Entscheid vom 25. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Steinegger und Rechtsanwalt Matthias Leemann,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Armenien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2024.48
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Sachverhalt:
A. Die armenischen Strafverfolgungsbehörden führen eine Strafuntersuchung wegen «wettbewerbswidriger Tätigkeit, Steuerhinterziehung, Missbrauch von Dienstbefugnissen und unerlaubter Beteiligung an der unternehmerischen Tätigkeit» gegen die armenischen Beamten B., Stellvertretenden Leiter der Verkehrspolizei, sowie C., Stellvertretenden Leiter der Wirtschaftsabteilung der Polizei, und den armenischen Unternehmer D.), kurz auch D1. genannt.
D. ist Direktor der beiden armenischen Unternehmen «E. GmbH» und «F. GmbH». D. ist dabei zu 100 % an der E. GmbH beteiligt. An der F. GmbH sind zu 52 % seine Ehefrau und zu 48 % die A. Holding AG mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Die E. GmbH und die F. GmbH bieten der armenischen G. GmbH Buchführungsdienste an. Direktor der G. GmbH ist H., Nachbar von B. An der G. GmbH sind die F. GmbH zu 30 % und die A. Holding AG zu 70 % beteiligt. Der deutsche Staatsangehörige I. ist Vertreter [Verwaltungsratspräsident] der A. Holding AG und der A. AG, ebenfalls mit Sitz in der Schweiz.
Die Strafverfolgungsbehörden Armeniens verdächtigen B. und C., diese hätten als Mitglieder der armenischen Polizei unter anderem von D. Gelder erhalten, um der G. GmbH den Zuschlag bei öffentlichen Ausschreibungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Kontrollschildern an die armenische Polizei zu gewähren. Von 2011 bis April 2019 habe die A. AG von deren Konto bei der Bank J. in der Schweiz den armenischen Unternehmen bzw. auf die Kontobeziehung der F. GmbH insgesamt USD 3'132'698.-- und EUR 106'636.-- überwiesen. Die armenischen Strafverfolgungsbehörden haben den Verdacht, dass es sich dabei um Bestechungsgelder handle, welche über die E. GmbH und die F. GmbH an die armenischen Beamten geflossen seien. D. soll entgegen den gesetzlichen Vorschriften diese Gelder nicht in der Buchhaltung seiner Gesellschaften aufgeführt und in der Folge die inhaltlich unwahren Buchhaltungsunterlagen im Rahmen der Steuerveranlagung den armenischen Steuerbehörden eingereicht haben. D. habe sich sowohl gegenüber den armenischen Steuerbehörden als auch gegenüber den armenischen Strafverfolgungsbehörden geweigert, Auskunft über den Erhalt und die Verwendung dieser Geldbeträge zu geben (s. Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1, pag. 1-0003 ff.).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die armenischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2020 (übermittelt mit diplomatischer Note Nr. 2203/493/2020 der armenischen Botschaft in Genf vom 18. Mai 2020,
- 3 mit Eingang am 22. Mai 2020 zunächst beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, nach entsprechender Weiterleitung vom 4. Juni 2020 eingegangen am 9. Juni 2020 beim Bundesamt für Justiz [nachfolgend «BJ»]) an die Schweiz.
Darin ersuchten die armenischen Behörden um Rechtshilfemassnahmen betreffend die A. AG, namentlich um die Herausgabe aller Unterlagen (Verträge, Vereinbarungen, Überweisungsaufträge) der A. AG von 2011 bis 2019 im Zusammenhang mit der Überweisung von USD 3'132'609.-- und EUR 106'636.-- an die E. GmbH und F. GmbH sowie der von I. den Bankund Steuerbehörden vorgelegten Erklärungen zu den überwiesenen Beträgen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1, pag. 1-0003 ff.). Die einzelnen Überweisungen gaben die armenischen Behörden in einer 15-seitigen Übersichtstabelle wieder (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1, pag. 1-0100- 10115).
Mit diplomatischer Note Nr. 2203/627/2020 vom 16. Juni 2020 reichte die armenische Botschaft in Genf das Schreiben der ersuchenden Behörde vom 2. Mai 2020 mitsamt den relevanten Auszügen aus dem armenischen Strafgesetzbuch nach (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 3, pag. 3-0001 ff.).
C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übertrug das BJ mit Schreiben vom 6. Mai 2020 [recte wohl: 9. oder 10. Juni 2020] das armenische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 2, pag. 2-001 f.). Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 übermittelte das BJ der Bundesanwaltschaft sodann das armenische Rechtshilfeersuchen samt Beilagen im Original (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1, pag. 1-0001 ff. und Rubrik 2, pag. 2-001 f.).
D. Über das BJ ersuchte die Bundesanwaltschaft die armenischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juni 2020 um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens innerhalb von 90 Tagen. Der Sachverhalt sei derart darzustellen, dass die beidseitige Strafbarkeit überprüft werden könne (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 3, pag. 3-0012 ff.).
Mit Schreiben vom 30. September 2020, übermittelt mit diplomatischer Note Nr. 2203/1362/2020 der armenischen Botschaft in Genf vom 29. Oktober 2020, reichten die armenischen Behörden den Schweizer Behörden das
- 4 ergänzende Rechtshilfeersuchen mit den zusätzlichen Informationen ein (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1, pag. 1-0182 ff.).
E. Mit Eintretensverfügung vom 7. Oktober 2020 trat die Bundesanwaltschaft auf das armenische Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ein und hielt fest, die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anzuordnen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 4, pag. 4-0001 ff.).
F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft die Bank J. an, die Kontounterlagen betreffend die im Rechtshilfeersuchen angegebenen und danach der A. AG zuzuordnenden Geschäftsbeziehungen IBAN 1, IBAN 2 und IBAN 3 sowie betreffend weitere Geschäftsbeziehungen mit Bezug auf die A. AG und die A. Holding AG zu edieren. Den Banken wurde dabei ein Mitteilungsverbot auferlegt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0001 ff.).
Mit einem ersten Antwortschreiben vom 17. November 2020 teilte die Bank J. mit, dass keine in den Umfang der Verfügung fallende Beziehungen festgestellt worden seien und dass die von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Ziffernfolgen IBAN 1, IBAN 2 und IBAN 3 keiner Beziehung bei der Bank J. hätten zugeordnet werden können (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0013).
In einem zweiten Antwortschreiben vom 17. November 2020 führte die Bank J. die einzelnen auf die A. AG lautenden Geschäftsbeziehungen (Konto Nr. 1 [IBAN 1] samt Unterkonti, Konto Nr. 2 [IBAN 2] samt Unterkonto Nr. 3 [IBAN 3] sowie weiterer Unterkonti und Depot Nr. 4 samt Unterkonto) auf. Alle Hauptkonti waren am 12. August 2010 eröffnet worden und sind mit Ausnahme des Depots noch aktiv. Alle Unterkonti sind mit zwei Ausnahmen bereits zwischen 2014 und 2020 saldiert worden. Mit ihrem Schreiben übermittelte die Bank gleichzeitig auch die angeforderten Bankunterlagen (insgesamt 1301 Seiten; Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0014 ff.). Diese waren unterteilt in «Formalitäten» (S. 1 - 149), «Client Notes» (S. 150 - 166), «KYC» (S. 167 - 179), «Korrespondenz» (S. 180 - 781), «Kontoauszüge» (S. 782 - 1295) und «Saldomeldungen» (S. 1296 - 1301) betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 5, lautend auf die A. AG.
G. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (Ergänzende Herausgabepflicht in Rechtshilfesachen) verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank J. nachfolgende Unterlagen betreffend das Konto Nr. 5, lautend auf die A. AG,
- 5 einzureichen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0016):
- interne und externe Korrespondenz - sowie zu den in den beigelegten Kontoauszügen mit einem Kreuz spezifizierten Transaktionen und zu allen Transaktionen mit einem Betrag von CHF/USD/EUR 10'000.00 oder höher von und an «E1., F. Co, G. Ltd (G. LLC), A. GmbH, A. AG (ohne Kontoübertrag) und A. Holding AG» - sämtliche Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transaktionen, - Transaktionsdetails Konto (Zahlungsaufträge, SWIFT/SIC-Belege, Belastungs- und Gutschriftsanzeigen sowie weitere Detailbelege, aus welchen der Auftraggeber und der Zahlungsempfänger der interessierenden Kontenbewegungen unmissverständlich hervorgehen), - Transaktionsdetails Wertschriften (Kundenaufträge, Eingangs- und Ausgangsanzeigen sowie bei physischen Wertschriftentransaktionen und internen Wertschriftenbewegungen unmissverständlich hervorgehen).
