Skip to content

Bundesstrafgericht 13.03.2020 RR.2019.215

March 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,228 words·~26 min·7

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Full text

Entscheid vom 13. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

1. A. AG,

2. B. AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,

Beschwerdeführerinnen

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt, Cybercrime,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2019.215–216

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft München I führt ein Ermittlungsverfahren gegen C., D., E., F., G. und H. wegen bandenmässiger Umsatzsteuerhinterziehung (Verfahrensakten StA SG, Reiter RH, act. 19 f.).

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft München I mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») und ersuchte u.a. um Herausgabe von Unterlagen betreffend Konten der A. AG und der B. AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis heute (Verfahrensakten StA SG, Reiter RH, act. 19).

C. Mit zwei Schlussverfügungen vom 26. Juli 2019 entsprach die StA SG dem erwähnten Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen an betreffend Konten lautend auf die A. AG (RR.2019.215, act. 1.2) und die B. AG (RR.2019.216, act. 1.2).

D. Dagegen gelangen die A. AG und die B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, je mit Beschwerde vom 28. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen unter Kostenund Entschädigungsfolge, die Schlussverfügungen vom 26. Juli 2019 seien aufzuheben, dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 4. Februar 2019 sei nicht zu entsprechen und es seien keine Dokumente/Beweismittel zu beschlagnahmen und an die ersuchende Behörde herauszugeben (RR.2019.215, act. 1; RR.2019.216, act. 1).

E. Mit Beschwerdeantworten vom 19. September 2019 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten ist (RR.2019.215, act. 6; RR.2019.216, act. 6). Die StA SG beantragt mit Beschwerdeantworten vom 19. September 2019, die Beschwerden seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen (RR.2019.215, act. 7; RR.2019.216, act. 7).

F. Am 21. Oktober 2019 lassen die A. AG und die B. AG replicando an ihren Anträgen festhalten (RR.2019.215, act. 11; RR.2019.216, act. 11). Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 liessen die A. AG und die B. AG eine Ladung des

Landgerichts München I vom 15. Januar 2020 (Einvernahme von I. als Zeugin) einreichen (RR.2019.215, act. 13; RR.2019.216, act. 13). Dies wurde der StA SG und dem BJ mit Schreiben vom 21. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.215, act. 14; RR.2019.216, act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die beiden Beschwerdeschriften (RR.2019.215, act. 1; RR.2019.216, act. 1) wurden durch denselben Rechtsanwalt für beide Beschwerdeführerinnen gemeinsam eingereicht. Beide Beschwerden betreffen dasselbe Rechtshilfeverfahren. Entsprechend hängen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die beiden Beschwerdeschriften weisen im Wesentlichen auch übereinstimmende Begründungen vor. Bei dieser Sachlage sind die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die separat erhobenen Beschwerden sind im Rahmen des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu beurteilen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

Bei den hier angefochtenen Entscheiden handelt es sich Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erhoben wurde.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

Die Beschwerdeführerinnen sind je Inhaberinnen der von den Schlussverfügungen betroffenen Konten. Sie sind mithin zur Beschwerdeführung berechtigt.

3.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

5. Die Beschwerdeführerinnen machen einmal geltend, es fehle an ausreichend begründeten Verdachtsmomenten für einen Abgabebetrug. Soweit im Rechtshilfeersuchen behauptet werde, der Sachverhalt erfülle den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Schweizer Recht (Art. 14 VStrR), so treffe dies nicht zu, da keine Arglist vorliege. Diese werde denn auch nicht belegt oder ausgeführt. Vielmehr handle es sich mutmasslich, wenn überhaupt, «nur» um Steuerhinterziehung. Denn die «verkürzten Umsätze» seien nicht in die Buchhaltung eingeflossen, seien also nicht deklariert worden. Das sei keine Arglist. Und auch die angebliche Ausstellung von Scheinrechnungen – diese sei bestritten – werde nicht belegt. Mithin liege auch kein rechthilfefähiger Tatbestand vor.

Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die angeordnete Beschlagnahme resp. Edition sämtlicher Unterlagen zu Konti und Schliessfächern aller Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerinnen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 bis Verfügungserhalt sei unzulässig. Dies stelle eine unzulässige sog. «fishing expedition» dar.

6. Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2).

Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2).

7. Rechtshilfe für Umsatzsteuerhinterziehung (indirekte Steuern) 7.1 Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland – wie vorliegend – Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, leistet die Schweiz gestützt auf Art. 51 SDÜ auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) Rechtshilfe. In diesem Bereich gilt der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA. Die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente gelten nicht (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

7.2 7.2.1 Im Rechtshilfeverkehr gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; siehe auch den gleichlautenden Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat unter anderem nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ, welcher im Wesentlichen Art. 31 Ziff. 1 BBA entspricht; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.5.2).

