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Bundesstrafgericht 09.09.2020 RR.2020.141

September 9, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,930 words·~25 min·7

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Full text

Entscheid vom 9. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.141

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen den ehemaligen […] von Rio de Janeiro, B., D. sowie weitere Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Die Untersuchung gegen D. trägt die Bezeichnung «Q.» und diejenige gegen B. «Eficiência». Diese Untersuchungen sind Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. Die Generalstaatsanwaltschaft von Rio de Janeiro, Task Force Lava Jato, gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 mit der Bezeichnung «E.» bei der Bank F., lautend auf die A. Ltd., das einen Kontostand von CHF 12'609'370.-- aufweise. Des Weiteren ersuchte sie um dessen Sperrung (Verfahrensakten RH.19.0257, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2019).

B. Am 27. September 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (act. 1.13). Mit gleichtägiger Zwischenverfügung forderte die BA die Bank F. auf, ihr Unterlagen zum Konto E. Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., einzureichen und dieses Konto zu sperren (act. 1.14). Die Bank F. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen zum Konto E. Nr. 1 ein und sperrte das Konto.

C. Am 20. April 2020 verweigerte die A. Ltd. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen schriftlich Stellung (act. 1.16).

D. Mit Schlussverfügung vom 7. Mai 2020 verfügte die BA die Herausgabe der Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank F. an die ersuchende Behörde und hielt die angeordnete Vermögenssperre aufrecht (act. 1.1).

E. Dagegen liess die A. Ltd. am 8. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Hauptbegeh-

- 3 ren die kostenfällige Aufhebung der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 sowie der Schlussverfügung vom 7. Mai 2020 (act. 1).

F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 nahm die BA Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 11). Das BJ liess sich mit Eingabe vom 14. August 2020 vernehmen und ersucht ebenfalls um kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 13). Die Beschwerdeantworten wurden der A. Ltd. am 17. August 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 14). Die Eingabe der A. Ltd. vom 28. August 2020, mit welcher sie unaufgefordert zu den Beschwerdeantworten Stellung nahm, wurde dem BJ und der BA am 31. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15, 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-

- 4 forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich http://links.weblaw.ch/1C_763/2013

- 5 und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

4.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

5. 5.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 IRSG und bringt vor, aus dem Ersuchen gehe der Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen und der in Brasilien verfolgten Tat nicht hervor. Das Ersuchen basiere lediglich auf Indizien, aus welchen die ersuchende Behörde den falschen Schluss gezogen habe, D. sei der wirtschaftlich Berechtigte des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos (act. 1, S. 22 ff.).

5.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden http://links.weblaw.ch/1C_126/2014

- 6 des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

5.3 Der französischen Übersetzung des brasilianischen Rechtshilfeersuchens vom 10. September 2019 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten RH.19.0257, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2019):

D. werde vorgeworfen, ein Geldwäschereinetzwerk betrieben zu haben, das unter anderem B. ermöglicht habe, die Herkunft der Bestechungsgelder von mehr als USD 100 Mio. zu verschleiern. Die Auswertung der Ergebnisse der Untersuchung «Eficiência» habe gezeigt, dass B. eine kriminelle Organisation geleitet habe, die ihm erlaubt habe, einen Teil der erhaltenen Bestechungsgelder unter anderem ins Ausland zu transferieren. Gemäss den Aussagen der mit den brasilianischen Behörden kooperierenden Brüder G. und H. habe die kriminelle Organisation aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Bestechungsgelder ab 2007 auf die Dienstleistungen der Geldwechsler (sog. Doleiros) I. und J. zurückgegriffen. I. und J. hätten mit den Systemen «K.» und «L.» operiert, um die Herkunft der Bestechungsgelder zu verschleiern. Dabei handle es sich um informelle Geldwechseltransaktionen, bei denen die Partei den entsprechenden Betrag aus dem Ausland bzw. in Brasilien erhalte. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Doleiros auf ein komplexes Netz von Bankkonten in verschiedenen Ländern und auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften und natürliche Personen zurückgreifen konnten. So habe bspw. B. mehr als USD 100 Mio. ins Ausland überweisen können. Gemäss den Angaben von I. und J. seien die korrupten Beamten als grosse Währungskäufer aufgetreten. Sie hätten die in brasilianischer Währung erhaltenen Bestechungsgelder in US-Dollar umwandeln wollen, um diese anschliessend auf ausländi-

