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Bundesstrafgericht 20.02.2020 RR.2019.224

February 20, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,414 words·~27 min·8

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Full text

Entscheid vom 20. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A., 2. B., 3. C. SA, 4. D. Limited, 5. E. LTD, 6. F. AG (gelöscht), alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.224-229

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Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

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Sachverhalt:

A. Die russischen Strafverfolgungsbehörden eröffneten am 14. Oktober 2013 gegen A., G., H., I. und J. ein Strafverfahren zum Nachteil der K. wegen des Verdachts des Betruges nach russischem Recht (act. 1.8).

B. Am 10. April 2015 erstattete die Bank L. bei der Meldestellte für Geldwäscherei (MROS) zwei Verdachtsmeldungen betreffend die unter anderem auf G. lautenden Konten. Am 21. April 2015, ergänzt am 21. September 2015, leitete die MROS die bei ihr eingereichten Verdachtsmeldungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») weiter (Verfahrensakten, blaues Dossier 2015/10013828, Urk. 1 bis 5/1-5, 9).

C. Am 2. September 2015 erstattete die Bank M. bei der Meldestellte für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung betreffend zahlreiche Konten unter anderem lautend auf A., seine Ehefrau B., C. SA, D. Limited und F. AG, an denen A. und/oder B. als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen sind. Die Meldung erfolgte, nach dem die internen Abklärungen der Bank M. ergeben hatten, dass gegen A. im Juli 2015 ein Interpol-Haftbefehl erlassen worden war (Verfahrensakten, blaues Dossier 2015/10032368, Vorabklärungsverfahren, Urk. 1). Am 17. September 2015 leitete die MROS die bei ihr eingereichte Verdachtsmeldung der StA ZH weiter (Verfahrensakten, blaues Dossier 2015/10032368, Vorabklärungsverfahren, Urk. 2).

D. Mit Schreiben vom 11. September 2015 erstattete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») im Auftrag der StA ZH bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (nachfolgend «GStA RU») eine Meldung nach Art. 67a IRSG, setzte diese über den bei der StA ZH gemeldeten Sachverhalt in Kenntnis und setzte ihr bis am 15. November 2015 Frist zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens an (Verfahrensakten, blaues Dossier 2015/10032368, Vorabklärungsverfahren, Urk. 3). Die GStA RU teilte dem BJ am 6. November 2015 mit, dass die russischen Behörden daran seien, ein Rechtshilfeersuchen zu finalisieren, jedoch die angesetzte Frist bis zum 15. November 2015 wegen dem Übersetzungsaufwand nicht eingehalten werden könne und ersuchte nebst einer Fristerstreckung um Sperre der fraglichen Vermögenswerte (Verfahrensakten, blaues Dossier 2015/10032368, Vorabklärungsverfahren, Urk. 4). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 ordnete die StA ZH in Bezug auf die oben genannten

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Konten eine vorsorgliche Kontosperre an (Verfahrensakten, blaues Dossier 2015/10032368, Vorabklärungsverfahren, Urk. 5).

E. Am 27. November 2015 gelangte die GStA RU mit Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2015 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Information, ob A. in der Schweiz Bankkonten habe und um Zustellung der entsprechenden Bankunterlagen an die russischen Behörden sowie um Sperrung dieser Konten (Verfahrensakten, Ordner Verfahrensunterlagen 1/3, Lasche 2, Urk. 2; Lasche 3, Urk. 3/2).

F. Am 3. Dezember 2015 übergab das BJ das russische Ersuchen der StA ZH zum Vollzug (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 3, Urk. 3/3). Mit Eintretensund Zwischenverfügungen Nrn. 1 und 2 vom 11. Dezember 2015 entsprach die StA ZH dem Ersuchen und forderte die Bank M. und die Bank L. auf, ihr Kontounterlagen zu den auf A. lautenden Konten einzureichen (Verfahrensakten, Ordner Verfahrensunterlagen 1/3, Lasche 4, Urk. 4; Lasche 5, Urk. 5). Die Bank M. und die Bank L. kamen dieser Aufforderung am 14. und 30. Dezember 2015 nach (Verfahrensakten, Ordner Verfahrensunterlagen 1/3, Lasche 7, pag. 1 000 ff.; Ordner Bankunterlagen L. 3/3, pag. 1 000 ff.).