7.2.2 Der Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich gemäss Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert (lit. a), eine unrechtmässige Rückerstattung (lit. b) oder einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt (lit. c). Die einfache Mehrwertsteuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1–5 MWSTG wird mit Busse (im unterschiedlichen Höchstbetrag) bestraft. Gegen entsprechende auf Einsprache (Art. 67 VStrR) hin erfolgte Strafverfügung (Art. 70 VStrR) kann gemäss Art. 72 VStrR die Beurteilung durch ein Strafgericht verlangt werden. Die Voraussetzung auf Seiten der Schweizer Rechtsordnung für die Gewährung von Rechtshilfe sind damit erfüllt.

Das Gleiche gilt auch für die Voraussetzungen nach deutscher Rechtsordnung: Gemäss Rechtshilfeersuchen wird ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmässiger Umsatzsteuerhinterziehung gemäss §§ 370 Abs. 1 und 3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes [recte: der deutschen Abgabeordnung] geführt. Demnach droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat wird nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe

oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht. Zu zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden – wie dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts München betreffend Haftprüfung von C. (act. 1.4) – hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen). Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das Strafverfahren werde gemäss erwähntem Beschluss nur mehr wegen einfacher Steuerhinterziehung geführt, ist unbehelflich, wird doch gemäss Rechtshilfeersuchen bereits die einfache Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 der deutschen Abgabeordnung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, mithin genauso mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht, wie die bandenmässige Steuerhinterziehung.

Rechtshilfe unter Anwendung von Zwangsmassnahmen ist im vorliegenden Fall somit bereits bei einfacher Hinterziehung von Mehrwertsteuer zulässig, vorausgesetzt es handelt sich nicht um einen Bagatellfall. Letzteres fällt in Anbetracht der genannten hohen hinterzogenen Beträge ausser Betracht (siehe E. 7.3.4).

7.3 7.3.1 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

7.3.2 Dem Rechtshilfeersuchen bzw. dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. Januar 2019 als dessen Beilage (vgl. Art. 10 Abs. 1 IRSV) kann – soweit es die Umsatzsteuerhinterziehung betrifft – im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnommen werden (Verfahrensakten StA SG, act. 19 f.):

Die Beschuldigten C., E., F., G., H. und D. sollen sich zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2013 zusammengeschlossen haben, um für die Zeit ab 1. Januar 2013 bis jedenfalls Mai 2018 fortgesetzt die Prostitutionsumsätze des Bordellbetriebs «J.» sowie auch Teile des sonstigen Umsatzes (Zimmermiete, Getränke, Eintritte u.ä.) des genannten Betriebs nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen und damit fortgesetzt Umsatzsteuer zu hinterziehen. Die hinterzogene Umsatzsteuer belaufe sich auf EUR 3'780'220.–.

Während der genannten Zeit sei der Bordellbetrieb «J.» nacheinander in Form von drei Einzelunternehmen und der K. GmbH von E., F. und G. betrieben worden. Tatsächlicher Hintermann des Betriebs mit aller Entscheidungsgewalt sei jedoch durchgehend C. gewesen. Es sei hierin vor Ort von H. unterstützt worden. Sämtliche Prostituiertenumsätze seien vom Bordellbetreiber der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies sei bisher pflichtwidrig nicht erfolgt. Die Nichterklärung der Prostituiertenumsätze stelle insoweit eine Steuerhinterziehung dar.

7.3.3 Dem Ersuchen ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb Leistungen erbracht wurden, die der Umsatzsteuer unterliegen, die aber nicht (vollständig) deklariert wurden. So sei von 2013 bis August 2018 insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3'780'220.– verkürzt worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Der Rechtshilferichter ist mithin an die Sachdarstellung gebunden.

7.3.4 Die dargestellte Vorgehensweise würde unter schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG fallen. Angesichts des Umstands, dass das deliktische Verhalten über mehrere Jahre angehalten und hieraus auf Seiten der Steuerbehörde ein bis dato bekannter Verlust von EUR 3'780'220.– resultiert habe, könnte die Vorgehensweise sogar als gewerbsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG bezeichnet werden. Der bisher festgestellte Betrag übertriff die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ bzw. Art. 3 Abs. 1 BBA enthaltenen Schwellenwerte (ECU/EUR 25'000.–) des minder schweren Falles. Es liegt kein Bagatellfall vor. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe wegen Umsatzsteuerhinterziehung sind damit erfüllt.

