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Bundesstrafgericht 29.07.2020 RR.2020.169

July 29, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·793 words·~4 min·8

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Full text

Entscheid vom 29. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.169

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Zeeland West-Brabant gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittel-, Betrugs- und Geldwäschereidelikten führt;

- die niederländischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. April 2018 bzw. 14. Februar 2019 die Schweiz u.a. um Herausgabe von Kontoauszügen und Jahresabschlüsse betreffend die A. AG ersuchten;

- mit Schlussverfügung vom 4. Juni 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe der beantragten Unterlagen an die niederländischen Behörden verfügte (act. 1.3);

- dagegen die A. AG mit Eingabe vom 3. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG anwendbar ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 7. Juli 2020 eine Frist bis zum 20. Juli 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4‘000.-- ansetzte (act. 3);

- das Einschreiben der Beschwerdeführerin am Folgetag zugestellt wurde (act. 5); - die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

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- die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt hat (act. 4);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Alexander Eckenstein - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter Beilage von act. 1 - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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