Skip to content

Bundesstrafgericht 13.06.2019 RR.2019.125

June 13, 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·850 words·~4 min·8

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Full text

Entscheid vom 13. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan V. Summ, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.125

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schlussverfügung vom 6. Mai 2019 u.a. die Herausgabe von Unterlagen zu verschiedenen auf A. lautenden Konten bei der Bank B. an die Staatsanwaltschaft Berlin bewilligte;

- sie zudem die bereits zuvor angeordneten Sperren dieser Bankverbindungen aufrechterhielt (act. 1.1);

- A. hiergegen am 5. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde einreichen liess (act. 1);

- darin ausgeführt wird, nicht das Ergebnis der Schlussverfügung sei Gegenstand der Beschwerde, sondern sprachliche und inhaltliche Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten (act. 1, S. 1);

- A. nachfolgend verschiedene Änderungen der Begründung der Verfügung sowie der darin wiedergegebenen Schilderung des Sachverhalts verlangt (act. 1, S. 1 f.).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);

- es sich beim «schutzwürdigen Interesse» um das Legitimationskriterium schlechthin handelt, das auch im allgemeinen Verwaltungsrecht vorausgesetzt wird (vgl. hierzu BUSSMANN, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 16);

- 3 -

- ein solches Rechtsschutzinteresse von vornherein verneint wird, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung einer angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine den Beschwerdeführer begünstigende/entlastende Änderung des Dispositivs verlangt wird (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 15);

- sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Herausgabe von Beweismitteln oder gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperren, sondern ausschliesslich gegen den Inhalt der dazugehörigen Begründung richtet;

- der Beschwerdeführer damit kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung aufweist;

- der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen möglichen Einsatz der Schlussverfügung als Beweismittel in einem nicht näher benannten Zivilverfahren oder in einem möglicherweise noch anstehenden Strafverfahren in Deutschland vage ist und kein schutzwürdiges Interesse zu begründen vermag, umso mehr als die vorliegende Schlussverfügung der ersuchenden Behörde in Deutschland gar nicht eröffnet wird;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die entsprechende Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Stefan V. Summ - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2019.125 — Bundesstrafgericht 13.06.2019 RR.2019.125 — Swissrulings