7.4 7.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.4.2 Nach verbindlicher Darstellung im Rechtshilfeersuchen ist D. die Tochter von C. C. habe sein Grundstück, auf dem sich der fragliche Bordellbetrieb befinde, 2007 an D. verkauft. Seit 2013 verpachte D. das Grundstück bzw. die dortigen Räumlichkeiten an die jeweiligen offiziellen Betreiber. D. habe im Namen der A. AG und der B. AG Rechnungen an den Bordellbetrieb gestellt. D. sei jeweils einziges Mitglied des Verwaltungsrats der beiden Gesellschaften. Es bestehe der Verdacht, dass diesen Rechnungen tatsächlich keine Leistungen zugrunde lagen und die Rechnungen dazu dienten, die Gewinne aus dem Bordellbetrieb auf Konten in die Schweiz zu schaffen. D. bzw. die genannten Gesellschaften seien Inhaber diverser Konten bei Schweizer Banken. Über diese Bankkonten habe D. im Auftrag ihres Vaters C. verfügt. Es bestehe der Verdacht, dass sie auf diesen Konten im Auftrag von C. die Gewinne aus den nichtversteuerten Einnahmen aus dem Bordellbetrieb verwahre.

Stehen die Konten demnach in Zusammenhang mit der deutschen Strafuntersuchung, so ist ein Ermittlungsinteresse an den Eröffnungsunterlagen

(inkl. Mutationen/Ergänzungen) ohne weiteres nachvollziehbar. Solche Angaben können auch für (gegebenenfalls selbständige) Einziehungsverfahren relevant sein. Das Gleiche gilt für die weiteren Unterlagen bezüglich der Bankbeziehungen im Zeitraum 1. Januar 2013 bis heute. Die deutschen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen auch das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. deren Geldflüsse. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren gegeben: Mit den fraglichen Bankunterlagen kann deren Deliktszusammenhang überprüft werden. Eine unzulässige Beweisausforschung seitens der deutschen Behörden ist somit nicht erkennbar. Sollte mit den fraglichen Dokumenten möglicherweise bewiesen werden können, dass sich der Verdacht der deutschen Behörden als falsch erweise, würde auch dieser Umstand einer Übermittlung der Dokumente nicht entgegenstehen, weil gerade auch entlastende Beweismittel für das ausländische Strafverfahren von entscheidender Bedeutung sein können.

7.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hinterziehung von Umsatzsteuern (indirekte Steuern) betroffen sind. Die Herausgabe der in Frage stehenden Kontounterlagen an die ersuchende Behörde verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht. Die Beschwerde ist deshalb mit Bezug auf die Gewährung von Rechtshilfe für Umsatzsteuerhinterziehung abzuweisen.

8. Rechtshilfe für Hinterziehung von Einkommens- und Gewerbesteuern (direkte Steuern) 8.1 Das Rechtshilfeersuchen selbst führt als Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bandenmässige Umsatzsteuerhinterziehung an. Dem Rechtshilfeersuchen sind indes nicht nur die einschlägigen Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes beigefügt, sondern auch jene des deutschen Einkommensteuergesetzes und des deutschen Gewerbesteuergesetzes. Gemäss dem dem Rechtshilfeersuchen beigefügten Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. Januar 2019 sollen die Beschuldigten auch zusammengewirkt haben, um Einkommen- und Gewerbesteuer zu verkürzen. Als Rechtsgrundlagen werden neben dem deutschen Umsatzsteuergesetz («UStG») auch das deutsche Einkommensteuergesetz («EStG») und das deutsche Gewerbesteuergesetz («GewStG») genannt. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des Rechtshilfeersuchens nicht nur die Hinterziehung indirekter Steuern, sondern auch die Hinterziehung direkter Steuern ist. Es ist deshalb nachfolgend weiter zu prüfen, ob

sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I soweit als rechtshilfefähig erweist, als damit es sich auf die Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern (direkte Steuern) bezieht.

8.2 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2; TPF 2008 128 E. 5.4). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.3).

8.3 8.3.1 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde

die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).