Betreffend die Kundenbeziehung Nr. 5, lautend auf die A. AG, übermittelte die Bank J. mit Antwortschreiben vom 10. Februar 2021 der Bundesanwaltschaft die Detailbelege und die Unterlagen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transaktionen zu den von der Bundesanwaltschaft markierten Transaktionen und zu allen Transaktionen mit einem Betrag von CHF/USD/EUR 10'000.00 oder höher von und an die von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Gesellschaften. Die Bank hielt dabei fest, dass für den relevanten Zeitraum ab Eröffnung bis 28. Oktober 2020 nebst den bereits edierten Unterlagen keine weitere Korrespondenz habe festgestellt werden können (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0032). Die eingereichten Bankunterlagen (insgesamt 1328 Seiten) wurden unterteilt in «Detailbelege» (S. 1-1322) und «Andere» (S. 1323- 1328) betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 5, lautend auf die A. AG (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, Detailbelege).
H. Den edierten Kontounterlagen der Bank J. waren unter anderem Transaktionen zu entnehmen, welche die auf die A. AG lautende Geschäftsbeziehung IBAN 6 und die auf die A. Holding AG lautende Geschäftsbeziehung IBAN 7 und IBAN 8, alle bei der Bank K., betrafen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101.4-0001).
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Mit Verfügung vom 8. März 2021 wies die Bundesanwaltschaft die Bank K. an, die Kontounterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung IBAN 6 lautend auf die A. AG und die Geschäftsbeziehung IBAN 7 und IBAN 8 lautend auf die A. Holding AG sowie betreffend weitere Geschäftsbeziehungen mit Bezug auf diese beiden Gesellschaften zu edieren. Der Bank wurde dabei ein Mitteilungsverbot auferlegt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.102, pag. 5.102-0001 ff.).
I. Mit Durchsuchungsbefehl in Rechtshilfesachen vom 24. März 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft eine Hausdurchsuchung aller Räumlichkeiten der A. AG und der A. Holding AG, beide mit Sitz an der Y.-strasse in Z., samt Durchsuchung von Aufzeichnungen inkl. Cloud an sowie die vorläufige Sicherstellung aller Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit dem armenischen Strafverfahren für den Zeitraum von 2011 bis 2019, namentlich mit den Zahlungen von insgesamt USD 3’137'609.-- und EUR 106'636.-- von der A. AG an die E. GmbH und die F. GmbH (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0001 ff.). Dabei beauftragte sie die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») mit der Durchführung der Hausdurchsuchung (s. auch Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 12, pag. 12-001 ff.).
J. J.1 Am 30. März 2021 vollzog die BKP die Hausdurchsuchung am Sitz der A. AG und der A. Holding AG (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101- 0009 ff.).
Gemäss dem Durchsuchungsprotokoll der BKP bzw. Sicherstellungsverzeichnis wurden insgesamt 81 Bundesordner sichergestellt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0014 ff.). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP war aufgrund der grossen Menge eine genaue Triage der Unterlagen vor Ort in nützlicher Frist nicht möglich. Bei den 81 Bundesordnern handle es sich um alle als relevant erachteten Ordner (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0011 f.).
J.2 Am 30. März 2021 befragte die BKP sodann L., Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der A. AG und der A. Holding AG als Auskunftsperson (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7, S. 1). Auf Frage, ob er damit einverstanden sei, dass «dieses Einvernahmeprotokoll und allfällige Beilagen der ersuchenden Behörde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG übermittelt werden, und unter Hinweis, dass seine allfällige Zustimmung unwiderruflich sei, erklärte L. gemäss dem Einvernahmeprotokoll, er nehme das zur Kenntnis und sei damit einverstanden (Verfahrensakten
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RH.20.0111, Rubrik 7 S. 4). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP (S. 4) erteilte L. am Schluss seiner Einvernahme die Einwilligung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG des Einvernahmeprotokolls mit Beilagen.
J.3 Im Durchsuchungsprotokoll der BKP wurde unter dem Punkt «Bemerkungen» Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015):
«Verwaltungsratsmitglied L. ist mit der Übermittlung der bereits erhobenen Bankunterlagen einverstanden.
Nach der Sichtung des Protokolls: Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte L. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen».
Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015).
J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.):
«Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden».
K. Die Bundesanwaltschaft hob jeweils mit Schreiben vom 1. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – das Mitteilungsverbot gegenüber beiden Banken auf (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0033, und Unterrubrik 5.102, pag. 5.102-0012).
L. Mit Schreiben vom 6. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – übermittelte die Bank K. der Bundesanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen betreffend die im Juni 2013 eröffnete Konto-/Depotbeziehungen
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Nr. 9, lautend auf die A. Holding AG, und die im November 2009 und im Februar 2017 geschlossene Konto-/Depotbeziehung Nr. 10, lautend auf die A. AG. Die eingereichten Bankunterlagen (insgesamt 558 Seiten) umfassen die Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Dossiers, Depot- und Kontoauszüge, Ein- und Auslieferungen von Wertschriften, Kundenkorrespondenz, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, alle jeweils für den Zeitraum ab Eröffnung bis 8. März 2021 bzw. bis zur Saldierung (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.102, pag. 5.102-0014 ff.).
M. Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte Rechtsanwalt Marcel Steinegger der Bundesanwaltschaft unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mit, die A. AG und A. Holding AG zu vertreten. Er machte geltend, L. habe sich mit Bezug auf seine Zustimmung in einem Irrtum befunden, und hielt fest, dass die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren keine Wirkung entfalte. Er erklärte, seine Klientschaft sei bereit, nach Akteneinsicht und nach Durchführung der notwendigen Triage der sichergestellten Unterlagen die Zustimmung zu erklären, wenn eine solche opportun erscheine. Abschliessend ersuchte er um Akteneinsicht und später um Zustellung der digitalen Version der aussortieren Unterlagen, welche ins Ausland übermittelt und von seiner Klientschaft geprüft und allenfalls geschwärzt werden sollen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0001 ff.).
N. Mit Antwortschreiben vom 9. April 2021 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger mit, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 sichergestellten Daten und Unterlagen in Bearbeitung seien. Sie kündigte ihm an, sich nach deren Erhalt mit ihm in Verbindung zu setzen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0004).
O. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger mit, die BKP habe am 30. März 2021 zahlreiche Unterlagen und Daten bei der Klientschaft des Rechtsvertreters sichergestellt und die Bundesanwaltschaft habe die angeführten Kontounterlagen bei der Bank J. und Bank K. edieren lassen. Die Bundesanwaltschaft erklärte, die Klientschaft des Rechtsvertreters habe «im Nachgang ihrer Zustimmung zur vereinfachten Ausführung noch Ausführungen zu allfälligen Geschäftsgeheimnissen gemacht. Dies, obwohl ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Zustimmung unwiderruflich sei». Die Bundesanwaltschaft führte u.a. sodann aus, der Rechtsvertreter erhalte «die zur Übermittlung vorgesehenen Beweismittel» in digitaler Form, und hielt fest, sie beabsichtige, die zur Diskussion
- 9 stehenden Beweismittel am 24. Mai 2021 der ersuchenden Behörde herauszugeben (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0006 f.).
P. Rechtsanwalt Steinegger teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Mai 2021 mit, eine erste Sichtung des ihm übersandten Memory-Sticks habe ergeben, dass es sich dabei offensichtlich um alle sichergestellten Unterlagen handeln müsse. Eine Triage der für das Verfahren in Armenien effektiv erheblichen Unterlagen habe anscheinend nicht stattgefunden. Ansonsten – so Rechtsanwalt Steinegger weiter – wären Urlaubsgesuche von Mitarbeitern oder Unterlagen und Korrespondenz zu Vorsorgeeinrichtungen und Löhnen von Mitarbeitern oder Rechnungen an deutsche Firmen für Lieferungen nach Usbekistan, nur um ein paar Beispiele zu nennen, nicht auf diesem Memory-Stick erfasst, damit sie nach Armenien übersandt werden können. Auf dem Memory-Stick befänden sich zudem die elektronisch erfassten Bundesordner, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien. Auch dabei handle es sich um weitere, mehrere tausend Seiten umfassende Dokumente, die mit Armenien nichts zu tun hätten, wie beispielsweise ein Agenturvertrag mit der N. AG von April 2008. Eine Übermittlung aller auf dem Memory-Stick erfassten Daten ginge weit über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Der Rechtsvertreter bedankte sich bei der Bundesanwaltschaft, dass er alle sichergestellten Unterlagen durchsehen dürfe. Soweit die Bundesanwaltschaft bereits eine Triage vorgenommen habe, ersuchte er um Zustellung dieser Unterlagen. Er hielt fest, dass auch seine Klientschaft daran interessiert sei, die Dokumente raschmöglichst nach Armenien zu überliefern, aber auch nur das wirklich Notwendige und nicht unter Preisgabe ihrer Geheimnisse und Details, die für das Verfahren in Armenien unerheblich seien. Rechtsanwalt Steinegger hielt ausserdem fest, dass die Behördenmitglieder L. erklärt hätten, man würde ihm die digitale Version zur Vorabsicht zustellen, bevor die Akten weitergeleitet würden. Mit dieser Zusage habe L. davon ausgehen dürfen, dass er namens der Klientschaft an der Triage mitwirken und auch schwärzen könne. Die Behörde habe ihm im Rahmen der Zusage nicht erklärt, dass ein solches Mitwirken nun nicht mehr möglich sei, weil er diese mit der Zustimmung bereits verwirkt habe. Für den Fall, dass wider Erwarten die Zusage der Behörden nach Ansicht der Bundesanwaltschaft keine Bedeutung habe und seiner Klientschaft keinerlei Rechte mehr zustünden, ersuchte Rechtsanwalt Steinegger um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0012 ff.).
