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Bundesstrafgericht 08.07.2015 RR.2014.275

July 8, 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,464 words·~22 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Full text

Entscheid vom 8. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A., 2. B. SA, 3. C. LTD., Beschwerdeführer 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schott, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.275–277

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Sachverhalt:

A. Israel ersuchte die Schweiz am 12. Juni 2013 um Rechtshilfe (Urk. 14, 15). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erachtete in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 den ersten Teil des Rechtshilfeersuchens als nicht rechtshilfefähig, da er Währungsdelikte betreffe. Auf die im zweiten Teil geschilderten Geldwäschereihandlungen sowie Delikte im Zusammenhang mit gehandelter Kunst trat die Staatsanwaltschaft ein und ordnete die Edition und Beschlagnahme von Bankunterlagen sowie Vermögenssperren an (Urk. 6 S. 1 f. Ziff. 2, S. 4 f., S. 5 ff.; Urk. 29 S. 3 Ziff. 4.2). Die genannten Anordnungen wurden erlassen gegenüber den Genfer Banken "D. SA", "E. SA" sowie die "F. SA". Am 24. Oktober 2013 ersuchte Israel die Schweiz, die Vermögenssperren aufzuheben (Urk. 26), was in der Folge auch geschah (Urk. 29 S. 4 Ziff. 7).

B. Mit Schlussverfügung vom 5. September 2014 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen habe die Staatsanwaltschaft zuvor aus insgesamt mehr als 2'500 A4-Seiten vortriagiert (Urk. 29 S. 5 Ziff. 10). Die Staatsanwaltschaft ordnete an, folgende Bankunterlagen an Israel herauszugeben (Urk. 29 S. 5 Ziff. 10): - Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank E. SA, lautend auf C. Ltd., Akten A-1 bis A-62; - Unterlagen betreffend das Konto Nr. 2 bei der Bank F. SA, lautend auf B. SA, die Eröffnungsunterlagen (A-63 bis A-154) sowie diverse Einzelbelege.

Für beide Konten zeichnungsberechtigt und einzig wirtschaftlich berechtigt (Urk. 29 S. 4 Ziff. 6) ist A.

C. Gegen die Schlussverfügung erheben A., B. SA und C. Ltd. Beschwerde (act. 1) mit den folgenden Anträgen:

"1. Es sei die Schlussverfügung vom 5. September 2014 aufzuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen des Generalstaatsanwalts von Israel vom 12. Juni 2013 in Bezug auf A., C. Ltd. und B. SA abzuweisen. 2. Es sei das Rechtshilfeverfahren RHI 2013 51 einzustellen. 3. Es seien die erhobenen Bankunterlagen von der Beschwerdegegnerin zu vernichten. 4. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzichtete am 4. November 2014 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt am 10. November 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Replik vom 24. November 2014 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 11). Sie wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Israel und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18–21). 1.2 Soweit die geltenden Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge-

- 4 setz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Das BJ sieht den Beschwerdeführer 1 als nicht zur Beschwerde legitimiert an (act. 8 S. 2). Dieser wiederum bejaht seine Beschwerdelegitimation deshalb, weil er als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren ein unmittelbares eigenes Interesse daran habe, dass keine Informationen über seine Person in rechtsverletzender Weise übermittelt würden. Israel sei auf eine unzulässige Beweisausforschung aus und er befürchte, dass Israel seine Verteidigungsrechte nicht wahre (act. 11 S. 2–4). Rechtsanwalt Markus Schott wurde am 13. Oktober 2014 eine in der Folge bis 17. November 2014 erstreckte Frist angesetzt, um über die Unterschriftsberechtigungen für die beschwerdeführenden Gesellschaften Aufschluss zu geben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3). 2.2 Das Bundesstrafgericht entscheidet von Amtes wegen sowohl über seine Zuständigkeit als auch über die Zulässigkeit von Beschwerden, die ihm unterbreitet werden (TPF 2008 7 E. 1.2 für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Konto- und Depotinhaber angesehen (vgl. Art 9a lit. a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto oder Wertschriftendepot Berechtigte sind hingegen grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen, selbst wenn dadurch ihre Identität offengelegt wird (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 127 II 323 E. 3b/cc; 125 II 65 E. 1). Wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Verfügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Person wahrnehmen lässt, hat regelmässig die

