Entscheid vom 28. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Enzo Caputo, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG), Beschlagnahme von Beweismitteln / Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG), Zwischenverfügung; Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2013.122
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. alias C. alias D., E. und F. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
- in diesem Zusammenhang die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Januar 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bankunterlagen ersuchte, die auf den Namen der A. AG bzw. von E. und F. lauten, sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu B. und dessen Mittäter gebracht werden könnten;
- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen des auf die A. AG lautenden Kontos bei der Bank G. SA mit der IBAN Nr. 1 verfügte sowie die Sperrung sämtlicher auf den Namen der A. AG lautenden Kontos bei der Bank G. SA im Umfang von vorerst EUR 170'000.-- anordnete (act. 1.2);
- die A. AG dagegen mit Beschwerde vom 26. April 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Verfügung vom 15. April 2013 sei zu kassieren, die Beschlagnahme der Vermögenswerte aufzuheben und die Bank G. anzuweisen, das Konto freizugeben; ausserdem sei Akteneinsicht in das Rechtshilfegesuch zu gewähren (act. 1);
- die Beschwerdeführerin am 30. April 2013 eingeladen wurde, bis zum 13. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be-