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Bundesstrafgericht 07.10.2020 RR.2020.194

October 7, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·806 words·~4 min·11

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Full text

Entscheid vom 7. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Meili, Beschwerdeführer

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.194

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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die schwedischen Behörden unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung führen und in diesem Zusammenhang die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2020 um Einvernahme von A. ersuchten;

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom 10. Juli 2020 die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 27. Mai 2020 und des Berichts der Kantonspolizei Schwyz vom 4. Juni 2020 an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.2);

- A. dagegen mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2020 eingeladen wurde, bis 27. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom 27. August 2020 und 7. September 2020 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 20 bzw. 10 Tage ersuchte (act. 4, 5);

- das Gericht die Fristerstreckung zuletzt mit Faxschreiben vom 8. September 2020 bis zum 21. September 2020 (letztmals) bewilligte (act. 5);

- der angeforderte Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse am 22. September 2020 gutgeschrieben wurde (act. 6);

- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2020 die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzuweisen (act. 7);

- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom 30. September 2020 um Erstreckung der Frist zur Erbringung des Nachweises der Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung um 20 Tage ersuchte (act. 8);

- das Gericht die Fristerstreckung mit Faxschreiben vom 1. Oktober 2020 bis zum 5. Oktober 2020 bewilligte (act. 8);

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 zurückzog (act. 9);

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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2020.194 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Meili - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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