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Bundesstrafgericht 23.05.2014 RR.2014.119

May 23, 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,175 words·~11 min·4

Summary

Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Full text

Entscheid vom 23. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Ungarn

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.119 + RP.2014.44

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersuchte das ungarische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Berrettyoujfalu vom 30. Januar 2013 und des Landgerichts Debrecen vom 4. Juni 2013 zur Last gelegten Straftaten, wie Zuhälterei (act. 7.1). A. war am 12. Juni 2012 von Österreich an die Schweiz ausgeliefert worden wegen in unserem Land verübter Delikte. Am 16. Januar 2014 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") einen Auslieferungshaftbefehl (act. 7.5), gegen den keine Beschwerde erhoben wurde. Im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 20. Januar 2014 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 7.4), was er indes mit Schreiben vom 14. Februar 2014 widerrief (act. 7.7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 26. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer erneut an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens fest (act. 7.8).

Mit Verfügung vom 5. März 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. Januar 2014 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.9).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 15. März 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1).

C. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. hält in seiner Replik vom 26. April 2014 sinngemäss an seiner Beschwerde fest (act. 9), was dem BJ mit Schreiben vom 28. April 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-

- 3 ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid ist innerhalb der Beschwerdefrist angefochten worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.2 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-462 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-462 http://links.weblaw.ch/BGE-122-II-140

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RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, als Angehöriger der Minderheit der Roma in Ungarn als Mensch zweiter Klasse behandelt und strenger bestraft zu werden. Es sei zu erwarten, dass er in Ungarn Repressalien und Misshandlungen ausgeliefert sei und dass insbesondere die Polizei ihn mit unerlaubten Mitteln zu einem Geständnis zwingen werde. Ausserdem würden in ungarischen Gefängnissen regelmässig acht bis zwölf Personen auf engstem Raum zusammengepfercht, und Tätlichkeiten und Vergewaltigungen kämen häufig vor (act. 1 S. 3 und act. 9 S. 4 f.).

3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe insbesondere auch im Lichte ihrer grundrechtlichen, völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO- Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in sei-

- 5 ner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b)

3.3 Die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf seine angebliche Abstammung zur Ethnie der Roma sowie auf die Überbelegungen und Gewalttätigkeiten in den ungarischen Gefängnissen genügen nicht, um bereits eine konkrete Diskriminierung aus rassistischen Gründen bzw. eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers anzunehmen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der ungarische Staat – obwohl seit vielen Jahren Vertragsstaat des UNO-Pakt II, der UNO-Folterschutzkonvention und der EMRK – Roma-Angehörige in gewissen Bereichen diskriminiert. Dem Country Report on Human Rights Practices 2013 [ID 270725] des US Department of State vom 27. Februar 2014 (verfügbar auf: http://www.ecoi.net/local_link/270725/400809_de.html) ist jedoch zu entnehmen, dass die Diskriminierung von Roma-Angehörigen vorwiegend in den Bereichen des Ausbildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens stattfinde. Was die Situation in den ungarischen Gefängnissen anbelangt, wird im besagten Bericht positiv vermerkt, dass die ungarische Regierung per Ende 2013 die Anzahl der Gefängnisplätze um 1.26% erhöht und die unabhängige Überwachung der Gefängnisbedingungen durch internationale Menschenrechtsorganisationen, wie dem Hungarian Helsinki Committee (nachfolgend "HHC"), sowie durch die Medien zugesichert habe und derartige Überwachungen, insbesondere durch das HHC, bereits durchgeführt worden seien. Ausserdem habe die ungarische Regierung konkrete Schritte unternommen, um von Beamten begangene Misshandlungen zu verfolgen und zu bestrafen. Ernsthafte Gründe, dass der Beschwerdeführer staatliche Repressalien fürchten muss, oder dass ihm eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die ungarischen Strafverfolgungsbehörden droht, sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

http://www.ecoi.net/local_link/270725/400809_de.html

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4. 4.1 Soweit sodann der Beschwerdeführer das Auslieferungsverfahren der österreichischen Behörden an die Schweiz rügt, indem er geltend macht, man hätte ihn direkt an Ungarn ausliefern müssen, da die ihm in der Schweiz vorgeworfenen Delikte – Förderung der Prostitution und Menschenhandel – eng mit den in Ungarn verübten Straftaten zusammenhängen würden, und er sei im österreichischen Auslieferungsverfahren nicht rechtsgenügend vertreten gewesen (act. 1 S. 4 ff. und act. 9 S. 2 ff.), ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Diese Rügen mussten vom Beschwerdeführer im österreichischen Auslieferungsverfahren geltend gemacht werden.

4.2 Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz zu Unrecht wegen Menschenhandels verurteilt worden (act. 9 S. 2), einzugehen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Ungarn gegeben sind.

5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2014.44, act. 1).

6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-

- 7 gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation (Haft) ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung zu tragen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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