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Bundesstrafgericht 21.02.2012 RR.2011.205

February 21, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,235 words·~21 min·5

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG).

Full text

Entscheid vom 21. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. CORP. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.205

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Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Wirtschaftskriminalität in Kopenhagen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) führte gegen den dänischen Staatsangehörigen B. ein Strafverfahren wegen betrügerischen Bankrotts. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Oktober 2006 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Sperre des Depots Nr. 1 der A. Corp. Ltd. in Z., woran B. wirtschaftlich Berechtigter ist, bei der Bank C. AG sowie um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend dieses Depots (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Das Rechtshilfeersuchen erfolgte, nachdem die Bundesanwaltschaft in einem nationalen Verfahren gegen B. die vorgenannte Bankbeziehung gesperrt, die Erhebung von Bankunterlagen angeordnet und die Bank die Siegelung der Unterlagen verlangt hatte.

B. Nach einer summarischen Prüfung i.S.v. Art. 78 IRSG sowie Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 27. November 2006 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank C. AG unter anderem an, Unterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf die A. Corp. Ltd., sowie betreffend Konten, lautend auf B., sowie an denen dieser wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist herauszugeben und das vorgenannte Konto zu sperren (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).

C. Mit Urteil vom 9. April 2010 sprach das Amtsgericht Kopenhagen B. des betrügerischen Bankrotts und der Falschaussage vor Gericht schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Zudem wurde erkannt, dass die bei der Bank C. AG gesperrten Vermögenswerte an die Konkursmasse von B. herauszugeben sind. Dagegen legte B. beim Oberlandesgericht Berufung ein. Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte er, bis zur Vorlegung einer Entscheidung der Steuersachen sei die Hauptverhandlung auszusetzen. Mit Urteil vom 8. September 2010 verurteilte das dänische Landgericht Ost B. zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zudem beschloss das Gericht, dass die Vermögenswerte betreffend Portfolio Nr. 1, lautend auf die A. Corp. Ltd., an die Konkursmasse von B. herauszugeben seien (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4).

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D. Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft unter anderem die Herausgabe der Vermögenswerte (DKK 229'768'625, umgerechnet rund CHF 37 Mio.) bezüglich Portfolio Nr. 1, lautend auf die A. Corp. Ltd., bei der Bank C. AG an die Konkursmasse von B. sowie die Herausgabe von Korrespondenz zwischen der Bank C. AG und der Bundesanwaltschaft, einer Portfolio-Valuation, von Halbjahresauszügen, von Quartalsauszügen sowie einer Aktennotiz über Gespräche zwischen der Bundesanwaltschaft und der Bank C. AG an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

E. Dagegen erhob die A. Corp. Ltd. mit Eingabe vom 15. August 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:

„1. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren Nr. EA II.06.0226 vollumfänglich aufzuheben;

2. es sei das Herausgabegesuch der dänischen „Staatsadvokaten“ vollumfänglich abzuweisen, und seien die von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte, nämlich das Konto/Depot unter Portfolio-Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. AG, Y.-Strasse in X., nicht an die ersuchende Behörde und auch nicht an die „Konkursmasse“ von B. herauszugeben;

3. es sei das Rechtshilfeverfahren bis zum Entscheid des „Den Saerlige Klageret“ am dänischen Obersten Gerichtshof über das Rechtsmittel von B. (daselbst rechtshängig unter Aktenzeichen G-060-11) gegen das Urteil und den Herausgabeentscheid des dänischen Oberlandesgerichtes Ost vom 8. September 2010 zu sistieren;

4. Eventualiter, im Falle der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, seien Vermögenswerte im Gegenwert von DKK (dänische Kronen) 101'965'198.- auf dem beschlagnahmten Konto/Depot bei der Bank C. AG in X. zu belassen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Gunsten der Beschwerdeführerin.“

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ beantragen mit Vernehmlassung vom 22. bzw. 29. September 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10, 12). Die Beschwerdeführerin hält mit Beschwerdereplik vom 18. November 2011 an ihren gestellten Begehren fest (act. 20). Das BJ verzichtet auf eine Duplik (act. 24) während die Bundesanwaltschaft an

- 4 ihren Anträgen festhält (act. 25), worüber die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 26).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Dänemark sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 62) massgebend.

