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Bundesstrafgericht 20.04.2015 RR.2015.70

April 20, 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,987 words·~10 min·3

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).

Full text

Entscheid vom 20. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Santina Pizzonia Gerichtsschreiberin

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.70, RP.2015.15

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Köln gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Betrugs sowie Erpressung führt;

- die Staatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2014 an die Schweiz gelangte und mit ergänzendem Ersuchen vom 29. September 2014 die Vornahme von Einvernahmen und Hausdurchsuchungen in diversen Kantonen beantragte;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Verfügung vom 11. August 2014 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens bestimmte;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 u.a. diverse Hausdurchsuchungen und Einvernahmen, u.a. des Beschuldigten A., verfügte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 10);

- mit Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. Oktober 2014 die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. anordnete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11);

- die Hausdurchsuchung am 23. Oktober 2014 von 06.50 Uhr bis 08.00 Uhr stattfand, wobei diverse Datenträger sowie Unterlagen sichergestellt wurden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12); A. das Durchsuchungsprotokoll in der Folge unterzeichnete und damit bestätigte, von der Sicherstellung und von den umstehenden gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen sowie ein Doppel des Durchsuchungsprotokolls empfangen zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 14);

- mit Fax-Mitteilung vom 23. Oktober 2014, 12.20 Uhr, A. durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger verlangen liess (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 16);

- die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Siegelung in der Folge mit Verfügung vom 5. November 2014 wegen Verspätung abwies (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19);

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- mit Schreiben vom 6. November 2014 A. durch seinen Rechtsvertreter an seinem Siegelungsgesuch festhalten liess (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 20);

- die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Siegelung mit Verfügung vom 12. November 2014 wiederum wegen Verspätung abwies (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22); sie abschliessend festhielt, dass ihr Schreiben als beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 StPO zu betrachten sei, soweit der Gesuchsteller mit der Abweisung des Siegelungsgesuchs nicht einverstanden sei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22);

- entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung A. mit Eingabe vom 24. November 2014 dagegen Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend "Obergericht") erheben liess; er darin die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 verlangte mit dem Antrag, seinem Siegelungsgesuch vom 23. Oktober 2014 sei stattzugeben; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (act. 1; RP.2015.15 act.1);

- mit Verfügung vom 27. November 2014 das Obergericht der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme sowie Einreichung der Akten ansetzte; es zugleich die Staatsanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anwies, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2014 beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen und Datenträger bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu siegeln (act. 1.7);

- mit Schreiben vom 28. November 2014 die Staatsanwaltschaft mitteilte, dass die sichergestellten Unterlagen und Datenträger von der Kantonspolizei Zürich unverzüglich gesiegelt worden seien (act. 1.9); sie die Akten mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 einreichte; sie darin die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung beantragte, dass das Siegelungsbegehren zu spät erfolgt sei; sie sodann die Aufhebung der mit Verfügung vom 27. November 2014 vorsorglich angeordneten Versiegelung der Aufzeichnungen und Datenträger beantragte (act. 1.14);

- mit Eingabe vom 21. Januar 2015 der Beschwerdeführer seine Replik einreichen liess (act. 1.17);

- mit Beschluss vom 3. März 2015 das Obergericht die Akten zur weiteren Veranlassung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies; es darin weiter anordnete, dass die mit Verfügung vom 27. November 2014 vorsorglich angeordnete Siegelung der Datenträger und Unterlagen bis zu

- 4 einem gegenteiligen Entscheid der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu gelten habe (act. 1.19);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungsabkommen (SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nachfolgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 54 N. 6);

- 5 -

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;

- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;

- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:

a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;

- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495 E. 5);

- die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG abschliessend für alle Anordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren gilt; darunter auch Entscheide des Entsiegelungsrichters in Rechtshilfeverfahren fallen;

- nach der konstanten Praxis es sich beim Entsiegelungsentscheid in einem Rechtshilfeverfahren um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG handelt (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 126 II 495 E. 3);

- nach der Rechtsprechung der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung

- 6 angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.);

- der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren den Antrag auf Siegelung ablehnt, ebenfalls eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt;

- eine solche Zwischenverfügung analog der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Entsiegelungsentscheiden (s.o.) grundsätzlich ebenfalls eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann;

- demnach auf die vorliegende Beschwerde bereits aus diesen Gründen insgesamt nicht einzutreten ist;

- festzuhalten bleibt, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246-248 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015); von einem solchen Fall im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen ist, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungsgründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten; von einem liquiden Fall im erläuterten Sinne in casu nicht auszugehen ist;

- die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde nicht als Einladung missverstanden werden darf, in Umgehung des Entsiegelungsverfahrens die Verfahrensrechte des Betroffenen systematisch zu verletzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015; im Zusammenhang mit der Heilung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen s. BGE 124 II 132 E. 2d S. 139; Urteile des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012, E. 2.2; 1C_560/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 478); allein aufgrund des vorliegenden Falles nicht angenommen werden http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2009&to_date=12.02.2014&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=rechtliches+geh%F6r+internationale+rechtshilfe+geheilt&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-II-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132

- 7 kann, dass die Beschwerdegegnerin dies tun soll, weshalb weitergehende Ausführungen in diesem Zusammenhang konkret unterbleiben können;

- das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015, E. 1).

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