Skip to content

Bundesstrafgericht 26.10.2022 RR.2022.194

October 26, 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,871 words·~19 min·3

Summary

Auslieferung an Luxemburg; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Luxemburg; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Luxemburg; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Luxemburg; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Full text

Entscheid vom 26. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Markus Trottmann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Luxemburg

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.194 Nebenverfahren: RP.2022.44

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 13. Juli 2022 ersuchten die luxemburgischen Behörden um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung. A. wird hauptsächlich vorgeworfen, zwischen Dezember 2020 und Oktober 2021 zusammen mit weiteren Personen eine Serie von Einbruchdiebstählen begangen zu haben (act. 4.1; act. 1.2, S. 4 f.).

B. Am 15. Juli 2022 wurde A. angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).

C. Die erste Einvernahme von A. am 19. Juli 2022 musste aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes abgebrochen werden. A. gab an, drogenabhängig zu sein (act. 4.3).

D. Am 20. Juli 2022 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, der ihm am 29. Juli 2022 eröffnet wurde (act. 4.5, 4.11).

E. Am 26. Juli 2022 wurde A. erneut zur SIS-Ausschreibung der luxemburgischen Behörden befragt, wobei er sich mit der vereinfachten Auslieferung an Luxemburg nicht einverstanden erklärte (act. 4.6).

F. Unter Beilage des Auslieferungsersuchens ersuchte die luxemburgische Botschaft in Bern das BJ am 2. August 2022 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten (act. 4.8).

G. Am 10. August 2022 wurde A. im Beisein seines amtlichen Rechtsbeistandes zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme stimmte A. der vereinfachten Auslieferung an Luxemburg unter Widerrufsvorbehalt zu (act. 4.12). Mit gleichtägigem Schreiben gewährte das BJ A. die Möglichkeit, sich bis zum 24. August 2022 schriftlich vernehmen zu lassen, sollte er seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung widerrufen (act. 4.13).

- 3 -

H. Mit E-Mail vom 17. August 2022 liess A. dem BJ mitteilen, dass er seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung an Luxemburg widerrufe (act. 4.14).

I. Am 23. August 2022 liess sich A. zum luxemburgischen Auslieferungsersuchen schriftlich vernehmen (act. 4.15).

J. Mit Entscheid vom 9. September 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Luxemburg für die im Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2=4.16). Der Auslieferungsentscheid wurde seinem amtlichen Rechtsbeistand am 12. September 2022 eröffnet (act. 4.17).

K. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 9. September 2022 liess A. am 12. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgenden Anträge stellen (act. 1, S. 2):

«1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 9. September 2022 aufzuheben und es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Verfolgung wegen der Delikte ORGANISATION CRIMINELLE sinon ASSOCIATION DE MALFAITEURS und BLAN- CHIMENT gemäss II) und III) des Auslieferungsgesuchs von Luxemburg zu verweigern und die Auslieferung entsprechend zu beschränken. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser nach korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Tatvorwürfen betr. ORGANISATION CRIMINELLE sinon ASSOCIATION DE MALFAITEURS nochmals neu entscheide. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

L. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 19. Oktober 2022, worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangt, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Luxemburg ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

- 5 judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67; 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 9. September 2022 ist dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 12. September 2022 zugestellt worden (act. 4.17), womit die Beschwerde am 12. Oktober 2022 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt vor, dass ihm das Auslieferungsbegehren anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2022 sprachlich unverständlich gewesen und auch nicht übersetzt worden sei. Insbesondere seien ihm die im Auslieferungsbegehren enthaltenen Vorwürfe der Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation oder kriminellen

- 6 -

Vereinigung lediglich «abstrakt vorgehalten» worden. Deshalb habe er sich dagegen nicht effektiv zur Wehr setzen können (act. 1, S. 4 f.).

4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.

4.2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).

