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Bundesstrafgericht 26.03.2020 RR.2020.56

March 26, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·859 words·~4 min·8

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Full text

Entscheid vom 26. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.56

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die brasilianischen Behörden gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation führen;

- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend ein genau bezeichnetes Konto der Groupe A. Ltd. bei der Bank B. ersuchten;

- mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend das vorgenannte Konto der A. Ltd. anordnete (act. 1.1);

- mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die A. Ltd. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); - mit Schreiben vom 27. Februar 2020 die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis 9. März 2020 Dokumente einzureichen, welche die Existenz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdefrist nachweisen (act. 3);

- sie mit gleichem Schreiben ebenfalls aufgefordert wurde Dokumente einzureichen, die nachweisen, dass die Vollmachtunterzeichnerin (C.) berechtigt ist, die Beschwerdeführerin zu vertreten (act. 3);

- sie unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die obgenannten Dokumente innert Frist nicht eingereicht werden (act. 3);

- mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (act. 4) die Beschwerdeführerin diverse Dokumente einreichen lässt (act. 4.1 f.); - das eingereichte Dokument, welches die Vollmachtunterzeichnerin C. als neue «Director» der Beschwerdeführerin bezeichnet, vom 11. Mai 2018 datiert (act. 4.1.4);

- das ins Recht gelegte «Certificate of Good Standing» betreffend die Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2018 datiert (act. 4.1.5).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten weder den Nachweis ihrer Existenz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch die aktuelle Zeichnungsberechtigung der Vollmachtsunterzeichnerin erbracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- unter diesen Umständen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht nicht einzugehen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Guerric Canonica, - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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