- 5 sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen (so BGE 139 II 404 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2013 vom 22. August 2013, E. 1.3; TPF 2010 47 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.3 vom 22. März 2013, E. 2.2/2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535). 2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist nicht zur Beschwerde legitimiert. Als bloss wirtschaftlich an den Werten der Bankkonten Berechtigter ist er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht persönlich und direkt betroffen. Mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz, z. B. dass die Kontoinhaberin aufgelöst wäre, liegen nicht vor. 2.5 Für die in Panama inkorporierte B. SA wurde mit beglaubigten und aktuellen Urkunden zureichend nachgewiesen, dass G., H. und I. die Direktoren der Gesellschaft sind (act. 10.1, 10.2). Nach dem Schreiben von Rechtsanwalt J. vom 13. November 2014 ist davon auszugehen, dass er von den Direktoren bevollmächtigt wurde, B. SA zu vertreten, dafür Substituten bestellen darf und dies in der Person von RA Markus Schott auch tat (act. 10.3 Vollmacht mit Begleitschreiben). 2.6 Hingegen ist vorliegende Beschwerde nicht gültig im Namen von C. Ltd. erhoben werden: Anstelle einer Prozessvollmacht ist innert erstreckter Frist nur eine allgemeine Kontovollmacht eingereicht worden (act. 10.8 Vollmacht vom 5. Oktober 2012). Diese erlaubt denn auch nicht, für die Prozessführung einen Anwalt zu mandatieren, und zwar mit folgenden Worten: "This Power of Attorney cannot be transferred or delegated in any way to third parties and the principal expressly stipulates that no subdelegated power of attorney may be granted on the basis of this power of attorney." Der Beschwerdeführer 1 kann somit weder selbst Beschwerde einreichen, noch jemand anders bevollmächtigen, ebenfalls für C. Ltd. zu handeln. Die Beschwerde wurde – nach einer gemäss Vollmachtsurkunde weiteren unzulässigen Substitution – von RA Markus Schott und der nirgends ersichtlich bevollmächtigten K. unterzeichnet (act. 1 S. 31). Auf die ohne genügende Bevollmächtigung im Namen von C. Ltd. erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.7 Der dritte Beschwerdeantrag verlangt, die erhobenen Bankunterlagen zu vernichten (vgl. obige Lit. C). Soweit bereits die Schlussverfügung vorsieht, nicht untersuchungsrelevante Dokumente zu vernichten (Urk. 29 S. 5 Ziff. 11), ist dieser Punkt unumstritten und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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2.8 Zusammenfassend sind die form- und fristgerecht erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin 2 mit der in Erwägung 2.7 erwähnten Ausnahme zu prüfen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Es sei ausgeführt und belegt, dass die herauszugebenden Dokumente keinen Bezug zu strafrechtlich relevantem Verhalten hätten. Wenn die Schlussverfügung dazu nur ausführe, Dokumente zu würdigen und zu überprüfen sei nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, so verletze sie damit Bundesrecht. Denn die ersuchte Behörde habe sehr wohl die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe zu beurteilen. Mit dem Argument, Unterlagen könnten auch zur Entlastung dienen, wären auch Unterlagen zu völlig Unbeteiligten schrankenlos herauszugeben, sie wären ja tauglich, deren Unschuld zu beweisen. Die Unschuld sei indes nicht zu beweisen, sondern werde vorausgesetzt und vermutet. Indem die Staatsanwaltschaft Zug die mit Belegen untermauerten Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 nicht geprüft habe, habe sie sich nicht zu deren Relevanz ausgesprochen und so das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt (act. 1 S. 10 f. Ziff. 31–38).

