Entscheid vom 25. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Slowakei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2022.135 Nebenverfahren: RP.2022.32
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 ersuchte das Justizministerium der Slowakei das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung des slowakischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Reststrafe 9 Jahre, 11 Monate, 12 Tage) gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Dolny Kubin vom 2. Mai 2019 i.V.m. dem Beschluss des Kreisgerichts Zilina vom 10. Juni 2021 wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 4.1).
Am 29. Dezember 2021 ersuchte das BJ die slowakischen Behörden um Nachreichung jeweils auf Deutsch der massgeblichen Strafbestimmungen nach slowakischem Recht und Angaben zur Strafvollstreckungsverjährung (act. 4.2), welche mit Antwortschreiben vom 27. Januar 2022 beim BJ eingingen (act. 4.3).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 ersuchte das BJ die slowakischen Behörden, das Urteil des Landesgerichts Zilina im Original oder in einer beglaubigten Abschrift sowie in einer deutschen Übersetzung einzureichen. Zusätzlich ersuchte es um Mitteilung des THC-Gehalts des Cannabis, welches A. gekauft, besessen und verkauft hat (act. 4.4). Mit Antwortschreiben vom 4. April 2022 reichten die slowakischen Behörden die angeforderten Unterlagen ein (act. 4.5).
B. Am 12. Mai 2022 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen den in Z. wohnhaften A. und ersuchte die Staatsanwalt des Kantons Aargau um dessen Ausführung (act. 4.6 und 4.7). Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 20. Mai 2022 in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.8) und zum Auslieferungsersuchen befragt (act. 4.9).
Anlässlich seiner Einvernahme erklärte A., nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden zu sein, und er verlangte die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.9 S. 4).
C. Auf entsprechendes Gesuch von A. (act. 4.10) ernannte das BJ mit Verfügung vom 27. Mai 2022 Rechtsanwalt Andreas Holenstein zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.11).
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Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand die schriftliche Stellungnahme von A. zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.12).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Juni 2022 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an die Slowakei für die dem Auslieferungsersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 9. Dezember 2021, ergänzt am 27. Januar 2022 und am 4. April 2022, zugrunde liegenden Straftaten in Zusammenhang mit Pervitin (Methamphetamin). Für die restlichen Tathandlungen lehnte das BJ die Auslieferung ab. Weiter wies es in Dispositiv Ziffer 2 das Haftentlassungsgesuch von A. vom 3. Juni 2022 ab (act. 4.13).
E. Dagegen lässt A. mit Eingabe von Rechtsanwalt Holenstein vom 11. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1).
Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Auslieferungsbewilligung für die Straftaten im Zusammenhang mit Pervitin (Methamphetamin). Eventualiter sei das BJ zur Einholung diverser Garantien betreffend Strafvollzug zu verpflichten. Der Beschwerde sei sodann aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er stellt weiter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2 f.).
F. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Mit Schreiben vom 2. August 2022 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest und verzichtete darüber hinaus auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 6).
Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom 3. August 2022 in Kenntnis gesetzt (act. 7).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html
- 5 gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Auslieferungsentscheid vom 8. Juni 2022 ist dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt worden (act. 4.14), womit die Beschwerde am 11. Juli 2022 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat
- 6 des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Auslieferungsentscheid sei mit keinem Wort auf die Eventualanträge nach Ziff. 3 der Stellungnahme vom 3. Juni 2022 eingegangen worden. Er habe subeventualiter eine Zusicherung für eine jederzeitige unangemeldete Besuchsmöglichkeit durch eine schweizerische konsularische Vertretung sowie die Zusicherung der Slowakischen Republik beantragt, die Gesundheit des Beschwerdeführers zu wahren (act. 1 S. 11).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matiére pénale, 5. Aufl. 2019, S. 509 ff., N. 472 ff., N. 487). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 525 ff., N. 486 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen; nach SUTTER darf die Behörde dabei nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind [VwVG Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG N. 2 m.w.H.]).
