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Bundesstrafgericht 05.09.2019 RR.2019.46

September 5, 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,281 words·~21 min·8

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Full text

Entscheid vom 5. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Peter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2019.46, RR.2019.47, RR.2019.48, RR.2019.49

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ost von New York führt eine Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre sowie einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Vereinigten Staaten mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 bzw. vom 21. Mai 2015 an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Ermittlungen zu zahlreichen Konten bei einer Reihe von Schweizer Banken sowie um Sperrung der sich auf diesen Konten befindenden Vermögenswerte (act. 6.1, 6.2 [im Dossier RR.2019.46-47; das gilt auch für alle nachfolgenden Aktenhinweise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird]).

B. Am 27. Mai 2015 verfügte das BJ, dem erwähnten Rechtshilfeersuchen werde entsprochen. Gleichzeitig sperrte es eine Reihe von Konten bei der Bank C. AG, u.a. je ein auf A. (Nr. 1) und auf B. (Nr. 2) lautendes Konto. Zudem beauftragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von Unterlagen zu diesen und zu weiteren Konten bei derselben Bank (act. 6.4). Gestützt darauf liess die Bundesanwaltschaft dem BJ am 28. Januar 2016 u.a. Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 sowie zu den auf B. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 2 und Nr. 3 zugehen (act. 6.6). Die Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 3 wurden vom BJ mit ergänzender Eintretensverfügung vom 25. April 2016 beigezogen (act. 6.10). Am 7. Juli 2016 liess die Bundesanwaltschaft dem BJ weitere Unterlagen zu den erwähnten Konten zugehen (act. 6.11).

C. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 sperrte das BJ eine Reihe von Konten bei der Bank D. AG. Zudem beauftragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von Unterlagen zu diesen und zu weiteren Konten bei derselben Bank (act. 6.3). Gestützt darauf liess die Bundesanwaltschaft dem BJ am 29. Oktober 2015 u.a. Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 4 sowie zur auf B. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 5 zugehen (act. 6.5). Am 29. Februar 2016 ersuchte das BJ die Bank D. AG um Nachreichung von Detailbelegen zu einer Reihe von Gutschriften auf den beiden erwähnten Konten (act. 6.8). Die entsprechenden Unterlagen wurden dem BJ am 5. März 2016 übermittelt (act. 6.9).

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D. Mit Eingabe vom 5. September 2017 zeigte Rechtsanwalt Olivier Peter dem BJ an, von A. und B. mit der Vertretung ihrer Interessen im Rechtshilfeverfahren betraut worden zu sein (act. 6.12). Am 24. November 2017 gewährte das BJ dem Vertreter die entsprechende Akteneinsicht (act. 6.16). Am 20. September 2018 räumte das BJ A. und B. die Gelegenheit ein, zur beabsichtigten Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde Stellung zu nehmen (act. 6.20). Mit Stellungnahme vom 30. November 2018 erklärten sie, mit der vorgesehenen Herausgabe nicht einverstanden zu sein (act. 6.23).

E. Am 8. Februar 2019 erliess das BJ diesbezüglich zwei (Teil-)Schlussverfügungen.

Die Bank D. AG betreffend verfügte das BJ Folgendes (act. 6.24):

1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. 2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank D. AG Nr. 4. 3. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf B. an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank D. AG Nr. 5. 4. (…)

Dagegen liessen A. und B. am 13. März 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (RR.2019.48-49, act. 1). Dabei beantragen sie Folgendes:

Principalement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Déclarer irrecevable la demande d’entraide des Etats-Unis; Subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Rejeter la demande d’entraide des Etats-Unis; Plus subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Renvoyer la cause à l’Office fédéral de la justice afin qu’il: o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer les éléments relatifs à la suspension du Procureur fédéral E. nécessaires à déterminer si et dans quelle mesure ces faits ont eu un lien avec les procédures d’entraide diligentées par le Ministère public de la Confédération;

- 4 o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer à l’Office fédéral de la justice les éléments relatifs au contacts entre le Procureur général de la Confédération F. et le Secrétaire général de la FIFA G. ayant un lien avec les procédures d’entraide menées par les autorités suisses en lien avec la FIFA; o Communique ces éléments aux recourants et leur impartisse un nouveau délai pour former des observations. Encore plus subsidiairement - Subordonner l’octroi de l’entraide à l’obtention d’un engagement formel de l’Etat requérant à renoncer à invoquer tout élément issu directement ou indirectement d’un testimony given by cooperating witness dans le cadre de la procédure pendante à l’encontre des recourants; En tout état - Octroyer aux recourants une indemnité afférente aux honoraires du conseil soussigné.

