Entscheid vom 21. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG (vormals B. AG), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meier, Beschwerdeführerin
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2018.249
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Sachverhalt:
A. Die Kreispolizeidirektion von Prag eröffnete gegen unbekannte Täterschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges nach tschechischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Prag (nachfolgend „StA Prag“) mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2018 an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Informationen, ob, unter welchem Aktenzeichen und bezüglich welcher Straftat in der Schweiz gegen die Vertreter der C. AG ermittelt werde. Zudem ersuchte die StA Prag um Übermittlung von Unterlagen zum Konto mit den Angaben IBAN […], BIC/SWIFT […] (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 4 ff.).
B. Mit Eintretensverfügung vom 9. April 2018 entsprach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „GStA TG“) dem Ersuchen mit der Einschränkung, dass E-Banking Zugangsprotokolle (Logging) und die periodischen Kontoauszüge seit 1. Januar 2017 zuzustellen waren und nicht wie im Ersuchen erbeten, seit der Eröffnung des Kontos (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 15 ff.). Der Aufforderung der GStA TG, ihr die von den tschechischen Behörden anbegehrten Dokumente zu übermitteln und Informationen mitzuteilen, kamen die Thurgauer Kantonspolizei und die Bank D. am 27. April und 7. Mai 2018 nach, wobei die Bankunterlagen auf eine Gesellschaft mit der Firma B. AG lauteten (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 19 ff., 36 ff.).
C. Am 4. Juni 2018 ordnete die GStA TG die Herausgabe der angeforderten Informationen und Unterlagen an die tschechischen Behörden an (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 55 ff.). Infolge einer Intervention seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) gewährte die GStA TG der B. AG am 13. Juni 2018 das rechtliche Gehör (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 57 ff.). Die B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meier (nachfolgend „RA Meier“), liess sich zum tschechischen Ersuchen und zur Herausgabe der angeforderten Unterlagen und Informationen mit Eingabe vom 18. Juli 2018 vernehmen (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 69 ff.). In der Folge verfügte die GStA TG am 8. August 2018 die Herausgabe der angeforderten Informationen und Unterlagen an die tschechischen Behörden (act. 1.1).
D. Dagegen liess A. AG (vormals: B. AG) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 10. September 2018 Beschwerde erheben. Sie bean-
- 3 tragt, die Schlussverfügung vom 8. August 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die GStA TG zur Ergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1).
E. Das BJ und die GStA TG beantragen mit Eingaben vom 5. und 8. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 6, 7). Die A. AG liess sich hierzu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 vernehmen (act. 10). Die Schreiben des BJ und der GStA TG vom 7. und 13. November 2018, worin sie auf eine weitere Stellungnahme verzichteten, wurde der A. AG am 14. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 12-14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
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Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Das von der angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffene Konto IBAN […] bei der Bank D. lautet auf die Beschwerdeführerin (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 36), die ihre vormalige Firma B. AG am 12. Juli 2018 in A. AG geändert hat. Damit ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Herausgabe der Bankunterlagen zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.123%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-162 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.123%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-161 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.123%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IB-106%3Ade&number_of_ranks=0#page106 http://links.weblaw.ch/BGE-116-IB-106 http://links.weblaw.ch/BGE-116-IB-106 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.123%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IB-106%3Ade&number_of_ranks=0#page106 http://links.weblaw.ch/BGE-116-IB-106
- 5 legitimiert. Hingegen ist sie nicht berechtigt, Interessen allfälliger Dritter, namentlich ihrer Investoren geltend zu machen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Soweit sich die Beschwerde in Bezug auf die Übermittlung der Berichte der Kantonspolizei Thurgau (samt Beilagen) richtet, ist ihr die Beschwerdelegitimation ebenfalls abzusprechen. Zum einen musste sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich keiner Zwangsmassnahme unterziehen. Zum anderen beinhalten die Berichte keine Bankinformationen zu den auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten.
2.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist im besagten Umfang einzutreten.
