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Bundesstrafgericht 24.07.2018 RR.2018.197

July 24, 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·806 words·~4 min·8

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Full text

Entscheid vom 24. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Tschechien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.197

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Kreisstaatsanwaltschaft Usti nad Labem gegen A. und andere ein Verfahren führt wegen besonders schwerer Unterschlagung; die Republik Tschechien die Schweiz mit Ersuchen vom 15. Dezember 2017 um die Erhebung und Herausgabe von Bankunterlagen sowie von Auskünften betreffend weiteren Personen aus dem Umfeld der beschuldigten Personen ersuchte;

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2018 dem Rechtshilfeersuchen vollständig entsprach; mangels Wohnsitzes oder Zustellungsdomizils von Konteninhabern in der Schweiz die Schlussverfügung der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank eröffnet wurde (act. 5.1);

- Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 16. März 2018 "im Namen und Auftrag von A." dagegen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Beschwerde einreichte (act. 5.2);

- ein nicht-unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde am 2. Juli 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts einging (act. 1);

- A. am 2. Juli 2018 eingeladen wurde, bis zum 13. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act 4, Zustellung via RA B.);

- RA B. am 4. Juli 2018 der Beschwerdekammer mitteilte, A. nicht zu vertreten und nicht als Zustelladresse zu agieren; er darum ersuchte, künftige Korrespondenz A. direkt zuzustellen (act. 7);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- A. mit Schreiben vom 5. Juli 2018 eingeladen wurde, bis zum 18. Juli 2018 in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Fehlen eines schweizerischen Zustellungsdomizils weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben (act. 8);

- gemäss Zustellbeleg dieses Schreiben den Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 erreichte (act. 4);

- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis heute) weder der Aufforderung vom 2. Juli 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Juli 2018 noch

- 3 derjenigen vom 5. Juli 2018 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nachgekommen ist;

- somit der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es vorliegend gerechtfertigt ist, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);

- die Zustellung dieses Entscheides an den Beschwerdeführer, mangels Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils und in Anwendung von Art. 9 IRSV, zu den Akten erfolgt;

- ein Exemplar dieses Entscheides an das BJ (Aufsichtsbehörde) und an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (ausführende Behörde) zugestellt wird.

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., ad acta - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, unter Beilage einer Kopie des act. 1 - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage einer Kopie des act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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