Die Bank C. AG betreffend verfügte das BJ, was folgt (act. 6.25):

1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 bzw. 21. Mai 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. 2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank C. AG Nr. 1. 3. Die Sperre des Kontos Nr. 1 (inkl. aller Unterkonten) bei der Bank C. AG wird aufrechterhalten. 4. Es werden folgende Bankunterlagen lautend auf B. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank C. AG Nr. 2; Bank C. AG Nr. 3. 5. Die Sperre des Kontos Nr. 2 (inkl. aller Unterkonten) bei der Bank C. AG wird aufrechterhalten. 6. (…)

Dagegen liessen A. und B. ebenfalls am 13. März 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (act. 1). Dabei beantragen sie Folgendes:

Principalement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Déclarer irrecevable la demande d’entraide des Etats-Unis; - Lever le séquestre ordonné sur les comptes Nr 1 et 2 auprès de la Banque C. SA;

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Subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Rejeter la demande d’entraide des Etats-Unis; - Lever le séquestre ordonné sur les comptes Nr 1 et 2 auprès de la Banque C. SA; Plus subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Renvoyer la cause à l’Office fédéral de la justice afin qu’il: o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer les éléments relatifs à la suspension du Procureur fédéral E. nécessaires à déterminer si et dans quelle mesure ces faits ont eu un lien avec les procédures d’entraide diligentées par le Ministère public de la Confédération; o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer à l’Office fédéral de la justice les éléments relatifs au contacts entre le Procureur général de la Confédération F. et le Secrétaire général de la FIFA G. ayant un lien avec les procédures d’entraide menées par les autorités suisses en lien avec la FIFA; o Communique ces éléments aux recourants et leur impartisse un nouveau délai pour former des observations. Encore plus subsidiairement - Subordonner l’octroi de l’entraide à l’obtention d’un engagement formel de l’Etat requérant à renoncer à invoquer tout élément issu directement ou indirectement d’un testimony given by cooperating witness dans le cadre de la procédure pendante à l’encontre des recourants; En tout état - Octroyer aux recourants une indemnité afférente aux honoraires du conseil soussigné.

F. Mit jeweiliger Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 beantragt das BJ, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 6; RR.2019.48-49, act. 6).

Am 11. April 2019 wurde der Vertreter von A. und B. für die Beschwerdeverfahren RR.2019.46-47 und RR.2019.48-49 jeweils eingeladen, bis zum 24. April 2019 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 7; RR.2019.48-49, act. 7). Am 23. April 2019 liess dieser um eine Erstreckung der Frist bis zum 30. April 2019 ersuchen, jedoch nur betreffend das Verfahren mit den Geschäftsnummern RR.2019.46-47 (act. 8). Am 30. April 2019 erstatte er dennoch für beide Verfahren eine Replik (act. 9; RR.2019.48-49, act. 8). Diese beiden Eingaben wurden dem BJ am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act.10; RR.2019.48-49, act. 9).

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G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die beiden Beschwerdeschriften (act. 1; RR.2019.48-49, act. 1) wurden durch denselben Rechtsanwalt für beide Beschwerdeführer gemeinsam eingereicht. Beide Beschwerden betreffen dasselbe Rechtshilfeverfahren. Entsprechend hängen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die beiden Beschwerdeschriften weisen im Wesentlichen auch übereinstimmende Begründungen vor. Bei dieser Sachlage sind die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die separat erhobenen Beschwerden sind im Rahmen des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu beurteilen.

2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung u.a. auf den Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6). Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall (act. 1, S. 3 f.). Zur Begründung machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin subsumiere den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt hauptsächlich unter den Straftatbestand des Art. 4a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Die dadurch unter Strafe gestellten Verhaltensweisen seien namentlich Gegenstand des amerikanischen Federal Trade Commission Act und somit der Antitrustgesetze, zu deren Vollzug der Staatsvertrag ausdrücklich nicht anwendbar sei (Art. 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 RVUS). Die Beschwerdeführer übersehen dabei die Umschreibung des Begriffs der «Antitrust-Gesetzgebung» in Art. 40 Abs. 10 RVUS. Demnach umfasst dieser, auf die Gesetzgebung der USA angewendet, alle diejenigen Vorschriften, die im 15. Titel des United States Code, Kapitel 1 und in Kapitel 2 dieses Titels bis einschliesslich Artikel 77 enthalten sind (unter Ausschluss der Artikel 77a ff.). Gegenstand der vorliegenden Strafverfahren in den USA sind demgegenüber fast ausschliesslich Straftaten nach dem 18. Kapitel des United States Code (die einzige Ausnahme betrifft einen Straftatbestand des 42. Kapitels des United States Code; vgl. act. 6.1, S. 49 f. der deutschen Übersetzung). Eine Durchsicht der

