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Bundesstrafgericht 06.04.2017 RR.2016.171

April 6, 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,783 words·~29 min·3

Summary

Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Full text

Entscheid vom 6. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Serbien

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2016.171, RR.2016.192, RP.2016.53

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Sachverhalt:

A. Mit Note vom 20. Oktober 2014, ergänzt am 28. April 2015, ersuchte die serbische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A. und warf ihm vor, Kriegsverbrechen begangen zu haben (RR.2016.171, act. 1.3 und 1.6).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 7. April 2016 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. anlässlich seiner Verhaftung am 26. April 2016 eröffnet wurde (RR.2016.171, act. 1.9). Im Rahmen der Einvernahme vom 26. April 2016 erklärte A., mit der Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein (RR.2016.171, act. 1.10).

C. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 reichte A. eine schriftliche Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens sowie Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2016.171, act. 1.17). Unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wurde A. am 18. Mai 2016 aus der Haft provisorisch entlassen (RR.2016.171, act. 1.20 bis 1.24).

D. A. nahm mit Schreiben vom 30. Mai und 7. Juni 2016 zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung und erhob die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.171, act. 1.30 und 1.32).

E. Mit Verfügung vom 11. August 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft vom 20. Oktober 2014, ergänzt am 28. April 2015, zugrunde liegenden Delikte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2016.171, act. 1.1). Das BJ hat die Beschwerdekammer am 11. August 2016 um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2016.171, act. 1).

F. Mit Auslieferungsersuchen vom 23. August 2016, ergänzt am 1. September 2016, im welchem A. vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben, ersuchte die kosovarische Botschaft um Auslieferung von A. (RR.2016.192, act. 5.3, 5.4 und 5.6). Anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2016 erklärte sich A. mit der Auslieferung an die Republik Kosovo einverstanden (RR.2016.192, act. 5.8).

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G. Gegen den Auslieferungsentscheid an Serbien vom 11. August 2016 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (RR.2016.192, act. 1):

„In Änderung von Dispositiv-Ziff. 1 sei das serbische Auslieferungsersuchen vom 20. Oktober 2014 nicht zu bewilligen, evtl. sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In Änderung von Dispositiv Ziff. 4 sei die Entschädigung auf mindestens Fr. 15‘000.– zuzüglich Auslagen und MwSt. festzulegen.

Es sei meinem Mandant für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesamtes für Justiz zur Priorität zwischen den Auslieferungsbegehren von Kosovo und Serbien zu sistieren.“

H. Das BJ beantragt mit Eingabe vom 28. September 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (RR.2016.192, act. 5). Infolge der Aufforderung der Beschwerdekammer vom 4. Oktober 2016 nahm das BJ zum Sistierungsantrag von A. mit Eingabe vom 8. November 2016 Stellung und beantragte, den Sistierungsantrag abzuweisen (RR.2016.192, act. 6, 10).

I. Im Schreiben vom 4. November 2016 sprach sich das BJ für eine prioritäre Auslieferung von A. an die Republik Kosovo aus (RR.2016.192, act. 10.1).

J. Mit Replikschrift vom 6. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Duri Bonin, der Beschwerdekammer mit, dass die Auslieferung seines Mandanten an die Republik Kosovo am 5. Dezember 2016 vollzogen worden sei (RR.2016.192, act. 14).

K. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, dass sie beabsichtige, die Verfahren RR.2016.171 und RR.2016.192 als gegenstandslos abzuschreiben. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (RR.2016.171, act. 7; RR.2016.192, act. 18). Die Parteien machten mit

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Eingaben vom 16. bzw. 17. März 2017 von dieser Gelegenheit Gebrauch (RR.2016.171, act. 10, 11; RR.2016.192, act. 21, 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (4. ZP; SR. 0353.14) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). 1.2 Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255, 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Verfügung vom 11. August 2016 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.171, act. 1.1). Gleichentags beantragte der Beschwerdegegner, die Einsprache des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2016.171, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2016.192, act. 4). Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge und unbestrittenermassen am 17. August 2016 eröffnet (RR.2016.192, act. 1, S. 1). Seine am 15. September 2016 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. 2.3 Da im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.171) und im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungsentscheid (RR.2016.192) inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.

3. 3.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei ist hingegen zur Anfechtung des Anwaltshonorars grundsätzlich nicht legitimiert. Nach konstanter Praxis des Bundesstrafgerichts ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte

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Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Erhöhung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013, E. 2.3 und RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 2.3).

