Entscheid vom 9. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Advokat Valentin Brunner, Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2025.165 Nebenverfahren: RP.2025.69
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2 Sachverhalt:
A. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln führt unter dem Aktenzeichen 241 RHs 569/25 (103 UJ2 31/25) ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft, u.a. wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der gefährlichen Körperverletzung. Diesbezüglich ersuchte die zuständige Staatsanwältin am 29. April 2025 die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau (nachfolgend «GStA TG»), den in der Schweiz inhaftierten A. durch die zuständige Polizeidienststelle und in Beisein deutscher Polizeibeamter gemäss dem dem Ersuchen beigefügten Fragenkatalog als Zeugen vernehmen zu lassen (Akten der GStA TG, Aktenzeichen RHV_G.2025.198 [nachfolgend «Verfahrensakten»], act. A10 ff., A19 ff.).
B. Am 12. Mai 2025 verfügte die GStA TG, auf das Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2025 werde eingetreten (Verfahrensakten, act. A1 ff.). Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 übermittelte die zuständige Staatsanwältin in Köln der GStA TG die von den der ersuchten Massnahme beiwohnenden deutschen Polizeibeamtinnen unterzeichneten Garantieerklärungen (zur Einhaltung von Art. 65a Abs. 3 IRSG; siehe Verfahrensakten, act. A76 ff.).
C. Am 16. Juli 2025 wurde A. durch die GStA TG als Zeuge zur Sache befragt (Verfahrensakten, act. RHE1 ff.). Dem entsprechenden Protokoll sind u.a. die folgenden Protokollnotizen zu entnehmen (Verfahrensakten, act. RHE11):
• Die Einvernahme wird unterbrochen, weil der Beschuldigte Aussagen macht, die einen Anfangsverdacht gegen ihn begründen. Der verfahrensleitende Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln […] wird telefonisch kontaktiert. Telefonisch stellt er […] den Antrag, dass der Zeuge fortan als Beschuldigter einvernommen und ihm eine Verteidigung beigeordnet werde. Die Verfahrensleitung genehmigt den Antrag unter der Bedingung, dass der Antrag schriftlich nachgereicht werde. […] • Dem Beschuldigten wird eröffnet, dass er fortan als Beschuldigter einvernommen werde und einen Verteidiger benötige. Der Beschuldigte erklärt von seinem Verteidiger im hiesigen Verfahren, RA Valentin Brunner (nachfolgend «RA Brunner»), verteidigt werden zu wollen. Der Beschuldigte erklärt aber, dass er die Aussagen ohne seinen Anwalt machen wolle. • Die Verfahrensleitung ruft RA Brunner an und schildert ihm die Lage. RA Brunner erklärt sich bereit, das Mandat zu übernehmen und auf expliziten Wunsch des Beschuldigten nicht an der Einvernahme teilzunehmen.
In der Folge wurde die Einvernahme unterbrochen und am folgenden Tag fortgesetzt (Verfahrensakten, act. RHE20). Nach Abschluss der Einvernahme las A.
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3 das Protokoll nicht durch. Auf entsprechende Frage (im Sinne von Art. 78 Abs. 5 StPO) gab er an, er werde das Protokoll nicht durchlesen und nicht unterzeichnen, weil er es nicht getätigt habe (Verfahrensakten, act. RHE30). Mit einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG erklärte sich A. nicht einverstanden. Ebenso verweigerte er die Unterzeichnung des Protokolls, weil er die Aussagen nicht getätigt habe (Verfahrensakten, act. RHE31).
D. Bezugnehmend auf die telefonische Unterredung während der Einvernahme ersuchte die zuständige Staatsanwältin in Köln mit Schreiben vom 31. Juli 2025 die GStA TG, das Protokoll zur Einvernahme von A. als Beschuldigten zum deutschen Verfahren zu übermitteln und dessen Verwertung zu genehmigen (Verfahrensakten, act. A92 ff.).