- 7 in Art. 40 Abs. 10 RVUS aufgelisteten Bestimmungen ergibt zudem, dass diese keinen der Privatbestechung nach Art. 4a UWG entsprechenden Tatbestand umfassen. Die Einrede der Beschwerdeführer, wonach der RVUS vorliegend nicht anwendbar sei, erweist sich demnach als unbegründet. Vorliegend massgebend ist auch das zu diesem Staatsvertrag erlassene Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93).

2.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

3. 3.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber des Kontos Nr. 4 bei der Bank D. AG und des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG. Er ist somit zur Anfechtung der diese beiden Konten betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Der Beschwerdeführer 2 ist Inhaber des Kontos Nr. 5 bei der Bank D. AG sowie der Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank C. AG. Er ist zur Anfechtung der diese http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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Konten betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist im jeweils erwähnten Umfang einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

5. 5.1 Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 bezogen sich die Beschwerdeführer auf die Berichterstattung in den Medien, wonach es zwischen Bundesanwalt F. und G., dem Präsidenten der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA»), mehrfach zu bilateralen Treffen gekommen sei. Ebenso nahmen sie Bezug auf die in den Medien im Zusammenhang mit den die FIFA betreffenden Strafverfahren kommentierte Suspendierung des vormaligen Leitenden Staatsanwalts des Bundes E. Die Beschwerdeführer verlangten von der Beschwerdegegnerin, diese habe bei der Bundesanwaltschaft die notwendigen Informationen zu erheben zwecks Überprüfung, ob und inwieweit die in den Medien dargestellten Sachverhalte Auswirkungen auf das die Beschwerdeführer betreffende Rechtshilfeverfahren gehabt haben oder nicht (act. 6.23). Die Beschwerdegegnerin wies diese Anträge ab (vgl. act. 6.24 und 6.25, jeweils S. 5). Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine Verletzung von Art. 80b IRSG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1, S. 9 ff.; act. 9, S. 2 ff.).

5.2 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG (oder eben auf Art. 17a BG-RVUS) abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.335 vom 18. Januar 2018; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 3; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2).

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5.3 Die Beschwerdegegnerin erlässt die für die Erfüllung des RVUS erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen (Art. 5 Abs. 1 BG-RVUS). Sie prüft insbesondere, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a BG-RVUS), und entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 1 Ziff. 2 BG-RVUS). Sie prüft, ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint und ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b BG-RVUS). Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter (Art. 10 Abs. 3 BG-RVUS). Letztere bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen und übermittelt nach deren Abschluss der Beschwerdegegnerin die Akten (Art. 12 Abs. 1 und 5 BG-RVUS). Der Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe ist der Beschwerdegegnerin vorbehalten (vgl. Art. 15a und 17 Abs. 1 BG-RVUS).

5.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen entgegengenommen und mit den eingangs erwähnten Eintretensverfügungen die vorzunehmenden Rechtshilfemassnahmen festgelegt. Der Bundesanwaltschaft wurde zwar deren Durchführung übertragen; ihr kam diesbezüglich aber kaum eigener Entscheidungsspielraum zu. Die Rechtshilfemassnahmen, bezüglich welcher die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind, wurden allesamt durch die Beschwerdegegnerin entschieden und erlassen. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern sich die durch die Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge innerhalb der Bundesanwaltschaft auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren ausgewirkt haben sollen. Besteht kein Zusammenhang zwischen den Vorgängen innerhalb der Bundesanwaltschaft und dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren, so bestand auch keine Notwendigkeit zum Beizug der durch die Beschwerdeführer verlangten Akten und Informationen. Damit liegt auch keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS oder Art. 80b Abs. 1 IRSG vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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6. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie seien Beschuldigte im Strafverfahren, für welches die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden um Rechtshilfe ersuchen würden. In einem konnexen Strafverfahren sei es zu einer Verurteilung gekommen, welche sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Kronzeugen H. gestützt habe. Dieser habe mit seinen Aussagen auch die Beschwerdeführer belastet. Eine allfällige Verwertung dieser Aussagen im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer sei nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. Dem Rechtshilfeersuchen sei daher gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen (act. 1, S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, die Beschwerdeführer seien nicht legitimiert, sich auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG zu berufen. Zudem könnten nur Ausschlussgründe geprüft werden, welche im RVUS selbst vorgesehen seien. Schliesslich liege kein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 lit. a RVUS vor (act. 6, S. 2 f.).

