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Bundesstrafgericht 03.09.2014 RR.2014.92

September 3, 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,347 words·~27 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Full text

Entscheid vom 3. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.92

Sachverhalt:

A. Die Ermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für die Region Z. führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen ungetreuer Amtsführung. In diesem Zusammenhang gelangten die russischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 5. August 2013 an die Schweiz. Sie ersuchen um Abklärungen betreffend die Gesellschaft "A. (BLST Zürich)" sowie um Befragung von zuständigen Mitarbeitern der Gesellschaft als Zeugen. Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 6.1):

Der Region Z. seien RUB 236'410'009.-- vom föderalen Haushalt für den Kauf von Medizingeräten zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt seien in diesem Zusammenhang vier Kaufverträge abgeschlossen worden, u.a. am 28. Mai 2010 mit der B. GmbH. Von der B. GmbH seien für insgesamt RUB 55'720'000.-- Medizingeräte (Multispiral- Computertomograph 16 Schnitte Somatom Emotion, hergestellt von C. AG) gekauft worden. Ermittlungen hätten ergeben, dass die von der Region Z. bezahlten Preise im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens um insgesamt RUB 102'422'979.86 zu hoch gewesen seien. Der Gründer der B. GmbH habe durch seine Partnergesellschaft D. EUR 442'136.-- auf das Konto 1 der Gesellschaft "E." überwiesen. Bereits in den Jahren 2009 und 2010 seien Gelder von anderen juristischen Personen im Zusammenhang mit der Lieferung von Medizingeräten an die Russische Föderation an die Adresse der E. geflossen. Gemäss der Bitte eines Vertreters der amtsführenden Personen der Gebietsverwaltung Z. sei vom Konto der E. Geld an die "F." überwiesen worden. Am 25. November 2010 seien vom Konto der "A. (BLST Zürich)" - gemäss der Bitte des Vertreters der amtsführenden Personen der Gebietsverwaltung Z. - USD 187'500.-- an die E. überwiesen worden.

B. Mit Eintretensverfügung vom 26. November 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") dem obgenannten Rechtshilfeersuchen. Namentlich wurde die Bank G. in Y. verpflichtet, sämtliche Kontoauszüge für den Monat Oktober 2010 hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 2, lautend auf E., sowie Einzelbelege zu den von der Gesellschaft "A. (BLST Zürich)" am 25. Oktober 2010 auf das obgenannte Konto überwiesenen Gutschrift in der Höhe von USD 187'500.-- einzureichen (act. 7.7).

C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 berichtigte die StA ZH einen Kanzleifehler in der obgenannten Eintretensverfügung vom 26. November 2013; die StA ZH hatte irrtümlicherweise die Bank G. angewiesen, Bankunterlagen für den Monat Oktober anstatt November 2010 und Belege betreffend die Überweisung vom 25. Oktober 2010 anstatt vom 25. November 2010 einzureichen (act. 7.9). In der Folge reichte die Bank G. die angeforderten Unterlagen am 6. Dezember 2013 bei der StA ZH ein (act. 7.11, 11/1).

D. Da aus den bei der Bank G. edierten Bankunterlagen hervorging, dass das Konto Nr. 3 bei der Bank G. auf die A. lautet, verpflichtete die StA ZH die Bank G. mit Eintretensverfügung Nr. 3 vom 13. Januar 2014, ihr sämtliche Eröffnungsunterlagen des zuvor genannten Kontos einzureichen. Weiter wurde die Bank G. aufgefordert, die Frage, was der Ausdruck "BLST Zürich" auf der Gutschriftsanzeige vom 25. November 2010 zum Unterkonto Nr. 2, lautend auf E., bedeute, schriftlich zu beantworten (act. 7.12). Am 17. Januar 2014 kam die Bank G. dieser Aufforderung nach (act. 7.15, S. 5).

E. Mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 verfügte die StA ZH die Herausgabe des Schreibens der Bank G. an die StA ZH betreffend die Einreichung der Bankunterlagen vom 17. Januar 2014, der Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Konto Stamm-Nr. 3, lautend auf A., sowie den Transaktionsnachweis über USD 187'500.-- vom 24. November 2010 (act. 7.15).