G. Mit Schlussverfügungen Nrn. 6-11 vom 8. August 2019 verfügte die StA ZH die Herausgabe der in den Verfügungen genannten Unterlagen zu den Konten bei der Bank M. und Bank L., lautend auf A. und/oder B., die C. SA, die D. Limited, die E. Ltd. und die inzwischen im Handelsregister gelöschte F. AG und hielt darin zudem die angeordnete Sperre der Vermögenswerte aufrecht (act. 1.2-1.7).

H. Dagegen liessen A., B., die C. SA, die D. Limited, die E. Ltd. und die F. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 16. September 2019 Beschwerde erheben. Sie beantragen die kostenfällige Aufhebung der sie betreffenden Schlussverfügungen (act. 1).

I. Da die C. SA, die D. Limited und die E. Ltd. ihren Sitz auf den Marshallinseln und Bahamas haben, wurden sie am 18. September 2019 aufgefordert, dem Gericht Dokumente einzureichen, welche ihre Existenz nachweisen und woraus die Identität und Vertretungsberechtigung der Vollmachtsunterzeichner hervorgehen. Diese Aufforderung erfolgte unter Hinweis, dass bei Säumnis

- 5 auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3). Mit Eingaben vom 14. und 15. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführer aufforderungsgemäss diverse Unterlagen zu den Akten (act. 6, 7).

J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 stellten die Beschwerdeführer dem Gericht das Urteil des Kreisgerichts der Stadt Moskau vom 19. Februar 2018 zu, mit welchem A. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war (act. 8, 8.1-8.2). Das Urteil des Kreisgerichts der Stadt Moskau vom 19. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführer der StA ZH am 10. Oktober 2019 zukommen (act. 8.5). Des Weiteren reichten die Beschwerdeführer dem Gericht am 16. Oktober 2019 das Schreiben der StA ZH vom 14. Oktober 2019 ein, mit welchem die StA ZH das BJ ersuchte, bei den russischen Behörden nachzufragen, ob diese weiterhin am Vollzug des Rechtshilfeersuchens festhalten (act. 10).

K. Die StA ZH und das BJ beantragten in ihren Eingaben vom 23. und 28. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 12, 13). Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. November 2019, mit welcher sie sich hierzu vernehmen liessen und an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielten, wurde der StA ZH und dem BJ am 15. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

L. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 brachten die Beschwerdeführer dem Gericht unter anderem das Antwortschreiben der GStA RU vom 26. November 2019 zur Kenntnis, das der StA ZH vom BJ am 13. Dezember 2019 zugestellt worden war (act. 18). Die StA ZH reichte dem Gericht mit Eingabe vom 3. Februar 2020 das Antwortschreiben der GStA RU vom 26. November 2019 und dessen Ergänzung vom 20. Dezember 2019 zu den Akten (act. 20). Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. Februar 2020, mit welcher sie dem Gericht (mit Kopie an die StA ZH) dasselbe Schreiben der GStA RU vom 20. Dezember 2019 einreichten und hierzu Stellung nahmen, wurde dem BJ am 13. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 21, 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation sind das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) massgebend.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

http://links.weblaw.ch/1C_763/2013

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3. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen sechs Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde und wurde form- und fristgerecht erhoben.

3.2 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzulassen, wer zum Zeitpunkt der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.81-87 vom 18. Juni 2018 E. 3.1 m.H.). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bunhttp://links.weblaw.ch/1C_764/2013 http://links.weblaw.ch/TPF_2008_172 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153

