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Bundesstrafgericht 03.11.2010 RR.2010.199

November 3, 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·732 words·~4 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Full text

Entscheid vom 3. November 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.199

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die belgischen Behörden gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung und wegen Verdachts der Vorbereitung terroristischer Handlungen führen; sie in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 18. Februar 2010 an die Schweiz gelangt sind; sie unter anderem um Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten Nr. 1 der Bundesanwaltschaft und um Herausgabe von Kopien sachdienlicher Unterlagen aus diesen Akten ersuchten (act. 1.1);

- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übermittelt hat; diese mit Schlussverfügung vom 29. Juli 2010 dem Rechthilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe einer CD mit Fotos aus den schweizerischen Strafverfahrensakten angeordnet hat (act. 1.1);

- dagegen A. am 30. August 2010 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 1); dieses Gesuch mit Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2010 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 18. Oktober 2010 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- angesetzt wurde (act. 3); der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss bezahlt noch um Zahlungserleichterungen ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ); die Kosten des Zwischenentscheides vom 6. Oktober 2010 mit einzubeziehen sind (act. 3); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. November 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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