Entscheid vom 10. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Deutschland in Haft, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Döring,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2017.166
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 5. Januar und 11. Oktober 2016 im vereinfachten Verfahren und unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes an Deutschland ausgeliefert wurde (act. 2);
- das Hessische Ministerium der Justiz die Schweiz am 23. März 2017 nachträglich um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Landesgerichts Darmstadt vom 15. Juni 2016 bzw. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 6. Mai 2016 zur Last gelegten Steuerdelikte ersuchte (act. 2);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 6. April 2017 die Auslieferung von A. für die Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung bzw. –verkürzung bewilligte und für die restlichen Tatvorwürfe die Auslieferung ablehnte (act. 2);
- A., vertreten durch den in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt Manfred Döring, gegen den Entscheid des BJ vom 6. April 2017, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 26. Juni 2017 Beschwerde erheben liess und die Aufhebung des Auslieferungsentscheids beantragte, wobei er die Begründung der Beschwerde einem gesonderten Schriftsatz vorbehielt (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2017 durch die Beschwerdekammer aufgefordert wurde, bis zum 10. Juli 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4);
- Rechtsanwalt Döring mit Faxeingabe vom 11. Juli 2017 der Beschwerdekammer mitteilte, dass er für den Verfolgten „uneingeschränkt zustellungsbevollmächtig“ sei, jedoch kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 5);
- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer demzufolge mit Schreiben vom 18. Juli 2017 ad acta darauf hinwies, dass die Eingabe per Fax den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und ihn zugleich aufforderte, seine Beschwerde bis zum 31. Juli 2017 zu begründen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 6);
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG);
- genügt die Beschwerde diesen Anforderung nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung ein und verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf bei fehlenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG);
- die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2017 eine Frist bis zum 31. Juli 2017 zur Nachbesserung seiner Beschwerde ansetzte (act. 6);
- nachdem innert der angesetzten Frist der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 26. Juni 2017 nicht begründete, sie mithin die Minimalanforderungen in formeller Hinsicht nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 398 Abs. 1 lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei, welche im Ausland ansässig ist, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSG ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- die – im Übrigen verspätete – Faxeingabe vom 11. Juli 2017 den Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG nicht genügt und der Beschwerdeführer damit der Aufforderung vom 28. Juli 2017 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb die Zustellung des vorliegenden Entscheids an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 10. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manfred Döring (ad acta) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).