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Bundesstrafgericht 29.03.2018 RR.2018.95

March 29, 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,479 words·~7 min·12

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).

Full text

Entscheid vom 29. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. B., 3. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli, Beschwerdeführer 1 bis 3

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.95-97

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen B. und A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordung führt (s. act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2018 die Schweiz um Durchsuchung allfälliger Geschäftsräumlichkeiten der D. AG in Z. und der C. AG in Z. zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln ersuchten; sie ausserdem um Bewilligung der Anwesenheit von zwei Beamten des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Hannover bei den beantragten Rechtshilfemassnahmen ersuchten (s. act. 1.1);

- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Oberstaatsanwaltschaft“) auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte und die Anwesenheit der deutschen Beamten bei den durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen unter der Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer sog. Garantieerklärung bewilligte (act. 1.1);

- mit „Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl“ vom 1. März 2018 die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der D. AG und der C. AG sowie die Sicherstellung von Beweismitteln bzw. deren Beschlagnahme anordnete (act. 1.1);

- in dieser Verfügung als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Kantonsgericht Schwyz angegeben wurde (act. 1.1);

- am 1. und 2. März 2018 die beantragte Durchsuchung in Anwesenheit der deutschen Beamten durchgeführt wurde und dabei diverse Unterlagen und Daten sichergestellt wurden (act. 1.5 und 1.6);

- A. und E. als Einzelunterschriftsberechtigter der C. AG am 2. März 2018 die Siegelung der bei der C. AG sichergestellten E-Mails verlangten (act. 1.6);

- mit Eingabe vom 12. März 2018 A., B. und die C. AG durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde erheben (act. 1), welches diese Eingabe mit Schreiben vom 14. März 2018

- 3 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 1A);

- die Beschwerdeführer die Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 1. März 2018 beantragen; sie sodann den Antrag stellen, dass die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme vom 1. März 2018 für rechtswidrig erklärt werde, die sichergestellten Dokumente sowie Daten für unverwertbar erklärt und diese an die berechtigten Personen herausgegeben werden; sie eventualiter verlangen, dass die Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel erklärt werde, welche in Anwesenheit der deutschen Beamten erhoben worden seien (act. 1 S. 2);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfah-

- 4 ren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nachfolgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 54 N. 6); die Rechtsmittelbelehrung im Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 1. März 2018 daher unrichtig ist;

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen demnach keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.57 vom 19. Februar 2015; RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2012.12 vom 19. April 2012);

- es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu beschlagnahmenden Dokumenten und Daten sodann nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt (TPF 2010 133; siehe u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2013.210 vom 31. Juli 2013; RR.2012.12 vom 19. April 2012);

- demnach bereits aus den vorstehenden Gründen kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG vorliegt, weshalb der angefochtene Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht selbständig anfechtbar und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist; mit Bezug auf die Rüge der Anwesenheit der deutschen Beamten auf die von den Beschwerdeführern separat erhobene Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 (RR.2018.90-92) zu verweisen ist;

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- es die Beschwerdeführer unabhängig davon auch unterlassen haben, in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihnen aus der angefochtenen Sicherstellung ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse (siehe zur diesbezüglichen Begründungspflicht des Beschwerdeführers den Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2010.50 vom 18. Mai 2010 E. 3.1); der Beschwerdeführer 1 und die für die Beschwerdeführerin 3 berechtigte Person im Übrigen die Siegelung eines Teils der sichergestellten Daten verlangt haben (act. 1.6);

- ausserdem die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht geltend machen, sie seien Mieter oder Eigentümer der durchsuchten Räumlichkeiten, weshalb sie von dieser Massnahme gemäss Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert seien; ihnen allein aufgrund der geltend gemachten Eigentümerstellung bezüglich der sichergestellten Unterlagen und Daten (act. 1 S. 2) keine Beschwerdelegitimation zukommt;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;

- mit Blick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (s.o.) es sich vorliegend rechtfertigt, auf eine Kostenerhebung zu verzichten; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 29. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Hüberli - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, unter Beilage der Beschwerde - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage der Beschwerde - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, unter Beilage der Beschwerde

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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