F. Dagegen gelangt die A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann, mit Beschwerde vom 12. März 2014 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):

"1. Hauptantrag: Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Februar 2014 (Verfahren Nr. REC B-1/2013/660) aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen;

2. Eventualanträge: a) Es seien ausschliesslich jene Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Konto Stamm-Nr. 3, lautend auf A., herauszugeben, welche im Zeitpunkt der Transaktion vom 24.11.2010 massgeblich waren. Dementsprechend seien folgende Dokumente nicht herauszugeben: Bl.-Nr. 4, 5, 6 und 7;

b) Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Februar 2014 (Verfahren Nr. REC B-1/2013/660) sei der ersuchenden Behörde nicht mitzuteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. "

G. Mit Schreiben vom 1. April 2014 stellt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Am 2. April 2014 verlangt die StA ZH ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 7).

H. Innert erstreckter Frist am 28. April 2014 reicht die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, welche den Beschwerdegegnern am 29. April 2014 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10 und 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–20, 112).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der

Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 13. Januar 2014 gegen die Schlussverfügung vom 13. Dezember 2013 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst "schwere Verfahrensmängel" geltend und beruft sich dabei im Wesentlichen auf Art. 2 lit. a IRSG. Sie führt sinngemäss aus, dass die Menschenrechtssituation in Russland prekär seie und Russland kein Rechtsstaat sei. Bei einer Herausgabe der edierten Bankdokumente bestünde die Gefahr, dass die darin erwähnten natürlichen Personen in ein Straf- respektive Steuerverfahren verwickelt würden, in welchem die Minimalgarantien der EMRK nicht beachtet werden würden und welches dem internationalen ordre public zuwiderliefe. Weiter macht sie geltend, dass sich - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch juristische Personen auf Art. 2 lit. a IRSG berufen könnten (act. 1 S. 5 ff. und act. 10 S. 2 ff.).

4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Dabei ist es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217

E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 7.2).

4.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, welche sich gemäss obgenannter Rechtsprechung - sowohl dieses Gerichtes als auch des Bundesgerichtes - nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann. Da keine Veranlassung besteht, von der konstanten Rechtsprechung abzuweichen, sind die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu prüfen.

5. 5.1 Als Nächstes führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Gegenrecht (Art. 8 IRSG) eine "Grundvoraussetzung" der Rechtshilfe in Strafsachen sei. Diese "Grundvoraussetzung" sei im Falle von Russland nicht gegeben (act. 1 S. 7 und 8 und act. 10 S. 4 und 5).

5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.123-132 vom 18. Dezember 2009, E. 9 sowie RR.2008.161 vom 2. Februar 2009, E. 7). Auch diese Rüge geht somit fehl.

6. 6.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen lückenhaft und widersprüchlich sei. Auf dieser Basis könne keine Rechtshilfe erteilt werden. Es würden Amtsdelikte im Zusammenhang mit konkreten Amtsgeschäften (Einkauf von Medizingeräten) behauptet. Das Strafverfahren in Russland richte sich jedoch gegen unbekannte Täterschaft. Die Amtsträger, die die zur Diskussion stehenden Verträge unterschrieben hätten und somit bekannt wären, würden nicht verdächtigt. Somit sei nicht erkennbar, wer ein Amtsdelikt begangen haben könnte. Weiter seien keine Unregelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren behauptet worden, womit die Behauptung, die Medizingeräte seien zu überhöhten Preisen gekauft worden, gänzlich unglaubhaft erscheine. Weiter sei die Feststellung des Vertretungsverhältnisses unerklärlich, da sowohl die Täterschaft sowie der allfällige Vertreter unbekannt seien (act. 1 S. 8 ff.). Im Hinblick auf die doppelte Strafbarkeit führt die Beschwerdeführerin aus, dass in der Sachverhaltsdarstellung nicht behauptet werde, dass eine konkret bekannte Amtsperson durch konkret benennbare Handlungen im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung bzw. Vertragsunterzeichnung vorsätzlich öffentliche Interessen geschädigt hätte. Es sei nicht behauptet worden, wer, wann und warum hätte wissen müssen, dass angeblich übersetzte Preise bezahlt worden seien. Weiter macht die Beschwerdeführerin das Fehlen der doppelten Strafbarkeit geltend. Der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt könne nicht - wie von der Beschwerdegegnerin - unter den Tatbestand von Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) subsumiert werden. Auch sei kein anderes Delikt erkennbar (act. 1 S. 9 und 10).

