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Bundesstrafgericht 26.11.2018 RR.2018.267

November 26, 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,800 words·~14 min·8

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Full text

Entscheid vom 26. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Raymond Bisang und/oder Thomas Koch, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bunde sstraf ge r ic h t T r ibuna l pé na l f é dé r a l T r ibuna le pe na le f e de r a le Tr ibuna l pe na l f e de r a l

Ges c häf t snum mer: R R. 2018.267

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Sachverhalt:

A. Die russischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 14. Oktober 2013 gegen A., B., C., D. und E. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges nach russischem Recht (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Urk. 2).

B. Am 10. April 2015 erstattete die Bank F. bei der Meldestellte für Geldwäscherei (MROS) zwei Verdachtsmeldungen betreffend die Konten Nr. 1, 2, 3 und 4, lautend unter anderem auf A. Am 21. April 2015, ergänzt am 21. September 2015, leitete die MROS die bei ihr eingereichten Verdachtsmeldungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend „StA ZH“) weiter (Verfahrensakten, blaues Dossier, Urk. 1 bis 5/1-5, 9).

C. Mit Schreiben vom 25. September 2015 erstattete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) im Auftrag der StA ZH bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (nachfolgend „GStA RU“) eine Meldung nach Art. 67a IRSG und setzte diese über den bei der StA ZH gemeldeten Sachverhalt in Kenntnis (Verfahrensakten, blaues Dossier, Urk. 6, 10).

D. Am 27. November 2015 gelangte die GStA RU mit Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2015 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Information, ob A. in der Schweiz Bankkonten habe und um Sperrung dieser Konten (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Urk. 2; Ordner 1, Lasche 3, Urk. 3/2).

E. Am 3. Dezember 2015 übergab das BJ das russische Ersuchen der StA ZH zum Vollzug (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 3, Urk. 3/3). Mit Eintretensund Zwischenverfügung Nr. 1 vom 11. Dezember 2015 entsprach die StA ZH dem Ersuchen und forderte die Bank F. unter anderem auf, ihr Kontounterlagen zu den auf A. lautenden Konten einzureichen und diese zu sperren (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 4, Urk. 4; Ordner 1, Lasche 5, Urk. 5). Die Bank F. kam dieser Aufforderung am 30. Dezember 2015 nach (Verfahrensakten, Unterlagen der Bank F., Ordner 1/3, pag. 1 000 f.).

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F. Mit Schlussverfügung Nr. 1 vom 15. August 2018 ordnete die StA ZH die Herausgabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto bei der Bank F. mit der Stammnummer 4, lautend auf A., an (act. 1.2).

G. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 20. September 2018 Beschwerde erheben. Er beantragt zusammengefasst, die Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 1 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 1 aufzuheben und an die StA ZH zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei bei der rechtshilfeersuchenden Behörde Rücksprache betreffend die rechtskräftige Erledigung der Gerichtssache Nr. […] am Simonovski Bezirksgericht der Stadt Moskau zu nehmen (act. 1).

H. Die Schreiben der StA ZH und des BJ vom 11. Oktober 2018, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten, soweit darauf eingetreten werden könne, wurden A. am 17. Oktober 2018 zugestellt (act. 8, 9 und 11). Zu den Beschwerdeantworten liess sich A. mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 vernehmen (act. 14). Die Schreiben des BJ und der StA ZH, mit welchen sie auf die Einreichung einer Duplik verzichteten, wurde A. am 15. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 16, 18, 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regelt, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136

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IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN , a.a.O., N. 273) anwendbar.

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dem russischen Rechtshilfeersuchen sei gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario nicht zu entsprechen. Er sei in Russland zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er bereits vollständig verbüsst habe. Das Urteil des Bezirksgerichts Simonovskij der Stadt Moskau vom 5. April 2016 sei am 7. Juni 2016 rechtskräftig geworden. Mithin sei im ersuchenden Staat kein Strafverfahren mehr hängig. Zudem sei die Zivilklage der Geschädigten auf Schadenersatz in Höhe von RUB 1‘191‘636‘948.75 abgewiesen worden und gegen den Beschwerdeführer sei auch keine Ersatzforderung, Einziehung oder Sicherstellung ausgesprochen worden. Der Beizug der Bankunterlagen sei

- 5 für das abgeschlossene Verfahren mit Sicherheit irrelevant und ein separates zivilrechtliches Verfahren sei nicht eingeleitet worden, wofür auch keine Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten wäre (act. 1, S. 3 f.; act. 14, S. 2 ff.).

3.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass dort ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7). In diesem Sinne bestimmt auch Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG, dass einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn die Sanktion bereits vollzogen wurde. Eine Sanktion ist dann vollzogen, wenn sie nach Massgabe des anwendbaren Vollzugsrechts verbüsst wurde und im Vollzugsstaat keine weiteren Folgen eintreten können (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 6). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Es kann nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2).

