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Bundesstrafgericht 31.05.2023 RR.2023.53

May 31, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,373 words·~22 min·3

Summary

Auslieferung an die Republik Kosovo; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an die Republik Kosovo; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an die Republik Kosovo; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an die Republik Kosovo; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Full text

Entscheid vom 31. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Esther Diggelmann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Republik Kosovo

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.53 Nebenverfahren: RP.2023.19

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 21. November 2022 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die hiesigen Behörden um Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung der vom erstinstanzlichen Gericht in Gjakove mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten (act. 4.1). Bezug nehmend auf dieses Ersuchen bat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Justizministerium der Republik Kosovo am 29. Dezember 2022 um die Abgabe einer Reihe von Garantien (act. 4.2). Noch am selben Tag bestätigte die Justizministerin der Republik Kosovo, die verlangten Garantien würden gewährleistet (act. 4.3).

B. Am 19. Januar 2023 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 4.4). Die Kantonspolizei Bern nahm A. am 23. Januar 2023 fest, versetzte ihn in Auslieferungshaft und befragte ihn zum eingangs erwähnten Auslieferungsersuchen (act. 4.6 und 4.7). Hierbei erklärte er sinngemäss, nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden zu sein bzw. mehrere Einwände gegen die Auslieferung zu haben (vgl. act. 4.7, S. 4, Z. 16 f.). Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 liess A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nehmen. Dabei beantragte er Folgendes (act. 4.17b):

Die Auslieferung von A. an den Kosovo sei zu verweigern und A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter: Die Haft von 14 Monaten sei stellvertretungsweise in der Schweiz zu vollziehen.

A. sei für die Dauer des Auslieferungsverfahrens unter Androhung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das im Rahmen dieser Stellungnahme gestellte Haftentlassungsgesuch wurde vom BJ am 23. Februar 2023 abgelehnt (act. 4.18). Am selben Tag ersuchte das BJ das Justizministerium der Republik Kosovo um ergänzende Angaben und Informationen zum Auslieferungsersuchen (act. 4.19). Die ersuchende Behörde nahm hierzu mit Schreiben vom 2. März 2023 Stellung (act. 4.21). Im Anschluss daran wurde dem Vertreter von A. die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme gewährt (act. 4.22). Dieser teilte am 8. März 2023 mit, er bestätige ausdrücklich seine Ausführungen

- 3 in seiner Eingabe vom 20. Februar 2023 (act. 4.23). Am 10. März 2023 übermittelte er dem BJ zudem eine Kopie einer Eingabe von A. an die kosovarischen Behörden betreffend Vollzug der Freiheitsstrafe in der Schweiz (act. 4.24b).

C. Mit Entscheid vom 28. März 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Kosovo vom 21. November 2022, ergänzt am 29. Dezember 2022 und 2. März 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). Dieser Entscheid wurde dem Vertreter von A. am 29. März 2023 zugestellt (act. 4.26).

D. Dagegen liess A. am 27. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Dabei stellt er folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid des BJ vom 28. März 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter zu Ziffern 1 und 2 sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Im Falle von Ziffer 3 sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und es sei eine Ersatzmassnahme in der Form von Electronic Monitoring in Kombination mit einer Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.– anzuordnen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG zu gewähren, insbesondere sei er von der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Bezahlung der übrigen Verfahrenskosten zu befreien, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Esther Diggelmann eine Rechtsbeiständin zu bestellen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 19. Mai 2023 hält A. an seinen Beschwerdebegehren unverändert fest (act. 6). Gleichzeitig machte er ergänzende Angaben zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte hierzu Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (RP.2023.19, act. 4 und 4.0–4.18). Die Replik wurde dem BJ am 22. Mai 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) beigetreten noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag betreffend Auslieferung abgeschlossen (siehe hierzu TPF 2008 61 E. 1.5 und zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.23 vom 12. Juli 2022 E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11).