Q. Mit Antwortschreiben vom 25. Mai 2021 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger mit, sie sei gerne bereit, die Angelegenheit telefonisch zu
- 10 besprechen, und kündigte ihre entsprechende Kontaktaufnahme an (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0019).
In der Telefonnotiz der Assistenz-Staatsanwältin des Bundes zur Telefonkonferenz vom 3. Juni 2021, an welcher sie und der zuständige Staatsanwalt des Bundes, Rechtsanwalt Steinegger und I., Verwaltungsratspräsident der A. AG und A. Holding AG, teilnahmen, wird Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0022):
«- RA Steinegger hält fest, dass seine Klientschaft immer noch mit der Übermittlung der Unterlagen einverstanden sei, jedoch die Ausscheidung gewisser Unterlagen wünsche. - Es wird vereinbart, dass die A. AG bis Ende Juni 2021 die gescannten Unterlagen retournieren und bezeichnen soll, welche Unterlagen nicht übermittelt werden sollen. Die Bundesanwaltschaft wird dies anschliessend überprüfen».
R. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 ersuchte Rechtsanwalt Steinegger um Erstreckung der vereinbarten Frist bis 31. August 2021. Per Fax-Mitteilung vom 20. Juni 2021 wurde das Fristerstreckungsgesuch letztmals bewilligt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0023 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte Rechtsanwalt Steinegger der Bundesanwaltschaft mit, er habe noch keine Antwort auf sein Gesuch feststellen können, und fragte nach, wann er mit einer Antwort rechnen dürfe (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0031).
Mit Schreiben vom 31. August 2021 bedankte sich Rechtsanwalt Steinegger für die Gewährung der Fristerstreckung und die Gelegenheit, in Bezug auf die sichergestellten Unterlagen und Daten darlegen zu dürfen, was aus seiner Sicht potentiell nicht erheblich erscheine (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0034 ff.). Er erläuterte im Einzelnen das gewählte Vorgehen und erklärte, er habe die Daten zunächst nach den angeführten Begriffen (Armenien, Armenia, Jerewan, Jerevan und Yerevan, Erivan, G. GmbH, G1., E1., E2., B., B1., O., C., D2., D., D1., H1., H2.) durchsucht. Sodann habe er die Unterlagen, welche aufgrund der Suchbegriffe einen Hit ergeben hätten, einer genaueren Prüfung unterzogen, sie dann endgültig als relevant oder als nicht relevant eingestuft und in den jeweiligen Unterordner kopiert.
Im Ordner «Relevant» würden sich namentlich die Kopien der Seiten befinden, die einen oder mehrere Suchbegriffe enthalten würden, wobei teilweise Passagen geschwärzt worden seien, weil sie a) nicht relevant für das Verfahren in Armenien seien und b) u.a. Geschäftsgeheimnisse (z.B. Preise und Margen mit Lieferanten und anderen Kunden) enthalten würden.
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Im Ordner «Nicht Relevant» würden sich die Kopien der Seiten befinden, die keine Suchbegriffe enthalten würden, Kopien der Seiten, die zwar einen oder mehrere Suchbegriffe enthalten würden, bei näherer Betrachtung sicher aber nicht auf die relevanten Überweisungen von/an E. GmbH und F. GmbH gemäss dem Rechtshilfeersuchen bezögen oder Vertragsbeziehungen mit Drittfirmen beträfen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten würden.
Rechtsanwalt Steinegger hielt fest, dass alle Unterlagen, die als «nicht relevant» bezeichnet seien, Unterlagen seien, welche sich mit Sicherheit nicht auf die Geldüberweisungen von seiner Klientschaft an die E. GmbH oder die F. GmbH bezögen. Diesen Unterlagen fehle daher die geforderte Erheblichkeit, weshalb sie nicht übermittelt werden dürften. Er ersuchte die Bundesanwaltschaft, die als nicht relevant bezeichneten Unterlagen auszusondern und nicht den armenischen Behörden zu übermitteln (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0031 ff.).
S. Mit Antwortschreiben vom 6. September 2021 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger in Ziff. 1 mit, dass die von ihm als potentiell relevant eingestuften Unterlagen in den nächsten Tagen «– gestützt auf die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung –» an die ersuchende Behörde übermittelt werden. In Ziff. 2 führte sie aus: «Die von Ihnen als irrelevant eingestuften Unterlagen werden zurzeit von der Bundesanwaltschaft geprüft. Wir werden uns diesbezüglich bei gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen». Abschliessend unter Ziff. 3 erklärte die Bundesanwaltschaft, es sei vorgesehen, das vorliegende Verfahren abzuschreiben, sollte sich die ersuchende Behörde zwischenzeitlich mit den erhaltenen Unterlagen begnügen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0038 f.).
T. Mit Verfügung vom 10. September 2021 übermittelte die Bundesanwaltschaft über das BJ der ersuchenden Behörde auf einem verschlüsselten USB-Stick die (durch den Rechtsanwalt der Gesellschaft geschwärzten) Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 in den Büroräumlichkeiten der A. AG und A. Holding AG sichergestellt wurden, sowie die Bankunterlagen der A. AG und der A. Holding AG, welche als rechtshilferelevant ausgeschieden wurden (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 18).
Die Bundesanwaltschaft hielt dabei fest, dass die A. AG und die A. Holding AG der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c des Rechtshilfegesetzes zustimme (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 18).
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U. Daraufhin erklärte Rechtsanwalt Steinegger gegenüber der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 14. September 2021 «der guten Form halber hiermit» die Zustimmung zum Vorgehen gemäss Ziff. 1 des Schreibens der Bundesanwaltschaft. Er hielt fest, L. habe anlässlich der Hausdurchsuchung seine Zustimmung nur unter bestimmten Bedingungen erteilt. Er führte weiter aus, dass er gehalten gewesen sei, die «nicht relevanten» Unterlagen auszuscheiden, weshalb auch sein Schreiben vom 31. August 2021 noch keine Zustimmung enthalten habe. Daher erfolge die formelle Zustimmung im erwähnten Rahmen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 15).
V. Mit einer ersten Schlussverfügung vom 20. Dezember 2021 (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16, pag. 16-0038 ff.) ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend das Konto Nr. 10, lautend auf die A. AG, bei der Bank K. an die ersuchende Behörde an (pag. 002651_00001-002651_00180, 002651_00183 f., 002651_00187- 002651_00220, 002651_00222-002651_0558).
Mit einer zweiten Schlussverfügung vom 20. Dezember 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der darin im Einzelnen bezeichneten Unterlagen betreffend das Konto Nr. 5, lautend auf die A. AG, bei der Bank J. an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16, pag. 16-0024 ff.):
Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft in beiden Schlussverfügungen im Wesentlichen aus, dass L. «unbestrittenermassen» am 30. März 2021 der vereinfachten Ausführung zugestimmt habe. L. habe versucht, diese Zustimmung noch gleichentags zu relativieren bzw. in der Folge durch seine Rechtsvertretung relativieren zu lassen. Nachdem die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung unwiderrufbar sei und die Ausführungen im Hinblick auf einen vermeintlichen Irrtum nicht zu überzeugen vermöchten, seien die zur Diskussion stehenden Bankunterlagen im vollen Umfang an die ersuchende Behörde herauszugeben (S. 5 f.). Abschliessend hielt die Bundesanwaltschaft unter Verweis auf ihre anschliessenden Erwägungen fest, dass diese Unterlagen auch ohne Zustimmung an die ersuchende Behörde herauszugeben wären (S. 6). Sie verwies auf die Rechtsprechung, wonach der ersuchende Staat über alle Transaktionen zu informieren sei, welche im Namen der in die Angelegenheit verwickelten Gesellschaften und Konten getätigt worden seien, wenn das Ersuchen die Aufklärung des Flusses von Geldern deliktischer Herkunft bezwecke. Dies rechtfertige die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen während eines relativ langen Zeitraums (S. 6). Die ersuchende Behörde habe in solchen Fällen grund-
- 13 sätzlich ein überwiegendes Interesse daran, die gesamte Kontoführung überprüfen zu können (S. 6). Nachdem insbesondere mit Bezug auf das Konto bei der Bank J. auch Transaktionen, die von der ersuchenden Behörde als inkriminierte Zahlungen eingestuft worden seien (S. 9), und mit Bezug auf das Konto bei der Bank K. Transaktionen mit den armenischen Behörden und dem Konto bei der Bank J. aus den Bankkontoinformationen hervorgehen würden (S. 8), würden die edierten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren erforderlich im Sinne von Art. 63 IRSG erscheinen und sie seien der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 74 IRSG herauszugeben. Schliesslich hielt die Bundesanwaltschaft fest (S. 9): «Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die A. AG entgegen ihrer Obliegenheit, nicht die für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlichen Aktenstücke bezeichnet hat und allfällige Einwendungen dagegen vorgebracht hat. Vielmehr hat sie sich damit begnügt, einzelne offensichtlich relevante Aktenstücke zu bezeichnen».
W. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 stellte die Bundesanwaltschaft über das BJ der ersuchenden Behörde einen neuen verschlüsselten USB-Stick und das Übermittlungsschreiben vom 10. September 2021, welche bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der ersuchenden Behörde angekommen sei (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 18, pag. 18-0043 f.).
X. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen beide Schlussverfügungen vom 27. Dezember 2021 (RR.2022.15, act. 1).
Sie beantragte in einem ersten Punkt die Aufhebung beider Schlussverfügungen. In einem zweiten Punkt stellt sie den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die in Disp. Ziff. 2 beider Schlussverfügungen genannten Unterlagen entsprechend ihrer Relevanz für das Rechtshilfeverfahren auszuscheiden und der Beschwerdeführerin im Anschluss eine konkrete und wirkungsvolle Möglichkeit zur Stellungnahme zur Aussonderung einzuräumen. In einem dritten Punkt beantragte sie, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, nicht relevante Dokumente umgehend der Beschwerdeführerin auszuhändigen. Eventualiter seien die angefochtenen Schlussverfügungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft.
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Das BJ beantragte als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen der Schlussverfügungen (RR.2022.15, act. 8).
Die Bundesanwaltschaft stellte in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 den Antrag auf Nichteintreten und eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (RR.2022.15, act. 10).
Y. Mit Entscheid RR.2022.15 vom 13. Dezember 2022 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat. Die Schlussverfügungen vom 20. Dezember 2021 wurden aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes aus:
Soweit die A. AG vorgebracht habe, in den Schlussverfügungen sei eine erneute Übersendung auch von solchen Bankunterlagen verfügt worden, für welche sie bereits ihre Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt habe und deren Herausgabe entsprechend bereits verfügt worden sei, sei eine Anfechtung durch die A. AG ausgeschlossen. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2.5). Mit Bezug auf die weiteren streitigen Kontounterlagen seien dem Durchsuchungsprotokoll eine schriftliche Zustimmungserklärung und ein dieser Erklärung zuwiderlaufender schriftlicher Vorbehalt zu entnehmen. Es liege somit keine vorbehaltlose schriftliche Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vor (E. 2.3.1). Im Ergebnis seien den Akten weder eine schriftliche noch eine mündliche rechtsgültige (abschliessende und vorbehaltlose) Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG zu entnehmen (E. 2.4). Weder in den Schlussverfügungen noch in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren habe sich die Bundesanwaltschaft sodann mit der Eingabe der A. AG vom 31. August 2021 auseinandergesetzt, worin sich diese zu dem von dieser selber vorgenommenen Ausscheidungsprozess und den verbliebenen Dokumenten geäussert habe (E. 3.7). Die Bundesanwaltschaft schweige sich zur diesbezüglichen Kritik der Beschwerdeführerin aus. Sie erläutere auch im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb aus ihrer Sicht die A. AG ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen sein soll. Da die Bundesanwaltschaft ihren Standpunkt nicht begründet habe, könne im Beschwerdeverfahren ihr Vorgehen nicht in der Sache überprüft werden. Mache eine von der Rechtshilfemassnahme Betroffene im Rechtshilfeverfahren geltend, die von ihr konkret bezeichneten Unterlagen seien für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse (insbesondere weil sie keinerlei Bezug zu Armenien
- 15 hätten) und daher nicht herauszugeben, und lege sie ihre Gründe hiefür im Einzelnen dar, habe sich die ausführende Behörde auch dann damit auseinanderzusetzen, wenn sie die von der Betroffenen angegebenen Gründe oder bereits deren Vorgehen prinzipiell und/oder im Einzelnen als unzutreffend erachte. Unter den gegebenen Umständen habe die Bundesanwaltschaft allein mit ihrem – per se zutreffenden – Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach die ersuchende Behörde in solchen Fällen grundsätzlich ein überwiegendes Interesse daran hat, die gesamte Kontoführung überprüfen zu können, die Vorbringen der A. AG noch nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. Die Vorinstanz sei daher in ihrer Schlussverfügung der verfassungsund gesetzmässigen Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diese Aufgabe könne vorliegend nicht der Beschwerdekammer überlassen werden. Eine Heilung dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei hier nicht möglich. Entsprechend könne unter den gegebenen Umständen eine abschliessende Prüfung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit noch nicht erfolgen. Die beiden Schlussverfügungen vom 20. Dezember 2021 seien daher infolge Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (E. 3.7).
Z. Im Nachgang zum Beschwerdeentscheid teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger mit Schreiben vom 3. August 2023 mit, dass sie demnächst Schlussverfügungen erlassen werde, und stellte ihm gleichzeitig die paginierten Verfahrensakten in digitaler Form zu (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0042).
AA. Mit E-Mail vom 10. August 2023 teilte Rechtsanwalt Matthias Leeman der Bundesanwaltschaft mit, für die Rechtsvertreter stelle sich die Frage, ob und in welcher Form die Bundesanwaltschaft eine Triage der beschlagnahmten Dokumente vorgenommen habe, welche Dokumente sie zu übermitteln beabsichtige und wie und wann sie das rechtliche Gehör bezüglich der zu übermittelnden Dokumente zu gewähren beabsichtige. Soweit die Bundesanwaltschaft beabsichtige, sämtlich auf dem USB-Stick unter «5_Editionsverfügungen_Beschlagnahme Vermögenswerte» und «6_Hausdurchsuchung_Beschlagnahme Gegenstände» enthaltenen Dokumente (sowie allfällige weitere Dokumente) an die ersuchenden Behörden zu übermitteln, ersuchte er um Frist zur Stellungnahme zu den zu übermittelnden Dokumenten. Er ersuchte dabei, die Länge dieser Frist dem Dokumentenumfang von mehreren tausend Seiten anzupassen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0047).
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BB. Mit Antwortschreiben vom 17. November 2023 teilte die Bundesanwaltschaft beiden Rechtsvertretern mit, dass nach ihrem Dafürhalten die vorliegende Angelegenheit bereits spruchreif sei. Trotzdem würden die Rechtsvertreter bis zum 4. Dezember 2023 Gelegenheit erhalten, erneut eine Stellungnahme in vorliegender Angelegenheit einzureichen. Sie hielt fest, sie beabsichtige, sämtliche sich auf dem beigelegten verschlüsselten USB-Stick befindenden Beweise an Armenien herauszugeben. Es handle sich dabei um folgende Bankunterlagen: a) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 10, lautend auf A. AG, bei der Bank K. (pag. 002651_00001 - 002651_00558) und b) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 5, lautend auf A. AG, bei der Bank J. (pag. 002257_00001 - 002257_01301, 002508_00001 - 002508_01328). Darunter würden sich auch die bereits am 10. September 2021 an Armenien übermittelten Unterlagen befinden. Zur Herausgabe seien des Weiteren die digitalen Daten auf dem USB-Stick vorgesehen. Diese seien wie folgt eruiert worden: Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 seien diejenigen Daten forensisch gesichert worden, die einen Bezug zu den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen und Gesellschaften gehabt hätten sowie im Zeitraum 2011 bis 2019 gelegen seien (vgl. Vollzugsbericht vom 1. April 2021). Danach habe die Bundeskriminalpolizei eine weitere Triage mit den von den Rechtsvertretern als «nicht relevant» bezeichneten Daten durchgeführt. Dabei seien sämtliche Daten, die keinen Hit mit den Personen oder Gesellschaften gemäss modifizierter Suchliste (es wurden weitere Schreibweisen berücksichtigt) ergeben hätten, ausgesondert worden. Die Daten seien mit dem FTK Viewer (auf «startftkplus» klicken) aufbereitet worden. Soweit die Rechtsvertreter eine Datei als nicht potentiell erheblich erachten würden, würden sie diese mittels «Tag» als «nicht relevant» bezeichnen können (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0051 f.).
CC. Mit Schreiben vom 27. November 2023 ersuchten die Rechtsvertreter die Bundesanwaltschaft um Erstreckung der angesetzten Frist bis zum 31. Januar 2024 (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0054 f.). Die Frist wurde in der Folge letztmals bis 31. Januar 2024 erstreckt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0058 f.).