1.2 Falls das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010

- 5 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Verfügung vom 12. Juli 2011 wurde mit Beschwerde vom 15. August 2011 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3 - 2.5; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin als Inhaberin der betroffenen Bankverbindung ist im vorgenannten Sinne beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Steuerforderungen, welche zum Konkurs von B. geführt hätten, seien fallen gelassen worden. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 habe das dänische Steuergericht die Steuerveranlagung von B. wesentlich reduziert. Die Steuerforderungen, welche dessen Konkurs begründet hätten, seien aufgehoben worden, und er sei nicht mehr insolvent. Somit entfalle jegliche Grundlage für eine Verurteilung wegen eines Konkursdeliktes (act. 20, Ziff. 2 ff.). Aus schweizerischer Sicht würde es alsdann an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung fehlen. Die gegen B. geltend gemachten Steuerforderungen könnten allerhöchstens mit einer Steuerhinterziehung zusammenhängen, welche nicht rechtshilfefähig sei. Dass er durch angebliche Steuerhinterziehung auch noch in Konkurs gefallen sei, dürfe nicht dazu führen, dass gestützt auf das Konkursdelikt Vermögenswerte herausgegeben werden. Es bestehe Idealkonkurrenz zwischen dem (angeblichen) Konkursdelikt und der (angeblichen) Steuerhinterziehung. Es sei willkürlich, sich das Konkursdelikt eigen zu machen, um das Schweizer Verbot der Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen zu umgehen (act. 1, Ziff. III, Lit. E, N. 32 ff.).

3.2 3.2.1 Die Herausgabe von Vermögenswerten i.S.v. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG sowie die Herausgabe von Beweismitteln i.S.v. Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG stellen ei-

- 6 ne Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art. 64 IRSG i.V.m. dem entsprechenden Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR muss daher die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist darauf abzustellen und von der Gültigkeit der darin enthaltenen Angaben auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 287 N. 307).

3.2.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).

3.2.3 Der Schuldner, welcher zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 StGB). Bei der scheinbaren Vermögensverminderung werden Teile des Vermögens der Zwangsvollstreckung entzo-

- 7 gen und für den Schuldner oder Dritte beiseite geschafft (vgl. BGE 85 IV 217 E. 1 S. 218 f.)

3.3 Die Beschwerdeführerin vermischt vorliegend das Verfahren, welches vor dem dänischen Finanzgerichtshof geführt wird, mit dem Strafverfahren, das vor dem dänischen Oberlandesgericht behandelt wurde. Konstellationen, bei welchen ein Sachverhaltskomplex sowohl ein verwaltungsrechtliches als auch ein strafrechtliches Verfahren auslöst, kommen auch in der Schweiz vor. Die unterschiedlichen Grundsätze, welche im schweizerischen Verwaltungsverfahren (namentlich die Mitwirkungspflicht) und im Strafverfahren (namentlich die Selbstbelastungsfreiheit) vorherrschen, können beispielsweise im Insolvenzrecht (Mitwirkungspflichten: Art. 91, 222 SchKG, Strafbestimmungen: Art. 163 ff. StGB) zu Konflikten führen (vgl. ZStrR 129/2011 S. 296 ff., 298, FN 6). Obwohl derselbe Sachverhalt vorliegt, werden in einem solchen Fall zwei unabhängige Verfahren geführt, und diese sind entsprechend auseinander zu halten. Im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ist gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 4. Oktober 2006 sowie die Ausführungen im dänischen Urteil vom 8. September 2010 zu prüfen, ob die doppelte Strafbarkeit erfüllt ist. Der Einwand, wonach Idealkonkurrenz vorliege, geht fehl, da sich diese nur auf Strafbestimmungen bezieht (vgl. Art. 49 StGB).

3.4 3.4.1 Bezüglich der angeblichen Reduktion der Steuerveranlagung, wodurch die Grundlage für die Verurteilung wegen eines Konkursdelikts entfallen sei, führt die dänische Staatsanwaltschaft explizit aus, es könnten nicht alle Kreditoren aus der Konkursmasse bezahlt werden. Der Entscheid vom 10. Oktober 2011 habe somit nicht zur Folge, dass das Konkursverfahren aufgehoben werde. Deshalb werde am Rechtshilfeersuchen festgehalten (act. 25.2). Nach dem Gesagten (vgl. supra E. 3.2.1) ist somit von der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: B. wurde verdächtigt, Mitte Oktober 2005 den grössten Teil der Wertpapiere der von ihm beherrschten Gesellschaft D. ApS bei der Bank E. Limited, in W., unentgeltlich auf ein Wertpapierdepot der – ebenfalls von ihm beherrschten – Gesellschaft F. ApS bei derselben Bank umgebucht zu haben. Diese Wertpapiere seien am 27. März 2006 weitertransferiert worden auf ein Wertpapierdepot, ebenfalls lautend auf die F. ApS, bei der Bank C. AG. Am 11. April 2006, nachdem am 31. März 2006 die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen B. angeordnet worden war, seien die Wertpapiere zum damaligen Wert von

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DKK 244 Mio. schliesslich unentgeltlich auf ein Wertpapierdepot, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. AG transferiert worden.