4.3 In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort seinen Subeventualantrag Ziff. 3 begründet (act. 1.10 S. 2 ff.), worauf der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zurecht hinweist (act. 4 S. 3). Begründete der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht, weshalb diese vorliegend dessen Subeventualantrag hätte gutheissen sollen, konnte sich nicht nur die Behörde nicht damit auseinandersetzen, sondern der Beschwerdeführer konnte von ihr folgerichtig auch
- 7 keine Begründung in der Sache erwarten. Es ist weder ihre Aufgabe noch ist es möglich, sich alle Gründe für einen Subeventualantrag auszudenken und zu prüfen. Vorliegend hätte die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Beispiel durchaus festhalten können, sie gehe mangels Begründung nicht weiter auf den unbegründeten Antrag ein. Das Fehlen einer Feststellung dieser Art vermag freilich kaum eine Gehörsverletzung darzustellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mangels dieser Feststellung nicht hätte möglich sein sollen, den Auslieferungsentscheid zu akzeptieren oder anzufechten. Schliesslich kann der Beschwerdeführer der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe dessen konkrete Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft.
4.4 Die Gehörsrüge erweist sich nach dem Gesagten als ungerechtfertigt.
Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nicht nur vorwirft, dass er den Auslieferungsentscheid nicht begründet habe, sondern auch dass er die entsprechende Auslieferungsvoraussetzung nicht geprüft habe bzw. diese sei nicht erfüllt, wird nachfolgend noch unter E. 7 einzugehen sein.
5. 5.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es lägen «schwere prozessuale Mängel» im slowakischen Strafverfahren vor (act. 1 S. 5).
Unter diesem Titel wendet er ein, er sei in seiner Abwesenheit verurteilt worden und die Mindestrechte der Verteidigung seien verletzt worden. Daraus folge die Ablehnung der Auslieferung wegen Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 14 UNO-Pakt II (act. 1 S. 9). Er bringt sodann vor, es läge auch keine Zusicherung vor, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet sei. Die Auslieferung sei daher nach Art. 37 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe zu verweigern.
Im Wesentlichen führt er aus, der Beschluss des Kreisgerichts Zilina vom 10. Juni 2021 sei offenkundig in seiner Abwesenheit gefällt worden. Er sei nicht gehörig vorgeladen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass er seine Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren hätte wahren können. Das Urteil sei ihm auch nie in einer rechtsgenüglicher Form auf internationalem Wege zugestellt worden. Der Beschwerdeführer kritisiert dabei, dass sich das BJ mit den Ausführungen im Urteil des Kreisgerichts Zilina vom 10. Juni 2021 begnügt habe.
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5.2 5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG und supra E. 1.1 in fine). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Eine Neubeurteilung kann abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dem Beschwerdeführer darf die Beweislast für diese Tatsachen nicht auferlegt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde. Auch dafür darf die Beweislast nicht dem Verurteilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3).
5.2.2 Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt
- 9 worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf eine neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
5.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern
- 10 kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2). 5.2.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). 5.2.5 Was die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden anbelangt, so wird diese gemäss konstanter Praxis nur ausnahmsweise überprüft, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.336 vom 15. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 41 IRSG N. 5). 5.3 Zur Abwesenheit des Beschwerdeführers hatte das zweitinstanzliche Gericht, das Kreisgericht Zilina, am Ende seines 30-seitigen Beschlusses vom 10. Juni 2021 (deutsche Übersetzung) Folgendes festgehalten, nachdem es auf mehr als zwei Dutzend Seiten die Einwände des Verteidigers des Beschwerdeführers gegen das Strafverfahren und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Dolny Kubin im Einzelnen geprüft und dieses sowohl im Schuld- und Strafpunkt bestätigt hatte (act. 4.1):
«Abschliessend sei daran erinnert, dass das Strafverfahren vor dem Kreisgericht gegen den Angeklagten als gegen flüchtigen Angeklagten gemäss § 358 der StPO ff. geführt wurde. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Einleitung des Verfahrens gegen einen flüchtigen Angeklagten die Absicht des Angeklagten voraussetzt, sich dem Strafverfahren durch einen Aufenthalt im Ausland oder durch Verstecken zu entziehen. Im Falle des Angeklagten kann man eindeutig darüber sprechen, dass er sich dem Strafverfahren, indem er sich an einem unbekannten Ort versteckt, entzieht. Aus den Strafakten geht hervor, dass der Angeklagte während des Berufungsverfahrens mit dem Kreisgericht zusammenzuarbeiten aufhörte und keine gerichtlichen Sendungen mehr entgegennahm. Bislang war es nicht möglich, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, und er befindet sich weder in Haft noch verbüsst er eine Freiheitsstrafe auf dem
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Gebiet der Slowakischen Republik. Der Angeklagte hält sich seit langem nicht mehr unter der von ihm angegebenen Zustellungsanschrift für Sendungen auf, und hat dem Kreisgericht seine aktuelle Anschrift, unter der er sich aufhält und unter der ihm Sendungen zugestellt werden können, nicht mitgeteilt, obwohl er bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren ordnungsgemäss über diese Verpflichtung belehrt wurde und die Kenntnis darüber hat, dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist, auch das im Stadium des Berufungsverfahrens. Nach Prüfung des Akteninhalts kam das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass im Falle des Angeklagten alle Voraussetzungen für ein Verfahren gegen einen flüchtigen Angeklagten im Berufungsstadium erfüllt waren.