E. Nachdem A. selbst mit Schreiben vom 18. Juli 2025 die GStA TG bereits gebeten hatte, das Protokoll mit seinen Aussagen nicht an die Staatsanwaltschaft in Köln weiterzuleiten (Verfahrensakten, act. RA1), teilte auch dessen Vertreter am 19. August 2025 mit, A. sei mit der Herausgabe der Rechtshilfeergebnisse an die ersuchende Behörde nicht einverstanden. A. habe ernstlich zu befürchten, dass dadurch seine Familienangehörigen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären (Verfahrensakten, act. RA10).
F. Am 2. Oktober 2025 erliess die GStA TG die folgende Schlussverfügung (act. 1.3):
1. Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Köln/D vom 29. April 2025 mit Ergänzungsersuchen vom 31. Juli 2025 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. 2. Der Staatsanwaltschaft Köln/D wird nach Rechtskraft dieser Schlussverfügung das Protokoll der Einvernahme von A. vom 16./17. Juli 2025 mit Beilagen übermittelt. 3. Die Staatsanwaltschaft Köln/D wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte eine Gefahr für Leib und Leben für seine Familienangehörige geltend gemacht hat. 4. […]
G. Dagegen liess A. am 3. November 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Die Schlussverfügung RHV.G.2025.198 in Rechtshilfesachen der Generalstaatsanwaltschaft Kanton Thurgau vom 2. Oktober 2025 sei aufzuheben;
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4 2. das Protokoll der Einvernahme von A. vom 16./17. Juli 2025 mit Beilagen sei der ersuchenden Behörde nicht herauszugeben; 3. eventualiter sei die Rechtshilfe zu gewähren unter der Auflage an die ersuchende Behörde, die Zusicherung abzugeben, dass die Unterlagen gemäss Ziffer 2 obenstehend vom Recht der Parteien im deutschen Strafverfahren auf Akteneinsicht vollständig ausgenommen werden und ihnen die Identität von A. nicht bekanntgegeben wird; 4. dem Beschwerdeführer seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen; 5. dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung zuzusprechen; 6. dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichneten [RA Brunner]; 7. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin respektive unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sowohl die GStA TG als auch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») schliessen diesbezüglich auf Abweisung der Beschwerde (act. 4 und 5). Mit Replik vom 19. Dezember 2025 ersucht A. um Gutheissung der Beschwerde; eventualiter sei die Rechtshilfe nur unter den beantragten Schutzauflagen zu gewähren (act. 9).
Am 23. Dezember 2025 wurde die Replik der GStA TG und dem BJ zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10). In der Folge reichte RA Brunner die Kostennote zu seinen Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein (act. 11).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen-
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5 gener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafprozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4 m.w.H.). Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten,
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6 soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139 m.w.H.). Die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ist hingegen ohne Einschränkung zu bejahen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145; 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; 2013 84 E. 2.2 S. 86 f.; jeweils m.w.H.).
2.3 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2025 auf entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin als Zeuge einvernommen. Nachdem der Beschwerdeführer dabei Aussagen machte, die gegen ihn selbst einen Anfangsverdacht zu begründen vermögen, wurde er nach mündlich gestelltem (und in der Folge auch schriftlich bestätigtem) Antrag der ersuchenden Behörde ab 15.10 Uhr und für den Rest der Einvernahme als Beschuldigter befragt (Verfahrensakten, act. RHE1 ff., RHE11). Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdeführer nach dem zuvor Ausgeführten ohne Weiteres zur Beschwerdeführung gegen die Herausgabe des Protokolls seiner auf Rechtshilfeersuchen hin durchgeführten Einvernahme legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, die beabsichtigte Herausgabe des Protokolls setze seine Familienangehörigen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aus (act. 1, Ziff. III.2 ff.). Nur beiläufig macht er auch noch geltend, seine Aussagen seien nicht akkurat protokolliert worden (act. 1, Ziff. III.7).
