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Bundesstrafgericht 28.04.2017 RR.2016.264

April 28, 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,824 words·~14 min·2

Summary

Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Full text

Entscheid vom 28. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Slowakei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.264 + RP.2016.66

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Sachverhalt:

Das Justizministerium der Slowakei ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 31. Mai 2016, ergänzt mit Schreiben vom 9. Juni 2016, um Auslieferung des slowakischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Žilina vom 30. Oktober 2013 i.V.m dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom 7. August 2015 (act. 4.1, 4.2).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 14. Juni 2016 den Auslieferungshaftbefehl (act. 4.5). A. wurde gestützt darauf am 5. Juli 2016 in Z. (TG) verhaftet (act. 4.3). Im Rahmen seiner Einvernahme vom gleichen Tag erklärte er, mit einer Auslieferung an die Slowakei nicht einverstanden zu sein (act. 4.4).

Am 21. Juli 2016 wurde A. provisorisch aus der Auslieferungshaft entlassen (act. 4.7).

Mit Auslieferungsentscheid vom 14. Oktober 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Slowakei (act. 4.10).

Mit Eingabe vom 16. November 2016 erhob A. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und beantragte dessen Aufhebung, die unentgeltliche Prozessführung sowie die Einsetzung von Rechtsanwalt Matthias Hotz als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 beantragte das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).

Das BJ teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 der Beschwerdekammer mit, dass das slowakische Justizministerium mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 das Auslieferungsersuchen zurückgezogen habe. Nach Auskunft des slowakischen Justizministeriums sei A. bereits am 17. November 2016 freiwillig in die Slowakei zurückgereist, um den Strafvollzug anzutreten und verbüsse dort zurzeit seine Freiheitsstrafe (act. 6, 6.1).

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Am 22. Dezember 2016 setzte die Beschwerdekammer den Parteien Frist an, um zur Frage der Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 7).

Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2017 beantragte das BJ, die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 8). Rechtsanwalt Matthias Hotz hielt mit Schreiben vom 9. Januar 2017 am Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest (act. 9). Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 10. Januar 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 10, 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (1. ZP; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

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2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollzogen werden, wenn der Verfolgte nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung erklärt, er wolle Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, hat aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG).

2.2 Der Beschwerdeführer als Verfolgter ist zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde wäre damit einzutreten gewesen.

3. 3.1 Durch den Rückzug des Auslieferungsersuchens ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben (vgl. WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.193 vom 4. März 2016, E. 3.1; RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2).

3.2 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit gelangt nach konstanter Praxis im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.193 vom 4. März 2016, E. 3.2; RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3; RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2 mit Hinweisen; RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.3).

Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren

- 5 veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B.218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1).

3.3 Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei für die dem Auslieferungsersuchen vom 31. Mai 2016, ergänzt am 9. Juni 2016, zugrundeliegende Straftat (Entreissdiebstahl). Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammenfassend ein, ihm sei im slowakischen Verfahren das rechtliche Gehör und die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewährt worden, da er in seiner Abwesenheit verurteilt worden sei. Ausserdem sei ihm der Strafbefehl, mit welchem er zur Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt verurteilt worden sei, nicht ordnungsgemäss zugestellt worden (act. 1, Rz. 8 ff.).

3.4 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG).

3.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich http://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx117xIBx337_347&AnchorTarget=E5c

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(grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a S. 215 f., je m.w.H.).

3.6 Dem Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2013 des Amtsgerichts Žilina in seiner Abwesenheit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von einem Jahr verurteilt wurde (act. 4.2 / 13B). Während der Bewährungszeit soll der Beschwerdeführer eine weitere Straftat begangen haben. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht Žilina am 9. Juni 2015 in seiner Anwesenheit verurteilt. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 7. August 2015, welcher in Abwesenheit des Beschwerdeführers erging, wurde die mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2013 bedingt ausgesprochene Strafe auf Grund der Nichtbewährung widerrufen (act. 4.2. / 13C). Der fragliche Strafbefehl, der einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, innert acht Tagen Einspruch zu erheben, sei dem Beschwerdeführer am 18. November 2013 zugestellt worden (act. 4.2 / 13A-B). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm der Strafbefehl nicht rechtmässig zugestellt worden sei (act. 1, Rz. 14), verfängt nicht. Der Beschwerdeführer wendet zwar dagegen ein, als der Strafbefehl erlassen worden sei, habe er sich in Tschechien aufgehalten und sei dort einer Arbeitstätigkeit nachgegangen (act. 1, Rz. 7, 17), jedoch macht er nicht geltend, sich rechtmässig in der Slowakei abgemeldet oder den Behörden eine neue Zustelladresse für amtliche Dokumente angegeben zu haben. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis vom Strafbefehl erhalten (act. 1, Rz. 9, 17), wird von ihm weder belegt, noch deckt sich diese Behauptung mit seinen eigenen Aussagen. In der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe gewusst, dass er eine Strafe auf Bewährung erhalten habe. Er sei jedoch im Jahr 2013 in Tschechien gewesen und habe nicht extra zurückfahren wollen. Den Entscheid habe er einfach akzeptiert, weil er „kein Theater“ gewollt habe. Beim zweiten Verfahren sei er hingegen extra nach Hause gereist und habe an der Gerichtsverhandlung teilgenommen (act. 4.4, S. 5). Gestützt auf diese Aussagen und den Ausführungen des slowakischen Justizministeriums im Auslieferungsersuchen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss dem slowakischen Recht rechtmässig zugestellt wurde und er von dessen

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Inhalt Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, Einspruch gegen den Strafbefehl zu erheben und damit überprüfen zu lassen, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Dass der Beschwerdeführer von seinen Rechten kein Gebrauch gemacht hat, weil er „kein Theater“ wollte, ist nicht dem ersuchenden Staat anzulasten. Die Mindestrechte der Verteidigung wurden im vorliegenden Strafbefehlsverfahren gewahrt, weshalb das BJ auch nicht gehalten war, eine Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP beim ersuchenden Staat einzuholen.

3.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch, dass der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Žilina vom 7. August 2015 und die vorangehende Vorladung zur Gerichtsverhandlung nicht rechtmässig zugestellt worden seien. Eine ordnungsgemässe Zustellung sei Voraussetzung für die Wahrung der Verteidigungsrechte (act. 1, Rz. 18 f.). Abgesehen davon, dass es sich hierbei um pauschale, durch nichts belegte Behauptungen des Beschwerdeführers handelt, ist darauf hinzuweisen, dass in strafrechtlichen Angelegenheiten die in Art. 6 EMRK statuierten Mindestgarantien nur in Verfahren zur Anwendung gelangen, in welchen „über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 MRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.20 vom 21. Februar 2017, E. 4.2; RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5). Das Verfahren bezüglich Widerruf der bedingten Freiheitstrafe richtet sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde – wie der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid zu Recht ausführt (act. 4.10, E. 6.1) – grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.20 vom 21. Februar 2017, E. 4).

3.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass den Rügen des Beschwerdeführers voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Der Umstand, wonach die Strafe mit einem Abwesenheitsurteil verhängt wurde, hätte mutmasslich kein Hindernis für eine Auslieferung gebildet und die Beschwerde wäre somit ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit abgewiesen worden.

4. Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern

- 8 ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde aller Wahrscheinlichkeit nach als aussichtslos erwiesen hätte. Folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers wird durch die Festsetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

5. Insgesamt ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2016.264 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Hotz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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