DD. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 reichten die Rechtsvertreter ihre Stellungnahme ein und retournierten den ihnen zugestellten USB-Stick (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0061 ff.). Sie führten aus, sie hätten die Triage der im FTK Viewer enthaltenen Unterlagen im FTK Viewer vorgenommen und lediglich einen zusätzlichen Tag «relevant» oder «nicht relevant» angebracht. Sie erklärten, sie hätten zusätzlich einen zweiten USB-Stick zugestellt, welcher die Triageergebnisse hinsichtlich der Bankunterlagen
- 17 enthalte (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0061). Sie brachten vor, die Bundesanwaltschaft habe keine Triage vorgenommen. Sie hätten auch keine Hinweise darauf erkennen können, dass die Bundesanwaltschaft die erste von ihnen vorgenommene Triage, welche mit Schreiben vom 31. August 2021 übermittelt worden sei, berücksichtigt habe. Dies verletze die Pflicht zur Triage und das Verhältnismässigkeitsprinzip und stehe im Gegensatz zur E. 3.7 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 9. Dezember 2022. Sie warfen der Bundesanwaltschaft vor, diese halte sich nicht an ihre eigene, ausdrückliche Zusage im Schreiben vom 6. September 2021, worin sie mitgeteilt habe, dass sie die als irrelevant eingestuften Unterlagen prüfen werde und wieder auf die Rechtsvertreter zukommen werde (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0062). Sie erläuterte, sie habe den Adobe PDF Viewer Standard-Stempel «Not Approved» für Unterlagen, welche keine Relevanz aufweisen und/oder aus dem zeitlichen Rahmen fallen würden, verwendet. Mit dem Stempel Nummer «1» werde bei nicht relevanten Unterlagen begründet, dass sie keinen Bezug zu Armenien oder dem Rechtshilfeersuchen, den genannten Personen und/oder behaupteten Straftaten in irgendeiner Form aufweisen würden. Mit dem Stempel Nummer «2» werde bei nicht relevanten Unterlagen begründet, dass sie nicht in das gemäss dem Rechtshilfeersuchen relevante Zeitfenster von 2011 bis 2019 fallen. Eine Vielzahl von Dokumenten weise sachlogisch beide Stempel «1» und «2» auf. Die Rechtsvertreter erklärten, dass sie an ihrer ersten Triage, welche sie mit Schreiben vom 31. August 2021 an die Bundesanwaltschaft übermittelt hätten, vollumfänglich festhalten würden. Die Rechtsvertreter ersuchten um Ansetzung einer Frist von mindestens drei Monaten zur Erarbeitung von über 3000 Einzelkommentaren zu jeder einzelnen Seite, falls die Bundesanwaltschaft dies als erforderlich erachte, um eine pauschale Übermittlung abzuwenden. Die Rechtsvertreter ergänzten, aus ihrer Sicht sei ein solches Vorgehen weder zweckdienlich noch in irgendeiner Form verhältnismässig. Sodann ersuchten sie um Ansetzung einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass einer Schlussverfügung, sofern die Bundesanwaltschaft die Triageergebnisse der Rechtsvertreter nicht akzeptieren sollte und die von ihnen als nicht zu übermittelnd deklarierten Unterlagen dennoch nach Armenien übermitteln wolle (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0063).
EE. Mit Antwortschreiben vom 27. März 2024 teilte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern mit, dass sie die Angelegenheit als spruchreif erachte und sich mit der Argumentation der Rechtsvertreter in der Schlussverfügung auseinandersetzen werde (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0065 ff.).
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FF. Die Rechtsvertreter protestierten mit Schreiben vom 2. April 2024 gegen die Vorgehensweise der Bundesanwaltschaft und wiederholten zur Begründung ihre mit Schreiben vom 31. Januar 2024 vorgetragenen Einwendungen. Ergänzend führten sie aus, die Bundesanwaltschaft zwinge die Rechtsvertreter mit dem angedeuteten Vorgehen, ein grosses Volumen an Daten bzw. Unterlagen in einer hierfür zu kurzen (Beschwerde-)Frist zu bearbeiten und dies ohne Not (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0067 f.). Abschliessend wiederholten sie ihren Antrag um Ansetzung einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass einer Schlussverfügung, sollte die Bundesanwaltschaft die Triageergebnisse der Rechtsvertreter nicht akzeptieren und die von ihnen als nicht zu übermittelnd deklarierten Unterlagen dennoch nach Armenien übermitteln wollen. Sodann ersuchten sie um gleichzeitige Zustellung der gesamten Akten in elektronischer Form für den Fall, dass die Bundesanwaltschaft ohne Weiteres die Schlussverfügung erlasse (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0068).
GG. Mit E-Mail vom 5. April 2024 wies die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Leemann darauf hin, dass er bereits im Besitz der vollständigen Akten sei. Sie hielt fest, sie werde ihm gerne nochmals die digitalen Akten baldmöglichst zukommen lassen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101- 0069). Mit Schreiben vom 17. April 2024 stellte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern erneut die Akten zu. Sie hielt dabei fest, dass den Rechtsvertreter bereits mehrfach Akteneinsicht gewährt worden sei und ihnen sämtliche Aktenstücke bekannt seien (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14, pag. 14.101-0071 f.).
HH. Mit Schlussverfügung I vom 3. April 2024, Dispositiv Ziffer 1, entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Armenien vom 29. April 2020 sowie dessen Ergänzung vom 30. September 2020 und ordnete in Dispositiv Ziffer 2 die Herausgabe der «erhobenen Bankunterlagen des Kontos Nr. 5», lautend auf die A. AG, bei der Bank J. an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16, pag. 16-0051 ff.; act. 1.2). Mit Schlussverfügung II vom 3. April 2024, Dispositiv Ziffer 1, entsprach die Bundesanwaltschaft gleichermassen dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Armenien vom 29. April 2020 sowie dessen Ergänzung vom 30. September 2020 und ordnete in Dispositiv Ziffer 2 die Herausgabe der «erhobenen Bankunterlagen des Kontos Nr. 10», lautend auf A. AG, bei der Bank K. an die ersuchende Behörde an. (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16, pag. 16-0073 ff.; act. 1.3).
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Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin in beiden Schlussverfügungen aus, sie habe das Äusserungsrecht der A. AG gewahrt, indem diese rund 6,5 Monate Zeit gehabt habe, um eine Stellungnahme einzureichen. Weitergehende Ansprüche würden nicht bestehen. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf eine (schriftliche) Triageverhandlung (S. 11). Mit Bezug auf das Konto bei der Bank J. erwog die Bundesanwaltschaft, dass gemäss Angaben der ersuchenden Behörde über dieses Konto der A. AG Korruptionszahlungen geflossen sein sollen. Die im Rechtshilfeersuchen aufgelisteten Transaktionen gingen aus den erhobenen Bankunterlagen hervor. Daher stünden sowohl die A. AG als auch deren Konto bei der Bank J. in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der armenischen Strafuntersuchung (S. 15 f.). Mit Bezug auf das Konto bei der Bank K. führte die Bundesanwaltschaft aus, dass aus den betreffenden Bankunterlagen auch Transfers zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank J. und deren Konto bei der Bank K. hervorgegangen seien. Anhand der streitigen Bankunterlagen des Kontos bei der Bank K. seien acht Transaktionen im Zusammenhang mit dem armenischen Finanzministerium eruiert worden, wobei die Gutschriften insgesamt CHF 3‘321‘918.-- betragen hätten (S. 14 f.). In Anwendung der Rechtsprechung, wonach der ersuchende Staat über alle Transaktionen zu informieren sei, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden seien, welche in die Angelegenheit verwickelt sein, seien somit sämtliche Bankkontoinformationen beider Konten potentiell erheblich und an die ersuchende Behörde herauszugeben (S. 14 f.). Mit der Argumentation, die übrigen Bankunterlagen würden keine weiteren Hinweise liefern, verkenne die A. AG, dass im Rechtshilfeverfahren keine Beweiswürdigung vorzunehmen sei und die Bankunterlagen durchaus der Entlastung der Beschuldigten dienen können (S. 16 bzw. 14). Die Bundeanwaltschaft kam zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für die rechtshilfeweise Herausgabe der vollständigen Bankunterlagen zu beiden Konten erfüllt seien. Sie erwog, das Interesse an der Strafverfolgung des ersuchenden Staates gegenüber der allfälligen Preisgabe von «Geschäftsinteressen» («Preise und Margen mit Lieferanten und anderen Kunden») klarerweise überwiege. Zudem wären ohnehin auch Preise, Margen mit Lieferanten und anderen Kunden ebenfalls für das armenische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen – nicht zuletzt bestehe dadurch die Möglichkeit des Vergleichs (S. 16 bzw. S. 15). Die Bundesanwaltschaft erachtete «die Frage, ob die A. AG der Obliegenheit, Einwände geltend zu machen, nachgekommen ist, ist gestützt auf das oben Dargelegte irrelevant für die Frage, ob die Bankunterlagen an Armenien herauszugeben sind – die Bankkontoinformationen sind ohnehin an Armenien herauszugeben (siehe oben)» (S. 17 bzw. 15). Sie erklärte, sie halte dennoch fest, dass die A. AG die für die nach ihrer Meinung ausländische Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlichen Unter-
- 20 lagen anhand eines Umkehrschlusses bezeichnet habe. Zunächst seien anhand von selbst ausgewählten Stichwörtern einzelne Transfers ausgewählt worden. Diese seien danach nochmals geprüft worden, wobei es zu weiteren Aussonderungen und Schwärzungen gekommen sei. Die Übrigen (rund 2'000 Seiten) seien sodann als irrelevant eingestuft bzw. diesbezüglich geltend gemacht worden, es würden sich darin Geschäftsgeheimnisse befinden. Indem die A. AG geltend mache, in den Unterlagen befänden sich Geschäftsgeheimnisse («z.B. Preise und Margen mit Lieferanten und anderen Kunden» bzw. «Vertragsbeziehungen mit Drittfirmen») ohne die konkreten Stellen und das konkrete Geschäftsgeheimnis explizit zu bezeichnen, komme sie ihrer obgenannten Obliegenheit nicht nach. Zwar würden durchaus Bankkontoinformationen bezeichnet, die nicht ans Ausland herausgegeben werden sollen, jedoch werde nicht differenziert zwischen Unterlagen, die irrelevant sein sollen und denjenigen, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten sollen. Zudem werde auch nicht differenziert, welches Geschäftsgeheimnis es sein solle. Ohnehin würden die von der A. AG angeführten allfälligen «Geschäftsgeheimnisse» keinen Grund bilden, die Herausgabe der Bankunterlagen zu verweigern (S. 17 f. bzw. S. 16).
