Entscheid vom 4. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2025.163
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Sachverhalt:
A. Am 1. Juli 2025 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um Inhaftierung und Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. gestützt auf den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Macerata vom 23. September 2022, welcher gestützt auf das Urteil des Gerichts von Macerata vom 22. Mai 2019 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Ancona vom 22. Juni 2021 erging, zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 6.1, 1a-1d).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 31. Juli 2025 wurde A. am 2. September 2025 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 6.3).
C. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 4. September 2025 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nach Italien nicht einverstanden (act. 6.5).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. September 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom 1. Juli 2025 zugrundeliegenden Straftaten (act. 6.14).
E. Mit Entscheid RH.2025.22 vom 14. Oktober 2025 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 31. Juli 2025 erhobene Beschwerde vom 14. September 2025 ab (act. 6.18).
F. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 leitete das italienische Justizministerium dem BJ ein Schreiben von A. vom 16. Oktober 2025 weiter, worin dieser darum bittet, die Strafe in der Schweiz vollziehen zu können. Die italienischen Behörden erkundigten sich beim BJ, ob ein stellvertretender Strafvollzug nach schweizerischem Recht in Betracht käme (act. 6.19).
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G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 liess A. durch seine Rechtsvertreterin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. September 2025 erheben. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):
«1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 30. Oktober 2025 aufzuheben und die Auslieferung nach Italien nicht zu bewilligen.
2. Es sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu lasten der Vorinstanz».
H. Das BJ teilte dem italienischen Justizministerium mit Schreiben vom 5. November 2025 mit, dass die stellvertretende Strafverfolgung vor dem Hintergrund einer obligatorischen Ausweisung von A. aus der Schweiz nicht gerechtfertigt sei. Das BJ forderte die italienischen Behörden auf, mitzuteilen, ob sie an ihrem Auslieferungsersuchen nach wie vor festhalten würden (act. 6.20). Letzteres wurde von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 11. November 2025 bejaht (act. 6.22).
I. In seiner Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. stellt in seiner Replik vom 28. November 2025 folgende Anträge (act. 8, S. 2):
«1. An den in der Beschwerde vom 31. Oktober 2025 formulierten Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten.
2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Strafvollstreckung in der Schweiz gegeben sind.
3. Das BJ sei anzuweisen, gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG sowie Art. 94 ff. IRSG, die Auslieferung nicht zu bewilligen und stattdessen die stellvertretende Vollstreckung des italienischen Urteils in der Schweiz zu veranlassen.
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4. Eventualiter sei d[as] BJ anzuweisen, mit den italienischen Behörden die Übernahme der Vollstreckung in der Schweiz zu klären.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)».
J. Die Replik wurde dem BJ am 1. Dezember 2025 zur Kenntnis zugestellt (act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend.
Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html
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«Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 30. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 zugestellt (act. 6.16), womit die Beschwerde vom 31. Oktober 2025 (Poststempel) fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
- 6 mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4. 4.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens drei Monate betragen (Art. II ZV EAUe).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Gerichts von Macerata vom 22. Mai 2019 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Ancona vom 22. Juni 2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (act. 6.1B und 6.1C). Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt somit über der Grenze von drei Monaten, und die Schweizer Behörden sind grundsätzlich zur Auslieferung des Beschwerdeführers verpflichtet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in Italien ordnungsgemäss geladen und persönlich angehört worden sei, obwohl den italienischen Behörden die Wohnsitzangaben vorgelegen seien. Er macht eine Verletzung von Art. 6
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EMRK, Art. 2 Abs. 1 lit. a und d und Art 37 Abs. 2 IRSG geltend (act. 1, S. 9 f.).
5.2 5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.).
5.2.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits-
- 8 verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3).
Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen
- 9 konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
5.2.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5). 5.3 5.3.1 Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 persönlich vorgeladen worden und somit über das Datum und den Ort der Hauptverhandlung informiert worden ist. Dem Beschwerdeführer ist ferner mitgeteilt worden, dass ein Urteil auch in seiner Abwesenheit ergehen könne (act. 6.1D). Gemäss Urteil des Gerichts von Macerata vom 22. Mai 2019 war der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung nicht
- 10 anwesend. Er wurde jedoch durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B., vertreten (act. 6.1B). Letzter erhob gegen das erstinstanzliche Urteil am 29. Juli 2019 Berufung (act. 1D). Auch vor dem Appellationsgericht war der Beschwerdeführer abwesend, wurde jedoch wiederum durch Rechtsanwalt B. vertreten (act. 6.1C). Gestützt auf die Akten ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Vorladung auf die Folgen einer Abwesenheit seinerseits am gerichtlichen Verfahren hingewiesen wurde. Darüber hinaus war er vor den erst- und zweitinstanzlichen Verfahren durch einen Verteidiger vertreten. Damit sind – wie gezeigt – die Mindestrechte des Beschwerdeführers im italienischen Verfahren gewahrt worden. Es liegen keine Ablehnungsgründe nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG, Art. 3 ZP II EAUe oder Art. 37 Abs. 2 IRSG vor.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner mit Bezug auf die Frage der stellvertretenden Strafvollstreckung in der Schweiz gehalten gewesen sei, die Ermessensprüfung nach Art. 37 Abs. 1 IRSG ernsthaft vorzunehmen und die individuellen Wiedereingliederungsfaktoren abzuwägen. Eine blosse Verweisung auf die obligatorische Landesverweisung ersetze die notwenige Einzelfallprüfung nicht. Beim Beschwerdeführer liege ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er lebe seit 2020 rechtmässig in der Schweiz. Seine Aufenthaltsbewilligung B sei bis ins Jahr 2029 verlängert worden. Er sei seit dem 31. Mai 2019 verheiratet und Vater von zwei in der Schweiz geborenen Kindern. Auch die Eltern und die Schwester würden in der Schweiz wohnen. Reale Bindungen nach Albanien würden seit dem sechsten Lebensjahr nicht mehr bestehen, da er bereits im Alter von sechs Jahren nach Italien übergesiedelt sei und dort seine gesamte prägende Kindheit und Jugend verbracht habe. Aktuelle Lebensbezüge würden ausschliesslich in der Schweiz bestehen, nicht in Albanien oder Italien. Eine Auslieferung würde die Familieneinheit sprengen und das Kindswohl beeinträchtigen. Die Ehefrau sei finanziell nicht in der Lage, den Beschwerdeführer mit zwei Kindern in Italien zu besuchen. Hinzu kämen die gesundheitlichen Belastungen des Beschwerdeführers (act. 8, S. 3 ff.). Er leide seit dem Unfall vom 3. Oktober 2024 an erheblichen neurologisch-orthopädischen Einschränkungen und psychischen Beschwerden. Der vorhandene Kurzbericht vom 19. September 2025 des Instituts C. bilde die komplexe gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers lediglich als Momentaufnahme ab. Es würden spezialärztliche Beurteilungen der Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie, eine funktionelle Leistungsdiagnostik sowie eine Prognose zur Belastbarkeit unter Haft- und Transportbedingungen fehlen (act. 1, S. 6 f.).
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6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im EU-Auslieferungsübereinkommen findet sich eine entsprechende Bestimmung (supra E. 1.1). Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungsübereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2; s. a. GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 IRSG N. 2). Darüber hinaus setzt die stellvertretende Vollstreckung ausländischer Strafentscheide durch die Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG voraus, dass der um Auslieferung ersuchende Staat ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
6.3 Die italienischen Behörden haben an die Schweiz kein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt. Sie haben dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 lediglich ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2025 um stellvertretende Strafvollstreckung weitergeleitet, mit der Frage, ob eine solche in der Schweiz überhaupt möglich sei (act. 6.19). Der Beschwerdegegner teilte den italienischen Behörden mit, dass eine stellvertretende Strafvollstreckung im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht angezeigt erscheine, da die dem Beschwerdeführer im italienischen Urteil zur Last gelegten Straftaten zwingend eine Landesverweisung nach sich ziehen würden (act. 6.20). Mit Schreiben vom 11. November 2025 teilten die italienischen Behörden der Schweiz ausserdem mit, am Auslieferungsersuchen festzuhalten (act. 6.22). Damit liegt momentan kein Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz vor. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies war etwa der Fall bei einem nach Deutschland Auszuliefernden, dem im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zukam, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren,
- 12 zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese war durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl sie als auch die beiden Töchter erlebten die Inhaftierung als wahre Katastrophe (BGE 122 II 485). Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger, der eigenen Angaben zufolge seit 2020 in der Schweiz lebt, über eine bis 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, seit Mai 2019 verheiratet sei und zwei Kinder (Jahrgänge 2022 und 2024) habe (act. 1, S. 4; act. 8, S. 3 f.). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen damit soweit ersichtlich nicht vor. Der Auslieferungsentscheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.
Ob im Übrigen ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegensteht, braucht nicht vom Rechtshilferichter beurteilt zu werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung in einer Konstellation wie der vorliegenden eine drohende Landesverweisung und damit der Verlust auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mitberücksichtigt werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.52 vom 25. Juni 2024 E. 6.4; RR.2024.8 vom 21. Februar 2024 E. 4.2.4). 6.4 Mit seinem Vorbringen betreffend seinen Gesundheitszustand übersieht der Beschwerdeführer, dass weder das EAUe noch das IRSG eine Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Die Schweiz und Italien haben keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner beabsichtigt, die italienischen Behörden auf die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers im Falle einer Auslieferung hinzuweisen, damit im ersuchenden Staat die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können. Es bestehen keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde und damit objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist.
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6.5 Die Rügen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist daher zulässig.
8. 8.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.
8.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwerdegegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).
8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer substanziellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG
- 14 sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).