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Bundesstrafgericht 31.01.2023 RR.2021.247

January 31, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,484 words·~22 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Full text

Entscheid vom 31. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN, Untersuchungsamt Altstätten,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.247 Nebenverfahren: RP.2021.85

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Sachverhalt:

A. Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein führt strafrechtliche Vorerhebungen gegen A. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB/FL), der Untreue (§ 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB) sowie der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 und 2 StGB). In diesem Zusammenhang gelangte es mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juli 2021 an die Schweiz und ersuchte um Erhebung von Bankdaten und um Kontosperren (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, RH.2021.348 [nachfolgend «Akten UAAL»], Dossier Allgemeine Korrespondenz, pag. 1).

B. Am 16. Juli 2021 leitete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, weiter und bezeichnete den Kanton St. Gallen als Leitkanton für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (Akten UAAL, Dossier Allgemeine Korrespondenz, pag. 1).

C. Am 25. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend «UAAL»), eine Eintretensverfügung (Akten UAAL, Dossier Verfügungen, pag. 1). Mit zwei separaten Verfügungen vom gleichen Tag forderte das UAAL die Bank B. und die Bank C. AG auf, zu den von der Bank festgestellten Kundenbeziehungen mit A. Unterlagen herauszugeben und Vermögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 90'000.-- zu sperren (Akten UAAL, Dossier Verfügungen, pag. 2 und 3).

D. Am 29. September 2021 gab das UAAL A. die Gelegenheit, innert Frist von zehn Tagen der Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen zuzustimmen (Akten UAAL, Dossier Mitteilungen an Beteiligte, pag. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 liess A. um Einsicht in sämtliche Akten ersuchen. Ausserdem liess er beantragen, die Frist zur allfälligen Unterzeichnung der Zustimmungserklärung sei mit der Zustellung der Akten neu anzusetzen (Akten UAAL, Dossier Mitteilungen an Beteiligte, pag. 6).

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E. Mit Schlussverfügung vom 12. Oktober 2021 ordnete das UAAL die Herausgabe von Bankunterlagen und die Aufrechterhaltung der Kontosperren an (Akten UAAL, Dossier Verfügungen, pag. 4).

F. Am 21. Oktober 2021 gewährte das UAAL A. Akteneinsicht (Akten UAAL, Dossier Mitteilungen an Beteiligte, pag. 8).

G. Mit Beschwerde vom 12. November 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller, gegen die Schlussverfügung vom 12. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1): 1. Das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 8. Juli 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Sämtliche Unterlagen, welche im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeersuchens beschlagnahmt und sichergestellt wurden, seien dem Beschwerdeführer auszuhändigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht lässt A. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragen.

H. Mit Schreiben vom 18. November 2021 wurde A. u.a. eingeladen, bis 29. November 2021 einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 3). Am 29. November 2021 liess A. um Erstreckung dieser Frist ersuchen. Am 30. November 2021 wurde eine Fristerstreckung bis 9. Dezember 2021 bewilligt (act. 6). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 liess A. um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (RP.2021.85, act. 1).

I. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 beantragt das UAAL, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 9). Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Beschwerdeantworten wurden A. mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Der Beschwerdeführer ist als (Mit-)Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diese kommt ihr allerdings schon von Gesetzes wegen zu (Art. 80l Abs. 1 IRSG), sodass sich der Antrag ohne Weiteres als gegenstandslos erweist.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens (act. 1 S. 3 ff.).

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5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196)

5.3 Dem Rechtshilfeersuchen lässt sich folgende Sachverhaltsdarstellung entnehmen (Akten UAAL, Dossier Allgemeines Korrespondenz, pag. 1): D. «kam Mitte August 2018 über die Internetplattform ‹E.› in Kontakt mit A., wobei es in weiterer Folge neben re[ge]lmässigen telefonischen Kontakten dann wöchentlich auch mehrfach zu persönlichen Treffen kam. Anlässlich eines solchen Treffens gab A. bekannt, dass er mit seiner Immobilienfirma und auch privat in einem Konkursverfahren stecke. Zudem liege seine Mutter in Italien i[m] Spital und benötige Geld für die Behandlungskosten, wobei seine eigenen Konten aber infolge des Konkurses blockiert seien. D. bot daher an, ihm Geld zu leihen, dessen schnellstmögliche Rückzahlung A. zusagte. Ein erster Rückzahlungstermin im November 2018 wurde dann auf