- 7 sche Konten zu transferieren. Im Gegenzug würden die bestechenden Unternehmen in Brasilien als Verkäufer auftreten, welche die Bestechungsgelder in brasilianischer Währung leisten. Auf diese Weise hätten die Beamten auf dieses, von D. kontrollierte System zurückgegriffen, wenn sie die Gelder nicht direkt von ihren Konten in Brasilien abheben konnten. I. und J. hätten zudem angegeben, dass D. als Geldwechsler der Geldwechsler agiert und jeweils zwischen den von den Beteiligten beauftragten Doleiros vermittelt habe. Namentlich habe er diejenigen Personen, die an US-Dollar interessiert gewesen seien, mit denjenigen in Verbindung gebracht, die US-Dollar verkaufen wollten. In dieses System, das mit «M.» bezeichnet werde, seien mehr als 3'000 Offshore-Gesellschaften aus 52 Ländern involviert. Die Transaktionssumme zwischen 2011 und 2016 belaufe sich auf über USD 1'652’000'000.--. Die von I. und J. an die brasilianischen Behörden gelieferten Informationen seien reich an Details in Bezug auf die Finanztransaktionen, die beteiligten Personen, Daten sowie die hierzu verwendeten Bankkonten. Gestützt auf die Angaben von I. und J. hätten weitere zahlreiche Doleiros identifiziert und verhaftet werden können. Insbesondere hätten I. und J. angegeben, dass D. 60 % des Profits aus den illegalen Aktivitäten erhalten haben soll, was für die Jahre 2010 bis 2016 einem Betrag von mehr als USD 30 Mio. entspreche. Die Ermittlungen der brasilianischen «Unité de d'Intelligence Financière» hätten ergeben, dass die Familie D., insbesondere D. selbst als Begünstigter des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank F. eingetragen sei, das einen Vermögenswert von CHF 12'609'370.-- aufweise. D. habe seine kriminelle Karriere wegen seines Vaters begonnen, der einer der bedeutendsten Doleiros in Brasilien gewesen sei. Es bestünden Hinweise, dass die Vermögenswerte auf diesem Konto aus der illegalen Tätigkeit von D. als Geldwechsler stammen könnten.

5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten gesetzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Wie im Ersuchen beschrieben, lautet das Konto Nr. 1 bei der Bank F. auf die Beschwerdeführerin und trägt die Bezeichnung «E.». Angesichts dieser zutreffenden Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Nennung des Kontos Nr. 1 ein Tippfehler unterlaufen ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Ersuchen wird ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden Bestechungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Ersuchen D. als wirtschaft-

- 8 lich Berechtigter des hier gegenständlichen Kontos und nicht die Familie des in der Untersuchung «Lava-Jato» beschuldigten N. genannt wird. Es ist gerade der Sinn und Zweck eines Ersuchens, mit den mittels Rechtshilfe erlangten Unterlagen die bisher nicht abschliessend bekannten Elemente zu klären. Dementsprechend musste die Beschwerdegegnerin der ersuchenden Behörde nicht vor Erlass der Schlussverfügung mitteilen, dass D. am Konto Nr. 1 nicht wirtschaftlich berechtigt ist. Nicht zu bemängeln ist ferner, dass dem Ersuchen die darin erwähnten Beweise für die D. und weiteren Beteiligten vorgeworfenen Handlungen nicht beigelegt wurden. Das Einreichen von Beweismitteln schreibt der Rechtshilfevertrag mit Brasilien nicht vor (vgl. Art. 24 RV-BRA).

Aus dem Gesagten folgt, dass der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Wie in diesen zu zeigen sein wird, ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto und dem brasilianischen Strafverfahren zu bejahen (E. 6.4 hiernach).

5.5 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen, welche von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass B. über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll. Diese Gelder soll B. mithilfe der Brüder G. und H. und D. bzw. mittels des ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewaschen haben. Als Vortat der Geldwäscherei ist gestützt auf die Angaben im Ersuchen Bestechung anzunehmen. Die unter anderem B. vorgeworfenen Handlungen, namentlich mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Gelder mithilfe von Doleiros wie D. und weiterer Beteiligten in US-Dollar gewechselt und anschliessend auf Schweizer Konten transferiert zu haben, können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4).

6. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bringt vor, dass das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto und seine wirtschaftlich Berechtigten in keinem Zusammenhang zu D. oder seinen Komplizen stünden. In ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 28. August 2020 macht die Beschwerdeführerin neue https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://04-07-2019-6B_416-2019&lang=de&zoom=&type=show_document

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Tatsachen geltend, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind. Namentlich führt sie aus, dass das in Brasilien gegen D. geführte Strafverfahren mit einer Vereinbarung vom 12. August 2020 zwischen ihm und der Bundestaatsanwaltschaft beendet worden sei. Somit sei das Verfahren beendet und die herauszugebenden Unterlagen seien der ersuchenden Behörde nicht mehr nützlich. Eine solche Vereinbarung könne gemäss brasilianischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich in Kenntnis aller Umstände und Beweise geschlossen werden. Daraus sei zu schliessen, dass die brasilianischen Behörden wüssten, dass D. am hier gegenständlichen Konto nicht wirtschaftlich berechtigt sei (act. 1, S. 27 ff.; act. 15).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen

- 10 auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen wird B. verdächtigt, Bestechungsgelder erhalten zu haben, die er unter Beizug von sog. Doleiros und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewaschen habe. Laut dem Ersuchen bestünden Hinweise, dass zur Verschleierung der mutmasslichen Bestechungsgelder das auf die Beschwerdeführerin lautende Bankkonto verwendet worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die in den Bankunterlagen enthaltenen Buchungsvorgänge ausführlich dargelegt, weshalb sie die darin bezeichneten Transaktionen als verdächtig erachtet und einen Zusammenhang zur brasilianischen Untersuchung erkennt (act. 1.1, S. 5). Wie die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung zutreffend ausführt, sind an dem hier gegenständlichen Bankkonto Mitglieder der Familie N. und O. wirtschaftlich berechtigt, die unter anderem im Transportgeschäft in Rio de Janeiro (resp. gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im öffentlichen Transportwesen «transports publics»; act. 1 S. 11) tätig sind. Nebst anderem ist O. als wirtschaftlich Berechtigte am Konto eingetragen, die zudem zu 25 % Aktionärin an der Beschwerdeführerin ist (Verfahrensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0008_F). Laut den edierten Bankunterlagen ist O. die Schwester des in der Untersuchung «Operation Lava-Jato» beschuldigten N. (act. 1.1, S. 5; Verfahrensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0118_F ff.). Weiter lassen sich den Bankunterlagen Transaktionen zugunsten der P. SA entnehmen, wobei die Bank F. die Zahlungsempfängerin einer näheren Prüfung unterzog. In den edierten Unterlagen befindet sich ein Dokument der Generalstaatsanwaltschaft von Rio de Janeiro, das auf das in Brasilien geführte Strafverfahren gegen D., J., I. sowie weitere 33 Beschuldigte Bezug nimmt (Verfahrensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0331_F ff.). Am Ende des Dokuments führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass zwei Doleiros am 11. Dezember 2013 auf das Konto der Offshore-Gesellschaft P. SA USD 150‘000.-- überwiesen hätten (Verfahrensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0217_F ff.). Zudem weist die Beschwerdegegnerin auf Ein- und Ausgänge in brasilianischer Währung hin und betont die unter anderem D. vorgeworfenen Umwandlungsgeschäfte zur Verschleierung

- 11 von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Geldern. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den in Brasilien untersuchten Straftaten zu bejahen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die im Schreiben vom 20. April 2020 vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen ist, ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen.

Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. mithilfe des hier gegenständlichen Bankkontos Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Da es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen handelt, sind sie als solche geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln.

