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Bundesstrafgericht 24.10.2023 RR.2023.82

October 24, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·813 words·~4 min·4

Summary

Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung; Rückzug der Beschwerde;;Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung; Rückzug der Beschwerde;;Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung; Rückzug der Beschwerde;;Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung; Rückzug der Beschwerde

Full text

Entscheid vom 24. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, Beschwerdeführer

gegen

VERWALTUNGSKOMMISSION DES BUNDESVER- WALTUNGSGERICHTS, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung; Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.82

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- im Rahmen des Aufsichtsverfahrens 12T_6/2020 gegen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») – ordentlicher Richter […] des Bundesverwaltungsgerichts – die Verwaltungskommission des Bundesgerichts am 17. März 2021 an die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung eine Meldung betreffend eine Spruchkörperbildung in der Abteilung […] des Bundesverwaltungsgerichts erstattete (RR.2021.116, act. 1.8);

- dieser Meldung eine entsprechende Mitteilung der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend «VK Bundesverwaltungsgericht») vorangegangen war (RR.2021.116, act.1.4 und 1.8);

- A. mit Schreiben vom 29. April 2021 bei der VK Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Kostengutsprache stellte für anwaltliche Unterstützung bzw. den Beizug eines Rechtsanwalts im Aufsichtsverfahren 12T_6/2020 vor dem Bundesgericht, im Verfahren vor der Gerichtskommission sowie in einem allfälligen Verfahren vor der Vereinigten Bundesversammlung und gegenüber Angriffen Dritter mit Bezug auf die erhobenen Vorwürfe einer Amtspflichtverletzung (RR.2021.116, act. 1.15);

- die VK Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A. um Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung mit Verfügung vom 18. Mai 2021 abwies (RR.2021.116, act. 1.2);

- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 18. Juni 2021 Beschwerde erhob und im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der VK Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2021 sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Kostengutsprache vom 28. April 2021 beantragte (RR.2021.116, act. 1);

- das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2021.116 vom 14. September 2022 die Beschwerde abwies;

- das Bundesgericht die dagegen von A. erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2022 mit Urteil 8C_602/2022 vom 25. Mai 2023 guthiess und den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.116 vom 14. September 2022 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zurückwies;

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- die Beschwerdekammer unter der Verfahrensnummer RR.2023.82 ein neues Verfahren eröffnete und den Parteien mit Schreiben vom 19. Juni 2023 mitteilte, dass sie das Verfahren als spruchreif erachte (act. 2);

- A. durch seinen Rechtsvertreter der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 mitteilte, dass er die am 18. Juni 2021 eingereichte Beschwerde zurückziehe; er darum ersuchte, wenn möglich keine Kosten zu erheben (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten hat;

- gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) das Beschwerdeverfahren und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht kostenlos ist, ausser bei Mutwilligkeit; letzteres nicht vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2023.82 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Bellinzona, 24. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Max Imfeld - Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens CHF 15'000 beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 lit. g BGG).

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