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Februar 2019 hinausgeschoben, da das Konkursverfahren noch nicht habe abgeschlossen werden können. D. zahlte mehrfach an A., teils in bar, teils per Banktransaktion, teils auch in Form von ‹Paysafe-Karten›, dieser erstattete jedoch nur kleine Beträge zurück. D. wurde im November 2018 geschieden und übergab sogar ihren Ehering A. Sie finanzierte A. auch Reisen nach Italien, angeblich aus familiären Gründen. Für kurze Zeit überliess sie A. sogar ihre EC-Karte samt PIN, womit er ohne ihr Einverständnis insgesamt CHF 4'000 abhob. Letztlich geriet auch D. in wirtschaftliche Probleme, sodass sie sich entschied, ihren PKW an einen Kollegen des A. namens ‹F.› aus Z. zu verkaufen. Sie habe als Ersatz ein schadhaftes Fahrzeug [erhalten], das wieder an ‹F.› zurück ging. Am Ende hatte sie daher gar kein Fahrzeug mehr und den restlichen Verkaufserlös von CHF 13'000 erhielt sie ebenfalls nicht. Ferner nahm [s]ie zu Gunsten des A. noch einen Kredit im Umfang von CHF 20'000 auf. A. wiederum bestellte namens der D. an deren Adresse oder an andere Lieferadressen auch Waren, die er trotz Zusicherung nicht bezahlte, wobei er D. auch nur teilweise vorab darüber informierte. Im Januar 2019 trafen sie die Vereinbarung, dass A. die privaten Rechnungen der B. bezahlen sollte, um seine Schulden abzubezahlen. In weiterer Folge merk[t]e sie aber, dass weder die Alimente noch die Schulgelder für ihren Sohn oder die Miete für die Wohnung der D. bezahlt wurden. A. versicherte D. mehrfach seinen Rückzahlungswillen und unterstrich dies auch mit einem Foto von Tausendernoten, welche sie erhalten sollte, oder mit einem Zahlungsauftrag über CHF 45'000, den er erstellt haben wollte. Insgesamt erlitt D. einen Schaden von ca. CHF 90'000. Die Vermögenswerte wurden aber wohl in der Schweiz übertragen. Die Tathandlungen setzte A. ebenfalls grossteils in der Schweiz, mit Ausnahme von Bestellungen vom Computer der D. Soweit Transaktionen durch D. erfolgten, gingen diese an A. auf folgende Konten: 1 (Bank B.) 2 (Bank B.) 3 (Bank C. AG) 4 (Bank C. AG) A. scheint im Übrigen als Inhaber des Einzelunternehmens ‹G.› mit Sitz in Y./SG auf […], welches aber schon am […].[…].2011 gelöscht wurde».

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Es bestehe somit der Verdacht, A. habe «mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der getäuschten D. unrechtmässig zu bereichern, die D. über seinen Willen – und mutmasslich auch über seine Fähigkeit – die von ihr darlehensweise erhaltenen Vermögenswerte vereinbarungsgemäss wieder zurückzuerstatten getäuscht und diese so zur Überlassung von Vermögenswerten im Gesamtumfang von ca. CHF 90'000 veranlasst, wodurch D. mangels vertragsgemässer Rückzahlung einen entsprechenden Vermögensschaden erlitt». Ausserdem bestehe der Verdacht, er habe «die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über fremde Vermögenswerte der D. zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er unbefugt mittels deren EC-Karte und der zur Verfügung gestellten PIN insgesamt CHF 4'000 unberechtigt von deren Konto bezog, wodurch er der D. einen entsprechenden Vermögensschaden zufügte». Schliesslich bestehe der Verdacht, A. habe die erlangten Vermögenswerte «durch Transaktionen und Übertragungen verborgen bzw. deren Herkunft verschleiert, wobei er diese Vermögenswerte auch an sich brachte, in Verwahrung nahm, verwaltete, umwandelte und an Dritte übertrug».

5.4 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die sie sofort entkräfteten. Die Beschwerdekammer ist deshalb daran gebunden. Soweit der Beschwerdeführer dem Sachverhalt des Ersuchens eine Gegendarstellung gegenüberstellt, ist diese im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3).

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder den Tatbestand der Untreue noch des Betrugs noch der Geldwäscherei erfüllt.

6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen

- 9 hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

6.3 Soweit der Beschwerdeführer die Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, dass vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs die ausländische Strafbarkeit nicht zu prüfen ist (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 64 IRSG N. 15; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 430). Vorliegend besteht kein Anlass, die ausländische Strafbarkeit ausnahmsweise zu prüfen.

