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Bundesstrafgericht 02.02.2016 RR.2015.234

February 2, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,026 words·~5 min·4

Summary

Auslieferung an die Türkei. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen.;;Auslieferung an die Türkei. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen.;;Auslieferung an die Türkei. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen.;;Auslieferung an die Türkei. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Full text

Entscheid vom 2. Februar 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Antragsteller und Beschwerdegegner gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Antragsgegner und Beschwerdeführer

Gegenstand Auslieferung an die Türkei

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.234

Sachverhalt:

A. Mit Note vom 5. Oktober 2011 ersuchten die türkischen Behörden um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des 2. Schwurgerichts in Gaziantep vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des türkischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (s. RR.2014.208).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 5. Oktober 2011 samt Ergänzungen zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (s. RR.2014.208).

C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2014.208, act. 1). Mit Eingabe vom 6. August 2014 liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 erheben (RR.2014.227, act. 1).

D. Mit Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2014.208 und RR.2014.227 vom 7. Mai 2015 wurden sowohl die Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2) als auch die Beschwerde von A. gegen den obgenannten Auslieferungsentscheid (Dispositiv Ziffer 3) abgewiesen. In Dispositiv Ziffer 4 wurde dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

E. Die dagegen vom Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdeführer") erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2015 teilweise gut. Es hob Dispositiv Ziffer 3 und 4 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 7. Mai 2015 auf. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesamt für Justiz und zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zurück.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. MICHAEL BEUSCH, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 N. 9). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG). 1.2 Mit Urteil vom 12. August 2015 bestätigte das Bundesgericht zum einen die Abweisung der Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2). Zum anderen hob es Dispositiv Ziffer 3 (Abweisung der Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid) auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ zurück. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte. Unter den gegebenen Umständen ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 1.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist dieser im Umfang von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) durch den Beschwerdegegner zu entschädigen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem im Verfahren RR.2014.227 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

2. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-inkl. MWST zu entschädigen.

Bellinzona, 3. Februar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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