Das Berufungsgericht hat die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens, das dem angefochtenen Tenor des Urteils vorausgegangen war, geprüft und keinen Fehler festgestellt. Es hat auch keine Fehler festgestellt, die nicht in der Berufung beanstandet wurden, und die so beschaffen wären, dass sie die Einlegung eines ausserordentlichen Rechtsmittels nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils begründen könnten.»
5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Erwägungen des Amtsgerichts Dolny Kubin im Urteil vom 2. Mai 2019 nicht, wonach er im erstinstanzlichen Verfahren anwesend sowie anwaltlich vertreten war (act. 4.1). Er bestreitet auch nicht die Erwägungen des Kreisgerichts Zilina im Beschluss vom 10. Juni 2021, wonach der Beschwerdeführer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und sein Verteidiger eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat (act. 4.1). Wenn der Beschwerdegegner gestützt auf diese Sachverhaltsangaben zum Schluss kommt, es sei somit belegt, dass der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten und über das Verfahren informiert gewesen sei, dann ist dies nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei im Berufungsverfahren nicht vorgeladen und ihm sei der Beschluss nie zugestellt worden. Inwiefern die entsprechenden Ausführungen des slowakischen Berufungsgerichts nicht zutreffen sollen, wonach sich der Beschwerdeführer nicht mehr unter der von ihm angegebenen Zustellungsadresse aufgehalten und dem Berufungsgericht seine neue Adresse nicht mitgeteilt habe, obwohl er ordnungsgemäss über seine Mitteilungspflicht belehrt worden sei und Kenntnis über das Berufungsverfahren gehabt habe, legte der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort dar. Inwiefern die weitere Feststellung des Berufungsgerichts nicht zutreffen soll, wonach der Beschwerdeführer sich während des Berufungsverfahrens ohne Angaben zu seinem neuen Aufenthaltsort ins Ausland abgesetzt habe und deshalb als «flüchtig» im Sinne des slowakischen
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Rechts qualifiziert worden ist, zeigte der Beschwerdeführer ebenso wenig auf. Vielmehr führte der Beschwerdeführer selber aus, dass er sich im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Beschlusses bereits in der Schweiz aufgehalten habe (act. 4.12 S. 6). Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdegegner demnach ohne Weiteres beigepflichtet werden, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auf dessen freiem Willen beruhte und nicht den slowakischen Behörden angelastet werden kann, dass er am Verfahren nicht mehr persönlich teilnahm.
Wenn der Beschwerdegegner nach dem Gesagten zum Schluss kommt, dass gestützt auf die Angaben der slowakischen Behörden die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Strafverfahren gewahrt worden sind, denen dieser auch im Beschwerdeverfahren nichts Konkretes entgegenzuhalten vermag, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdegegner folgerichtig keinen Anlass für Weiterungen und auch die Einholung einer Zusicherung der ersuchenden Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe erübrigte sich.
5.5 Die Rüge erweist sich als unbegründet.
6. 6.1 Unter Berufung auf Art. 37 Abs. 1 IRSG wendet der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung weiter ein, er sei in der Schweiz wohnhaft und sei bis zu seiner Verhaftung einer festen geregelten Arbeit nachgegangen. Er habe sich in der Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut. Die Strafausscheidung und die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe könnten auch durch die Schweiz übernommen werden, ohne dass er aus seinem in der Schweiz aufgebauten Umfeld herausgerissen werde. Die Auslieferung sei auch aus diesem Grund abzulehnen (act. 1 S. 14).