II. Gegen beide Schlussverfügungen vom 3. April 2024 lässt die A. AG mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer der Bundesstrafgerichts erheben (act. 1).
Sie stellt mit Bezug auf die Schlussverfügung I folgende Anträge (act. 1 S. 2 f.):
«1. Dispositivziffer 1 und 2 der angefochtenen Schlussverfügung I in Rechtshilfesachen vom 3. April 2024 mit Gegenstand Konto Nr. 5, lautend auf A. AG, bei der Bank J., seien aufzuheben. 2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die in Dispositivziffern 2 der Schlussverfügung I in Rechtshilfesachen vom 3. April 2024 mit Gegenstand Konto Nr. 5, lautend auf A. AG, bei der Bank J. genannten Dokumente bzw. Paginierungen entsprechend ihrer Relevanz für das vorliegende Rechtshilfeverfahren auszuscheiden. Die Bundesanwaltschaft sei zudem anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Anschluss eine konkrete und wirkungsvolle Möglichkeit zur Stellungnahme zur Aussonderung einzuräumen. 3. Die Bundesstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, nicht relevante Dokumente hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend Schlussverfügung I in Rechtshilfesachen vom 3. April 2024 mit Gegenstand Konto Nr. 5, lautend auf A. AG, bei der Bank J. der Beschwerdeführerin umgehend auszuhändigen. 4. Eventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung I in Rechtshilfesachen vom 3. April 20204 mit Gegenstand Konto Nr. 5, lautend auf A. AG, bei der Bank J. aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft, zzgl. Mehrwertsteuer».
Mit Bezug auf die Schlussverfügung II stellt sie analoge Anträge (act. 1 S. 3 f.).
JJ. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (act. 9).
Denselben Antrag stellt das BJ in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 mit ausführlicher Begründung zur Triage (Pflicht zur Triage und Obliegenheit zur Mitwirkung) sowie zur Triage in Bezug auf allfällige Geheiminteressen (act. 10).
Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdereplik ein (act. 14).
Mit Schreiben je vom 25. Juni 2024 verzichteten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 16 und 17), worüber alle Seiten mit Schreiben vom 26. Juni 2024 informiert wurden (act. 18).
KK. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Armenien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das dazu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3) sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2) anwendbar.
2. 2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr mit der Beschwerdeführerin getroffene «Vereinbarung» verletzt (act. 1 S. 29). Zur Begründung brachte sie vor, die Beschwerdegegnerin habe im Nachgang zur Hausdurchsuchung, nach Hinweis von L., dass sämtliche erhobenen Unterlagen, die Bank- und die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen zu triagieren und gegebenenfalls zu schwärzen seien, mit der Beschwerdeführerin vereinbart bzw. der Beschwerdeführerin zugesagt, dass diese die erhobenen Unterlagen triagieren und schwärzen dürfe (act. 1 S. 30).
Sie machte geltend, es sei «am Telefonat vom 3. Juni 2021 vereinbart» worden, «dass sämtliche Unterlagen, sowohl diejenigen aus der Hausdurchsuchung als auch die von den Banken J. und K. stammenden, triagiert werden sollen» (act. 1 S. 30).
Weiter führte sie aus, noch im Schreiben vom 6. September 2021 habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zugesichert, sich an das vereinbarte Vorgehen bzw. an ihre Zusage halten zu wollen (act. 1 S. 31).
2.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich Gelegenheit dazu gab, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, welche Bankunterlagen die Beschwerdeführerin als irrelevant einstufe,
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Weitergehende Vereinbarungen oder Zusagen im Zusammenhang mit den Bankunterlagen sind den Akten nicht zu entnehmen (s. auch supra lit. M ff.). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr angegebenen Aktenstellen etwas Anderes herausliest, kann auch nach Treu und Glauben nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden.
Inwiefern die Beschwerdegegnerin es der Beschwerdeführerin verwehrt haben sollte, die nicht zu übermittelnden Unterlagen anzugeben, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Beurteilung geprüft. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Argumentation der Beschwerdeführerin, weshalb die von dieser bezeichneten Bankunterlagen von einer Herausgabe auszunehmen seien, in den vorliegend angefochtenen Schlussverfügungen vom 3. April 2024 – im Unterschied zu den aufgehobenen Schlussverfügungen vom 20. Dezember 2021 – geäussert. Aus den aktuellen Erwägungen der Beschwerdegegnerin kann geschlossen werden, weshalb diese zum Ergebnis kommt, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Einwendungen nicht aufzuzeigen vermocht, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Unterlagen um sicher irrelevante Dokumente handle (s. dazu auch nachfolgend E. 3.6 ff.).
2.3 Der Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin eine mit der Beschwerdeführerin getroffene «Vereinbarung» verletzt hätte, erweist sich somit in verschiedener Hinsicht als unbegründet.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe keine Triage vorgenommen und das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (act. 1 S. 35 ff.). Sie kritisiert des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Interessenabwägung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen (act. 1 S. 41). Betreffend ihre Mitwirkungsobliegenheit macht die Beschwerdeführerin geltend, es müsse reichen, wenn die betroffene Person die Dokumente in zu übermittelnde und irrelevante und damit in nicht zu übermittelnde Dokumente triagiere (act. 1 S. 42).
3.1.1 Im Einzelnen brachte die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt vor, das absolute Gros der Bankunterlagen habe weder einen Bezug zu Armenien noch zu den Gesellschaften E. GmbH und F. GmbH und auch nicht zur D.
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Damit fehle es bereits am Kausalzusammenhang zum ausländischen Strafverfahren bzw. zur beurteilenden Straftat. Die Beschwerdegegnerin habe eine Herausgabe ohne Triage und Schwärzung verfügt (act. 1 S. 35). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, es könne nicht sein, dass eine Rechtsprechung, wonach eine ersuchende Behörde grundsätzlich ein überwiegendes Interesse daran habe, die gesamte Kontoführung überprüfen zu können, von der Beschwerdegegnerin dazu missbraucht werde, lapidar und ohne jegliche Triage voraussetzungslos einfach immer sämtliche Kontounterlagen ins Ausland zu übermitteln. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin faktisch zu zwei aufwändigen sowie kosten- und zeitintensiven Triagen gezwungen worden, nur damit die Beschwerdegegnerin diese begründungslos ignorieren könne und trotzdem alles übermitteln werde (act. 1 S. 36).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin kritisierte in einem zweiten Punkt die Erwägungen der Beschwerdegegnerin zur – so die Beschwerdeführerin – «angeblichen» Sichtung beider Konti (act. 1 S. 38 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe einige generische Tatsachen aufgelistet, welche nicht das Ergebnis einer effektiven Sichtung seien (act. 1 S. 38 und 40). Die aufgeführten Tatsachen würden eine rechtshilfeweise Auslieferung sämtlicher Bankunterlagen nicht rechtfertigen (act. 1 S. 39 f.).
3.1.3 In einem nächsten Punkt machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Einzelnen ihre Gründe dargelegt, weshalb die irrelevanten Unterlagen nicht zu übermitteln seien, und die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesen Gründen und Ausführungen in den angefochtenen Schlussverfügungen wiederum nicht auseinandergesetzt (act. 1 S. 38). Eine inhaltliche, begründete Auseinandersetzung mit ihren Eingaben sei nicht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf dazulegen, dass sie der Beschwerdeführerin das Recht auf vorgängige Äusserung gewährt habe. Diese Aussage sei nicht zielführend. Durch die Nichtauseinandersetzung mit den Triagen der Beschwerdeführerin sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
3.1.4 Die Beschwerdeführerin nahm abschliessend Bezug auf die Erwägungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin nicht konkrete Stellen und Geschäftsgeheimnisse bezeichnet und nicht zwischen irrelevanten und Geheimnissen beinhaltenden Unterlagen unterschieden habe (act. 1 S. 41). Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, es sei weder zumutbar noch praktikabel, wenn jede einzelne geheime Stelle bezeichnet und schriftlich erläutert würden müsse, da die Triageschriftsätze in Fällen, in denen es wie vorliegend um mehrere tausend Dokumentenseiten gehe, zwangsläufig
- 25 selbst zu mehreren hundert Seiten langen Schriften mutieren würden. Es müsse reichen, wenn die betroffene Person die Dokumente in zu übermittelnde und irrelevante und damit nicht zu übermittelnde Dokumente triagiere. Dies gelte umso mehr in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem die Beschwerdegegnerin bezüglich der FTK-Viewer-Unterlagen genau eine solche Triage verlangt habe und ein solches Vorgehen auch vereinbart worden sei (act. 1 S. 42).