3.2 Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von der soeben zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Ein rechtlich geschütztes Interesse wäre dem Rechtsvertreter zuzusprechen gewesen, dementsprechend wäre er legitimiert gewesen, die ihm zugesprochene Entschädigung anzufechten. Eine Beschwerdeerhebung im Namen des Rechtsvertreters geht der vorliegenden Rechtsschrift indes nicht hervor. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der von der Auslieferung Betroffene den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid vom 11. August 2016 anficht, ist er persönlich berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers aufgrund der am 5. Dezember 2016 erfolgten Auslieferung nach Kosovo nicht mehr als aktuell und praktisch bezeichnet werden. 3.3 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das schutzwürdige Interesse aktuell und praktisch zu sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beschwerdeinstanzen konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276). Praktisch ist das Interesse, wenn der Nachteil durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung beseitigt werden kann. Das Interesse ist aktuell, wenn der gerügte Nachteil im Urteilszeitpunkt noch besteht. Ein aktuelles und praktisches rechtliches Interesse an einem Entscheid ist dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, wobei die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens nie rechtzeitig überprüfbar wären (Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3.3; BGE 136 I 274 E. 1.3; 125 I 394 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B.351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3; 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000, E. 4a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 1446 ff.; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern. Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 245; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 524).

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3.3.2 Vorliegend hat sowohl Serbien wie auch die Republik Kosovo um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, wobei beiden Ersuchen unbestrittenermassen derselbe Tatvorwurf zugrunde liegt. Das kosovarische Ersuchen datiert vom 23. August 2016 und wurde mithin erst nach dem hier angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 11. August 2016 gestellt (RR.2016.192, act. 1.1, 5.3). Der Beschwerdegegner behandelte das kosovarische Auslieferungsersuchen prioritär und infolge der Zustimmung seitens des Beschwerdeführers wurde er im Rahmen einer vereinfachten Auslieferung am 5. Dezember 2016 an die Republik Kosovo ausgeliefert (RR.2016.192, act. 5.8, 14). Aufgrund der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo geht sein Rechtsvertreter von Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aus (RR.2016.192, act. 14). Der Beschwerdegegner beantragt im Schreiben vom 17. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (RR.2016.192, act. 22). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. März 2017 verspätet ist, zumal ihm zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist bis zum 16. März 2017 angesetzt worden war (RR.2016.192, act. 20). Da die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu ermitteln sind und das diesbezügliche Vorbringen ausschlaggebend erscheint, ist die Eingabe trotz Verspätung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). 3.3.3 Das Bundesstrafgericht hat festgehalten, dass eine Flucht der auszuliefernden Person aus der Auslieferungshaft oder deren Sich-Absetzen an einen unbekannten Aufenthaltsort nicht ohne Weiteres zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führt. Primär sei im konkreten Einzelfall von Flucht oder einem Sich-Absetzen einer nicht inhaftierten Person zu prüfen, ob begründete Aussicht besteht, dass die schweizerischen Behörden dieser Person innert vernünftiger, kurzer Zeit wieder habhaft werden könnten. Sei dies zu bejahen, so sei das Auslieferungsverfahren nicht gegenstandslos und es sei die Frage zu klären, ob Gründe bestünden, die einer Auslieferung entgegenstünden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juli 2013, E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Fälle, in denen die vom Auslieferungsersuchen betroffene Person bereits an einen anderen als den ersuchenden Staat ausgeliefert wurde und nicht zu erwarten ist, dass diese innert vernünftiger, kurzer Zeit in die Schweiz einreist, sinngemäss anzuwenden. 3.3.4 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde am 5. Dezember 2016 zwecks Durchführung eines Strafverfahrens an die Republik Kosovo ausgeliefert. Die voraussichtliche Dauer des Strafverfahren ist ungewiss. Erfahrungsgemäss nehmen Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen eine gewisse Zeit in Anspruch. Damit ist nicht davon auszugehen, dass

- 8 sich der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz begeben wird und so die Schweizer Behörden seiner habhaft werden könnten. Entsprechend ist auch realistischerweise nicht anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Wie der Beschwerdegegner richtigerweise ausführt, ist eine Weiterlieferung des Beschwerdeführer von der Republik Kosovo an Serbien zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich theoretischer Natur. Aus diesen Gründen sind das Auslieferungsverfahren und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren (RR.2016.192) sowie die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.171) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. An dieser Schlussfolgerung vermag der vom Beschwerdegegner erwähnte Entscheid der Beschwerdekammer RR.2015.279 vom 21. Dezember 2015, in welchem sowohl Uruguay und USA ein Auslieferungsersuchen gestellt hatten, nichts zu ändern. Zum einen war der den beiden konkurrierenden Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt nicht deckungsgleich und die amerikanischen Behörden ermittelten gegen den Betroffenen wegen weiteren Delikten. Zum anderen wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund des Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Ebenso ist der Umstand unbehelflich, dass sich die serbischen Behörden nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens erkundigt hätten (RR.2016.192, act. 22). Sollte der Beschwerdeführer dereinst in die Schweiz zurückkehren, wird der Beschwerdegegner trotz des vorliegenden Entscheides die Frage hinsichtlich des „ne bis in idem“ wie auch die dannzumalige Situation in Serbien zum gegebenen Zeitpunkt zu beurteilen haben. 3.4 Aufgrund des Ausgeführten sind die Verfahren RR.2016.171, und, soweit darauf einzutreten ist, RR.2016.192 gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 61 N. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2; RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 3.5; RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1).