6.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Neben arglistiger Täuschung

- 10 und Irrtum setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Person voraus, wodurch diese sich selbst bzw. das ihrer tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1 mit Hinweisen).

6.5 Der Sachverhalt, der dem Rechtshilfeersuchen entnommen werden kann, kann prima facie unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB subsumiert werden. Er schildert insbesondere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seinen Rückzahlungswillen erklärte, obwohl er keinen solchen hatte (Vorspiegelung von Tatsachen), folglich D. sich vorstellte, der Beschwerdeführer sei gewillt, Darlehen zurückzuzahlen (Irrtum), worauf D. dem Beschwerdeführer Darlehen gewährte (Vermögensverfügung), die dieser nicht zurückzahlte (Vermögensschaden). Es sind auch Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D. schliessen lassen, aufgrund dessen A. voraussehen konnte, dass D. die Überprüfung seiner Angaben unterlassen werde (Arglist). So sollen sich A. und D. über eine Internetplattform kennengelernt haben, deren Name auf eine Partnerbörse hinweist, und daraufhin regelmässig persönlichen Kontakt gehabt und sich auch getroffen haben. Ob sich daneben der Sachverhalt unter weitere Tatbestände subsumieren lässt, muss nicht weiter geprüft werden (vgl. oben E. 6.1 in fine).

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass, wenn überhaupt, ohnehin nicht alle Konti, welche auf ihn lauten, gesperrt werden können bzw. alle Kontounterlagen herauszugeben sind. Dies käme einer unzulässigen «fishing expedition» (Beweisausforschung) gleich.

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig

- 11 oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.) Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat er für jedes der so bezeichnete Aktenstücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).

7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht alle betroffene Konten im Rechtshilfeersuchen genannt sind. Darüber hinaus hätten jene Konten mit D. nichts zu tun, was auch nicht behauptet werde. Sofern überhaupt Kontounterlagen herausgegeben und Konten gesperrt werden können, habe sich das auf jene Konten zu beschränken, die im Rechtshilfegesuch genannt sind. Nach Angaben der ersuchenden Behörden soll D. mehrfach an den Beschwerdeführer, teils in bar, teils per Banktransaktion, teils auch in Form von Paysafe-Karten Zahlungen geleistet haben. Der Beschwerdeführer soll entsprechende Vermögenswerte an sich gebracht, in Verwahrung

- 12 genommen, verwaltet, umgewandelt und an Dritte übertragen haben. Die liechtensteinischen Behörden ersuchen unter Nennung von je zwei Konten um Daten zu sämtlichen Geschäftsverbindungen des Beschwerdeführers bei den betreffenden Bankinstituten, namentlich um Kontounterlagen ab 28. Januar 2019, dem Zeitpunkt der ersten Transaktion von D., bis dato. Ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten ist ohne Weiteres gegeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht darzulegen, dass die ermittelten Kontounterlagen mit Sicherheit irrelevant sind. Deren Inhalt könnte beispielsweise sachrelevante Transaktionen aufweisen oder sich allenfalls entlastend auswirken. Wie oben ausgeführt (s. E. 7.2) sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die potentiell nötig oder nützlich sein könnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht zu hören.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt zwar keinen expliziten Antrag um Aufhebung der angeordneten Kontosperren. Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hinreichend klar hervor, dass er auch mit der Beschlagnahme nicht einverstanden ist.

8.2 Da die gesperrten Vermögenswerte möglicherweise deliktischer Herkunft sind (vgl. vorn E. 7), haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die gesperrten Vermögenswerte stellen einen Bruchteil des mutmasslichen Deliktserlöses dar (vgl. vorn E. 5.3), weshalb die Kontosperren unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig erscheinen. Die Ermittlungen im ersuchenden Staat werden zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen überhaupt – und wenn ja, integral oder partiell – um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese Frage im ausländischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 25. August 2021, was beim geschilderten Tatverdacht keine unverhältnismässig lange Dauer darstellt.

9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

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10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2021.85, act. 1).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2).

10.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der gesetzliche Gebührenrahmen reicht bis Fr. 50'000.--, wobei angesichts der Gewichtung und des Aufwandes des Verfahrens die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Eugen Koller - Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2021.247 — Bundesstrafgericht 31.01.2023 RR.2021.247 — Swissrulings