3.2 Zur Triage und Mitwirkungsobliegenheit liess sich das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde mit ausführlicher Begründung unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsprechung vernehmen (act. 10). Es führte aus, die Beschwerdeführerin habe auch vorliegend ihre Einwände rechtzeitig, konkret und hinreichend begründet darlegen müssen. Konkret bedeute dies, dass Dokument für Dokument zu begründen sei, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden offenlegen, dass diese ihrer Obliegenheit nicht hinreichend nachgekommen sei, zumal sie die auszuscheidenden Dokumente nur mit Stichworten markiert und eine Triage mit einer Erläuterung in Textform bloss in Aussicht gestellt habe. Dieses Vorgehen sei nicht mit Treu und Glauben vereinbar. Einerseits kenne die Beschwerdeführerin den Inhalt ihrer Unterlagen besser und sei so in einer idealen Position, durch ihre Mitwirkung die Verhältnismässigkeit und rasche Erledigung des Verfahrens zu verwirklichen. Andererseits dürfe sie die Behörde nicht gewähren lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben. Dies gelte besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeführerin habe nicht passiv bleiben und sich damit begnügen dürfen, unvollständige Teil-Stellungnahmen abzugeben, um der Beschwerdegegnerin später eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen (act. 10 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin seit Mai 2021, d.h. seit praktisch drei Jahren, Einsicht in die entsprechenden Akten gewährt. Es sei der Beschwerdeführerin bereits genügend Zeit eingeräumt worden, um die einzelnen nicht relevanten Dokumente auszusondern (act. 10 S. 3 f.). Geschäftsgeheimnisse stünden im Allgemeinen weder der Durchsuchung noch der Gewährung von Rechtshilfe absolut entgegen. Diesfalls sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gemäss dem BJ dürfte das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich vorgehen. Sollten allfällige Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, obliege es dem ersuchenden Staat, Massnahmen zu deren Schutz zu treffen (act. 10 S. 4).
3.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
- 26 werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.).
Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
- 27 -
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
3.4 3.4.1 Ziel der Triage ist es, vor der rechtshilfeweisen Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel diejenigen auszuscheiden, welche für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevant sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welchem Rechtshilfemassnahmen generell zu genügen haben (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 801 ff. N. 724 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2), gebietet ein solches Vorgehen.
3.4.2 Die Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen mit dem Ziel der Ausscheidung der für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevanten Unterlagen hat dabei grundsätzlich durch die zuständige Rechtshilfebehörde zu erfolgen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4 S. 15 ff.; 122 II 367 E. 2c S. 371). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 42) – auch im Falle von «Tausenden von Dokumenten», worauf die Beschwerdeführerin bereits im ersten Beschwerdeverfahren (s. Entscheid der Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2) hingewiesen wurde, wie das BJ zutreffend bemerkt (act.10 S. 3). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Dieser hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw.
- 28 der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt eine Beschwerdeführerin dieser Obliegenheit nicht nach, hat sie im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt.
Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
Die Rechtshilfebehörde bleibt in jedem Fall verpflichtet, eine Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorzunehmen, selbst wenn die Berechtigten sich der Herausgabe nicht oder nicht genügend substantiiert widersetzen (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 17 f.). Dabei besteht für die ausführende Behörde die Möglichkeit, Unterstützung bei der ersuchenden Behörde anzufordern, wenn aus Sicht der Rechtshilfebehörde die im ausländischen Strafverfahren beteiligten Personen mit ihrer Anwesenheit die Triage erheblich erleichtern können (Art. 65a Abs. 2 IRSG).
3.5 3.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 f. N. 472 f.).
Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
- 29 müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
3.6 Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im armenischen Rechtshilfeersuchen sollen von 2011 bis April 2019 vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank J. in der Schweiz insgesamt USD 3'132'698.-- und EUR 106'636.-den armenischen Unternehmen bzw. auf die Kontobeziehung der F. GmbH überwiesen worden sein, wobei die armenischen Behörden die einzelnen Überweisungen in einer 15-seitigen Übersichtstabelle wiedergeben. Die armenischen Strafverfolgungsbehörden haben den Verdacht, dass es sich dabei um Bestechungsgelder handle, welche über die E. GmbH und die F. GmbH an die armenischen Beamten geflossen seien (s. im Einzelnen supra lit. A und B). Dazu erklärte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung I, sie habe anhand der streitigen Bankunterlagen des betroffenen Kontos bei der Bank J. rund 218 Transaktionen zwischen 2010 und 2020 im Zusammenhang mit dem armenischen Finanzministerium, der E1., G. GmbH und Armenien eruiert, wobei die Ausgänge rund CHF 3,1 Mio. und die Gutschriften rund CHF 6,35 Mio. betragen würden (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16, pag. 16-0062). Sie hielt weiter in der angefochtenen Schlussverfügung II fest, dass aus diesen Bankunterlagen auch Transfers zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank J. und dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank K. hervorgegangen seien. Anhand der streitigen Bankunterlagen des Kontos bei der Bank K. seien acht Transaktionen im Zusammenhang mit dem armenischen Finanzministerium eruiert worden, wobei die Gutschriften insgesamt CHF 3‘321‘918.-- betragen hätten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16, pag. 16-0086). Diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin werden von Beschwerdeführerin zurecht nicht in Frage gestellt.
Gestützt auf das oben Ausgeführte steht fest, dass die Beschwerdeführerin und deren Konten bei der Bank J. und der Bank K. direkt in die in Armenien zu untersuchenden Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin verwickelt sind. Es besteht somit ein unmittelbarer Konnex zwischen den Konten der Beschwerdeführerin und der armenischen Strafuntersuchung. Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, sind nach der Rechtsprechung in einem solchen Fall die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über diese Konten getätigt wurden (s. supra E. 3.3). Es
- 30 steht ausser Frage, dass die armenischen Strafverfolgungsbehörden an sämtlichen Transaktionen, welche über diese Konten seit deren Eröffnung abgewickelt wurden, namentlich an allen daran beteiligten Personen und Gesellschaften, und an sämtlichen Informationen zur Kontoinhaberin ein Ermittlungsinteresse haben. Die mutmasslichen Bestechungszahlungen erfolgten direkt über das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank J. über fast ein Jahrzehnt verteilt und betreffen verschiedene Personen und Gesellschaften in mehreren Ländern. Auch auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank K. wurden über Jahre hinweg bis zu dessen Saldierung Transaktionen mit dem armenischen Finanzministerium getätigt. Dabei stehen vorliegend weder das ganze Ausmass der über die Konten der Beschwerdeführerin erfolgten mutmasslichen Bestechungszahlungen noch der gesamte Kreis der involvierten Personen und Gesellschaften fest. Zur Abklärung des Geldflusses und zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten sind daher den armenischen Behörden sämtliche Aktivitäten auf diesen Konten und deren Hintergründe offen zu legen. Entsprechend sind sämtliche Bankunterlagen zu beiden Konten als potentiell erheblich und geeignet zu beurteilen, das armenische Strafverfahren voranzutreiben. Indem die Beschwerdeführerin einwendet, das absolute Gros der Bankunterlagen hätte weder einen Bezug zu Armenien noch zu den Gesellschaften E. GmbH und die F. GmbH und auch nicht zur D., verkennt sie, dass aus den vorstehend erläuterten Gründen sich das Untersuchungsinteresse der armenischen Behörde gerade auf sämtliche Bankunterlagen zu diesen Konten erstreckt. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen vorbringen wollte, diese Bankunterlagen würden nichts zur Strafuntersuchung in Armenien beitragen, und sich damit auf ihre Auswertung der Bankunterlagen beruft, ist ihr überdies entgegen zu halten, dass eine Beweiswürdigung nicht im Rechtshilfeverfahren erfolgt, sondern Sache der armenischen Behörden ist (s. supra E. 3.3).
Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Bankunterlagen nicht gesichtet und keine Triagierung vorgenommen, bleibt festzuhalten, dass sich die Kritik der Beschwerdeführerin unter verschiedenen Gesichtspunkten als unbegründet erweist. So folgt bereits aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdegegnerin – gerade wie von der Rechtsprechung gefordert – aufgezeigt hat, dass zwischen den Bankunterlagen und Strafuntersuchung in Armenien ein ausreichender Sachzusammenhang besteht. Somit erfüllt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Anforderungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin waren ohnehin nicht geeignet, ihre Darstellung zu untermauern. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bedeutet die Tatsache, wonach die Beschwerdegegnerin
- 31 zu einem anderen Triagierungsergebnis gekommen ist und andere Argumente herangezogen hat als sie, nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufgaben nicht wahrgenommen hätte. Ausserdem geht aus der Begründung der Schlussverfügungen (s. zum Beispiel Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16, pag. 16-0065 [s. supra E. 3.6]) sowie den Rechtshilfeakten (s. zum Beispiel Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0016 [s. supra lit. G]) vielmehr hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gesichtet haben muss, weshalb die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die Akten argumentierte.
