Entscheid vom 14. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT OBWALDEN, Wirtschaftsdelikte, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2020.91
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien, Amt für Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, führt gegen verschiedene Personen, insbesondere gegen B., unter den Aktenzeichen K-US-342/15 und K-US- 36/16 ein Strafverfahren wegen Verdachts einer kriminellen Vereinigung, Missbrauchs des Vertrauens bei wirtschaftlicher Betätigung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und anderer Delikte zum Nachteil des Fussballclubs C.
B. In diesem Zusammenhang gelangten die kroatischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar und 11. März 2016 an die Schweiz und ersuchten insbesondere um Herausgabe von Kontounterlagen betreffend die Bankverbindung (IBAN Nr. 1b) der A. AG bei der Bank D. Mit Schlussverfügung vom 15. September 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden unter anderem die Herausgabe der Unterlagen betreffend das genannte Konto der A. AG bei der Bank D. an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten A20 16 50000 pag. 21 0051 ff.). Diese Schlussverfügung blieb unangefochten (vgl. act. 1.3 A 2 Ziff. 3).
C. Mit Ersuchen vom 18. November 2016 gelangten die kroatischen Behörden erneut an die Schweiz und ersuchten namentlich um Sperrung der Konten Nr. 1a, 1b und 1c, lautend auf die A. AG bei der Bank D. sowie des Kontenstammes Nr. 2 der A. AG bei der Bank E. (Verfahrensakten A20 16 52000 pag. 11.4.1. 0035 ff.).
D. Mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Obwalden die Sperrung der obgenannten Konten bei der Bank D. und der Bank E., jeweils lautend auf die A. AG, an (Verfahrensakten A20 16 52000 pag. 11.4.1 0051 ff.).
E. Die Bank D. meldete am 2. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft Obwalden den Vollzug der Kontosperren im Umfang von EUR 2'483'324.42 (Verfahrensakten A20 52000 pag. 8.4 0009 ff. und 8.4.1. 0001 ff.), während die Bank E. der Staatsanwaltschaft Obwalden am 9. Dezember 2016 mitteilte, der zur Sperrung beantragte Kontenstamm der A. AG sei am 17. Juni 2016 saldiert worden (Verfahrensakten A20 52000 pag. 8.5 0010).
- 3 -
F. Die gegen die Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 (vgl. supra lit. D.) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde der A. AG vom 9. Dezember 2016 wurde noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zurückgezogen, sodass dieses mit Entscheid RR.2016.312 vom 6. März 2017 als erledigt abgeschrieben wurde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 hob die Staatsanwaltschaft Obwalden die am 28. November 2016 angeordnete Sperre des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die A. AG, insoweit auf, als sie Werte von GBP 500'000.- und EUR 1'175'829.-- überstieg. Im Umfang von GBP 500'000.-- und EUR 1'175'829.-- blieb die Sperre aufrechterhalten (Verfahrensakten A20 16 52000 pag. 0036 f.).
H. Mit Schlussverfügung vom 5. April 2017 der Staatsanwaltschaft Obwalden wurde unter anderem verfügt, dass die am 28. November 2016 angeordnete Sperre der Konten Nr. 1a, 1b und 1c, lautend auf die A. AG bei der Bank D. aufrechterhalten bleibe (vgl. act. 1.5 Ziff. 2).
I. Auch die gegen die Schlussverfügung von der A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2017 zog diese am 22. Juni 2017 wieder zurück, sodass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Entscheid RR.2017.114 vom 28. Juni 2017 als erledigt abgeschrieben wurde.
J. Mit Berichten vom 4. Juli 2018, 27. Mai und 16. Oktober 2019 teilte die ersuchende Behörde der Staatsanwaltschaft Obwalden mit, dass sie am 10. Juli 2017 unter anderem gegen B. beim Bezirksgericht Osijek wegen der eingangs erwähnten Delikte Anklage erhoben habe. Die Anklage sei am 21. Mai 2019 zugelassen worden. Die Verhandlungen hätten jedoch noch nicht beginnen können, da sich B. durch Flucht ins Ausland dem Verfahren entzogen habe. Es müsse zunächst das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Ausserdem erfolge eine weitere Anklage, die bereits zugelassen sei, gegen teilweise Mitbeschuldigte von B., die mit der erstgenannten Anklage vereinigt worden sei (Verfahrensakten A20 16 52000 pag. 25.1. 0001 ff.; pag. 25.1 0005 ff.).
