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Bundesstrafgericht 17.07.2014 RR.2014.189

July 17, 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·966 words·~5 min·2

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Full text

Entscheid vom 17. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.189

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führen;

- das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2007, 3. Oktober 2008 und 17. Mai 2010 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gelangte und um Herausgabe diverser A. betreffende Urteile des Bezirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts ersuchte (siehe im Einzelnen act. 1.1 Ziff. 2);

- mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2014 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Herausgabe der betreffenden Urteile verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es sei die Schlussverfügung aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts sei abzuweisen und die schweizerischen Urteile seien nicht herauszugeben; in prozessualer Hinsicht die Zustellung des Rechtshilfeersuchens sowie die Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur ergänzenden Begründung seiner Beschwerde beantragt wurde (act. 1);

- der Beschwerdeführer per Einschreiben vom 3. Juli 2014 eingeladen wurden, bis zum 14. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- das Schreiben vom 3. Juli 2014 bzw. der Briefumschlag von der Post am 16. Juli 2014 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ungeöffnet retourniert wurde (act. 4);

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

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- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);

- der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;

- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" bereits am 5. Juli 2014 ein Zustellversuch bzw. eine Abholungseinladung an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgt ist (act. 5);

- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 3. Juli 2014 dem Beschwerdeführer demnach vor Ablauf der Frist vom 14. Juli 2014 als zugestellt gilt;

- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- unter diesem Umständen die Frage, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht erhoben worden ist, nicht geprüft werden muss;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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