3.7 Wie bereits erläutert (s. supra E. 2.2), hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, weshalb die von dieser bezeichneten Unterlagen von einer Herausgabe auszunehmen seien, in den vorliegend angefochtenen Schlussverfügungen vom 3. April 2024 – im Unterschied zu den aufgehobenen Schlussverfügungen vom 20. Dezember 2021 – auseinandergesetzt. Sie äussert sich zur Triagierungsmethode der Beschwerdeführerin und deren Einwendungen. Sie hat ihre Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (s. supra lit. HH). Die Beschwerdegegnerin ist der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann daraus nicht gefolgert werden, es sei keine minimale Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.8 Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Schlussverfügungen, die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, Einwände geltend zu machen, nachgekommen sei, sei gestützt auf ihre vorangehenden Erwägungen irrelevant für die Frage, ob die Bankunterlagen an Armenien herauszugeben seien, da die Bankkontoinformationen ohnehin an Armenien herauszugeben seien. Ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen und hat sie aufgezeigt, dass die von ihr bezeichneten Unterlagen für das ausländische Verfahren sicher von keinerlei Interesse sind, so sind diese Unterlagen von einer Herausgabe auszunehmen. Insofern liegt die Beschwerdegegnerin falsch. Soweit die Beschwerdegegnerin kategorisch ausschliesst, dass jemals ein solcher Fall bei Bankunterlagen im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen eintreffen könnte, welche auf die Ermittlung abzielen, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, legt sie ihre Gründe hierfür nicht dar. Entsprechend können die Überlegungen der Beschwerdegegnerin nicht überprüft
- 32 werden. Es ist dabei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die ausführende Behörde, wie schon im ersten Beschwerdeverfahren festgehalten, auch dann mit den gegen eine Herausgabe erhobenen Einwänden auseinanderzusetzen hat, wenn sie die angegebenen Gründe oder bereits das Vorgehen der Betroffenen prinzipiell und/oder im Einzelnen als unzutreffend erachten mag (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.7).
3.9 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die von ihr im Einzelnen bezeichneten Bankunterlagen seien für das armenische Strafverfahren irrelevant, weil sie nicht die von ihr gewählten Stichworte enthalten würden.
Es trifft zwar zu, dass nach der Praxis im Rechtshilfeverfahren auch eine Ausscheidung der Daten auf sichergestellten Datenträgern bzw. deren forensischen Kopie durch die ausführende Behörde anhand von Suchbegriffen grundsätzlich zulässig ist und ausreichend sein kann. So kann gegebenenfalls bereits aufgrund der, allenfalls auch in Kombination, verwendeten Suchbegriffe im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass die ausgeschiedenen Daten einen Zusammenhang mit dem untersuchten Strafverfahren aufweisen und folglich als potentiell erheblich einzustufen sind (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160-161 vom 6. Februar 2014 E. 6.3.5). Unter Umständen können im Umkehrschluss die Daten, welche anhand dieser Suchbegriffe nicht ausgeschieden werden konnten, als nicht potentiell erheblich eingestuft werden. Dieser pragmatische Ausscheidungsprozess, welcher vorliegend offenbar auch von der Bundeskriminalpolizei mit Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Daten gewählt wurde (s. supra lit. CC), kommt nicht zur Anwendung, wenn für die ausführende Behörde bereits feststeht, dass alle Daten potentiell relevant sind. Steht für die ausführende Behörde nach Sichtung der sichergestellten Daten bereits fest, dass alle Informationen für das ausländische Strafverfahren potentiell relevant sein könnten, hat sie keinen Anlass für eine weitergehende Triagierung nach potentiell relevanten Daten, auch nicht anhand von Suchbegriffen.
Hier wurden, wie vorstehend erläutert, zu Recht grundsätzlich bereits sämtliche Unterlagen zu beiden Konten der Beschwerdeführerin als potentiell relevant beurteilt. Es besteht kein Grund und auch keine Notwendigkeit, eine (zusätzliche) Eingrenzung auf die potentiell relevanten Dokumente anhand von Suchbegriffen vorzunehmen; vielmehr würden damit bereits als potentiell relevant beurteilte Unterlagen ausgeschieden. Dabei sei erwähnt, dass vorliegend die Bestimmung der Suchbegriffe zur Ermittlung aller potentiell relevanten Kontounterlagen wohl als unmöglich erachtet werden müsste. Allein
- 33 mit ihrem Hinweis auf das Fehlen der von ihr gewählten Stichworte vermag die Beschwerdeführerin daher nicht aufzuzeigen, dass die betreffenden Bankunterlagen für das armenische Strafverfahren offensichtlich nicht relevant seien. Vielmehr hat sie mit ihrer Triagierung lediglich potentiell relevante Dokumente von potentiell relevanten Dokumenten ausgeschieden. Diesbezüglich erweist sich somit das Vorgehen der Beschwerdeführerin als untauglich.
Auch dann, wenn eine Kontoinhaberin, wie vorliegend die Beschwerdeführerin, geltend machen will, Tausende von Bankunterlagen seien für das ausländische Strafverfahren offensichtlich nicht relevant, hat diese rechtzeitig ihre Einwände gegen die Weiterleitung konkret darzulegen und auch ausreichend zu begründen (s. oben E. 3.4.2), worauf die Beschwerdeführerin bereits im ersten Beschwerdeverfahren hingewiesen wurde (s. supra Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2). Daran ändert der Umstand nichts, dass ihr die streitigen Bankunterlagen nicht in Papierform, sondern in digitaler Form vorliegen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin hier auch nichts Anderes mit ihr vereinbart. Die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit, die aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu übermittelnden Unterlagen mittels «Tag» als «nicht relevant» zu bezeichnen (s. supra lit. BB). Es kann keine Rede davon sein, dass im Zusammenhang mit den Bankunterlagen die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin damit von deren Obliegenheit entbunden hätte, rechtzeitig die Einwände gegen die Weiterleitung konkret darzulegen und auch ausreichend zu begründen. Dass der Beschwerdeführerin für eine solche Ausscheidung nicht genügend Zeit eingeräumt worden wäre, zeigt sie mit ihren prinzipiellen Einwendungen gegen ihre Mitwirkungsobliegenheit nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, wie sowohl das BJ als auch die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringen. Über die zu übermittelnden Bankunterlagen wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2021 orientiert (s. supra lit. OO).
3.10 Ebenso wenig genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach diejenigen Bankunterlagen, die zwar einen oder mehrere Suchbegriffe enthalten würden, nicht relevant seien, weil sie sich bei näherer Betrachtung sicher aber nicht auf die relevanten Überweisungen von/an E. GmbH und F. GmbH gemäss dem Rechtshilfeersuchen bezögen oder Vertragsbeziehungen mit Drittfirmen beträfen. So verkennt die Beschwerdeführerin damit zunächst, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Sodann ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob die fraglichen Bankunterlagen ausschliesslich Vertragsbeziehungen mit (unbeteiligten) Drittfirmen betreffen, grundsätzlich den ausländischen Behörden vorbehalten ist. Fragen der Beweiswürdigung sind
- 34 nicht im Rechtshilfe- sondern gegebenenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entscheiden (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). Dass die von der Beschwerdeführerin einzeln bezeichneten Bankunterlagen für das armenische Strafverfahren offensichtlich nicht relevant seien, hat sie somit zusammenfassend nicht aufgezeigt.
3.11 Mit Bezug auf die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, weil sie nicht die konkreten Stellen und das konkrete Geschäftsgeheimnis explizit bezeichnet habe. Dem hält die Beschwerdeführerin wiederum lediglich entgegen, dass ihr ein solches Vorgehen nicht zumutbar sei und dieses auch nicht praktikabel wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Tausenden von Bankunterlagen Geschäftsgeheimnisse geltend machen will, welche nach ihrer Auffassung gegenüber der Strafverfolgung und damit der Rechtshilfeleistung überwiegen sollen, ist indes nicht geeignet, ihre Mitwirkungsobliegenheit zu relativieren. Dass der Beschwerdeführerin für eine solche Ausscheidung nicht genügend Zeit eingeräumt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen.
3.12 Nach dem Gesagten erweisen sich auch die vorstehenden Rügen als unbegründet. Namentlich ist keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Beschwerdegegnerin auszumachen.
4. Unter den geprüften Gesichtspunkten ist zusammenfassend die in den Schlussverfügungen I und II angeordnete Herausgabe der Kontounterlagen als rechtmässig zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 35 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 26. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Marcel Steinegger und Matthias Leemann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).