- 4 -
K. Mit Eingabe vom 11. März 2020 wandte sich die A. AG an die Staatsanwaltschaft Obwalden und beantragte die Aufhebung der mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 angeordneten Sperren der auf die A. AG lautenden Konten bei der Bank D. und der Bank E. Eventualiter sei die ersuchende Behörde zu kontaktieren und mit den ergangen Urteilen in Bosnien und Herzegowina und Kroatien zu konfrontieren und es sei abzuklären, ob die angeordneten Kontosperren mit dem kroatischen Recht vereinbar seien (act. 1.4).
L. Mit Schreiben vom 16. März 2020 wies die Staatsanwaltschaft Obwalden das Ersuchen der A. AG ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.5).
M. Dagegen gelangt die A. AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2020 (A20 16 52000) sei aufzuheben. Die Ziffern 2. und 3. der Schlussverfügung vom 5. April 2017 (A20 16 52000) seien wiedererwägungsweise aufzuheben und die Sperre der Konten der A. AG bei der Bank D., - namentlich Kundenstamm 1 und damit die Konten 1a, 1b und 1c - sei unverzüglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2020 (A20 16 52000) aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurück- und diese anzuweisen, die Ziffern 2. und 3. der Schlussverfügung vom 5. April 2017 (A20 16 52000) wiedererwägungsweise aufzuheben und die Sperre der Konten der A. AG bei der Bank D., - namentlich Kundenstamm 1 und damit die Konten 1a, 1b und 1c - unverzüglich aufzuheben.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2020 (A20 16 52000) aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurück- und diese anzuweisen, die Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien, Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, zu kontaktieren und mit den ergangenen Urteilen in Bosnien und Herzegowina und Kroatien zu konfrontieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mwst.) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
N. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 12). Ebenso
- 5 beantragt die Staatsanwaltschaft Obwalden in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 13). Die A. AG hält in ihrer Replik vom 18. Juni 2020 an den in der Beschwerde vom 27. März 2020 gestellten Anträgen fest (act. 17), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft Obwalden am 19. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Ebenso zur Anwendung kommt in concreto das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2) anwendbar.
- 6 -
2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des vom angefochtenen Schreibens der Beschwerdegegnerin betroffenen Kontos, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
2.3 Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Kontosperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, da er das Beschlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2007 124 E. 2). Verfügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte und nach verhältnismässig langer Zeit gestellt werden, sind prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011 E. 3.2; RR.2017.243- 244 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3; RR.2019.233 vom 2. Oktober 2019; RR.2019.205-208 vom 28. Januar 2020). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen, aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).
- 7 -
2.4 Die Beschwerdeführerin ficht den mit Schreiben vom 16. März 2020 mitgeteilten Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Sperre der Konten bei der Bank D. aufrecht zu erhalten, an. Die streitige Kontosperre wurde mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 und 13. Februar 2017 angeordnet. Seit der Rechtskraft der Schlussverfügung vom 5. April 2017, mit welchem dem Rechtshilfeersuchen unter Anordnung der Herausgabe der Kontounterlagen und Aufrechterhaltung der Sperre der Konten der Beschwerdeführerin entsprochen wurden, sind gut drei Jahre vergangen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine verhältnismässig lange Zeit bejaht bei Kontosperren von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.355/2005 vom 18. August 2006 E. 3.2), 14 Jahren (Entscheid des Bundesgerichts RR.2019.275 vom 27. Februar 2019 E. 6.4), 13 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.222/1999 vom 4. November 1999), 12 Jahren (TPF 2007 124 E. 8.2.3) und fünf Jahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3). Dass vorliegend eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen wäre, ist zu verneinen und wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass neue Urteile im kroatischen Verfahren eine erneute richterliche Überprüfung der vorliegend in Frage stehenden Kontosperren erforderlich machen würden (act. 1 S. 7 ff.; act. 17 S. 4).
Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf ein Urteil vom 6. Mai 2019 des Gerichts in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) betreffend Kontosperrungen unter anderem von Konten von B. Diese Konten seien mit den Beschlüssen des Gerichts Bosnien und Herzegowinas vom 17. November 2015 rechtshilfeweise auf Gesuch der kroatischen Behörden im Verfahren K-US-342/15 gesperrt worden. Das Gericht in Sarajevo habe im genannten Urteil die rechtshilfeweise erfolgten Kontosperren aufgehoben, weil gestützt auf die Art. 557a und Art. 557e Abs. 2 der kroatischen Strafprozessordnung eine Kontosperre bis zur Bestätigung der Anklage höchstens zwei Jahre andauern könne. Ähnlich habe der Oberste Gerichtshof Kroatiens mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 hinsichtlich einer durch Beschluss des Gerichts in Zagreb vom 25. November 2015 im Rahmen des Verfahrens K-US- 342/15 erfolgten Sperre eines Kontos von B. entschieden. Der Oberste Gerichtshof habe festgehalten, dass die Dauer einer Kontosperre nur zwei Jahre bis zur Annahme der Anklage betragen dürfe. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin die Kontosperren mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 angeordnet. Im kroatischen Verfahren K-US-342/15 sei die Anklage erst am 21. Mai 2019 durch das Gericht in Zagreb genehmigt worden. Daraus folge, dass die Durchsetzung einer solchen Kontosperrung im ersuchenden Staat Kroatien ausgeschlossen sei (act. 1 S. 6 ff.; act. 17 S. 4 ff.).
- 8 -
2.5 Zunächst ist festzuhalten, dass das in einem Drittstaat ergangene Urteil des Gerichts von Sarajevo vom 6. Mai 2019, mit welchem Sperren von Konten von B. aufgehoben worden seien, für das vorliegende Rechtshilfeverfahren mit Kroatien von vornherein unbeachtlich ist. Aber auch aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes von Kroatien vom 19. Dezember 2019 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Dieses Urteil betrifft soweit ersichtlich nicht die vorliegend in der Schweiz gesperrten Konten der Beschwerdeführerin, sondern in Kroatien beschlagnahmte Vermögenswerte von B. Schon gar nicht ergeben sich aus dem betreffenden Urteil Hinweise dafür, dass die Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte nach dem kroatischen Recht nicht mehr erfolgen könne. Die Frage, ob die zulässige Dauer der Beschlagnahme nach kroatischem Recht überschritten worden ist, ist zudem nicht vom Rechtshilferichter zu beantworten. Schliesslich liegen auch keine Hinweise für die Annahme einer mangelnden Entwicklung im kroatischen Verfahren vor. Umstände, die eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre und daher die Qualifikation der abweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin prozessual als Schlussverfügung rechtfertigen würden, wurden somit nicht geltend gemacht.
2.6 Das angefochtene Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2020 stellt daher eine Zwischenverfügung dar, die innerhalb von zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung angefochten werden kann (Art. 80k IRSG). Die Beschwerde vom 27. März 2020 erweist sich als fristgerecht erhoben. Eine Zwischenverfügung kann jedoch nur selbständig angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Die beschwerdeführende Person muss dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt, wobei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden, während die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen: BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts
- 9 -
1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin äussert sich einzig replicando zum nichtwiedergutzumachen Nachteil und führt diesbezüglich aus, einen solchen drohe ihr bei weiterer Aufrechterhaltung der Kontosperre ohne Weiteres. Auch wenn, wie die Beschwerdegegnerin behaupte, sie noch über mehrere hunderttausend Euro verfügen würde, könne die entsprechende Summe einem Unternehmen, wie es die Beschwerdeführerin sei, naturgemäss das Überleben nicht sichern, und es verunmögliche eine sinnvolle, gewinnbringende Geschäftstätigkeit (act. 17 S. 5). Diese Ausführungen vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne der obgenannten Rechtsprechung nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Staatsanwaltschaft Obwalden, Wirtschaftsdelikte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).