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Bundesstrafgericht 11.03.2025 RR.2024.152

March 11, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,340 words·~22 min·4

Summary

Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Full text

Entscheid vom 11. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.152

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Sachverhalt:

A. Mit rechtskräftigem Urteil II K 656/23 vom 10. Oktober 2023 befand das Amtsgericht Olésnica den polnischen Staatsangehörigen A. des Hausfriedensbruchs, der Drohung und der Beschimpfung schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen (act. 9.12g). Mit Europäischem Haftbefehl vom 15. Juli 2024 (act. 9.1a) und mit Ausschreibung vom 25. Juli 2024 im Schengener Informationssystem (SIS; act. 9.1) ersuchten die polnischen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe.

B. Am 15. August 2024 ordnete das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 9.2). Dieser wurde am selben Tag von der Kantonspolizei Zürich angehalten und festgenommen (vgl. act. 9.3). Am 16. August 2024 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich ein erstes Mal zur Sache einvernommen. Dabei verlangte er die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 9.6). Am selben Tag erliess das BJ den diesbezüglichen Auslieferungshaftbefehl (act. 9.8).

C. Nachdem das BJ auf entsprechendes Gesuch der polnischen Behörden hin eine Erstreckung der Frist zur Stellung des Auslieferungsersuchens gewährt hatte (vgl. act. 9.10 und 9.10a), übermittelte die Botschaft der Republik Polen in Bern den hiesigen Behörden am 19. September 2024 das Ersuchen des polnischen Justizministeriums vom 17. September 2024 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe (act. 9.12– 9.12i). Hierzu wurde A. am 27. September 2024 von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Hingewiesen auf das Recht, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens einen Rechtsbeistand beizuziehen, gab er an, er brauche in der Schweiz keinen Anwalt. Zudem hielt er weiter an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens fest, weshalb ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen anberaumt wurde (act. 9.14). Diese Frist liess A. ungenutzt verstreichen (vgl. act. 9.15, Ziff. II.5).

D. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 17. September 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 9.15).

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Der Entscheid wurde A. am 10. Dezember 2024 durch den Sozialdienst des Gefängnisses Z. ausgehändigt (vgl. act. 9.16).

E. Diesbezüglich übergab A. am 12. Dezember 2024 dem Sozialdienst des Gefängnisses Z. eine handschriftlich und in polnischer Sprache verfasste Beschwerde mit zwei Schreiben polnischer Behörden, welche noch am selben Tag dem BJ weitergeleitet wurden (vgl. 9.17–9.17b). Das BJ übermittelte diese Dokumente am 13. Dezember 2024 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 9.18).

Am 17. Dezember 2024 forderte die Beschwerdekammer A. auf, seine Beschwerde bis 6. Januar 2025 in einer der vier schweizerischen Amtssprachen nachzureichen (act. 4). Diesbezüglich verfasste A. mit Hilfe seines Zellengenossen eine Eingabe in deutscher Sprache, in welcher er geltend machte, er habe im Gefängnis keine Gelegenheit erhalten, seine Beschwerde zu übersetzen (act. 7). Diese Eingabe wurde am 7. Januar 2025 vom Sozialdienst des Gefängnisses Z. der Beschwerdekammer weitergeleitet (act. 7.1).

Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerdekammer am 13. Januar 2025 die Verfahrensakten (vgl. act. 8 und 9).

In der Folge liess die Beschwerdekammer die ursprüngliche Beschwerdeschrift mitsamt Beilagen von der polnischen in die deutsche Sprache übersetzen (vgl. act. 10–13.2).

F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 forderte die Beschwerdekammer das BJ auf, eine allfällige, auf die Thematik «Abwesenheitsurteil/Wahrung der Mindestrechte der Verteidigung» beschränkte Beschwerdeantwort einzureichen (act. 15). Diesbezüglich bat das BJ das polnische Justizministerium am 5. Februar 2025 um verschiedene Zusatzinformationen (act. 16.3), welche mit Schreiben vom 10. Februar 2025 übermittelt (act. 16.4–16.4a) und am 12. Februar 2025 um Auszüge aus der polnischen Strafprozessordnung ergänzt wurden (act. 16.5–16.5b). Gestützt darauf schliesst das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 16). Z. liess sich hierzu mit Replik vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe 26. Februar 2025) vernehmen (act. 20). Diese Eingabe wurde dem BJ am 28. Februar 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 21).

