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Bundesstrafgericht 27.04.2010 RR.2010.38

April 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·725 words·~4 min·3

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Eintretens- und Zwischenverfügung.Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).Nichtbezahlung des Kostenvorschusses. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Eintretens- und Zwischenverfügung.Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).Nichtbezahlung des Kostenvorschusses. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Eintretens- und Zwischenverfügung.Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).Nichtbezahlung des Kostenvorschusses. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Eintretens- und Zwischenverfügung.Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.

Full text

Entscheid vom 27. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Zurkova, Zustelladresse: A., c/o Botschaft der Tschechischen Republik Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG) Nichtbezahlung des Kostenvorschusses Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.38

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn / Tschechische Republik gegen A. ein Strafverfahren führt wegen Veruntreuung;

- die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 2009 an die Schweiz gelangt ist und um untersuchungsrichterliche Zeugenbefragung eines B. sowie Anwesenheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova – Rechtsvertreterin von A. – bei der Einvernahme ersucht hat;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Zeugenbefragung mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 angeordnet und die Anwesenheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova bei der Einvernahme mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 bewilligt hat (act. 1.1);

- A. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- A. am 19. Februar 2010 eingeladen wurde, bis zum 8. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A. bis letztmals am 24. März 2010 erstreckt wurde, dabei dieselbe Fristerstreckung auch für die Benennung des Zustelldomizils gewährt wurde (act. 4, 5);

- A. mit Faxschreiben vom 23. März 2010 erklärte, er habe versucht, den Kostenvorschuss einzubezahlen, seine Bank habe ihm jedoch mitgeteilt, für diese Überweisung eine BIC– oder SWIFT–Nummer zu benötigen, er daher um Angabe einer dieser Informationen ersuche; A. sodann im gleichen Schreiben die tschechische Botschaft in Bern als Zustelldomizil angab (act. 7);

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- das Bundesstrafgericht A. die BIC–Nummer mit Schreiben vom 23. März 2010 mitteilte und gleichzeitig auf den Fristenlauf aufmerksam machte; es angesichts des drohenden Fristenablaufs auch – allerdings erfolglos – versuchte, das Schreiben vorab an die angegebene Faxnummer der Rechtsvertreterin von A. zu senden und sie in dieser Sache telefonisch zu kontaktieren (act. 8, 9);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss in der Folge bis dato nicht bezahlt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. April 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. resp. Rechtsanwältin Vera Zurkova, c/o Botschaft der Tschechischen Republik - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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