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. März 2023 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. März 2023 zugestellt worden (vgl. act. 4.26), womit die Beschwerde am 27. April 2023 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

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4. 4.1 Gemäss den im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakove wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen habe sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 gegen 14.40 Uhr in der Absicht, sich widerrechtlich Einkommen zu verschaffen, in die Boutique «B.» in Z. begeben. Gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter habe er dort zwei Paar Hosen, zwei Jacken und zwei Schuhe der Marke Planika an sich genommen. An der Kasse habe der Geschäftsinhaber C. die Waren in eine Tüte gepackt. Der Beschwerdeführer habe dann die Tüte an sich genommen und sei weggerannt. Der Geschäftsinhaber sei den beiden Tätern hinterhergerannt, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Waffe geschossen habe. Die Tüten habe er hingelegt und sei weggerannt (act. 4.1, Beilage 1, S. 1 und 4). Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand des versuchten Raubs unter Mitführung einer Schusswaffe nach Art. 140 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist damit erfüllt.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, nicht er, sondern sein Mittäter habe die Waffe mit sich geführt und damit geschossen (act. 1, Rz. 14). Der Rechtshilferichter hat aber weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 146 IV 338 E. 4.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; jeweils m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers legt seine Behauptung keinen offensichtlichen Fehler bzw. keine Lücke im Auslieferungsersuchen nahe (so in act. 1, Rz. 13 f. und 21), welche die darin enthaltene Sachverhaltsdarstellung zu entkräften vermögen. Vielmehr beruft er sich auf eine vom Auslieferungsersuchen abweichende, eigene Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.241 vom 14. Dezember 2021 E. 3.2.3). Dem darauf aufbauenden Einwand des Beschwerdeführers, ihm könne lediglich ein versuchter geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB zur Last gelegt werden, womit ein Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG vorliege, der keine Auslieferung rechtfertige (act. 1, Rz. 14), ist damit der Boden von vornherein entzogen. Die Beschwerde erweist sich diese Punkte betreffend als offensichtlich unbegründet.

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5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die vom Beschwerdegegner bewilligte Auslieferung verstosse gegen Art. 2 lit. a und d IRSG. Er sei zu seinem Geständnis gezwungen worden. Seine Verfahrensrechte seien in keiner Weise eingehalten worden. Schliesslich betreffe das im Auslieferungsersuchen erwähnte «weitere Strafverfahren» eine Familienfehde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass in diesem Fall die Verfahrensgarantien eingehalten würden. Schliesslich drohe ihm aufgrund der Rachegelüste der Familie D. in der Republik Kosovo Gefahr an Leib und Leben (act. 1, Rz. 23 ff.; act. 6, Rz. 6).

5.2 5.2.1 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a) oder andere schwere Mängel aufweist (lit. d). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2020 64 E. 4.1.2; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134; TPF 2012 144 E. 5.1.1). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2020 64 E. 4.1.3; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.240 vom 12. April 2023 E. 6.2.3; RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 8.2; RR.2022.122 vom 15. September 2022 E. 6.2).

5.2.2 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.43%2F2007+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-217%3Ade&number_of_ranks=0#page217 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.43%2F2007&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-268%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page268 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.43%2F2007&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-268%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page268

- 7 m.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.4; RR.2022.23 vom 12. Juli 2022 E. 5.3 in fine). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5).