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G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend (für die vollständige Übersicht der anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungsverkehr mit Polen siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.80 vom 3. September 2024 E. 1.1).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist in einer der vier

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Amtssprachen des Bundes einzureichen (siehe Art. 33a VwVG). Reicht die beschwerdeführende Partei eine Eingabe in einer anderen Sprache ein, so räumt ihr die Beschwerdeinstanz grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 5. Dezember 2024 ist dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 zugestellt worden (vgl. act. 9.16), womit die Beschwerde am 12. Dezember 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Am 17. Dezember 2024 forderte die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde bis 6. Januar 2025 in einer der vier schweizerischen Amtssprachen einzureichen, sie andernfalls auf dessen Eingabe nicht eintreten werde (act. 4). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er habe im Gefängnis keine Gelegenheit erhalten, seine Beschwerde zu übersetzen, liess die Beschwerdekammer ausnahmsweise von Amtes wegen eine Übersetzung der in polnischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift und deren Beilagen erstellen (vgl. diesbezüglich den ähnlich gelagerten Fall im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.147 vom 30. November 2021, Sachverhalt lit. D).

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Bei eingangs erwähnter Beschwerdeschrift handelt es sich um eine sog. Laienbeschwerde. Auch wenn ihr keine ausdrücklichen Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entnommen werden können, so wird hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner (vom Beschwerdegegner bewilligten) Auslieferung nach Polen einverstanden ist. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen, welche aus seiner Sicht gegen eine Auslieferung sprechen, ist in den nachfolgenden Erwägungen kurz einzugehen.

5. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vertragsparteien gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den

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Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 EAUe). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen erfüllen diese Kriterien (vgl. Art. 180 und 186 StGB), was von diesem auch nicht bestritten wird.

6. Die Ausführungen des Beschwerdeführers legen nahe, dass er die in Polen verhängte Freiheitsstrafe lieber in der Schweiz verbüssen würde. Eine solche Übernahme der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Olésnica vom 10. Oktober 2023 durch die Schweiz würde ein entsprechendes Ersuchen Polens voraussetzen (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.56 vom 22. März 2017 oder zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.51 vom 25. Juni 2024 E. 6.2.1). Polen hat jedoch kein solches Ersuchen gestellt, sondern hält an seinem Auslieferungsersuchen fest. Nicht klar wird aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, ob und inwiefern der von diesem in Polen eingereichte Antrag auf Erlass einer Gesamtstrafe seiner Auslieferung entgegenstehen könnte.

7. Im Rahmen seiner Beschwerde schildert der Beschwerdeführer einige negative Erlebnisse aus früherer Haft in Polen (Kälte wegen kaputtem Fenster, Ratten in Zellen von Mitgefangenen). Damit vermag er jedoch nicht dazutun, dass er aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt wäre. Auslieferungen nach Polen werden denn auch seit vielen Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt (vgl. hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.44 vom 24. Mai 2024 E. 5.2 in fine m.w.H.).

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8. 8.1 Der Beschwerdeführer erwähnt weiter, das der Auslieferung zu Grunde liegende Urteil sei in seiner Abwesenheit gefällt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen.

8.2 8.2.1 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a) oder andere schwere Mängel aufweist (lit. d). In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. namentlich Art. 6 Abs. 3 EMRK, Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II).

8.2.2 Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass der beschuldigten Person trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.121 vom 11. Februar 2025 E. 8.2.1; RR.2024.80 vom 3. September 2024 E. 5.2.1; RR.2024.51 vom 25. Juni 2024 E. 5.3.1; jeweils mit Hinweis).

