Entscheid vom 27. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Wohnort und Zustelladresse: […], vertreten durch Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN, Untersuchungsamt Altstätten, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2021.126
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
– das Fürstliche Landgericht (Liechtenstein) am 9. April 2021 ein Rechtshilfeersuchen wegen gewerbsmässig schweren Betruges stellte und um die Herausgabe von Unterlagen betreffend das Konto IBAN 1 bei der Bank B., lautend auf A.), ersuchte;
– das Untersuchungsamt Altstätten mit Schlussverfügung vom 25. Mai 2021 die Herausgabe der erhobenen Kontounterlagen anordnete;
– A. dagegen am 25. Juni 2021 von Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG vorliegende Beschwerde erheben liess (act. 1);
– A. von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. Juni 2021 eingeladen wurde, bis 9. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);
– er im gleichen Schreiben zudem eingeladen wurde, eine gültige Prozessvollmacht für Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG einzureichen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen sowie die Beschwerde eigenhändig selbst zu unterzeichnen oder durch die gültig bevollmächtigte Person unterzeichnen zu lassen;
– A. mit Schreiben vom 9. Juli 2021 beantragte, ihm sei die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. Juli 2021 zu erstrecken; er darin sein Domizil als Zustelladresse bezeichnete; er zugleich die Prozessvollmacht einreichte und die Beschwerde persönlich unterzeichnete (act. 5, 5.1, 5.2);
– die Beschwerdekammer am 13. Juli 2021 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis 19. Juli 2021 erstreckte (act. 6);
– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
– dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer schon kurz nach Erhalt der Schlussverfügung klar gewesen sein musste, es werde im Falle einer Beschwerde ein Kostenvorschuss fällig;
– die Beschwerdekammer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses praxisgemäss grundsätzlich nur einmal erstreckt;
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– der Beschwerdeführer die Fristerstreckung vom 13. Juli 2021 am 20. Juli 2021 entgegennahm; er bis dato weder den Kostenvorschuss bezahlte (vgl. act. 8) noch das Gericht kontaktierte, um z.B. eine Notfrist zu erhalten;
– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
– der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).