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Bundesstrafgericht 27.08.2020 RR.2020.193

August 27, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·811 words·~4 min·7

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anfechtung einer Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anfechtung einer Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anfechtung einer Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anfechtung einer Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG).

Full text

Entscheid vom 27. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Anfechtung einer Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.193

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

– die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Deutschland) ein Strafverfahren gegen den deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen A. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes führt;

– Deutschland die Schweiz am 21. Februar 2019 ersuchte, bei A. nach den Regeln der ärztlichen Kunst eine Blutprobe zu entnehmen und zu übersenden, ihn einzuvernehmen und erkennungsdienstlich zu behandeln;

– die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 3. Juni 2019 anordnete, vom bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich ein DNA-Profil zu erstellen;

– A. diese Verfügung am 13. Juni 2019 gemäss ihrer Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

– das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. August 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies;

– die Beschwerdekammer A. am 12. August 2020 einlud, bis 24. August 2020 eine allfällige ergänzende Stellungnahme einzureichen sowie innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten;

– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

– der Beschwerdeführer bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte;

– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

– der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwältin Katja Ammann - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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