8.2.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 149 IV 376 E. 3.4 S. 384; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2020 64 E. 4.1.3; TPF 2017 132 E. 7.3.2). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.187 vom 27. Februar 2024 E. 4.3.1; RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023 E. 5.2; RR.2023.85 vom 26. Juli 2023 E. 4.4).

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8.3 8.3.1 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO- Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.).

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3).

Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (BGE 129 II 56 E. 6.1).

Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

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Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

8.3.2 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.121 vom 11. Februar 2025 E. 5.2). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.121 vom 11. Februar 2025 E. 5.2; RR.2024.80 vom 3. September 2024 E. 5.2.3).

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8.4 Im angefochtenen Entscheid kam der Beschwerdegegner zum Schluss, andere (als vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte) Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen würden, seien keine ersichtlich (act. 2.1, Ziff. II.6). Dies obwohl die Angaben sowohl in der Ausschreibung vom 25. Juli 2024 im Schengener Informationssystem (SIS) als auch im Europäischen Haftbefehl vom 15. Juli 2024 nahelegen, dass der Beschwerdeführer im polnischen Gerichtsverfahren nicht anwesend war und diesbezüglich lediglich rudimentäre Informationen zur Art und Weise der Vorladung vorlagen (vgl. act. 9.1 S. 2 und act. 9.1a S. 2 f.). Zudem ergibt auch eine oberflächliche Lektüre des von den polnischen Behörden vorgelegten, drei Seiten umfassenden Urteils, dass anlässlich der Verhandlung vor dem Amtsgericht Olésnica weder der Beschwerdeführer selbst noch eine für diesen auftretende Verteidigung teilgenommen hatte (vgl. act. 9.11d). Diese Umstände fanden im angefochtenen Entscheid keinerlei Erwähnung. Obwohl der Beschwerdegegner gemäss Art. 12 VwvG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. auch Art. 49 lit. b VWVG), holte er diesen Punkt betreffend erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der ersuchenden Behörde weitergehende Informationen ein (siehe oben Sachverhalt, lit. F), was erstaunlich ist, insbesondere da Polen nach Erfahrung des Beschwerdegegners selbst für Abwesenheitsurteile kein Recht auf Neubeurteilung vorsieht (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.80 vom 3. September 2024 E. 5.3.2 in fine mit Hinweis). Den entsprechenden Angaben kann – in Ergänzung zu den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens – das nachfolgend Ausgeführte entnommen werden.

8.5 Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2016, mithin am Tage der ihm zur Last gelegten Straftat von der Polizei festgenommen und für zwei Tage in Haft gesetzt. Am 31. März 2016 hat das zuständige Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen und stattdessen verschiedene Ersatzmassnahmen angeordnet. Am 30. März 2016 ist der Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten im Verfahren schriftlich informiert worden, was dieser am selben Tag durch Unterschrift unter die entsprechende Belehrung bestätigt habe. Dazu gehöre auch die Pflicht, die Behörde, die das Verfahren durchführt, über jeden Wechsel des Wohnorts oder Aufenthalts zu benachrichtigen sowie die Pflicht, bei einem Aufenthalt im Ausland einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Der Beschwerdeführer sei auch auf die Folgen einer unterlassenen Mitteilung des Wohnsitzwechsels hingewiesen worden (siehe hierzu Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung). Am 30. März 2016 ist der Beschwerdeführer auch auf das Recht auf anwaltlichen Beistand hingewiesen worden. Er habe in der Folge aber keine Wahlverteidigung bestellt.

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Das Amtsgericht Olésnica verfügt über ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. April 2023, der im Laufe des Vorbereitungsverfahrens eingereicht wurde. Darin habe der Beschwerdeführer für die Postzustellung die Adresse «[…]» angegeben. Die Vorladung (inkl. Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens; vgl. Art. 129 § 1 der polnischen Strafprozessordnung) für den Verhandlungstermin vom 10. Oktober 2023 am Gericht sei nebst einer Zustelladresse in Polen an diese Adresse geschickt worden. Es seien zwei Zustellversuche vorgenommen worden, worüber der Beschwerdeführer per Avis informiert worden sei. Beide Sendungen seien von diesem jedoch nicht entgegengenommen worden. Das werde von Gesetzes wegen als ordentliche Zustellung angesehen (Art. 133 §§ 1 und 2 der polnischen Strafprozessordnung).