3.5 Im Folgenden ist – im Hinblick auf die Kostenverlegung – eine summarische materielle Prüfung der Beschwerde vorzunehmen.

Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit gelangt nach konstanter Praxis im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3;

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RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2 mit Hinweisen; RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.3; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B.218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.309 vom 5. Juni 2013).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, der im serbischen Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt sei nicht genügend konkret und ein hinreichender Tatverdacht sei nicht ersichtlich (RR.2016.192, act. 1, S. 4 ff.).

4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre

- 10 mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnden Behörden ihre hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2). Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

4.3 Gemäss dem im Auslieferungsersuchen vom 20. Oktober 2014 bzw. 28. April 2015 dargestellten Sachverhalt wird der Beschwerdeführer verdächtigt, als Angehöriger der Befreiungsarmee Kosovo in der Einheit unter dem Kommando von B. in Zusammenwirken mit den im Ersuchen aufgeführten 34 Personen sowie weiteren 12 unbekannten Personen am 18. und 19. Juli 1998 in den Dörfern C. und D., Gemeinde E., Autonome Provinz Kosovo, Kriegsverbrechen gegenüber serbischen Staatsangehörigen begangen zu haben. Insbesondere wird ihm vorgeworfen, rechtswidrige Festnahmen, Tötungen durch Erschiessen von Männern, Vergewaltigung von Frauen, Vertreibung der Überlebenden aus beiden vorgenannten Dörfern sowie rechtswidrige Verschleppung sowie Zerstörung von Vermögen und religiösen Einrichtungen im erhöhten Ausmass vorgenommen zu haben. Im Ersuchen werden Datumsangaben, Namen und Anzahl der Opfer sowie zerstörten Objekte detailliert aufgeführt. Zudem wurden dem Ersuchen Protokolle von Zeugeneinvernahmen beigelegt (RR.2016.171, act. 1.3 und 1.6).

4.4 Diese Sachdarstellung erfüllt bei summarischer Betrachtung die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Taten können den eingereichten Akten in genügender Form entnommen werden. Nach Schweizerischem Recht erfüllt der Sachverhalt prima vista die Tatbestandsmerkmale von Art. 264d StGB. Da der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vornehmen muss und insbesondere Tatund Schuldfrage nicht zu prüfen hat, hat er entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zu prüfen, ob die eingereichten Beweise ausreichen, den Beschuldigte zu verurteilen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die

- 11 ausführliche Darstellung im Ersuchen für den Rechtshilferichter als bindend zu erachten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Tat bestreitet oder Beweisfragen aufwirft, ist er auf das Strafverfahren zu verweisen. Demzufolge wäre dieser Rüge voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen.

5. 5.1 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner sei auf sein Vorbringen betreffend den Tatverdacht und von Serbien vorgebrachten Beweismittel mit keinem Wort eingegangen und machte somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (RR.2016.192, act. 1, S. 30 ff.).

5.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.).

5.3 Der Beschwerdegegner ist auf den Einwand des Beschwerdeführers eingegangen und kam unter Verweis auf die konstante Rechtsprechung zum Schluss, dass die Auslieferungsunterlagen keine offensichtliche Widersprüche erhalten, die den Verdacht gegen den Beschwerdeführer sofort entkräften könnten, und erachtete die Sachverhaltsdarstellung als für ihn verbindlich. Anzumerken ist, dass auch der Beschwerdegegner (wie auch die Beschwerdeinstanz) sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, und sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist daher zu verneinen. Auch die diesbezügliche Rüge ginge fehl.

6. 6.1 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er besitze gegenüber dem „Nachfolgestaat“ Serbien die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor, zumal sich diese während des Asylverfahrens auf das ganze Staatsgebiet (Kosovo und Serbien) bezogen habe (RR.2016.192, act. 1, S. 34 ff.).

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6.2 Nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) sind Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A der Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflichtung auszunehmen, soweit die Auslieferung von einem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht. Wurde ein Asylgesuch bereits durch einen rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, hält sich der Auslieferungsrichter grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Asylverfahrens und die Erwägungen, die zu dieser Ablehnung geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.176, RR.2015.212, RP.2015.38 vom 20. November 2015, E. 11.2 und RR.2013.258, RP.2013.52 vom 6. Juni 2014, E. 8.3 und 8.4).