- 8 desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7). 3.2.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei der Bank M. mit den Stamm-Nrn. 1 und 2 berechtigt, die Schlussverfügungen Nr. 6 und 10 (act. 1.2, 1.3) anzufechten. 3.2.3 Das Konto bei der Bank M. mit der Stamm-Nr. 3 lautet auf die Beschwerdeführerin 3, weshalb sie als dessen Inhaberin zur Erhebung der Beschwerde gegen die Schlussverfügung Nr. 7 (act. 1.4) legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin 3 hat den Nachweis ihrer Existenz und der Vertretungsbefugnis erbracht (act. 6.1-6.3). Dasselbe gilt in Bezug auf das auf die Beschwerdeführerin 4 lautende Konto bei der Bank M. mit der Stamm-Nr. 4 und die Schlussverfügung Nr. 9 (act. 1.5, 7.1-7.4). 3.2.4 Laut den Angaben der Beschwerdeführer sind aktuelle Informationen in Bezug auf die auf den Marshallinseln domizilierte Beschwerdeführerin 5 nicht mehr erhältlich. Das auf die Beschwerdeführerin 5 lautende Konto bei der Bank L. sei am 8. Oktober 2010 saldiert und der Kontosaldo auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 überwiesenworden, deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 1 sei. Die Beschwerdeführerin 5 sei – jedenfalls was das Verhältnis zum Beschwerdeführer 1 betreffe – faktisch liquidiert und existiere heute entweder überhaupt nicht mehr oder als Gesellschaft mit völlig anderen Aktionären und wirtschaftlich Berechtigten (act. 6). Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist auf die Beschwerde gegen die die Beschwerdeführerin 5 betreffende Schlussverfügung Nr. 11 (act. 1.6) nicht einzutreten. Daran vermag das Argument, dass die herauszugebenden Kontounterlagen den Zeitraum betreffen, in welchem der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin 5 gewesen sei (act. 6, S. 2), nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer 1 steht es in der Rolle eines lediglich ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten der mutmasslich noch existierenden Beschwerdeführerin 5 nicht zu, die sie betreffende Schlussverfügung anzufechten. Selbst wenn die Gesellschaft nicht mehr existieren sollte, war der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen an deren Liquidationserlös nicht begünstigt. 3.2.5 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 6 wird ausgeführt, dass sie am […] Februar 2019 infolge Liquidation aus dem Handelsregister des Kantons

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Zug gelöscht worden sei. Die Liquidationsbilanz zeige, dass kein Überschuss vorhanden gewesen sei, der hätte verteilt werden können. Das Aktienbuch belege, dass der Beschwerdeführer 1 zusammen mit N. Aktionär der Beschwerdeführerin 6 gewesen sei (act. 6). Die Löschung aus dem Handelsregister führte zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin 6 und zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.81-87 vom 18. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.). Das ins Recht gelegte Aktienbuch datiert vom 30. Mai 2012 und die Kontoeröffnungsunterlagen vom 7. November 2011 (act. 6.5, 6.6). Die Löschung der Gesellschaft erfolgte jedoch am […] Februar 2019, mithin rund sieben Jahre später. Es handelt sich um eine lange Zeitspanne, in welcher es zum Wechsel der Aktionäre der Beschwerdeführerin 6 hätte kommen können. Der Beschwerdeführer 1 vermochte somit nicht zu belegen, dass er auch zum Zeitpunkt der Auflösung Aktionär der Beschwerdeführerin 6 war und Begünstigter am allfälligen Liquidationserlös gewesen wäre. Auf die im Namen der Beschwerdeführerin 6 erhobene Beschwerde gegen die Schlussverfügung Nr. 8 (act. 1.7) ist deshalb nicht einzutreten. 3.3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 4 einzutreten. Deshalb ist nachfolgend auf die Vorbringen einzugehen, sofern sich diese gegen die Schlussverfügungen Nrn. 6, 7, 9 und 10 richten.

4. 4.1 Zunächst ist auf das Argument der Beschwerdeführer einzugehen, dem russischen Rechtshilfeersuchen sei gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG nicht zu entsprechen. Der Beschwerdeführer 1 habe inzwischen die ihm rechtskräftig auferlegte Freiheitsstrafe verbüsst und sei aus der Haft entlassen worden (act. 8). Zudem habe das Gericht in Moskau in seinem Urteil vom 19. Februar 2018 die Forderung der Privatklägerin K. im Umfang von RUB 592'746'904.-- zuerkannt. Im Urteil sei keine Massnahme gegen die Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 erwähnt oder verfügt worden. Die Feststellung der Schadenersatzpflicht im Urteil sei lediglich zivilrechtlicher Natur, wofür die Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Verfügung stehe (act. 18).

4.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass dort ein Strafverfahren eröffnet wurde (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; vgl. Urteil des Bundesgerichts http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-161 http://links.weblaw.ch/BGE-118-IB-457

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1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7). In diesem Sinne bestimmt auch Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG, dass einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn die Sanktion bereits vollzogen wurde. Eine Sanktion ist dann vollzogen, wenn sie nach Massgabe des anwendbaren Vollzugsrechts verbüsst wurde und im Vollzugsstaat keine weiteren Folgen eintreten können (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 6). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Es kann nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2).