7. 7.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Aus-

- 11 land aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2017 72 E. 6.2.1; TPF 2016 138 E. 4.3 S. 141; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).

7.2 Die beiden Beschwerdeführer sind argentinische Staatsangehörige und Beschuldigte im durch die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates geführten Strafverfahren (vgl. act. 6.1, S. 52). Die zuletzt bekannte Wohnadresse des Beschwerdeführers 2 befindet sich in Argentinien. Zum Beschwerdeführer 1 liegen der ersuchenden Behörde keine entsprechenden Informationen vor (vgl. act. 6.1, S. 52). Nach dem oben Ausgeführten steht jedoch auch ein allfälliger Wohnsitz bzw. Aufenthalt der beiden beschuldigten Beschwerdeführer ausserhalb des ersuchenden Staates ihrer Rüge, das Verfahren vor den Behörden des ersuchenden Staates verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, nicht entgegen. Sie sind insofern beide grundsätzlich dazu legitimiert, sich auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG zu berufen.

7.3 Aus der Rechtsprechung geht nicht eindeutig hervor, inwiefern der Schutzgehalt von Art. 2 IRSG im Rechtshilfeverkehr mit den USA überhaupt ein Rechtshilfehindernis darstellen kann (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.272 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf den Auslieferungsverkehr betreffenden BGE 121 II 296). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da vorliegend keine Rede von einem Strafverfahren sein kann, das insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

7.4 Das Ersuchen stützt sich u.a. auf Informationen und Unterlagen, die von einer Reihe kooperierender Zeugen («Kronzeugen») zur Verfügung gestellt worden sind (act. 6.1, S. 2 ff.). Darüber hinaus verfügt die ermittelnde Behörde aber offenbar auch über umfangreiche Bank- und sonstige Finanzunterlagen (vgl. act. 6.1, S. 9, 22). Gerade zu den den Beschwerdeführern gegenüber erhobenen Vorwürfen der Beteiligung an Bestechungszahlungen (teilweise über durch die Beschwerdeführer kontrollierte Gesellschaften) wird im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf Bankunterlagen Bezug genommen, aus denen die inkriminierten Zahlungen hervorgehen würden (act. 6.1, S. 18 f.). Als weitere Beweismittel liegen der ermittelnden Behörde zudem Gesprächsaufnahmen («consensual recordings»; act. 6.1, S. 19 f.) und übrige Unterlagen vor (act. 6.1, S. 10). Die gegen die Beschwerdeführer gerichtete Untersuchung stützt sich nach dem Gesagten offensichtlich nicht einzig und allein auf die Aussagen eines bzw. mehrerer Kronzeugen. Bei einer solchen Ausgangslage liegt kein Verstoss gegen das schweizerische Strafprozessrecht bzw. gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, wenn die Aussagen

- 12 der Kronzeugen im Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen und im allfälligen Urteil mitberücksichtigt werden (vgl. zu dieser Thematik bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.254 vom 15. November 2011 E. 8.1–8.4 m.w.H.). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.

8. Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich die Aufhebung der mit der angefochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperren. Sie bringen zu diesem Punkt jedoch keine – über die bereits erwähnten Argumente hinausgehende – Begründung vor. Es ist zu vermuten, dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt (vgl. hierzu act. 6.25, S. 6 f.). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in den USA werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten bleiben. Diese bestehen seit dem 27. Mai 2015 (act. 6.4), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

9. Die von den Beschwerdeführern gegen die angefochtenen Verfügungen erhobenen Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist für die vereinigten Beschwerdeverfahren auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4 sowie RR.2019.48-49, act. 3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2019.46-47 und RR.2019.48-49 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 5. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

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- Rechtsanwalt Olivier Peter - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2019.46 — Bundesstrafgericht 05.09.2019 RR.2019.46 — Swissrulings