4.3 Die Rüge der Gehörsverletzung erhebt der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren. In seiner Stellungnahme vom 23. August 2022 war dieser Punkt kein Thema (act. 4.15). Die Beschwerdekammer dient als Rechtsmittelinstanz dazu, Entscheide zu überprüfen; sie nimmt nicht die erstinstanzliche Beurteilung anstelle der ausführenden Behörde vor. Hat der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren einen konkreten Einwand ausgelassen, welchem dementsprechend im Auslieferungsentscheid nicht ausdrücklich widersprochen werden konnte, fehlt eine erstinstanzliche Beurteilung, welche beschwerdeweise überprüft werden könnte. Damit hat der Beschwerdeführer den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf nicht eingehalten. Da der Beschwerdegegner zu diesem Punkt in seiner Beschwerdeantwort Stellung genommen hat und der Beschwerdekammer freie Kognition zukommt (E. 3 supra) ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken:

- 7 -

Die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2022 fand in Anwesenheit seines amtlichen Rechtsbeistandes und einer übersetzenden Person statt (act. 4.12). Der Beschwerdeführer gab an, die Übersetzung zu verstehen (act. 4.12, Frage 2). Anlässlich dieser Einvernahme wurde das Auslieferungsersuchen vom 2. August 2022 (mitsamt Beilagen) sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem amtlichen Rechtsbeistand zu Beginn der Einvernahme ausgehändigt (act. 4.12, S. 1). Das Ersuchen und seine Beilagen sind auf Französisch verfasst (act. 4.8). Mithilfe der übersetzenden Person wurde der Beschwerdeführer anlässlich der besagten Einvernahme mit dem ihm im Ersuchen vorgeworfenen Sachverhalt, darunter auch mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation bzw. kriminellen Vereinigung und "Verschleierung («Blanchiment»)" konfrontiert. Der Beschwerdeführer bestätigte, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowie die Gründe, weshalb Luxemburg um seine Auslieferung ersucht, verstanden zu haben (act. 4.12, Fragen 4 und 6). Ausserdem gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2022 für den Fall, dass er vom Widerrufsrecht Gebrauch machen sollte, eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme (act. 4.13). Dieses Recht hat der Beschwerdeführer durch Einreichung seiner Stellungnahme vom 23. August 2022 wahrgenommen (act. 4.15). Damit ist nicht zu erkennen, inwiefern die anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2022 zusammengefassten Vorwürfe das Recht des Beschwerdeführers eingeschränkt haben sollen, sich effektiv gegen die Auslieferung zu wehren.

4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen, weshalb die Angelegenheit an den Beschwerdegegner nicht zurückzuweisen ist. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen.

5. 5.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit hinsichtlich der im Auslieferungsersuchen unter den Abschnitten II. und III. dargestellten Straftaten, nämlich der Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation bzw. Vereinigung sowie der Hehlerei/Geldwäscherei. Entsprechend sei die Auslieferung betreffend diese Delikte zu verweigern (act. 1, S. 4 ff.).

5.2 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht

- 8 beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

5.3 Laut dem luxemburgischen Auslieferungsersuchen vom 2. August 2022 und dessen Beilagen soll sich der Beschwerdeführer mit unbekannten Personen zusammengeschlossen haben, um gemeinsam (Einbruch-)Diebstähle zu begehen. Namentlich soll der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2020 und Oktober 2021 an folgenden Einbruchdiebstählen teilgenommen haben (act. 4.8, Sachverhaltsabschnitt I):

5.3.1 Am 27. Juli 2021 zwischen 14:39 Uhr und 14:45 Uhr sollen unbekannte Täter, darunter der Beschwerdeführer, versucht haben, in eine Tankstelle in Z. einzubrechen, indem sie ein Kabel der Alarmanlage durchtrennt und Elemente einer Zwischendecke in den Toiletten entfernt haben sollen. Der Einbruchversuch sei abgebrochen worden, weil Mitarbeiter der Tankstelle den Einbruchsversuch bemerkt hätten. Am besagten Kabel der Alarmanlage sei die DNA des Beschwerdeführers festgestellt worden.

