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Bundesstrafgericht 09.01.2014 RR.2013.361

January 9, 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·817 words·~4 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).

Full text

Entscheid vom 9. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.361

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft München I gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges führt (act. 2);

- die Staatsanwaltschaft München I in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2013 an die Schweiz gelangte (act. 2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. November 2013 die Bank B. AG anwies, die im Rechtshilfeersuchen genannten Bankunterlagen herauszugeben (act. 2);

- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und Siegelung verlangt; ihre Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2013 keine Begründung enthält (act. 1);

- das Siegelungsgesuch zuständigkeitshalber der StA SG weitergeleitet wurde (act. 3);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 eingeladen wurde, bis zum 23. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-zu leisten und zugleich aufgefordert wurde, eine Beschwerdebegründung nachzureichen (act. 4);

- die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- die Beschwerdeführerin bis dato weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt, noch eine Begründung nachgereicht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des

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Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 9. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

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(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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