6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden, die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 6.1):

Der Region Z. seien RUB 236'410'009.-- vom föderalen Haushalt für den Kauf von Medizingeräten zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt seien in diesem Zusammenhang vier Kaufverträge abgeschlossen worden, u.a. am 28. Mai 2010 mit der B. GmbH. Von der B. GmbH seien für insgesamt RUB 55'720'000.-- Medizingeräte (Multispiral- Computertomograph 16 Schnitte Somatom Emotion, hergestellt von C. AG) gekauft worden. Ermittlungen hätten ergeben, dass die von der Region Z. bezahlten Preise im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens um insgesamt RUB 102'422'979.86 zu hoch gewesen seien. Der Gründer der B. GmbH habe durch seine Partnergesellschaft D. EUR 442'136.-- auf das Konto 1 der Gesellschaft E. überwiesen. Bereits in den Jahren 2009 und 2010 seien Gelder von anderen juristischen Personen im Zusammenhang mit der Lieferung von Medizingeräten an die Russische Föderation an die Adresse der E. geflossen. Gemäss der Bitte eines Vertreters der amtsführenden Personen der Gebietsverwaltung Z. sei vom Konto der E. Geld an die F. überwiesen worden. Am 25. November 2010 seien vom Konto der Beschwerdeführerin - gemäss der Bitte des Vertreters der amtsführenden Personen der Gebietsverwaltung Z. - USD 187'500.-- an die E. überwiesen worden.

6.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 6.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch nicht auf. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Täterschaft und das genaue Tatvorgehen im russischen Strafverfolgungsbehörden nicht genannt werden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ersucht doch Russland gerade deswegen um Unterstützung, damit die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich möglicherweise in der Schweiz befinden, geklärt werden können. Somit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden.

6.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.).

6.6 Die Beschwerdegegnerin hat den oben wiedergegebenen Sachverhalt unter Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) subsumiert. Gemäss Art. 314 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die ersuchende Behörde hat im Rechtshilfeersuchen dargelegt, dass für die im Rahmen des öffentlichen Ausschreibeverfahrens von der B. GmbH gekauften Medizingeräte ein zu hoher Preis bezahlt worden sei. In der Folge zum Vertragsabschluss habe die Partnergesellschaft der B. GmbH, die D., auf Bitten eines Vertreters der amtsführenden Personen der Gebietsverwaltung Z., Geld an die E. überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls auf Bitten eines Vertreters der amtsführenden Personen der Gebietsverwaltung Z. Geld an die E. überwiesen. Es besteht somit der Verdacht, dass es sich beim obgenannten Geldfluss um Bestechungszahlungen im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens handeln könnte. Dieser Sachverhalt begründet ausreichende Anhaltspunkte, um prima facie unter Art. 314 StGB subsumiert werden zu können - die Beschwerdeführerin bringt auch nichts Substantiiertes dagegen vor. Der Sachverhalt lässt sich darüber hinaus ohne Weiteres mit Bezug auf die Amtspersonen unter den Tatbestand des Art. 322 quater StGB (sich bestechen lassen) subsumieren. Folglich ist auch diese Rüge unbegründet.

7.

7.1 Als nächstes rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 10 ff. und act. 10 S. 6 und 7).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/ HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschafhttp://links.weblaw.ch/1A.245/2006

ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen trifft die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 7.3 Die Beschwerdeführerin führt betreffend die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips zunächst aus, dass kein Konnex zwischen ihrer Geldüberweisung an die E. vom 24. November 2010 und den angeblich überhöhten Preisen im Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Kauf von Medizingeräten bestehe, weswegen es sich vorliegend um eine "fishing expedition" handle (act. 1 S. 10 und 11). Zunächst gilt es erneut festzuhalten, dass der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt für vorliegendes Verfahren massgebend ist (vgl. E. 6.4). Gemäss Rechtshilfeersuchen erfolgte der obgenannte Geldtransfer auf Bitten eines Vertreters der Gebietsverwaltung Z. an die E. Zuvor seien im Rahmen des öffentlichen Ausschreibeverfahrens von den russischen Behörden zu hohe Preise für Medizingeräte bezahlt worden. Die B. GmbH sei ein Vertragspartner gewesen, wobei die D. (eine Partnergesellschaft der B. GmbH) ebenfalls auf Bitten eines Vertreters der amtsführenden Personen der Gebietsverwaltung Z., Geld an die E. überwiesen habe. Es besteht somit der Verdacht, dass es sich beim zur Diskussion stehenden Geldtransfer um eine Bestechungszahlung handelt. Folglich kann von einer fishing expedition keine Rede sein. Die erforderliche potenzielle Relevanz der eventuell solche Transaktionen aufweisenden Kontounterlagen und die darin möglicherweise enthaltenen Hinweise auf bestimmte in das Korruptionsgeschäft involvierte Personen ist evident.