5.3.2 Am 2. August 2021 gegen 02:25 Uhr sollen unbekannte Täter, darunter der Beschwerdeführer, in eine Tankstelle in Y. eingebrochen sein, indem sie auf der Rückseite des Gebäudes ein Loch in die Mauer gemacht hätten, sodass sie Zugang zu den Regalen des Tankstellenshops erlangt hätten. Die Täter hätten Zigaretten und Tabak im Wert von mindestens EUR 6'755.87 entwendet. An der Aussenseite der Mauer sei die DNA des Beschwerdeführers festgestellt worden.

5.3.3 Am 25. August 2021 zwischen Mitternacht und 04:00 Uhr sollen unbekannte Täter, darunter der Beschwerdeführer, in eine Liegenschaft in X. eingebrochen sein, indem sie das Schloss der Eingangstüre aufgebrochen haben sollen. In der Wohnung soll die Täterschaft zahlreiche Objekte, namentlich Schmuck, Schreibstifte, Silbergegenstande, Uhren und weitere Objekte entwendet haben. Ein Fahrzeug der Marke Citroën C5 mit dem französischen Kennzeichen […] sei in dieser Nacht in der Nähe des Tatortes kontrolliert worden, in welchem sich der Beschwerdeführer alias A1. befunden habe.

- 9 -

5.3.4 Am 31. August 2021 zwischen Mitternacht und 03:00 Uhr sollen unbekannte Täter, darunter der Beschwerdeführer, versucht haben, in ein Geschäft in W. einzubrechen, indem sie das Schaufenster aufgebrochen haben sollen. Das dem Beschwerdeführer alias A1. gehörende Fahrzeug der Marke Ford Mondeo mit dem französischen Kennzeichen […] sei am Vortag in der Nähe des Tatortes gesichtet worden. In der Tatnacht hätten die Täter ein ähnliches graues Fahrzeug für die Flucht benutzt, nachdem der Alarm ausgelöst worden sei.

5.3.5 Zwischen dem 22. Oktober 2021 gegen 23:50 Uhr und dem 23. Oktober 2021 gegen 04:00 Uhr sollen unbekannte Täter, darunter der Beschwerdeführer, in eine Bäckerei in einem Einkaufszentrum in V. eingebrochen sein. Sie sollen die Eingangstüren des Einkaufszentrums und der Bäckerei aufgebrochen und anschliessend einen Safe mit EUR 2'771.18 entwendet haben. Die Auswertung der Videokameras habe ergeben, dass sich das dem Beschwerdeführer alias A1. gehörende Fahrzeug der Marke Ford Mondeo mit dem französischen Kennzeichen […] kurz vor der Tat auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums befunden habe.

5.3.6 Zwischen dem 15. Dezember 2020 und dem 16. Dezember 2020 sollen unbekannte Täter, darunter der Beschwerdeführer, in ein Geschäft in U. eingebrochen sein, indem sie ein Fenster aufgebrochen und anschliessend EUR 20'000.-- aus einem Safe entwendet haben sollen. Am Tatort sei die DNA des Beschwerdeführers festgestellt worden.

5.3.7 Zwischen dem 15. Dezember 2020 und dem 16. Dezember 2020 sollen unbekannte Täter, darunter der Beschwerdeführer, in Büroräumlichkeiten in U. eingebrochen sein, indem sie eine Tür mit Zugang zu den Büroräumlichkeiten aufgebrochen haben sollen. Die Täter hätten eine Brosche, ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy S6, einen Schal der Marke Gucci und Bargeld in der Höhe von EUR 1'500.-- entwendet.