Die Vorinstanz hat geprüft, ob die vorgesehene Rechtshilfe verhältnismässig sei (Urk. 29 S. 6–8 Ziff. 4–5.4). Damit ist kein Fall einer Gehörsverletzung gegeben. Vielmehr fällt die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegend mit den materiellen Rügen zusammen, weshalb auf diese zu verweisen ist (vgl. folgende Erwägung 4).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens. Insbesondere würden die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sowie die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Rechtshilfe fehlen. 4.2 Das Rechtshilfeersuchen Israels vom 12. Juni 2013 betrifft israelische Straftatbestände des Erwerbs einer Sache durch Täuschung mit erschwerenden Umständen, Fälschungen um eine Sache zu erlangen und Geldwäscherei, begangen durch eine Gruppe von israelischen Staatsangehörigen (Urk. 14 S. 1, 4, 13–15). Zentraler Akteur im Netzwerk sei L. Das von ihm koordinierte kriminelle Netzwerk sei in Israel, der Schweiz und Deutschland tätig und habe mindestens 1000 Kunstwerke der russischen Avant-Garde des 19. und 20. Jahrhunderts gefälscht und gehandelt. L. habe insbesondere:

- 7 o bei Malern innerhalb und ausserhalb Israels gefälschte Werke bestellt; o chemische Analysen zur Altersbestimmung von Werken bestellt, unter Beizug von bezahlten Experten; o die Fälschungen an Ausstellungen in Museen und Galerien mit Hilfe von Mitwissern und Dritten präsentiert; o Herkunftsdokumente zu Werken vorbereitet, mit Hilfe von suspekten Experten oder Kriminellen; o Abnehmer der Werke ausfindig gemacht und die Werke durch Händler vertrieben; o die Erlöse aus den Kunstverkäufen gewaschen.

M. und A. hätten Geld zugunsten der Kunstfälscherei von L. zur Verfügung gestellt. Auch seien sie am Fälschen selbst und im Vertrieb der Fälschungen beteiligt. Seine Geldwäscherei habe L. unter der Fahne Dritter verübt. So habe er dafür Schweizer Bankkonten verwendet, die auf den Namen seiner Tochter oder der Gesellschaft "N." gelautet hätten. "N." sei von seinem zwischenzeitlich verstorbenen Sohn geleitet worden. Dazu habe O. L. in der Schweiz mit Bankdienstleistungen versorgt und dabei wohl auch seine eigenen Konten eingesetzt. Ausgedehnte Telefonüberwachungen hätten ans Licht gebracht, dass L. durch seine ganze Kunstfälscherei hindurch auf Unterstützung von O. habe zählen können. A. und M. hätten mitentschieden, ob Gelder nach Israel repatriiert werden oder im Ausland für weitere Geldwäscherei verbleiben sollten. Sie hätten auch darauf zählen können, dass P., ein Direktor der Bank F. SA in Genf, ihre Kreditkarten und Bankkonten verwalte und entschädigt worden sei, um vor der Geldwäscherei die Augen zu verschliessen. M. und A. müssten so verdächtigt werden, Fälschungen, Betrügereien und Geldwäscherei über geschätzte EUR 1.5 Mio. begangen zu haben. Das Ersuchen zielt darauf ab, Schweizer Konten aller in den Sachverhalt verstrickten Personen zu ermitteln. Es bezweckt weiter, Informationen und Beweismittel zu sämtlichen der vermutlich verbrecherischen Handlungen zu erhalten, die dem israelischen Strafverfahren hilfreich sein könnten. Dafür seien genau bezeichnete Bankunterlagen für die Zeit von 2008 bis heute erforderlich (Urk. 14 S. 4, 6–12). 4.3 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent-

- 8 halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.3; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.2). An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 299). 4.4 Die Beschwerdeführerin 2 rügt im Einzelnen, fehlen würden insbesondere die erforderlichen Angaben zu Tatort, Tatzeit sowie zur Art der Begehung der Tat (act. 1 S. 6–9 Ziff. 14–30). Anstelle eines Tatortes würde nur erwähnt, kriminelle Aktivitäten hätten in Israel, der Schweiz und Deutschland stattgefunden; ein bestimmter Ort, von dem aus der Beschuldigte A. tätig geworden sei, fehle (act. 1 S. 6 f. Ziff. 15–18). Wäre eine unbestimmte Tatzeit "ab 2008" und dass der Beschuldigte A. "seit kurzem" mitwirke zulässig, käme dem Kriterium gar keine Aussagekraft mehr zu. Sie habe sich auch nicht aus den verlangten Rechtshilfemassnahmen abzuleiten, sondern sei vielmehr Teil der Sachverhaltsdarstellung (act. 1 S. 7 f. Ziff. 19–20).