Der Beschwerdeführer sei nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen und bei der Ausfällung des Urteils nicht anwesend gewesen. Dessen Anwesenheit sei vom zuständigen Gericht nicht als notwendig angesehen worden. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung erfüllt gewesen. Der vom Gericht am 12. Mai 2016 bestellte Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers sei bereits am 21. Juni 2023 aus seinem Mandat entlassen worden, weil die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung nicht (mehr) vorlagen.

8.6 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hat sich der Beschwerdeführer seine fehlende Teilnahme an der Gerichtsverhandlung bzw. Abwesenheit bei der Urteilsfällung selbst zuzuschreiben. Anders als im Fall, welcher dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.80 vom 3. September 2024 zu Grunde lag (siehe dort E. 5.3.2), wurden vorliegend von den polnischen Behörden konkrete Angaben zur Gültigkeit der an den Beschwerdeführer geschickten Vorladung gemacht. Der Beschwerdeführer war offenbar über das gegen ihn laufende Verfahren informiert und er wurde hinreichend zu seinen Pflichten hinsichtlich Meldung der Wohn- und Zustelladresse belehrt (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.243 vom 6. April 2022 E. 5.3 ff.). Es spielt bei dieser Sachlage auch keine Rolle, wann genau die Vorladung an die deutsche Adresse des Beschwerdeführers geschickt worden sei. Entweder hat er gemäss den ergänzenden Ausführungen zum Ersuchen zwei Einladungen zur Abholung der Vorladung ignoriert oder die Zustellung konnte nicht (mehr) erfolgen, weil der Beschwerdeführer offenbar seine Wohnadresse änderte. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er bis im Mai 2023 unter der angegebenen Adresse in Deutschland erreichbar gewesen. Dass er das Gericht in der Folge in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht über seinen Wohnsitzwechsel informiert habe, macht er selbst nicht geltend. Die bloss pauschal geäusserten Zweifel,

- 12 wonach es nicht sein Verschulden gewesen sei, am Verhandlungstermin nicht anwesend gewesen zu sein, erweisen sich demnach als unbegründet.

8.7 Was die Verteidigung des Beschwerdeführers in Polen angeht, so ist dieser von den Behörden auf sein Recht auf amtlichen Beistand hingewiesen worden. Trotz entsprechender Belehrung habe der Beschwerdeführer jedoch weder eine Wahlverteidigung bestellt oder einen Antrag auf Wahlverteidigung gestellt. Der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger wurde bereits rund vier Monate vor der Hauptverhandlung aus dem Mandat entlassen, weil die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung nicht gegeben waren. Zu beachten ist zudem, dass der Anspruch auf einen Verteidiger gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II verzichtbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1.2; vgl. auch MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Aufl. 2022, Art. 6 EMRK N. 216). Die Abwesenheit einer Verteidigung an der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2023 ist somit nicht eine vom Gericht in unzulässigerweise angeordnete Folge wegen der unentschuldigten Abwesenheit an der Verhandlung (vgl. hierzu BGE 145 I 201 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 127 I 213 E. 3a in fine), sondern die Folge eines freien Entscheids bzw. des diesbezüglichen Untätigbleibens des Beschwerdeführers selbst. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht von einer ungenügenden Verteidigung auszugehen, welche im vorliegenden Fall ein Auslieferungshindernis darstellen würde.

9. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese umfassen die Gebühren und die Auslagen (Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Auslagen für die Übersetzung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen belaufen sich auf Fr. 1'105.20 (vgl. Art. 1 Abs. 3 BStKR).

- 13 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'405.20 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 1'105.20) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2024.152 — Bundesstrafgericht 11.03.2025 RR.2024.152 — Swissrulings