3.4.2 Dieses Verhalten kann prima facie unter den Tatbestand des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 StGB subsumiert werden und wäre auch in der Schweiz strafbar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Lücken oder Widersprüche und vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG zu genügen. Soweit die Beschwerdeführerin die Grundlage für eine Verurteilung wegen Konkursdelikten abstreitet, stellt diese Darstellung eine im Rechtshilfeersuchen unzulässige Gegenbehauptung dar und ist somit unbeachtlich (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010 vom 8. September 2010, E. 4.3; RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend gegeben, und die diesbezügliche Rüge geht demnach fehl.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es liege kein Einziehungsentscheid i.S.v. Art. 74a IRSG vor. Der Herausgabebeschluss des dänischen Oberlandesgerichts Ost vom 8. September 2010 stütze sich auf das dänische Rechtspflegegesetz. Die dänischen Einziehungsbestimmungen befänden sich aber im dänischen Strafgesetzbuch. Im Herausgabeentscheid des dänischen Oberlandesgerichtes Ost werde auch keine eindeutige Zuordnung des Eigentums an den herauszugebenden Vermögenswerten vorgenommen. Es heisse dort ausdrücklich, dass diese Vermögenswerte zunächst einmal an die Konkursmasse herauszugeben seien. Eine solche Prozessdisposition sei aber aus schweizerischer Sicht weder eine Einziehung noch eine Herausgabe an den Berechtigten analog Art. 70 StGB. Die Konkursmasse habe keine Rechtspersönlichkeit und könne die Vermögenswerte nur vorläufig admassieren. Die Beschwerdegegnerin begehe eine Rechtsverletzung, indem sie die Herausgabe der Vermögenswerte an einen Nichtberechtigten verfügt habe. Eine Konkursmasse sei zudem gar keine Berechtigte i.S.v. Art. 74a IRSG (act. 1, Ziff. III, Lit. A. N. 22 ff.). Da es nun zudem aufgrund des Entscheides des Steuergerichts vom 10. Oktober 2011 gar keinen Konkurs mehr gebe, könnten die besagten Vermögenswerte nicht mehr der Konkursmasse überwiesen werden (act. 20, Ziff. 3).

4.2 Das IRSG regelt in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken (vgl. auch Art. 33a

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IRSV sowie die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Vermögenswerte gemäss Art. 74a Abs. 1 IRSG umfassen unter anderem das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG erfolgt die Herausgabe in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid über die Einziehung oder Rückerstattung der Vermögenswerte des ersuchenden Staates (vgl. BBl 1995 III S. 25). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf genannte Bestimmung setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.1).

4.3 Mit Beschluss im Anhang des Urteils vom 8. September 2010 wurde die Herausgabe der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin bei der Bank C. AG an die Konkursmasse von B. verfügt. Zwar hat die Beschwerdeführerin ein ausserordentliches Rechtsmittel gegen das Strafurteil erhoben (vgl. act. 1, Ziff. II, N. 14). Die Staatsanwaltschaft führte jedoch mit Schreiben vom 27. Januar 2011 aus, der Beschluss des Oberlandesgerichts könne nicht weitergezogen werden (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4). Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 teilte sie sodann mit, dass es das ausserordentliche Appellationsgericht abgelehnt habe, das Strafverfahren von B. erneut zu behandeln (act. 27.1). Gestützt auf das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Das Urteil des dänischen Landgerichts Ost vom 8. September 2010 stellt nach dem Gesagten einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 74a IRSG dar. Zwischen der Straftat und den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG besteht sodann ein hinreichender Zusammenhang. B. hat die besagten Vermögenswerte, welche zur Herausgabe vorgesehen sind, mehrmals umgebucht, bis sie schliesslich auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG gesperrt wurden. Gemäss Aussage der dänischen Staatsanwaltschaft seien zudem noch nicht alle Kreditoren aus der Konkursmasse befriedigt worden (vgl. supra E. 3.4.1). Da offensichtlich noch offene

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Forderungen bestehen, steht einer Herausgabe der Vermögenswerte somit grundsätzlich nichts entgegen.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Herausgabe an eine Konkursmasse möglich ist (E. 4.4) und wie das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zur Anwendung gelangt (E. 4.5).