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Das vorgeworfene strafbare Verhalten müsse sich eigentlich aus dem Sachverhalt ergeben. Konkrete Schilderungen seien auch deshalb erforderlich, um die erforderlichen Bezüge zum ausländischen Strafverfahren, zu den betroffenen Parteien und so eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erlauben (act. 1 S. 8 f Ziff. 22–29). Nun werde aber lediglich angeführt, A. habe Geld in Kunstfälschung und den Handel investiert und sei in Fälschungsaktivitäten und Verkäufe involviert gewesen (act. 1 S. 8 Ziff. 25). A. soll mit anderen in gewissen Fällen entschieden haben, ob Gelder nach Israel zu transferieren seien und habe auf ähnliche Art mit anderen Fälschungen, Betrug und Geldwäschereihandlungen im Umfang von EUR 1'500'000.-- begangen. Die Funktion von A. und von ihm konkret getroffene Entscheide wie auch deren Umstände blieben nebulös, beliebig, willkürlich (act. 1 S. 9 Ziff. 27 f.). In Bezug auf A. sei auch das Gesuch ohne Aussage, wenn der Sachverhalt rund um den Hauptbeschuldigten im Ersuchen klarer dargestellt werde (act. 1 S. 9 Ziff. 29). 4.5 Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens erlaubt, die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit zu beurteilen. 4.5.1 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). 4.5.2 Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit tritt das Rechtshilfegericht nicht an die Stelle des Strafgerichts und nimmt ebensowenig inhaltlich eine Art Anklagezulassung vor.

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Der dargestellte Sachverhalt, Fälschung und Inverkehrbringen von Kunstgegenständen und die Verwendung der dabei erzielten Erlöse, erfüllen in der Schweiz prima vista die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Für die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass sich die Beschwerdeführerin 2 selbst strafbar gemacht hätte.

4.5.3 Dies ergibt das Zwischenfazit, dass das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Die dagegen erhobenen Einwendungen gehen fehl. 4.6 Als Nächstes ist zu prüfen, ob anhand des Sachverhaltes des Rechtshilfeersuchens beurteilt werden kann, ob die vorgesehene Rechtshilfe verhältnismässig ist. 4.6.1 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). 4.6.2 Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2).

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Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit wie dargelegt möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 83 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 721). 4.6.3 Die Beschwerdeführerin 2 stellt die Verhältnismässigkeit wie folgt in Abrede (act. 1 S. 12–30 Ziff. 39–96): Das Rechtshilfeersuchen sei so schwammig, so unpräzise und unsubstanziert, dass sich der Schluss aufdränge, es liege eine "fishing expedition" vor. Trotz Vortriage sei vorgesehen, Unterlagen ohne Untersuchungsrelevanz zu übermitteln. Ein Bezug zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den verlangten Bankdokumenten einerseits und den untersuchten strafbaren Handlungen andererseits fehle komplett. Die Beschwerde (act. 1 S. 17 ff.) enthält ausführliche Darlegungen zum Hintergrund und Verwendungszweck verschiedener Transfers. Dies wurde bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht (act. 1.7). Bestritten wird überdies auch die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht, da der Beschwerdeführer 1 gemäss Sachverhalt zwar erst kürzlich zum Delinquenten geworden sein soll, jedoch Kontounterlagen seit dem Jahre 2008 herausverlangt werden. 4.6.4 Die zu übermittelnden Unterlagen wurden aus einer grossen Datenmenge herausdestilliert und von der Vorinstanz als wesentlich erkannt (Urk. 29 S. 5 Ziff. 10). Die Erklärungen der Beschwerdeführerin 2 zu den einzelnen Dokumenten schliessen einen Zusammenhang mit dem in Israel untersuchten Sachverhalt und damit ihre potenzielle Erheblichkeit für die dortige Strafuntersuchung nicht aus: Zunächst besteht durchaus ein Zusammenhang mit der israelischen Strafuntersuchung und dem Beschwerdeführer 1, dem wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin 2 Berechtigten. Er und M. hätten gemäss Rechtshilfeersuchen Geld zugunsten der Kunstfälscherei von L. zur Verfügung gestellt. Auch seien sie am Fälschen selbst und im Vertrieb der Fälschungen beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 und M. hätten mitentschieden, ob Gelder nach Israel repatriiert werden oder im Ausland für weitere Geldwäscherei verbleiben sollten. Auch die herauszugebenden Unterlagen zeigen

