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Bundesstrafgericht 19.10.2017 RR.2017.128

October 19, 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,191 words·~11 min·3

Summary

Auslieferung an Russland. Beschwerde gegen Anordnung eines Gutachtens. ;;Auslieferung an Russland. Beschwerde gegen Anordnung eines Gutachtens. ;;Auslieferung an Russland. Beschwerde gegen Anordnung eines Gutachtens. ;;Auslieferung an Russland. Beschwerde gegen Anordnung eines Gutachtens.

Full text

Entscheid vom 19. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und Sandrine Giroud, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Russland

Beschwerde gegen Anordnung eines Gutachtens

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.128

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Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit einem russischen Auslieferungsersuchen vom 18. August 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom 16. Juli 2015 die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (i.c. Machtmissbrauch; act. 7.1-7.2).

Die dagegen von A. am 17. August 2015 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2015.231/ RR.2015.213 vom 21. Januar 2016 gut. Die Beschwerdekammer hob den Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das BJ zurück. In seinen Erwägungen hielt die Beschwerdekammer fest, dass das BJ einen Sachverständigen zu beauftragen habe, um die Hafterstehungsfähigkeit von A. und die in diesem Zusammenhang noch offenen Fragen abzuklären (act. 7.5).

B. Mit Entscheid vom 19. Juli 2016 wies das Staatssekretariat für Migration SEM das Asylgesuch von A. vom 16. Januar 2016 ab (act. 7.14).

C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 gelangte das BJ an A. und unterbreitete ihm die im Hinblick auf dessen medizinische Begutachtung zur Hafterstehungsfähigkeit zu stellenden Fragen. Ausserdem teilte es ihm mit, Prof. Dr. med. B. mit der medizinischen Begutachtung von A. zu beauftragen. Das BJ räumte A. die Gelegenheit ein, allfällige Abänderungs- und Ergänzungsfragen sowie allfällige Einwendungen gegen den vorgesehenen Sachverständigen bis zum 6. Februar 2017 vorzubringen (act. 7.15).

D. A. beantragte mit Schreiben vom 31. Januar 2017, die am 23. Januar 2017 angesetzte Frist zur Stellungnahme einstweilen abzunehmen und mit der Erstellung des Fragekatalogs sowie der Ernennung der sachverständigen Person bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Asylverfahren zuzuwarten und das Auslieferungsverfahren sistiert zu halten. Eventualiter sei die angesetzte Frist um mindestens 60 Tage zu erstrecken (act. 7.16).

E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 gewährte das BJ A. eine Fristerstreckung bis zum 27. Februar 2017, um zum Schreiben des BJ vom 23. Januar 2017 (vgl. supra lit. B.) Stellung zu nehmen (act. 7.18).

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F. A. reichte mit Schreiben vom 27. Februar 2017 verschiedene Ergänzungsfragen ein. Zudem beantragte er, es sei Dr. B. mit der Zusammenstellung einer Expertengruppe, bestehend aus Ärzten des Kantonsspitals in Z. zu beauftragen (act. 7.20).

G. Mit Urteil E-4652/2016 vom 30. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylentscheid des SEM vom 16. Januar 2016 (vgl. supra lit. B.) erhobene Beschwerde ab (act. 7.21).

H. Das BJ beauftragte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Dr. B. mit der Begutachtung von A. im Hinblick auf die Beurteilung seiner Hafterstehungsfähigkeit (act. 7.22).

I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 gelangte A. an das BJ und ersuchte dieses dringend, die alleinige Mandatierung von Dr. B. in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen sowie den Fragekatalog zurückzunehmen (act. 7.23).

J. Das BJ beantwortete das Wiedererwägungsersuchen mit Schreiben vom 26. Mai 2017 abschlägig. Es hielt fest, dass A. zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten werde, erneut das rechtliche Gehör wahrzunehmen, in diesem Rahmen rechtliche Bedenken anzumelden und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen. Es werde daher keine formelle Zwischenverfügung erlassen, sondern erst nach Erledigung des Auftrags durch Dr. B. über das weitere Vorgehen entscheiden (act. 7.24).

K. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der mit Schreiben des BJ vom 15. Mai 2017 in Auftrag gegebenen Begutachtung von A. (vgl. supra lit. H.), deren Änderung durch Ergänzung zahlreicher Fragen zum Gesundheitszustand, der Hafterstehungs- und Transportfähigkeit von A. sowie die Beauftragung von Dr. B., eine Expertengruppe für die medizinische Begutachtung von A. zu bilden, die mindestens einen Psychiater, einen Kardiologen, einen Augenarzt und einen Urologen mitumfasse. Subeventualiter wird beantragt, es sei die Rechtsverweigerung festzustellen und das BJ sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 1, S. 2-19). In prozessualer Hinsicht beantragt A. unter anderem die Ansetzung

- 4 einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und die Sistierung der Erstellung des Gutachtens durch Dr. B. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Weiter beantragt er, von einer Veröffentlichung des Entscheides abzusehen, eventualiter den Entscheid verstärkt zu anonymisieren (act. 1, S. 19).

L. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 17. Juli 2017 an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 11).

M. Mit Zwischenentscheid der Beschwerdekammer RP.2017.37 vom 20. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Sistierung der Erstellung des Gutachtens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab (RP.2017.37, act. 5).

N. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 8. August 2017 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 15), was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wird (act. 16). Das BJ übermittelt der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 31. August 2017 das Gutachten des Kantonsspitals in Z. vom 17. August 2017, eine Note der Botschaft der Russischen Föderation vom 16. Juni 2016 sowie einen Kriminalrapport der Kantonspolizei (act. 17; 17.1-4). Der Beschwerdeführer reicht der Beschwerdekammer mit Datum vom 2. Oktober 2017 eine Kopie seiner Stellungnahme unter anderem zum medizinischen Gutachten ein (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

3. 3.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Soweit Zwischenentscheide selbständig angefochten werden, ist die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 21 Abs. 3 IRSG. Demnach können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung haben.

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3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer ficht das Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2017 an, mit welchem dieser Dr. B. mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Schreiben um eine (Zwischen-)Verfügung im Sinne von Art. 5 und 46 VwVG (act. 1, S. 25).

3.2.2 Ob die blosse Beauftragung zu einer medizinischen Begutachtung unter den Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG fällt, ist fraglich (im Allgemeinen zum Begriff von Verfügungen vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 90 ff.). Das Bundesgericht hatte zwar in seiner früheren Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts der Anordnung von medizinischen Gutachten grundsätzlich keinen Verfügungscharakter eingeräumt (vgl. BGE 132 V 376; 132 V 93). Diese Praxis wurde indes mit dem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 in Bezug auf bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) eingeholte polydisziplinäre Administrativund Gerichtsgutachten als Folge gestärkter Partizipationsrechte geändert. Das Bundesgericht hielt deshalb fest, dass die Anordnung eines Administrativgutachtens daher (bei fehlendem Konsens) in Form eines Zwischenentscheides zu kleiden sei (BGE 137 V 310 E. 3.4.2.6; vgl. auch BGE 141 V 330 E. 3.2).

Ob sich diese Überlegungen auch auf die Anordnung bzw. Inauftraggebung von medizinischen Gutachten im Bereich der internationalen Rechtshilfe übertragen lassen und es sich beim angefochtenen Schreiben vom 15. Mai 2017 um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn selbst wenn diesem Verfügungscharakter zuzuschreiben wäre, fehlte es für dessen Anfechtbarkeit an der Voraussetzung des nichtwiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es nämlich nicht zu, dass das von Dr. B. erstellte Gutachten – welches gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auf ungenügenden Angaben seitens des Beschwerdegegners beruhe und ohne Kenntnis der medizinischen Akten erstellt worden sei – nachträglich nicht mehr korrigiert werden könne. Dem Beschwerdeführer ist die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum Gutachten von Dr. B. zu äussern (act. 17). Dies hat er denn auch mit Eingabe von 2. Oktober 2017 getan. Er beantragte unter anderem, das Gutachten vom 17. August 2017 sei nicht zu beachten und es sei Dr. B. anzuweisen, eine Expertengruppe zu bilden, die die Begutachtung des Beschwerdeführers vornehme (act. 18). Ein allfällig, die Anträge des Beschwerdeführers ablehnender Entscheid durch den Beschwerdegegner wird mit dem Auslieferungsentscheid anfechtbar sein, falls ein solcher ergehen sollte. Dabei würde die Beschwerdekammer die Auslieferung mit freier Kognition prüfen (TPF 2011 97

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E. 5). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist daher nicht auszumachen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

4. Das Ersuchen um Absehen einer Veröffentlichung des Entscheides (vgl. supra lit. K.) ist zuständigkeitkeitshalber an das Generalsekretariat weiterzuleiten (Art. 10 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012 i.V.m. Art. 8 VwVG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Ersuchen um Absehen einer Veröffentlichung des Entscheides wird nicht eingetreten. Das Ersuchen wird zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat weitergeleitet.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 19. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und Sandrine Giroud - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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