweiz ein Strafverfahren hängig. Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Januar 2025 habe er am 10. Februar 2025 Einsprache erhoben. Die Einleitung dieses Verfahrens begründe ein Auslieferungsverbot, da es der schweizerischen Strafrechtspflege vorbehalten sei, über in der Schweiz anhängige Strafsachen zu entscheiden. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG dürfe die Auslieferung nicht erfolgen, wenn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen derselben Tat laufe. Dies sei vom Beschwerdegegner unberücksichtigt gelassen worden (RR.2025.20, act. 1 S. 3 und 8).

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7.2 In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich das schweizerische Strafverfahren auf «dieselbe Tat» beziehen soll, für welche die Auslieferung verlangt wird. Schweden ersucht um Auslieferung des Beschwerdeführers für eine Tat, die in Schweden im Jahr 2024 begangen worden sei. Gemäss dem ins Recht gelegten Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen in der Schweiz in den Jahren 2021 und 2022, schuldig erklärt (RR.2025.20, act. 1.8). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern nicht nachvollziehbar. Inwiefern die Schweiz die Verfolgung der Tat, für welche Schweden um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (vgl. Art. 37 Abs. 1 IRSG), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren bzw. der Vollzug einer ausgesprochenen Strafe oder Massnahme per se kein Auslieferungshindernis dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.225 vom 10. Dezember 2015 E. 5.2 m.w.H.; GLESS/ECHLE, Basler Kommentar, 2015, Art. 58 IRSG N. 4). Ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren bzw. der Vollzug einer ausgesprochenen Strafe oder Massnahme könnte höchstens einen Aufschub der Auslieferung bewirken, worüber der Beschwerdegegner gegebenenfalls erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheids nach seinem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. Art. 58 IRSG und Art. 19 EAUe).

7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Schweden ist daher zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

9. 9.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.

9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den

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Beschwerdegegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).

9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigten.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtpflege (RP.2025.9, act. 1).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren Rügen vor, die er im Wesentlichen schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner vorgebracht hatte (vgl. RR.2025.20, act. 4.14) und von diesem unter Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfen wurden (RR.2025.20, act. 1.2). Sie erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer versäumt, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege innert mehrmals erstreckter Frist vollständig ausgefüllt und inklusive der im Formular genannten Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer ist somit weder seinen Verfahrens-

- 14 pflichten nachgekommen noch hat er seine Bedürftigkeit nachgewiesen. Auch aus diesem Grund wäre sein Gesuch abzuweisen.

10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

10.4 Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2025 wurde Advokat Patrick Frey für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Beistand des Beschwerdeführers ernannt. Reicht die Anwältin oder der Anwalt – wie vorliegend – die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädigung ist pauschal auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Advokat Patrick Frey wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.– aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

Bellinzona, 16. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Patrick Frey - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2025.20 — Bundesstrafgericht 16.04.2025 RR.2025.20 — Swissrulings