4.4 Die angefochtene Schlussverfügung sieht die Herausgabe der Vermögenswerte an die Konkursmasse von B. vor. Gemäss Wortlaut von Art. 74a IRSG erfolgt die Herausgabe von Vermögenswerten jedoch an die zuständige ausländische Behörde. Aus der Botschaft ergibt sich auch keine andere Möglichkeit, als die Vermögenswerte einem ausländischen Staat herauszugeben (vgl. BBl 1995 III S. 25). Der Staat, in dem das Strafverfahren durchgeführt wird, und in dem sich regelmässig auch die Geschädigten befinden, ist am besten geeignet, über die Verteilung von Vermögenswerten zu entscheiden (vgl. BGE 123 II 595 E. 4 S. 601). Dadurch ist auch eine allfällige Rückgabe von Geldwerten – welche nach Rückerstattung an die Berechtigten übrig bleiben (Art. 74a Abs. 1 IRSG) – an die Beschwerdeführerin oder eine eventuelle Teilung nach TEVG gewährleistet. Soweit die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe der Vermögenswerte an die Konkursmasse von B. vorsieht, ist sie daher abzuändern.

4.5 Gemäss Art. 74a Abs. 7 IRSG wird die Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte grundsätzlich unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das TEVG bewilligt. Laut dessen Art. 12 Abs. 3 muss die Teilungsvereinbarung zwischen Staaten die Teilungsmodalitäten und den Teilungsschlüssel enthalten. In der Regel sind die eingezogenen Vermögenswerte gleichmässig zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat aufzuteilen. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden und dabei auch eine Rückerstattung an den ausländischen Staat vorgenommen werden, namentlich in Anbetracht der Natur des Anlassdeliktes, des Ortes, wo sich die Vermögenswerte befinden, der Bedeutung der von den beteiligten Staaten geleisteten Beiträge an die Untersuchung, der zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat herrschenden Gepflogenheiten oder Zusicherungen des Gegenrechts sowie wegen des internationalen Kontextes und der Bedeutung der verletzten Interessen des ausländischen Staates.

Im Zusammenhang mit der Teilung zwischen Kantonen und Bund sieht Art. 4 Abs. 2 TEVG vor, dass vom zu teilenden Betrag Vermögenswerte abzuziehen sind, welche der Richter den Geschädigten nach Art. 73 StGB

- 11 zugesprochen hat. Die Regelung, wonach vorgängig die Geschädigten einer Straftat zu befriedigen sind, muss ebenfalls für Vermögenswerte gelten, welche an einen ausländischen Staat herauszugeben sind. Art. 12 Abs. 3 TEVG sieht namentlich vor, dass in Anbetracht der Natur des Anlassdeliktes die eingezogenen Vermögenswerte nicht gleichmässig zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat aufzuteilen sind (vgl. BBl 2002 S. 474 mutatis mutandis). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass bezüglich derjenigen Vermögenswerten eine Teilung in Betracht kommt, welche nach Befriedigung der noch offenen Forderungen (vgl. supra E. 4.3) übrig bleiben. In diesem Sinne kann das BJ mit dem ausländischen Staat Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Teilungsvereinbarung aufnehmen (Art. 12 TEVG). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist in diesem Sinne zu korrigieren. Am Ausgang des Verfahrens ändert dies jedoch nichts, weshalb die Korrektur auch keinen Einfluss auf die Kostenverteilung hat (vgl. infra E. 6).

5. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Parteistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 302 N. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat keine Akten des Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften herausgegeben werden, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, da dadurch die Verteidigungsrechte der Betroffenen eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.255 vom 8. Juni 2011, E. 8; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 N. 309 unter Verweis auf die Rechtsprechung).

Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft unter anderem die Herausgabe von Korrespondenz zwischen der Bank C. AG und der Bundesanwaltschaft sowie einer Aktennotiz über Gespräche zwischen der Bundesanwaltschaft und der Bank C. AG (vgl. supra Lit. F). Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass die Aktennotiz sowie die Korrespondenz nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Soweit Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen betrifft, ist sie daher aufzuheben.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Umfang des geringfügigen teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt ebenfalls das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR), wobei die hohen Vermögensinteressen bei der Bemessung entsprechend Berücksichtigung finden (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR). Unter Würdigung aller Umstände ist die reduzierte Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 19'000.-- festzusetzen unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 wird im Sinne der Erwägung 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 werden wie folgt abgeändert:

„1. Dem ersuchenden Staat werden folgende Vermögenswerte herausgegeben:

Portfolio Nr. 1, lautend auf A. Corp. Ltd., bei der Bank C. AG, Y.-Strasse in X.

2. Die Bank C. AG wird angewiesen, bestehende Verfügungsberechtigungen an den obgenannten Vermögenswerten zu löschen und die Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herauszugeben. Die durch eine Teilungsvereinbarung in Anwendung des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) erworbenen Rechte der schweizerischen Behörden bleiben vorbehalten.“

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 19'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 23. Februar 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an - Rechtsanwalt Mark Livschitz, - Bundesanwaltschaft, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2011.205 — Bundesstrafgericht 21.02.2012 RR.2011.205 — Swissrulings