7.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Beschwerdegegnerin über die Begehren im Rechtshilfeersuchen hinaus gegangen sei, da sich das vorliegende Rechtshilfeersuchen nicht auf Beschlagnahme und Herhttp://links.weblaw.ch/BGE-130-II-14 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/1A.223/2006 http://links.weblaw.ch/1A.184/2004

ausgabe von Bankunterlagen der Bank G. richte. Das Übermassverbot sei dadurch verletzt worden (act. 1 S. 11). Die Schweiz wurde von den russischen Behörden um Abklärungen betreffend die Beschwerdeführerin ersucht (vgl. lit. A). Abklärungen im Zentralen Firmenindex der Schweiz ergaben, dass die Beschwerdeführerin in keinem Handelsregister der Schweiz eingetragen ist. Ein Firmendomizil konnte auch nicht ausfindig gemacht werden (act. 7.14). Der einzige von der Beschwerdegegnerin ermittelte Anhaltspunkt betreffend die Beschwerdeführerin ist das Konto Nr. 3 bei der Bank G., weswegen eine Bankermittlung und die Edition von Bankunterlagen angeordnet worden sind. Klarerweise ist die Beschwerdegegnerin dadurch nicht über die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren hinausgegangen, da es der Zweck der angestrebten Rechtshilfe ist, Erkenntnisse betreffend die Beschwerdeführerin zu erlangen, und die Bankunterlagen zahlreiche diesbezügliche Hinweise enthalten. Folglich ist das Übermassverbot nicht verletzt und auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

7.5 Im Sinne eines Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nur Bankdokumente herauszugeben seien, welche Aufschluss über die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte und zeichnungsberechtigte Personen im fraglichen Zeitpunkt (24./25. November 2010) geben könnten. In diesem Sinne listet die Beschwerdegegnerin Dokumente auf, die für das russische Strafverfahren nicht relevant seien (act. 1 S. 12 ff.). Es gilt zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, im Stadium der Ausführung des Ersuchens an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke, welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und ausreichend zu begründen, nicht nachgekommen ist. Zudem stösst auch ihre Hauptargumentation ins Leere. Es liegt auf der Hand, dass nicht nur die Identität der Personen, die zum Zeitpunkt des obgenannten Geldtransfers in einer Verbindung zum obgenannten Konto gestanden sind, für das russische Strafverfahren relevant sein können. Beispielsweise wäre es möglich, dass ein am allfälligen Amtsdelikt Beteiligter erst später wirtschaftlich Berechtigter an der Beschwerdeführerin geworden ist. Nach dem Gesagten, geht auch diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl.

8. 8.1 Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die ersuchende Behörde es verpasst habe, eine Bestätigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG dem Rechtshilfeersuchen beizulegen, weswegen die Schlussverfügung aufzuheben sei (act. 1 S. 12).

8.2 Art. 76 lit. c IRSG lautet wie folgt: "Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen: den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind". Wie bereits eingangs festgehalten, ist für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz in erster Linie das EUeR massgebend. Da Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vorsieht, erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.

9. 9.1 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung die Mitteilung derselben (nach Eintritt der Rechtskraft) an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation verfügte (act. 1 S. 16).

9.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem BJ, grundsätzlich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Parteistellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersuchende Behörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintretens-, Zwischen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten wie etwa Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu übermitteln (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6; RR.2008.298 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2008.240

vom 20. Februar 2009, E. 7; RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 290 N 309).

9.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte die schriftliche Mitteilung der Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 an die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation (siehe act. 7.15 S. 10 Zustellvermerk). Da keine Veranlassung besteht, vorliegend von der konstanten Rechtsprechung abzuweichen, ist die obgenannte Schlussverfügung insofern aufzuheben, als darin unter Ziff. 5 des Dispositivs die schriftliche Mitteilung an die ersuchende Behörde verfügt wird.

10. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Schlussverfügung im Sinne der Erwägung 9.3 aufzuheben. Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet.

11. 11.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt praktisch vollständig, d.h. der Teil des Obsiegens fällt gesamthaft betrachtet nicht ins Gewicht. Entsprechend ist auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin im Umfang des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände, rechtfertigt es sich vorliegend die Gebühr auf Fr. 5'000.-festzusetzen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 betreffend die schriftliche Mitteilung derselben an die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.

Bellinzona, 3. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Florian Baumann - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2014.92 — Bundesstrafgericht 03.09.2014 RR.2014.92 — Swissrulings