5.3 Dem erstinstanzlichen Urteil, welches dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, kann entnommen werden, dass der gerichtlich festgestellte Sachverhalt (vgl. hierzu obige E. 4.1) durch das Geständnis des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Dieser habe in der gerichtlichen Verhandlung seine Schuld freiwillig eingestanden. Während der Aussage habe der Einzelrichter festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Natur und Folgen des Geständnisses verstanden habe, dieses freiwillig und nach Absprache mit seinem Rechtsanwalt E. erfolgt sei und durch die Tatbestände der Klage, der Akten der Staatsanwaltschaft und sämtlichen anderen Beweisen begründet werde (act. 4.1, Beilage 1, S. 4). In den Unterlagen zum Auslieferungsersuchen finden sich demnach keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Geständnis des Beschwerdeführers sei unter unzulässigem Druck oder Zwang zustande gekommen. Die diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich demgegenüber als vage. So macht er geltend, sein Mittäter (Neffe eines Polizeidirektors) habe viel Einfluss im kosovarischen Justizsystem, weshalb er selbst unter Androhung von erheblichen Nachteilen dazu gezwungen worden sei, ein falsches Geständnis abzulegen (act. 4.17b, S. 2). In seiner Beschwerde führt er aus, er sei zu einem Geständnis gezwungen worden, «insbesondere unter der Ausübung von Macht und Korruption» des Mittäters, welcher Beziehungen zur Polizei und zur Direktion habe (act. 1, Rz. 23). Wer konkret, wann und wie auf den Beschwerdeführer unzulässigen Druck ausgeübt haben soll, lässt sich diesen rudimentären Äusserungen nicht entnehmen. Diese erscheinen – auch angesichts der im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts enthaltenen Feststellungen – als blosse Schutzbehauptungen. Nebenbei kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise der im Verfahren vor der Vorinstanz noch vorgebrachte Einwand, er habe gegen das ihn verurteilende Urteil keine Rechtsmittel erheben können (act. 4.17b, S. 2), durch das von der ersuchenden Behörde nachgereichte Urteil des Berufungsgerichts der Republik Kosovo vom 17. Juni 2021 (act. 4.21) eindeutig widerlegt wurde.

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5.4 Was die aus einer angeblichen Familienfehde mit der Familie D. abgeleitete, und erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen angeht (act. 1, Rz. 25; act. 6, Rz. 6), so stellt diese keinen einer Auslieferung entgegenstehenden Ausschlussgrund dar (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.61 vom 15. März 2018 E. 5.2; RR.2017.145 vom 28. Juli 2017 E. 5; RR.2016.278 vom 1. März 2017 E. 4.6.11; jeweils m.w.H.; siehe Auslieferungen an die Republik Kosovo betreffend auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. April 2022 E. 3.6; RR.2019.299 vom 12. Februar 2020 E. 10.2 und RR.2010.233 vom 4. April 2011 E. 3.4 f.). Da spielt es auch keine Rolle, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Familienfehde vage und unbestimmt geblieben und in ihrer Gesamtheit auch nicht glaubhaft sind. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 verwiesen werden (act. 4, Ziff. IV.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegend zu beurteilende Auslieferungsersuchen einzig zwecks Vollstreckung der mit eingangs erwähntem Urteil verhängten Freiheitsstrafe gestellt wurde. Für das von der ersuchenden Behörde in ihrem Schreiben vom 2. März 2023 (act. 4.21) erwähnte weitere, den Beschwerdeführer betreffende Strafverfahren werden die kosovarischen Behörden gegebenenfalls ein neues bzw. ein nachträgliches Auslieferungsersuchen stellen müssen. Erst bei dessen Beurteilung wären dann auch die gegen das diesem zu Grunde liegende Strafverfahren gerichteten Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts seiner familiären Verhältnisse stehe Art. 8 EMRK einer Auslieferung diametral entgegen (act. 4.17b, S. 5 ff.; act. 1, Rz. 26 ff.; act. 6, Rz. 10 ff.). Er lebe in Y., gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner zehn Monate alten und daher besonders schutzbedürftigen Tochter. Im Rahmen seiner Replik führt er zudem an, seine Ehefrau sei erneut schwanger (im vierten Monat). Die Familie sei finanziell von ihm abhängig. Zudem erwiesen sich telefonische bzw. briefliche Kontakte mit der Tochter aufgrund deren Alters als illusorisch. Reisen in die Republik Kosovo für Besuche beim Beschwerdeführer im Strafvollzug seien bei dieser Ausgangslage unzumutbar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seit drei bis vier Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in der Republik Kosovo. Seine Ehefrau habe zu dieser überhaupt keine sozialen Beziehungen mehr. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eventualiter, die zu verbüssende Freiheitsstrafe sei stellvertretend in der Schweiz zu vollziehen (act. 4.17b).

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6.2 6.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt jedoch ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 120 Ib 120 E. 3c).