5.3.8 Zwischen dem 15. Dezember 2020 und dem 16. Dezember 2020 sollen unbekannte Täter, darunter der Beschwerdeführer, in U. in ein Gebäude eingebrochen sein, indem sie ein Fenster aufgebrochen haben sollen. Anschliessend sollen sie Bargeld aus einer Kasse in der Höhe von EUR 360.57 entwendet haben.

5.3.9 Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mindestens zwischen Dezember 2020 und Oktober 2021 einer kriminellen Organisation, allenfalls einer kriminellen Vereinigung zwecks Begehung von Diebstählen angehört zu haben (act. 4.8, Sachverhaltsabschnitt II). Ebenfalls in diesem

- 10 -

Zeitraum soll der Beschwerdeführer Geldwäscherei-/Verschleierungshandlungen («blanchiment») begangen haben, indem er als Täter bzw. Komplize das Diebesgut aus den oben erwähnten Straftaten (E. 5.3.1 – 5.3.8) im Wissen besessen habe, dass diese aus den deliktischen Handlungen stammen (act. 4.8, Sachverhaltsabschnitt III).

5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die diese sofort entkräfteten würden. Die ersuchte schweizerische Behörde ist deshalb daran gebunden (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3).

5.5 5.5.1 Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, könnten die unter Ziff. 5.3.1-5.3.8 ausgeführten Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer nach schweizerischem Recht prima facie als Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) qualifiziert werden. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr bestreitet er das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit in Bezug auf die unter Ziff. 5.3.9 aufgeführten Vorwürfe.

5.5.2 Wie der Beschwerdegegner richtigerweise ausführt, ist es unerheblich, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht nicht auch als Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) oder Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) bzw. Hehlerei (Art. 160 StGB) qualifiziert werden kann. Ausschlaggebend ist, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, zusammen mit weiteren Tätern mehrere Einbruchdiebstähle begangen und das Diebesgut aus diesen Delikten besessen zu haben. Nach schweizerischem Recht kann dieser Vorwurf prima facie jedenfalls unter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch subsumiert werden. Der dem Beschwerdeführer im Sachverhaltsabschnitt II des Auslieferungsersuchens gemachte Vorwurf kann nach Schweizer Recht prima facie als bandenmässige Begehung dieser Delikte qualifiziert werden (zur Bandenmässigkeit vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 f.; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.). Der in Sachverhaltsabschnitt III beschriebene Vorwurf, nämlich der Besitz des mutmasslichen Diebesgutes aus den im Sachverhaltsabschnitt I dargelegten Einbruchdiebstählen, geht in der von Art. 139 StGB erwähnten Aneignung auf und wird von dieser Norm mitbestraft (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 160 StGB N. 92 f.). Dem Beschwerdeführer wird im hier zu beurteilenden Auslieferungsersuchen nicht vorgeworfen, im Besitz von Gegenständen oder Vermögenswerten aus anderen als im Sachverhaltsabschnitt I erwähnten Einbruchdiebstählen gewesen zu sein. Es ist an den luxemburgischen Gerichten, darüber zu befinden, ob derselbe

- 11 -

Sachverhalt nach luxemburgischem Recht, anderes als nach Schweizer Recht, unter weitere Straftatbestände, namentlich unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. kriminellen Vereinigung oder Geldwäscherei subsumiert werden kann. Wie oben (E. 5.2 supra) erwähnt, ist eine identische Tatbestandssubsumtion nach schweizerischem und ausländischem Recht nicht erforderlich (BGE 110 Ia 592 E. 5.a; 117 Ib 64 E. 5.c).

5.6 Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Schweizer Recht erfüllt. Folglich erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.7 Den vorliegenden Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers an Luxemburg entgegenstünden.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2022.44, act. 1).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

7.3 Alle Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die nähere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

- 12 -

7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der mutmasslich derzeit schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162).

- 13 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Markus Trottmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2022.194 — Bundesstrafgericht 26.10.2022 RR.2022.194 — Swissrulings