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Bundesstrafgericht 28.09.2017 RR.2017.256

September 28, 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,706 words·~9 min·1

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Edition von Bankunterlagen.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Edition von Bankunterlagen.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Edition von Bankunterlagen.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Edition von Bankunterlagen.

Full text

Entscheid vom 28. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Edition von Bankunterlagen

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.256

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die ukrainischen Behörden gegen B. und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und qualifizierter Geldwäscherei gemäss Teil 5 Art. 191 und Teil 3 Art. 209 des ukrainischen Strafgesetzbuches führen; - sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2017 an die Schweiz gelangten; sie darin namentlich um Herausgabe der an Rechtsanwalt A. ausgestellten Vollmachten von B. ersuchten (s. act. 1.4); - am 2. Februar 2017 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) das ukrainische Rechtshilfeersuchen zum Vollzug übertrug (s. 1.5); - die BA mit Eintretensverfügung vom 10. August 2017 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und für die Vollzugsmassnahmen auf die separaten Anordnungen verwies (act. 1.5); - die BA mit Verfügung vom 17. August 2017 die Edition diverser Bankunterlagen betreffend eine möglicherweise auf A. lautende Kontobeziehung bei der Bank C. AG anordnete; mit Bezug auf diese Kontobeziehung die BA die Bank weiter gleichzeitig anwies, sofort Geldmittel in der Höhe von USD 28‘213.16 zu sperren (act. 1.2); - die Bank C. AG mit Schreiben vom 25. August 2017 A. über die Verfügung der BA vom 17. August 2017 orientierte (act. 1.1); - A. mit Schreiben vom 7. September 2017 an die BA die Siegelung sämtlicher bei der Bank C. AG erhobenen Unterlagen verlangte (act. 1.6); - A. gegen die Verfügung vom 17. August 2017 mit Beschwerde vom 8. September 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; er zur Hauptsache die Aufhebung der angeordneten Edition und Vermögensbeschlagnahme bei der Bank C. AG beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der BA (act. 1); - auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) verzichtet wurde;

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- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]); - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2); - die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt, wenn sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung richtet; - insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend ist; - ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil sodann in Betracht kommen kann, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt (s. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2); auch hier allerdings konkret glaubhaft gemacht werden muss, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (a.a.O.); bei der rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten nach der Rechtsprechung, wie einleitend erläutert,

- 4 insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte oder das Entgehen von konkreten Geschäften einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen können; hierfür selbstredend wiederum vorauszusetzen ist, dass die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie und die wirtschaftlich Berechtigten über keine weiteren Mittel verfügen, um die vorgenannten Folgen der Beschlagnahme abzuwenden; - der Beschwerdeführer vorbringt, dass mit der Vermögensbeschlagnahme nicht wieder gut zu machende Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden seien; vertragliche Verpflichtungen nicht hätten erfüllt werden können und nicht erfüllt werden könnten; es ein anderes geschäftliches Konto mit Guthaben nicht gebe (act. 1 S. 3); - nach seiner Darstellung er bei der Bank C. AG eine auf seine Anwaltstätigkeit bezogene Geschäftsbeziehung unterhalte; über das Konto Zahlungseingänge (Zahlungen von Anwaltsrechnungen, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsentschädigungen etc.) und Büroausgaben (Büromiete, Materialkäufe, Computerservice, Betriebskosten, Auto- und Bahnauslagen, Reiseauslagen, Werbemassnahmen, Mitgliedschaften, Zuwendungen, Versicherungen etc.) verbucht würden (act. 1 S. 4); - mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten von mindestens USD 28‘213.16 und der laufenden Zustellung der Vermögensauszüge jeweils per 30. Juni und 31. Dezember die Grundlage der Anwaltstätigkeit vollständig unmöglich gemacht würde; er die Beachtung des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses nicht mehr garantieren könne und auch die gemäss Standesregeln des Anwaltsverbandes verlangte Vertrauenswürdigkeit verlöre; die Fortsetzung der Anwaltstätigkeit durch die Beschlagnahme verunmöglicht würde (act. 1 S. 4 f.); - die Begründung einer neuen Geschäftsverbindung mit einer anderen Bank innerhalb kurzer Zeit und wegen der kurzen noch verbleibenden Lebensarbeitszeit nicht möglich sei; langjährige Klienten sowohl in der Schweiz als auch im Ausland einen solchen Wechsel der Bankverbindung nicht ohne zusätzliche Erklärungen verstehen würden; bei Offenlegung der Fakten sie mit grösster Wahrscheinlichkeit einen anderen Berufsgeheimnisträger suchen würden; er damit Klienten und letztlich seine berufliche Existenzgrundlage verlöre (act. 1 S. 5); - vorliegend der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat, dass er neben den Vermögenswerten auf den gesperrten Kontobeziehungen über keine weiteren Vermögenswerte verfügt;

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- er ebenso wenig glaubhaft gemacht hat, dass er vertragliche Verpflichtungen nicht habe erfüllen können und nicht erfülle; er sich in seiner Beschwerde mit blossen Behauptungen begnügt; - mit Bezug auf die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer auf die Siegelung zu verweisen ist, die er bereits verlangt hat (s.o.); - nach dem Gesagten der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er durch die angefochtene Verfügung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde; auf seine Beschwerde betreffend die Vermögensbeschlagnahme folgerichtig nicht einzutreten ist; - die mitangefochtene Edition der Bankunterlagen nicht unter Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG fällt, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der der Höhe von Fr. 4‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 BStKR); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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