6.2.2 Lediglich in Ausnahmefällen kann der grundrechtliche Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) sogar ohne förmliches Ersuchen um Strafübernahme (und auch im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe) die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten (BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom 29. Juli 2022 E. 2.3; TPF 2020 81 E. 2.3.1). Das Bundesgericht nahm dies im Fall eines in der Schweiz lebenden Vaters zweier minderjähriger Kinder an, dessen Lebensgefährtin erneut schwanger, darüber hinaus zu 100 % invalid und nachweislich psychisch stark angeschlagen war. Die Inhaftierung ihres Partners vor dem Auslieferungsentscheid hatte sie in einen von Suizidgedanken begleiteten Zustand der Angst und Depression versetzt. Hinzu kam, dass sich der vom Auslieferungsersuchen Betroffene seit seiner Ankunft in der Schweiz tadellos verhalten hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom 29. Juli 2022 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.263/1996 vom 1. November 1996 E. 3e; siehe auch TPF 2020 81 E. 2.4–2.7).

6.3 Die kosovarischen Behörden haben unbestrittenermassen kein förmliches Ersuchen um Strafübernahme gestellt, sondern ausdrücklich an der Auslieferung des Beschwerdeführers festgehalten (act. 4.21). Es bleibt damit zu prüfen, ob aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen, welche auch ohne solch ein Ersuchen die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten.

6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belastung seines Familienlebens (und der persönlichen Situation seiner Angehörigen) die Folge seiner gerichtlich festgestellten Straffälligkeit und des darauf gestützten Vollzugs von Auslieferungs- und Strafhaft ist. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum

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Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (siehe zuletzt die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 10.2.1; RR.2022.23 vom 12. Juli 2022 E. 6.3.2; RR.2021.198 vom 27. Januar 2022 E. 8.2.4; jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts). Dass ein vom Verfolgten verschuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzlichen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffällig gewordener ausländischer Staatsangehöriger auf Strafvollzug in der Schweiz (siehe schon das Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4).

6.5 Im vorliegenden Fall stellen die Schwangerschaft der Ehefrau, die bevorstehende Geburt sowie die psychische Belastung der gesamten Familie kein Auslieferungshindernis dar. Insbesondere sind die familiären Umstände des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der oben erwähnten Situation, welche dem Urteil des Bundesgerichts 1A.263/1996 vom 1. November 1996 zu Grunde lag. Inwiefern die Tochter in einem erhöhten Masse vom Beschwerdeführer als seinem Vater abhängig sein soll (so in act. 4.17b, S. 6), wird von ihm nicht näher ausgeführt. Die Unterstützung seiner Ehefrau im Alltag bzw. die finanzielle Unterstützung der Familie wären auch bei einer Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeschlossen. Zwar dürften – durch entsprechende Garantieerklärung (act. 4.3) gewährleistete – Gefängnisbesuche in der Republik Kosovo gestützt auf den Umstand, dass sie Mutter eines kleinen Kindes und bald eines Neugeborenen sein wird, für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht einfach zu verwirklichen sein. Allerdings ist ein regelmässiger Kontakt auch auf telefonischem oder brieflichem Weg möglich (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.2). In Betracht zu ziehen ist auch, dass es sich bei der Straftat, für deren Begehung der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht um einen Bagatellfall handelt (siehe hierzu oben E. 4.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht in ein Drittland, sondern in sein Heimatland ausgeliefert werden soll, wo er seinen eigenen Angaben zufolge bis vor zwei Jahren gelebt hat und wo neben seiner Mutter auch noch drei Brüder leben (act. 4.7, S. 3, Z. 23 ff.).

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6.6 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid vor Art. 8 EMRK stand (vgl. hierzu die ähnlich gelagerten Fälle in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in allen ihren Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer verlangt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft.

8.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwerdegegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.31 vom 6. April 2023 E. 8.2; RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 14.2).

8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Gründe, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung.

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9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfenen Argumenten. Sie erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der einzige im vorliegenden Verfahren erstmals vorgebrachte Einwand gegen die Auslieferung erwies sich nicht als glaubhaft, stünde aber auch so einer Auslieferung nicht entgegen (siehe oben E. 5.4). Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 31. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Esther Diggelmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem

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Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2023.53 — Bundesstrafgericht 31.05.2023 RR.2023.53 — Swissrulings