8.3.2 Im Wesentlichen macht die ersuchende Behörde drei Umständen geltend, die für eine arglistige Täuschung sprächen: Der Beschuldigte C. sei als tatsächlicher Hintermann und Betreiber des Bordells nie nach aussen in Erscheinung getreten, sondern habe nach aussen nur über die Mitbeschuldigten über das Konstrukt der Einzelunternehmen E., F. und G. sowie zuletzt die K. GmbH gehandelt. Weiter seien die verkürzten Umsätze nicht in die offizielle Buchhaltung eingeflossen. Die Finanzbehörden wären daher bei einer Prüfung der Buchhaltung über die tatsächlich erzielten Umsätze getäuscht worden. Schliesslich sei über die beiden Schweizer Gesellschaften A. AG und B. AG ein künstliches Konstrukt geschaffen worden, um die nichtversteuerten Gewinne aus dem Bordellbetrieb auf Konten im Ausland (hier in der Schweiz) zu schaffen. Hierzu hätten die genannten Gesellschaften, auf die die Beschuldigten D. dank ihrer Position als einziges Mitglied des Verwaltungsrats Einfluss gehabt habe, Scheinrechnungen an den Bordellbetrieb gestellt. Die Gelder seien auf Konten der beiden Schweizer Gesellschaften bei der Bank L. überwiesen worden, auf die die Beschuldigte D. im Auftrag des Beschuldigten C. Zugriff genommen habe. Auch durch dieses Konstrukt der Scheinrechnungen und Zwischenschaltung der genannten Schweizer Gesellschaften seien die Finanzbehörden über die tatsächlichen und zu verteuernden Geldzuflüsse beim Beschuldigten C. getäuscht worden. Aufgrund der Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten C. und D. faktisch über die Konten der A. AG und der B. AG bei der Bank L. hätten verfügen können.

8.3.3 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250 E. 3c S. 253). Die Bestandteile der Buchhaltung, namentlich Bilanzen und Erfolgsrechnungen, sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135), mit denen eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann, wenn ihr Inhalt unwahr ist (sogenannte verfälschte Buchhaltung) und sie der Steuererklärung beigelegt werden. Die Buchhaltung wird verfälscht, wenn Einnahmen nicht verbucht werden (vgl. BGE 125 IV 17 E. 2c).

8.3.4 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. im Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. Januar 2019 als dessen Beilage (vgl. Art. 10 Abs. 1 IRSV) dargelegte Sachverhalt vermag den erhöhten Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung zu genügen. Das Amtsgericht München hält in seinem Beschluss

vom 30. Januar 2019 fest, dass die verkürzten Umsätze (Prostituiertenumsätze sowie in Teilen anderweitige Erlöse [Zimmermieten, Getränke, Eintritte]) nicht in die offizielle Buchhaltung eingeflossen seien. Dies habe anhand von detaillierten Aufzeichnungen der tatsächlichen Umsätze für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2017 nachvollzogen werden können. Die Unterlagen seien am 23. Juni 2017 durch Beamte des Polizeipräsidiums München in einem anderweitigen Strafverfahren beschlagnahmt worden. Die Erkenntnisse sind im Beschluss in einer Aufstellung betragsmässig dargestellt. Auch bei einem vermuteten Abgabebetrug kann von der ersuchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbestands verlang werden. Es genügt, wenn sie diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht. Das ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Der Rechtshilferichter ist mithin an die Sachdarstellung gebunden.

8.3.5 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt zeigt auf, inwiefern ein arglistiges Handeln vorliegt. Im Übrigen ist die Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Abgabebetrugs i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR unbestritten. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe sind damit auch erfüllt, soweit mit dem Ersuchen Ermittlungen bezüglich Einkommensteuer und Gewerbesteuer (direkte Steuern) betroffen sind.

8.4 Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden, die auch in diesem Zusammenhang gelten. Die deutschen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen auch das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. deren Geldflüsse. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren gegeben: Mit den fraglichen Bankunterlagen kann deren Deliktszusammenhang überprüft werden. Eine unzulässige Beweisausforschung seitens der deutschen Behörden ist somit nicht erkennbar. Sollte mit den fraglichen Dokumenten möglicherweise bewiesen werden können, dass sich der Verdacht der deutschen Behörden als falsch erweise, würde auch dieser Umstand einer Übermittlung der Dokumente nicht entgegenstehen, weil gerade auch entlastende Beweismittel für das ausländische Strafverfahren von entscheidender Bedeutung sein können.

8.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I auch als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer (direkte Steuern) betroffen sind. Die Herausgabe der in Frage stehenden Kontounterlagen an die

ersuchende Behörde verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht. Die Beschwerde ist deshalb auch mit Bezug auf die Gewährung von Rechtshilfe für Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung abzuweisen.

9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf gesamthaft Fr. 8'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschüssen in insgesamt gleicher Höhe.

9.2 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin beantragte Entschädigung festzuhalten, dass sie als Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 64 N. 10; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 4.66).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2019.215 und RR.2019.216 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschüssen in insgesamt gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Max Imfeld - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Cybercrime - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2019.215 — Bundesstrafgericht 13.03.2020 RR.2019.215 — Swissrulings