4.2.1 Im russischen Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2015, das den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR sowie Ar. 28 Abs. 3 lit. a IRSG genügt (dazu s. E. 5.4 hiernach), wurde unter anderem ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 und H. eine Untersuchung zum Nachteil der K. eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe als Leiter des Departements für Logistik Einkäufe der K. zusammen mit anderen Beschuldigten unter anderem Betrugshandlungen in besonders grossem Ausmass begangen, indem sie die O.-Group in 2007-2008 in den Einkauf von Anlagen zwischengeschaltet hätten, um auf diese Weise die K. durch Überfakturierung von Dienstleistungen im Bereich Bau und Montage von Anlagen zu schädigen. Die Höhe des der K. mutmasslich zugefügten Schadens belaufe sich auf mindestens RUB 1‘191‘636‘948.75. G., O., J. und I. seien am 14. November 2013 und 18. Juni 2014 festgenommen worden. H. und der Beschwerdeführer 1 hätten sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen, weshalb sie am 23. Mai und 26. November 2014 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden seien. Die russischen Behörden gehen davon aus, dass die der K. gehörenden Geldmittel zwecks ihrer Legalisierung in Schweizer Kreditanstalten transferiert worden seien, auf Konten, die unter anderem auf die Beschuldigten lauten würden (act. 1.8). 4.2.2 Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, ist H. weiterhin zur Verhaftung ausgeschrieben. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten http://links.weblaw.ch/1A.149/2006 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.89 http://links.weblaw.ch/1A.32/2000 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.98+114 http://links.weblaw.ch/1C_559/2009

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(act. 8, S. 2). Mithin liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich aller Beschuldigten vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 die ihm rechtskräftig auferlegte Freiheitsstrafe vollständig verbüsst haben sollte, ändert dies nichts daran, dass das gegen H. geführte Strafverfahren noch hängig ist und die herauszugebenden Unterlagen zumindest im Hinblick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren von Bedeutung sein können (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.268 vom 13. Dezember 2018 E.3.3). 4.2.3 Des Weiteren geht das Interesse der russischen Behörden am Vollzug des Rechtshilfeersuchens aus den Schreiben der GStA RU vom 26. November und 20. Dezember 2019 hervor. Obschon die russischen Behörden den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 darin nicht bestritten, zogen sie das Rechtshilfeersuchen nicht zurück. Stattdessen bekräftigten sie ihr Interesse am Vollzug des Rechtshilfeersuchens und der Aufrechterhaltung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren. Namentlich führte die GStA RU im Schreiben vom 26. November 2019 aus, dass die im Ersuchen vom 27. November 2015 erbetene Rechtshilfe und die Sperrung der Konten die Entschädigung des Schadens ermögliche, der bei der K. durch die Straftat entstanden sei. Der Beschwerdeführer 1 sei durch das Urteil des Bezirksgerichts […] der Stadt Moskau vom 19. Februar 2018 für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gleichzeitig habe das Gericht der Zivilklage Folge gegeben und den Beschwerdeführer 1 verurteilt, Geldmittel in Höhe von RUB 592‘746‘904.14 zugunsten der K. zu bezahlen. Aus den von den Schweizer Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen seien keine Informationen ersichtlich, woraus ersichtlich wäre, dass der Beschwerdeführer 1 etwaige Massnahmen zur Entschädigung des von ihm herbeigeführten Schadens getroffen hätte, weshalb die russischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe ersucht hätten (act. 18.1). Im Schreiben vom 20. Dezember 2019 führte die GStA RU zudem aus, dass ein Gerichtsvollzieher am 3. Oktober 2019 den Entscheid gefällt habe, den Betrag im Umfang von RU 25‘637.-- vom auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Konto bei der K. einzuziehen. Über weitere Information betreffend allfälliger Einziehungsentscheide zugunsten der K. verfüge die GStA RU nicht (act. 20.2). 4.2.4 Somit ist nebst dem Umstand, dass das Verfahren gegen den flüchtigen H. noch nicht abgeschlossen ist, aufgrund der Ausführungen der russischen Behörden davon auszugehen, dass sie an ihrem Ersuchen festhalten. Die Rüge geht fehl.

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4.2.5 Die Prüfung des in diesem Zusammenhang gestellten Antrags, wonach das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Äusserung der ersuchenden Behörde zur vollständigen Verbüssung der dem Beschwerdeführer 1 auferlegen Freiheitsstrafe und der Frage, ob am Ersuchen festgehalten werde, zu sistieren sei (act. 8, S. 3), erübrigt sich angesichts der Antwortschreiben der GStA RU vom 26. November und 20. Dezember 2019.

5. 5.1 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG nicht (act. 1, S. 6 ff.).