3. Vorab ist zu erwähnen, dass nicht klar ist, was die Beschwerdeführerin mit ihrer formellen Rüge, wonach ihr Rechtsvertreter im Rubrum der angefochtenen Verfügung als Rechtsvertreter der beschuldigten C. AG bezeichnet worden sei (act. 1, S. 3), beabsichtigt. Aus den Akten geht hervor, dass RA Meier der Beschwerdegegnerin gegenüber unter Vorlage der entsprechenden Vollmachten am 21. Juni 2018 mitteilte, sowohl die B. AG als auch die C. AG zu vertreten (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 59 ff.). Jedenfalls führt eine allfällige Bezeichnung des Rechtsvertreters nicht zur Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die beidseitige Strafbarkeit ungenügend geprüft. Im Ersuchen sei weder eine Irreführung, die Arglist noch eine Vermögensschädigung dargetan. Ein Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sei nicht gegeben (act. 1, S. 4 ff.; act. 10, S. 2 ff.).
4.2 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel-
- 6 len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
4.2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. 4.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem
- 7 andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f., 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.).
Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Der Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, dieses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden (BGE 102 IV 89; 96 IV 148). Mit Eintritt des Schadens ist der Betrug vollendet (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, Art. 146 N. 27, m.w.H.). 4.4 Im tschechischen Ersuchen vom 15. Februar 2018 wird zusammengefasst ausgeführt, ein unbekannter Täter soll alleine oder nach Absprache mit anderen Mittätern, in der Absicht sich unberechtigt einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, durch Betrug finanzielle Mittel von Investoren erschlichen haben. Die Täterschaft habe am 14. September 2017 ins Hotel E. in Prag mindestens 65 Personen eingeladen, die sich für den Einkauf der Aktien interessiert hätten. Der Täter habe den Interessenten nicht mitgeteilt, dass er über keine gültige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank für die Tätigkeit im tschechischen Finanzmarkt verfügt habe und zu einer solchen Tätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Replik nicht berechtigt gewesen sei. Trotzdem habe er den Interessenten ein Angebot unterbreitet, sich an https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-142-IV-346 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-129-IV-124 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-122-IV-279 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-121-IV-104 http://links.weblaw.ch/6B%201231/2016 http://links.weblaw.ch/BGE-102-IV-84 http://links.weblaw.ch/BGE-96-IV-148
- 8 einer möglichen Aktienzeichnung im Zusammenhang mit der vorbereiteten Fusion zwischen den in der Schweiz domizilierten Gesellschaften C. AG und der F. AG zu beteiligen. Da die neu gezeichneten Aktien für einen Preis EUR 0.50 pro Aktie verkauft und später für EUR 37 pro Aktie (das 74fache des ursprünglichen Einkaufspreises) wieder abgekauft werden sollten, habe dieses Angebot möglichst viele Interessenten für eine schnelle und markante Aufwertung der Investition locken sollen. Der Täter könnte auch in der Absicht gehandelt haben, dass es zu einer solchen Aufwertung niemals kommen könne. Auch gestützt auf die Tatsache, dass jeder Interessent mindestens EUR 5‘000.-- investieren und vorausgesetzt 10‘000 Aktien kaufen sollte, betrage der Schaden mindestens EUR 325‘000.--. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich einige Investoren mit Dauerwohnsitz in der Tschechischen Republik auf das Angebot für den Aktienkauf der C. AG reagiert und Aktien eingekauft hätten. Dies jedoch wohl nicht anlässlich der Veranstaltung vom 14. September 2017, an welcher höchstwahrscheinlich keine Verträge unterschrieben und Aktien gezeichnet worden seien. Die Investoren hätten den Kaufpreis auf das Schweizer Bankkonto IBAN […] überwiesen (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 4 f.).