5. 5.1 Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK; siehe auch Art. 10 Abs. 1 BV). Jeder Mensch hat sodann das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das Recht auf Leben schützt das Individuum vor Eingriffen des Staats, enthält jedoch darüber hinaus auch positive Schutzpflichten. Dazu gehört nach konstanter Rechtsprechung des
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7 Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Pflicht des Staats, präventiv Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn das Leben einer Person durch Dritte bedroht wird. Wenn die Behörden wissen oder wissen müssten, dass von kriminellen Handlungen eines Dritten reell und unmittelbar eine derartige Gefahr ausgeht, sind sie verpflichtet, die in ihrer Macht stehenden geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Die genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien schreiben nicht vor, welche konkreten Massnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen sind. Dem Staat kommt bei deren Auswahl ein Ermessen zu, dessen Umfang durch das Gebot der Effektivität und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bestimmt ist. Welche Massnahmen als geeignet anzusehen sind, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 139 IV 121 E. 4.6 m.w.H.). In dieser Optik stehen auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeugenschutz. Bei diesem geht es darum, Personen, welche in einem Strafverfahren über einen von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen, vor Leuten aus deliktischen Kreisen zu schützen, welche sie mit Drohungen, Angriffen gegen Leib und Leben oder anderen Mitteln unter Druck setzen, mit dem Ziel ihr Aussageverhalten zu beeinflussen und den Beschuldigten möglichst der Strafverfolgung zu entziehen (Botschaft vom 22. Januar 2003 zur Änderung des Militärstrafprozesses [Zeugenschutz], BBl 2003 767, 770).
5.2 Gemäss dem hier anwendbaren Art. 23 ZPII EUeR bemühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei und die der ersuchten Vertragspartei, Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren, wenn eine Vertragspartei nach dem EUeR oder einem seiner Protokolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf einen Zeugen stellt, welcher der Gefahr der Bedrohung ausgesetzt ist oder Schutz benötigt. Diese Bestimmung ermöglicht einem Staat, besonderen Schutz für eine Person zu verlangen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren Einschüchterungsmassnahmen ausgesetzt ist oder sein könnte. Nach dem Willen der Verfasser schafft die Bestimmung für den ersuchten Staat keine Verpflichtung, konkrete Massnahmen zu ergreifen oder gesetzgeberisch tätig zu werden (siehe auch SCHIERHOLT, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, Art. 23 2. ZP-EuRhÜbk N. 4). Sie hält die betroffenen Staaten an, sich über die Vorkehrungen zu einigen, die den Schutz der bedrohten Person sicherstellen können. Der Begriff «Zeuge» ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Die Bestimmung ist auf jede Person anwendbar, die über Informationen zu einem Strafverfahren verfügt. Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass ein Ersuchen vorliegt und sich die betroffenen Staaten über die notwendigen Schutzmassnahmen einig sind (vgl. zum Ganzen die Botschaft vom 26. März 2003 betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 2003 3267, 3293 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.173 vom 29. März 2017 E. 3.3). Die Beurteilung, ob der Zeuge der Gefahr der Bedrohung ausgesetzt ist oder Schutz
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8 benötigt, obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat und nicht der betroffenen Person (vgl. Explanatory Report to the Second Additional Protocol to the European Convention on Mutual Assistance in Criminal Matters [8. November 2001], Rz. 185).