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist

- 13 mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

5.4 Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen (s. E. 4.2.1) genügen den oben erwähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird das Vorgehen der Täterschaft, der Deliktszeitraum sowie die mutmassliche Schadensumme dargelegt. Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Entsprechend ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Dass das Ersuchen aus dem Jahr 2015 keine konkreten Geldflüsse nennt, ändert daran nichts. Dient doch das Ersuchen gerade dazu, den Geldfluss zu ermitteln und die Vermögenswerte zwecks späterer Einziehung zu sichern. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen – wie hier den Transfer aus Verbrechen stammender Gelder in die Schweiz – schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 28 IRSG N. 21). Die Rüge ist unbegründet.

6. 6.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 6 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-97

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82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.)

6.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen sind im Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügungen erwähnt und nach den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten gegliedert. Die Beschwerdeführer zeigen indes nicht auf, weshalb die einzelnen Unterlagen nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sind und setzen sich mit den in den Schlussverfügungen im Detail genannten Transaktionen nicht auseinander. Sie bestreiten lediglich pauschal den Zusammenhang der darin genannten Transaktionen mit der laufenden Untersuchung und den Bezug zur Schweiz (act. 1, S. 9). Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere legen die Beschwerdeführer nicht dar, welche von der Herausgabe betroffenen Unterlagen keinen Konnex zum russischen Strafverfahren aufweisen sollen. Ein Zusammenhang zwischen den Bankunterlagen und dem Verfahren wäre im Übrigen zu bejahen gewesen.

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Wie bereits erwähnt, wurde die Strafuntersuchung gegen mehrere Beschuldigte geführt, wobei H. zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin flüchtig ist (E. 4.2.2). Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen insbesondere um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um zahlreiche Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, den russischen Behörden zu ermöglichen, den Fluss von Geldern deliktischer Herkunft zu ermitteln und den Umfang allfälliger der Einziehung unterliegender Vermögenswerte festzustellen. Weiter wird im Ersuchen als möglicher Deliktszeitraum 2007 bis 2008 angegeben, in welchem allenfalls Gelder deliktischer Herkunft auf Schweizer Bankkonten verschoben worden sein könnten. Da das Rechtshilfeersuchen unter anderem die Ermittlung bezweckt, auf welchem Weg Geldmittel verschoben worden sind, ist die ersuchende Behörde grundsätzlich über alle Transaktionen ab dem 1. Januar 2007 zu informieren. Ob die in den Kontobeziehungen erfolgten Transaktionen legaler Herkunft sind, wie dies von den Beschwerdeführern behauptet wird, wird die ersuchende Behörde zu ermitteln haben. In Übrigen können die herauszugebenden Unterlagen auch der Entlastung dienen. Die Notwendigkeit der Unterlagen und der Aufrechterhaltung der Kontosperre geht auch aus den Ausführungen der russischen Behörden in den Schreiben vom 26. November und 20. Dezember 2019 hervor (dazu s. E. 4.2.3). Somit sind die betreffenden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung, weshalb sie herauszugeben sind.

6.4 Das Ersuchen seitens der russischen Behörden erfolgte im Nachgang zur seitens des BJ erstatteten Meldung i.S.v. Art. 67a IRSG, die gestützt auf die Verdachtsmeldungen der Bank M. und Bank L. an die MROS erfolgte. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Ersuchen als zu breit gefasst erachtete und die Rechtshilfemassnahme auf die bereits bekannten Bankbeziehungen reduzierte (Verfahrensakten, Ordner Verfahrensunterlagen 1/3, Lasche 4, Urk. 4; Lasche 5, Urk. 5), ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu erkennen.

6.5 Nach dem Gesagten können die in den Schlussverfügungen Nrn. 6, 7, 9 und 10 genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind der ersuchenden Behörde herauszugeben. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

7. 7.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um Aufhebung der sie betreffenden Schlussverfügungen, ohne sich jedoch zur Aufhebung der Kontosperren in

- 16 der Beschwerde oder in der Replikschrift zu äussern. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen wäre die Beschwerde diesbezüglich auch aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erfolgte die Feststellung der Schadenersatzforderung im Urteil vom 19. Februar 2018 zugunsten der K. im Rahmen eines Strafverfahrens, wofür die Rechtshilfe in Strafsachen zulässig ist. Ob die beschlagnahmten Vermögen nach russischem Recht einziehungsfähig sind, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

7.2 Die betreffenden Kontosperren bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich aufrechterhalten (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2019.224 — Bundesstrafgericht 20.02.2020 RR.2019.224 — Swissrulings