Dem Beschwerdeführer wurde die ihm ursprünglich zugestandene Flüchtlingseigenschaft infolge der Anerkennung der Unabhängigkeit der Republik Kosovo durch die Schweiz rechtskräftig aberkannt. Damit kann sich der Beschwerdeführer auf die damalige Flüchtlingseigenschaft nicht mehr berufen. Dennoch sind die verfassungsmässigen und völkerrechtlichen Prinzipien weiterhin zu beachten (siehe E. 7 hiernach).

7. 7.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen

- 13 des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).

7.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

7.3 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Missstände in den serbischen Gefängnisanstalten genügen grundsätzlich nicht, damit von allgemeinen und systematischen Misshandlungen in den Gefängnissen gesprochen werden kann. Serbien ist Vertragsstaat des UNO-Pakt II, der UNO-Folterschutzkonvention, der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Auslieferungen nach Serbien werden denn auch grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. Serbien hat bei der Implementierung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Garantien Fortschritte gemacht. Insbesondere können Verletzungen von Grundrechten und Menschenrechtsabkommen direkt bei den serbischen Gerichten geltend gemacht werden. Serbien wurde bis anhin insofern kritisiert, als es Kriegsverbrechen strafrechtlich nicht konsequent verfolge, hin-

- 14 gegen ethnische Minderheiten, wie Roma, stark diskriminiere (vgl. zum Ganzen RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 6.4, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_654/2015 vom 21. Januar 2016, E. 1.2).

Aktuell liegen keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen in den serbischen Gefängnissen vor, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch geht den vorliegenden Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einer ethnischen Minderheit angehöre. Zudem haben die serbischen Behörden Garantien abgegeben. Hinweise, dass sie diese nicht einhalten würden, sind keine ersichtlich. In einem ähnlich gelagerten Fall wurden die von Serbien abgegebenen Garantien hinsichtlich der Auslieferung eines kosovarischen Staatsangehörigen wegen Kriegsverbrechen an serbischen Opfern als ausreichend erachtet (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.180 + RR.2011.214 vom 29. November 2011, E. 5.4; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 5).

7.4 In Serbien werden Kriegsverbrechen von einer Sonderkammer des ordentlichen Bezirksgerichts Belgrad beurteilt. Dem aktuellsten Bericht des Amnesty International sind keine Hinweise auf mangelnde Unabhängigkeit des Gerichts zu entnehmen (Report 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/serbien-einschliesslich-kosovo#strafverfolgungvonkriegsverbrechen, besucht am. 28. März 2017). Die gesetzliche Grundlage für ein Sondergericht für Kriegsverbrechen, das künftig zur Beurteilung der Strafbarkeit ehemaliger Mitglieder der Befreiungsarmee des Kosovo (UÇK) zuständig sein wird, ist kein Ausnahmegericht i.S.v. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BV und ist grundsätzlich zulässig. Das Argument des Beschwerdeführers, die serbischen Kriegsgerichte seien Ausnahmegerichte, stösst damit ins Leere. 7.5 Ernsthafte Gründe, dass dem Beschwerdeführer eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Serbien droht, sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.171, act. 1, 5).

8.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/serbien-einschliesslich-kosovo%23strafverfolgungvonkriegsverbrechen https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/serbien-einschliesslich-kosovo%23strafverfolgungvonkriegsverbrechen https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/serbien-einschliesslich-kosovo%23strafverfolgungvonkriegsverbrechen

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(Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ politischen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

8.3 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).

8.4 Bei den Straftaten, für welche Serbien um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, handelt es sich weder um absolute noch um relativ politische

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Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Ebenso vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen würden und dass die strafrechtliche Verfolgung lediglich vorgeschoben worden sei. Das Verhalten des ehemaligen serbischen Aussenministers in der Öffentlichkeit und der Hinweis auf die neue serbische Regierung sind dabei unbehelflich. Die Einrede des politischen Delikts wäre nach dem Gesagten abzuweisen gewesen.

9. 9.1 Nach dem Gesagten wären die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 11. August 2016 sowie die Einrede des politischen Delikts mutmasslich abzuweisen gewesen.

9.2 Insgesamt ist die Beschwerde, und damit auch die Einrede des politischen Delikts gegenstandslos geworden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (RP.2016.53, act. 1).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A.131/2012 vom 28. August 2012, E. 2). Angesichts des vorgängig Ausgeführten ist zu bezweifeln, dass die Prozesschancen als genügend im Sinne der obengenannten Rechtsprechung zu bezeichnen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich abzuweisen.

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10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung von Art. 72 BZP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2016.171 und RR.2016.192 werden vereinigt.

2. Die Verfahren RR.2016.171 und RR.2016.192 werden als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Duri Bonin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2016.171 — Bundesstrafgericht 06.04.2017 RR.2016.171 — Swissrulings