5.3 Die ersuchende Behörde bat zuerst um Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen betreffend eine Sprengstoffexplosion in Köln und der gefährlichen Körperverletzung. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen ersuchte sie zudem auch um Herausgabe des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind staatsvertraglich u.a. an das EUeR gebunden, wobei dessen Art. 1 Abs. 1 die Vertragsparteien verpflichtet, einander gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Inwiefern die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung seiner Angehörigen einen Grund zum Ausschluss der Rechtshilfe darstellen soll, wurde von diesem weder in seiner Stellungnahme noch im Rahmen der Beschwerde weiter konkretisiert. Daran ändert sich nichts durch den in der Replik pauschal bzw. ohne Hinweis auf konkrete Urteile vorgebrachten Einwand, wonach nach ständiger Rechtsprechung eine ernsthafte Möglichkeit einer konkreten Gefährdung genüge, um die ordre public-Prüfung nach Art. 2 lit. b EUeR auszulösen (siehe act. 9, Rz. 2). Es ist – nach dem von der Beschwerdegegnerin angebrachten Hinweis an die Staatsanwaltschaft Köln – in erster Linie am ersuchenden Staat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich den Schutzpflichten aus Art. 2 EMRK) nachzukommen und die nach Massgabe des deutschen Rechts erforderlichen Massnahmen zu treffen. Art. 23 ZPII EUeR begründet für den ersuchten Staat nach dem zuvor Ausgeführten (siehe oben E. 5.2) keine Verpflichtung zur Ergreifung konkreter Massnahmen. Zudem verfügt in erster Linie der ersuchende Staat über detaillierte Kenntnisse des Strafverfahrens, der daran Beteiligten sowie der von diesen allenfalls ausgehenden Gefährlichkeit. Somit ist er auch am besten in der Lage zu beurteilen, ob eine Bedrohungslage tatsächlich vorliegt, und gegebenenfalls die für den Einzelfall erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der Einvernahme darauf hingewiesen, dass entsprechende Massnahmen bei der Staatsanwaltschaft Köln beantragt werden müssten (Verfahrensakten, act. RHE5, Zeilen 143 f.). Konkrete Hinweise, dass die deutschen Behörden hierzu nicht in der Lage oder nicht gewillt sein sollen, liegen keine vor (siehe auch die Hinweise auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen in Deutschland in act. 4, S. 3). Vielmehr bestätigte die an der Einvernahme anwesende deutsche Polizeibeamtin, dass die Wahrung der Anonymität des Zeugen – wenn auch unter engen Voraussetzungen – möglich sei. Dies werde im Einzelfall geprüft (Verfahrensakten, act. RHE5, Zeilen 147 ff.). Die Angabe des während der Einvernahme telefonisch kontaktierten deutschen Staatsanwalts, er könne keine Vertraulichkeit zusichern
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9 und auch keine Garantien abgeben (Verfahrensakten, act. RHE6, Zeilen 182 f.), lässt nichts anderes vermuten, zumal er in diesem Zeitpunkt offensichtlich noch keinerlei Kenntnisse vom Inhalt der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen oder der von diesem dargelegten Bedrohungslage hatte. In der Schlussverfügung informiert die Beschwerdegegnerin die ersuchende Behörde explizit über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6. Im Rahmen seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer vortragen, er habe das besagte Protokoll vom 16./17. Juli 2025 nicht unterzeichnet, da seine Aussagen inakkurat protokolliert worden seien. Die Einvernahme sei folglich zu wiederholen respektive das Protokoll sei zu berichtigen (act. 1, Ziff. III.6). Konkrete Angaben, welche seiner Aussagen inwiefern nicht korrekt protokolliert worden seien, macht der Beschwerdeführer keine. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer dieses am Ende der Einvernahme nicht durchgelesen hat (Verfahrensakten, act. RHE30, Zeile 923). Vielmehr erklärte er, er werde das Protokoll nicht durchlesen und nicht unterzeichnen, weil er es nicht getätigt habe (Verfahrensakten, act. RHE30, Zeilen 926 f.) bzw. weil er die Aussagen nicht getätigt habe (Verfahrensakten, act. RHE31, Zeile 960). Ohne Durchsicht des Protokolls erscheint fraglich, wie der Beschwerdeführer beurteilen will, ob seine Aussagen korrekt wiedergegeben seien. Dass er gar keine Aussagen gemacht haben will, ist aufgrund der vorliegenden Akten haltlos. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (act. 1, Ziff. I.6 sowie III.7).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
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10 wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
8.3 Der Beschwerdeführer unterliegt im Wesentlichen mit einer bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos vorgetragenen und auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter substantiierten Rüge. Sein weiterer Einwand der inakkuraten Protokollierung erweist sich demgegenüber als offensichtlich haltlos. Ernsthafte Gründe, welche der Rechtshilfeleistung entgegenstehen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde muss insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Valentin Brunner - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).