6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im vorliegend anwendbaren EU-Auslieferungsübereinkommen (s. supra E. 1.1) findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert
- 13 werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungsübereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Folgerichtig kommt Art. 37 Abs. 1 IRSG vorliegend nicht zum Tragen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Im Übrigen legte der Beschwerdeführer nicht offen, seit wann er in der Schweiz lebt und arbeitet. Es kann sich dabei höchstens um wenige Jahre handeln (s. supra E. 5.9). Darüber hinaus weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 31. Oktober 2021 in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung mehr hat (act. 4 S. 4). Die konkreten Umstände widersprechen demnach insgesamt ohnehin der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz sozial eingegliedert.
Ausserdem ist festzustellen, dass die Schweiz die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 129 II 100 E. 3.1 S. 102). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Slowakei jedenfalls bis anhin kein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt, sondern ausdrücklich die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt. Dieses Ersuchen ist bis dato nicht zurückgezogen worden.
6.3 Somit geht auch diese Rüge fehl.
7. 7.1 Zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, die Haftbedingungen in der Slowakei seien katastrophal. So habe der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats die Haftbedingungen im Jahr 2019 in slowakischen Gefängnissen kritisiert. Langjährige Häftlinge seien in einem verwahrlosten Zustand. Auch die therapeutischen Behandlungen der Gefangenen, die Körperhygiene und die Verfügbarkeit von Freizeitaktivitäten seien mangelhaft. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich zu den langjährigen Häftlingen zählen, die von den unmenschlichen Haftbedingungen langjähriger Häftlinge betroffen seien (act. 1 S. 13).
Der Beschwerdegegner habe trotz der Pflicht, die Haftbedingungen des ersuchenden Staates von Amtes wegen abzuklären und trotz des Antrags um https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_214%2F2019&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IB-210%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page210
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Garantien des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. Juni 2022 mit keinem Wort geprüft, ob im Falle des Beschwerdeführers Garantien eingeholt werden müssen. Dadurch habe es die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, d.h. Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 29 Abs. 2 BV. Zu den schweren Verfahrensmängeln des Verfahrens in der Slowakei würden somit die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im Verfahren beim Beschwerdegegner hinzukommen. Die Auslieferung sei aus den obenstehenden Gründen, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK, abzulehnen (act. 1 S. 13 f.).
7.2 7.2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt über die Auslieferung des Verfolgten, nachdem es dem Verfolgten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dabei hat das Bundesamt alle Voraussetzungen der Auslieferung zu prüfen (s. Art. 52 ff. IRSG; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 55 IRSG N. 11). Allfällige Einwände gegen eine Auslieferung, für welche sich bei der Instruktion keine ernsthaften Gründe ergeben (s. bspw. Art. 55 Abs. 2 IRSG), sind allerdings vom Verfolgten ausdrücklich geltend zu machen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer erläutert im Beschwerdeverfahren nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er seinen konkreten Einwand, wonach die Haftbedingungen im slowakischen Strafvollzug unmenschlich seien, nicht bereits im Auslieferungsverfahren hätte geltend gemacht können (act. 1 und 6). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer daher gegen seine allgemeine Pflicht aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; ferner Art. 2 Abs. 1 ZGB) gestellt, allfällige Vorbringen rechtzeitig vorzubringen (vgl. Art. 20 ff. VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 IRSG), soweit nicht bereits die allgemeine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG greifen sollte. Sofern er geltend machen will, er habe im Auslieferungsverfahren subeventualiter die Einholung von Garantien beantragt, weil er als langjähriger Häftling von den unmenschlichen Haftbedingungen betroffen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesen Einwand allein mit seinem Subeventualantrag im Auslieferungsverfahren weder vorgebracht noch begründet hat. 7.2.3 Die Beschwerdekammer dient als Rechtsmittelinstanz dazu, Entscheide zu überprüfen; sie nimmt nicht die erstinstanzliche Beurteilung anstelle der ausführenden Behörde vor. Hat der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren einen konkreten Einwand ausgelassen, welchem dementsprechend im Auslieferungsentscheid nicht ausdrücklich widersprochen werden konnte, fehlt eine erstinstanzliche Beurteilung, welche beschwerdeweise überprüft