- 12 eine Verbindung zwischen M. und dem Beschwerdeführer 1 auf (act. 1 S. 20 Ziff. 73 Geld für Kontoeröffnung). Sodann bezweckt das Rechtshilfeersuchen auch, den Geldwäscherei- Vorwurf abzuklären. Dazu ist nicht nur das Ziel der Überweisungen von Interesse, sondern der ganze Geldfluss, inklusive dessen, wie Zu- und Abflüsse bei der Beschwerdeführerin 2 zusammenhängen. Überdies ist festzustellen, ob das vom Beschwerdeführer 1 angegebene Ziel nur eine Zwischenstation gewesen sein könnte. All dies drängt sich nicht zuletzt deshalb auf, da die israelischen Behörden in anderem Zusammenhang über Hinweise verfügen, dass im Kunstfälscherring direkte Überweisungen durch korrespondierende Verrechnungen umgangen worden sein könnten (Urk. 14 S. 2 f Ziff. 6). Dazu wären insbesondere Beträge in Millionenhöhe prädestiniert, die der Geber der Beschwerdeführerin 2 schenkte (act. 1.32 "donation") oder glaubt, geschenkt zu haben (act. 1.23 "I believe that the following are the amounts…"). Über das dazu unabdingbare Ansehen und über Einfluss in jüdischen Gemeinschaftskreisen haben der Beschwerdeführer 1 und seine Familie offenbar lange Zeit verfügt, wie die Beschwerde selbst einräumt (act. 1 S. 5 f. Ziff. II, S. 20 Ziff. 74, S. 21 Ziff. 75, S. 22 Ziff. 77, S. 23 Ziff. 79). Schliesslich – und letztlich – ist im Rechtshilfeverfahren weder widerlegbar noch zu widerlegen, ob abweichende Parteivorbringen zum Sachverhalt allenfalls zutreffend sein könnten. Angesichts des vorhandenen Konnexes zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Konto der Beschwerdeführerin 2 zur israelischen Strafuntersuchung sowie dem ausdrücklichen Ersuchen um Kontounterlagen ab dem Jahr 2008 ist die anvisierte Rechtshilfe sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

4.6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die zu übermittelnden Aktenstücke in einem ausreichenden Sachzusammenhang zur israelischen Strafuntersuchung stehen. Sie sind für diese wie dargelegt potentiell erheblich. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt und die vorgesehene Rechtshilfe auch verhältnismässig ist. Folglich ermöglicht die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und der klare Tatvorwurf des Rechtshilfeersuchens ohne Weiteres zu prüfen, ob die gerügten Rechtshilfevoraussetzungen vorliegen: Damit genügt die Sachverhaltsdarstellung – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. obige Erwägung 4.4) – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14

- 13 -

Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin 2 nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Gehen die erhobenen Rügen somit fehl, sind die Anträge 1 (Aufhebung der Schlussverfügung) und 2 (Einstellung des Rechtshilfeverfahrens) abzuweisen. Soweit die Bankunterlagen herauszugeben sind, ist der dritte Antrag mit der Beschwerde abzuweisen.

5. Insgesamt ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 nicht einzutreten, ebensowenig auf Beschwerdeantrag 3 im unbestrittenen Umfang. Da die erhobenen Rügen unzutreffend sind und Rechtshilfe gewährt werden kann, ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 8. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Schott - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2014.275 — Bundesstrafgericht 08.07.2015 RR.2014.275 — Swissrulings