3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, sie habe davon ausgehen können, die russischen Behörden würden am Ersuchen festhalten. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lassen die vorliegenden Unterlagen darauf schliessen, dass die russischen Behörden weiterhin an der Herausgabe der angeforderten Unterlagen interessiert sind. 3.3.2 Im russischen Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2015, das den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR sowie Ar. 28 Abs. 3 lit. a IRSG genügt, wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer und G. seit 15. November 2013 in Haft befänden und die beschuldigte D. unter Hausarrest stünde. Die Beschuldigten und weitere Personen hätten Betrug und Vertrauensmissbrauch in besonders grossem Ausmass begangen, indem sie die Unternehmung H. in 2007-2008 in den Einkauf von Anlagen zwischenhttp://links.weblaw.ch/1A.149/2006 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-161 http://links.weblaw.ch/BGE-118-IB-457 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.89 http://links.weblaw.ch/1A.32/2000 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.98+114 http://links.weblaw.ch/1C_559/2009

- 6 geschaltet hätten, um auf diese Weise die Unternehmung I. durch Überfakturierung von Dienstleistungen im Bereich Bau und Montage von Anlagen zu schädigen. Die Höhe des der Unternehmung I. mutmasslich zugefügten Schadens belaufe sich auf mindestens RUB 1‘191‘636‘948.75. Am 29. September 2014 sei gegen die Beschuldigten Anklage erhoben worden und das Strafverfahren werde vor dem Kreisgericht Simonovsky in Moskau behandelt. C. und B. seien am 23. Mai und 26. November 2014 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Urk. 2). 3.3.3 In der Folge wandten sich die russischen Behörden mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 und 20. November 2017 an das BJ (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 3, Urk. 3/20; Ordner 1, Lasche 16). Obschon in diesen beiden Schreiben der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer per 7. Juni 2016 erwähnt wurde, zogen die russischen Behörden das Rechtshilfeersuchen nicht zurück. Stattdessen wurden im Schreiben vom 20. Oktober 2016 die von der Schweiz rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre und deren Aufrechterhaltung erwähnt. Insbesondere wurde am Ende des Schreibens Folgendes ausgeführt: „In diesem Zusammenhang bestätigen wir die Notwendigkeit der Erfüllung des Ersuchens vom 27. November 2015 in Bezug auf Vorlegung der Information über Konten in der Bank F. und der Sperrung der auf diesem Konto befindlichen Geldmittel.“ (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 3, Urk. 3/20). Aufgrund dieser Ausführungen durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die russischen Behörde an ihrem Ersuchen festzuhalten beabsichtigen. 3.3.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Auszug aus dem Urteil des Simonovski Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 5. April 2016, das am 7. Juni 2016 in Rechtskraft erwuchs (act. 1.3), nichts zu ändern. Aus diesem geht hervor, dass lediglich der Beschwerdeführer, G., D. und E. angeklagt und zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verurteilt wurden. Obschon die im Rechtshilfeersuchen und im Urteil vom 5. April 2016 erwähnte Geschädigte Unternehmung I. und die von ihr behauptete Höhe des ihr erwachsenen Schadens identisch sind, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich beim Urteil vom 5. April 2016 um das Endurteil in der vorliegenden Sache handelt. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, sind C. und B. weiterhin zur Verhaftung ausgeschrieben, mithin liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich aller Beschuldigten vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüsst haben sollte, ist das gegen C. und B. geführte Strafverfahren noch hängig und die herauszugebenden Unterlagen sind zumindest im Hinblick auf das gegen sie geführte Strafverfahren von Bedeutung. Unter diesen Umständen

- 7 ist von einer Rücksprache betreffend die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abzusehen und der Eventualantrag ist abzuweisen.

3.3.5 Dass die Beschwerdegegnerin unter den vorgenannten Umständen von einem Nachfragen bei den russischen Behörden abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge geht fehl.

4. 4.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 4 f.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009

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161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.)

4.3 Wie vorgängig festgestellt (vgl. E. 3.3 hiervor), können die herauszugebenden Unterlagen für das russische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind deshalb herauszugeben. Das Argument des Beschwerdeführers, das Rechtshilfeersuchen basiere auf einem in der Schweiz erschienenen und von einem Dritten gelesenen Medienartikel, vermag nicht zu überzeugen. Das Ersuchen seitens der russischen Behörden erfolgte im Nachgang an die seitens des BJ erstattete Meldung i.S.v. Art. 67a IRSG, die gestützt auf die beiden Verdachtsmeldungen der Bank F. an die MROS basierte. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Ersuchen als zu breit gefasst erachtete und die Rechtshilfemassnahme auf die bereits bekannte Bankbeziehungen reduzierte, ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu erkennen.

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Raymond Bisang und/oder Thomas Koch - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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