- 15 werden könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf nicht eingehalten und die dadurch verursachte Verschleppung des Verfahrens in Kauf genommen (zum im Rechtshilfebereich geltenden Beschleunigungsgebot s. Art. 17a Abs. 1 IRSG). Auch im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen Beurteilung, soweit dies in Frage kommen sollte, würde sich das Verfahren verzögern. 7.2.4 Im Lichte der freien Kognition wird nachfolgend die Rüge einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. 7.3 Wie bereits unter E. 5.2.1 ausgeführt, prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
7.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie die Slowakische Republik, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II
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(SR 0.103.2), die UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; die Slowakei betreffend s. insbesondere Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.23 vom 14. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht geeignet, diesbezügliche Zweifel zu begründen. Namentlich beruft er sich auf – nicht seine persönliche Situation betreffende – Passagen aus dem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 19. Juni 2019, CPT/Inf (2019) 20, zum Besuch vom 19. bis 28. März 2018, und blendet dafür andere relevante Feststellungen im Bericht aus. So wurde im zitierten Bericht ausdrücklich festgehalten, dass so gut wie keine körperlichen Misshandlungen von Insassen während des Strafvollzugs gemeldet worden seien (S. 5, 24: «The delegation received virtually no allegations of physical ill-treatment by prison officers in any of he prisons visited. Relations between staff and inmates appeared to be fairly relaxed. The delegation gained a particularly positive impression in this respect of Banska Bystrica Prison»). Die Gesundheitsversorgung sei in den besuchten Haftanstalten ausserdem sehr gut (S. 6, 38: «The health-care facilities at all three prisons were of a very good standard and the necessary basic medical equipment was available»). Das Antifolterkommitee empfahl zwar den Zugang aller Insassen zu sinnvollen Aktivitäten (z.B. Arbeit, Sport, Bildung) ausserhalb der Zelle sicherzustellen. Es anerkannte aber dabei die bisher von den slowakischen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen (S. 35). Es hielt auch fest, dass die allgemeinen Haftbedingungen in der genannten Haftanstalt im Grossen und Ganzen zufriedenstellend seien (S. 34: «Material conditions of detention at Banska Bystrica Prison were on the whole satisfactory. All the cells seen by the delegation were clean and adequately equipped (bunk-beds, tables, chairs, wardrobes/shelves), with good access to natural an artificial light and sufficient ventilation. Some cells were, however, in need of refurbishment or a coat of paint. Most inmates were accommodated in double or multiple-occupancy cells (for up to ten inmates) the vast majority of which comprised a fully portioned sanitary annexe (composed of a toilet and in most cells also a shower). The cells measured between 8.5 und 36.5 m2 (excluding the sanitary annexe). However, a few cells were rather cramped»). Auf die Ausführungen im Bericht zu den Verhältnissen in Polizeihaft (S. 12 ff.), im Strafvollzug für lebenslänglich verurteilte Insassen (S. 25 f.), für Insassen im Hochsicherheitstrakt (S. 32 ff.) und für zwei Insassen mit schweren Lernbehinderungen (S. 24) braucht vorliegend nicht
- 17 eingegangen zu werden. Der Beschwerdegegner weist weiter daraufhin, dass ihm aus früheren Auslieferungsfällen keine entsprechenden Beanstandungen bekannt seien (act. 4 S. 3), und es besteht kein Grund, an dieser amtlichen Feststellung zu zweifeln. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, ergeben sich weder aus der Darstellung des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. Die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zu den Haftbedingungen war und ist folglich nicht erforderlich (so schon Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.305 vom 10. Februar 2009 E. 3.3). Sind die staatsvertraglichen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, ist die Schweiz staatsvertraglich zur Auslieferung verpflichtet. Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die Auslieferungsvoraussetzungen bejaht und keine förmliche Garantieerklärung eingeholt hat, nicht schlussfolgern, dieser hätte die Auslieferungsvoraussetzungen nicht auch unter dem Blickwinkel der grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen geprüft.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich auch die letzte Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei ist daher zulässig und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (RP.2022.32, act. 1).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
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9.3 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4 – 8) muss die Beschwerde vorliegend als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Holenstein - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).