4.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Daraus gehen hinreichende Elemente für die Annahme eines Betruges hervor. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würden. Im Ersuchen wird ausgeführt, dass sich das tschechische Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges mutmasslich gegen die Vertreter der C. AG richtet. Zudem äussert sich das Ersuchen hinsichtlich des Vorgehens der unbekannten Täterschaft, des Zeitpunktes sowie der mutmasslichen Schadenshöhe. Damit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend. Daran vermag der Umstand, dass die Kapitalerhöhung möglicherweise nicht das Aktienkapital der C. AG, sondern dasjenige der Beschwerdeführerin (vormals B. AG) betraf, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, sind die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der vormaligen B. AG und der C. AG bzw. G. Group AG und der H. AG, die allesamt an der […]-strasse in Z. domiziliert sind, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (act. 6, S. 3; Verfahrensakten, CD, Teledata-Auszüge; Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 36 ff.). Entscheidend ist, dass den tschechischen Behörden die Umstände des Treffens in Prag sowie die genauen Angaben des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos, auf das die mutmasslich geschädigten Investoren Geldbeträge überwiesen haben sollen, bekannt sind. Somit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt für den Rechtshilferichter als bindend zu erachten.
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4.6 4.6.1 Gemäss dem tschechischen Ersuchen versprach die Täterschaft den künftigen Investoren 74 Mal höhere Gewinne, ohne über die für die Emission der Wertpapiere in Tschechien benötigte Bewilligung zu verfügen. Ein täuschendes Verhalten ist deshalb zu bejahen. Angesichts der internationalen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Verflechtung der B. AG und der C..AG, sowie mangels der nötigen Bewilligungen ist die Täuschung als arglistig zu bezeichnen. Laut den tschechischen Behörden haben einige in Tschechien ansässigen Investoren aufgrund der Täuschung Geldbeträge auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen, wodurch ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 325‘000.-- entstanden sei. Unter diesen Umständen ist ein Vorsatz und Bereicherungsabsicht der Täterschaft zu bejahen. Der im tschechischen Ersuchen dargelegte Sachverhalt kann prima vista als Anlagebetrug qualifiziert und unter Art. 146 StGB subsumiert werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 82 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 und 5.2). 4.6.2 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es liege kein Vermögensschaden vor, ist entgegenzuhalten, dass diesfalls ein Betrugsversuch zu bejahen wäre, der nach schweizerischem Recht ebenfalls strafbar ist. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit in Tschechien macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Schweizer Behörden grundsätzlich nicht darüber auszusprechen haben, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht, und haben im Anwendungsbereich des EUeR die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2011 vom 8. Februar 2011 E. 1.3 m.w.H.). Die materielle Beurteilung des Vorwurfs hat der Sachrichter im ersuchenden Staat vorzunehmen. 4.6.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob der von den ausländischen Behörden dargelegte Sachverhalt auch unter Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) subsumiert werden könnte (act. 6, S. 5). 4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die Rüge geht fehl.
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5. 5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 6 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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5.3 Die gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Bankunterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind daher herauszugeben. Insbesondere handelt es sich um Kontoauszüge für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 und Unterlagen im Zusammenhang mit der am 28. Juni 2017 beschlossenen Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin (vormals B. AG). Des Weiteren sind von der Herausgabe zwei im Internet einsehbare Handelsregisterauszüge betroffen, als die Beschwerdeführerin noch die Firma B. AG trug. Nachdem die ersuchende Behörde die von den mutmasslich geschädigten Personen getätigten Investitionen und in diesem Zusammenhang getätigten Einzahlungen auf das Konto IBAN […] zu ermitteln versucht, ist die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen nicht zu beanstanden. Jedenfalls befinden sich unter den herauszugebenden Beweismitteln keine Unterlagen, die für das tschechische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die Herausgabe der angeforderten Unterlagen in zeitlicher Hinsicht einschränkte und deren Herausgabe erst ab dem 1. Januar 2017 und nicht ab Eröffnung des Kontos verfügte (Verfahrensakten, Mäppchen, pag.15 ff.).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Herausgabe der Bankunterlagen sich für die Beschwerdeführerin als geschäfts- und rufschädigend auswirken könnte. Die Beschwerdegegnerin weist richtigerweise darauf hin, dass die Bankunterlagen an die tschechischen Behörden im Rahmen der Rechtshilfe herausgegeben werden, die sich sowohl an die Schweigepflicht als auch an das von der Schweiz angebrachte Spezialitätsprinzip zu halten haben. Dass sich die tschechischen Behörden daran nicht halten würden, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgebracht. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht zu erkennen. Bei diesem Ergebnis ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Meier - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).