6.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, greift nicht. Sowohl die gegen D. und weitere Personen geführte Untersuchung «Q.» als auch die gegen B. und weitere Personen geführte Untersuchung «Eficiência» sind Teil umfangreicher und komplexer Untersuchungen der «Operation Lava- Jato». Damit ist das vorliegende Ersuchen in einem Gesamtkontext zu betrachten und ist weit auszulegen, um so notwendige Ergänzungen des Ersuchens zu vermeiden (vgl. supra E. 6.2). Mit der Argumentation, dass D. nicht wirtschaftlich Berechtigter am Konto Nr. 1 sei und ob die Familienmitglieder von N. D. oder seine Mittäter kennen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Ausserdem können die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente auch der Entlastung der Beschuldigten dienen. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Frage, ob es sich bei den auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerten um legal erwirtschaftete Gelder handelt. Ob die genannten Zahlungsflüsse tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im brasilianischen Strafverfahren zu prüfen sein. Ebenso zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegen sie in Brasilien kein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 1, S. 25) ins Leere, zumal von Rechtshilfemassnahmen nebst beschuldigten Personen auch Dritte betroffen sein können.

Auch eine allfällige Abmachung zwischen D. und den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden schliesst die vorliegende Rechtshilfe nicht aus. In Brasilien wird nicht nur gegen D., sondern auch gegen weitere zahlreiche Doleiros und Staatsbeamte ermittelt, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (act. 1, S. 23 i.f.). Somit können die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen nebst D. auch in gegen die anderen Beschuldigte

- 12 geführten Strafverfahren verwendet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können diese von der Herausgabe betroffenen Unterlagen für die ersuchende Behörde daher von Nutzen sein. Jedenfalls hat die ersuchende Behörde ihr Ersuchen vom 10. September 2019 bis dato nicht zurückgezogen, weshalb es grundsätzlich zu vollziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2).

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.

7. 7.1 Des Weiteren befürchtet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der ersuchenden Behörde. In Brasilien werde N., der Bruder von O., strafrechtlich verfolgt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre wirtschaftlich Berechtigte seien in dieses Strafverfahren involviert. Da bereits die Beschwerdegegnerin die in Brasilien geführten Strafverfahren gegen D. und N. vermische, sei davon auszugehen, dass dies auch die brasilianischen Behörden tun würden, obschon das hier zu beurteilende Ersuchen N. nicht erwähne. Es sei daher zu befürchten, dass die ersuchende Behörde die von der Schweiz erhaltenen Unterlagen im Verfahren gegen N. verwenden werde. Auch aus diesem Grund sei die Schlussverfügung aufzuheben und dem Ersuchen nicht zu entsprechen (act. 1, S. 29 ff.).

7.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).

7.3 Wie oben festgestellt, richtet sich das hier zu beurteilende Rechtshilfeersuchen nicht auf die Verfolgung von Fiskaldelikten (vgl. E. 5.5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Verhttp://links.weblaw.ch/1A.218/2003

- 13 trauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten und die Informationen in einem dem Ersuchen nicht zugrundeliegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen richtet sich das brasilianische Strafverfahren nebst D. gegen zahlreiche Mittäter und es wird ihnen vorgeworfen, B. und weiteren brasilianischen Beamten als sog. Doleiros geholfen zu haben, mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammende Gelder zu waschen. Ausserdem bildet das dem Ersuchen zugrundeliegende Strafverfahren mit der Bezeichnung «Q.» Teil der umfangreichen und komplexen Strafuntersuchung «Operation Lava-Jato», die sich unter anderem gegen N. richtet. Die Rüge ist deshalb unbegründet.

8. 8.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahme (act. 1, S. 26 f.; act. 15).

8.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich beschlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Somit stellen diese Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die brasilianischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnah-

- 14 me aufrechtzuerhalten. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dollar (vgl. supra E. 5.3) ist die am 22. Oktober 2019 angeordnete Beschlagnahme im Umfang von USD 13'154'516.77 zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig zu werten.

8.3 Unbegründet ist ferner die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung. Die Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019, mit welcher Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf dem hier gegenständlichen Bankkonto gesperrt worden sind, verweist in Bezug auf die Begründung der Beschlagnahme auf die gleichtägige Eintretensverfügung, die der Zwischenverfügung in Kopie beigelegt wurde (act. 1.14). Dies reicht zur Begründung der angeordneten Zwangsmassnahme aus, zumal es der Beschwerdegegnerin offenstand, die Beschlagnahme statt in einer separaten Verfügung lediglich in einer Eintretens- und Zwischenverfügung anzuordnen. Dass die Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2019 den Begründungsanforderungen nicht genügen würde, bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 15 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 9. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Lüscher - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2020.141 — Bundesstrafgericht 09.09.2020 RR.2020.141 — Swissrulings