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Bundesstrafgericht 09.10.2024 RR.2024.99

October 9, 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,331 words·~7 min·3

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Full text

Entscheid vom 9. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. LTD, vertreten durch Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.99

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gegen B. ein Strafverfahren wegen der Beschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils in besonders grossem Ausmass nach ukrainischem Recht führt;

- die ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang mit ergänzendem Ersuchen vom 1. März 2019 an die Schweiz gelangten und um Übermittlung von Bankunterlagen zur auf die A. Ltd lautende Bankbeziehung n°1 bei der Bank C. ersuchten;

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 mit Teilschlussverfügung I vom 25. Juli 2024 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum vorgenannten Konto der A. Ltd an die ersuchende Behörde bewilligte (act. 1.1);

- die A. Ltd, vertreten durch Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve, gegen die Teilschlussverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 26. August 2024 Beschwerde einreichte und im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung beantragte (act. 1);

- die A. Ltd ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln hat und die eingereichte Anwaltsvollmacht undatiert war, weshalb sie mit Schreiben vom 3. September 2024 aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 16. September 2024 eine aktuell datierte Vollmacht sowie diverse Unterlagen einzureichen, die über die Unterschriftberechtigung Aufschluss geben sowie ihre Existenz zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nachweisen; diese Aufforderung unter Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, erfolgte (act. 3);

- das Gericht die Fristerstreckungsgesuche der A. Ltd vom 11. und 25. September 2024 guthiess und die angesetzte Frist bis zum 26. September resp. 7. Oktober 2024 erstreckte (act. 5-7),

- Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve das Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 um eine weitere Fristerstreckung von 20 Tagen ersuchten; sie das Gesuch damit begründeten, am 10. September 2024 erfahren zu haben, dass die beiden Direktoren der A. Ltd bereits per 22. Februar 2024 von ihren Ämtern zurückgetreten seien, ohne dass neue Organe ernannt worden seien und die Gesellschaft somit aktuell handlungsunfähig sei; es sei jedoch davon ausgehen, dass dieser Zustand vorübergehend sei

- 3 und konkrete Bestrebungen im Gang seien, neue Organe zu ernennen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;

- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG); sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungsunfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Gesuch oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020 m.w.H.);

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- laut den Angaben der Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve die beiden Direktoren der Beschwerdeführerin bereits per 22. Februar 2024 zurückgetreten seien, ohne dass neue Organe bestellt worden wären, weshalb die Beschwerdeführerin aktuell handlungsunfähig sei (act. 8);

- die vorliegende Beschwerde am 26. August 2024 eingereicht wurde, mithin zu einem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin den Angaben ihrer Rechtsvertreterinnen zufolge handlungsunfähig war;

- die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung prozessunfähig war (MARANTELLI-SO- NANINI/HUBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N. 14 m.w.H.), weshalb auf die vorliegende Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen das Fristerstreckungsgesuch vom 7. Oktober 2024 abzuweisen ist;

- es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Verfahrenskosten Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve aufzuerlegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020; RR.2015.110 vom 10. September 2015 E. 2.2);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von der Anwaltskanzlei D. geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Anwaltskanzlei D. den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Fristerstreckungsgesuch vom 7. Oktober 2024 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Anwaltskanzlei D. den Restbetrag von Fr. 4'500.-zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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