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Bundesstrafgericht 12.08.2009 RR.2009.50

August 12, 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,385 words·~7 min·4

Summary

Auslieferung an Serbien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Full text

Entscheid vom 12. August 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Antragstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl, Antragsgegner

Gegenstand Auslieferung an Serbien Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.50 + RP.2009.11

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) mit Entscheid vom 5. März 2008 (recte: 2009) die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 19. September 2007, ergänzt am 7. Februar 2008, zu Grunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);

- mit gleichem Entscheid die Auslieferung von A. an Serbien für folgende Sachverhalte gemäss Anklageschrift der Bezirksstaatsanwaltschaft in Belgrad vom 26. Februar 1999 i.V. mit dem Haftbefehl des Bezirksgerichts in Belgrad vom 27. Februar 2004 bewilligt wurde (act. 1.1):

„In der Nacht vom 24. Dezember 1998 soll der Verfolgte in Belgrad mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen sein. Nachdem er von einer Polizeipatrouille angehalten worden sei, soll er mit einer automatischen Schusswaffe auf diese geschossen und dabei einen Polizisten schwer verletzt haben. Ferner soll er am 23. Dezember 1998 in Belgrad, zusammen mit zwei Mittätern, zum Nachteil der Geschädigten B. und C. einen Mercedes 250 D mit dem Kennzeichen 1 im Wert von Dinar 120'000 bzw. einen Mercedes 124 mit dem Kennzeichen 2 im Wert von Dinar 70'000 gestohlen haben.“

- das Bundesamt weiter die Auslieferung an Serbien unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Deliktes im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG verfügte (act. 1.1);

- im Auslieferungsentscheid des Bundesamtes sodann festgehalten wurde, dass die Auslieferung von A. prioritär an Deutschland erfolgen soll; gleichzeitig Deutschland ermächtigt wurde, A. an Serbien weiterzuleiten, wobei diese Weiterlieferungsermächtigung mit dem Spezialitätsprinzip verbunden wurde (act. 1.1); dieser Auslieferungsentscheid unangefochten blieb (vgl. act. 7);

- das Bundesamt am 5. März 2009 beim Bundesstrafgericht beantragt, die Einrede des politischen Delikts bezüglich einer Weiterauslieferung von A. an Serbien sei abzulehnen (act. 1);

- der Rechtsvertreter des Antragsgegners demgegenüber beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei zu schützen und der Antragsgegner sei nicht nach Serbien auszuliefern (act. 6.1);

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- mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2009 das Bundesamt gestützt auf Art. 13 EAÜe angewiesen wurde, innert 60 Tagen ab Zustellung der Verfügung weitere Abklärungen zum serbischen Strafverfahren vorzunehmen (act. 16); das Bundesamt mit Schreiben vom 5. Juni 2009 die Botschaft der Republik Serbien um Übermittlung der fraglichen Schriftstücke gebeten hat (act. 19);

- zwischenzeitlich der Rechtsvertreter des Antragsgegners mit Schreiben vom 31. Juli 2009 mitgeteilt hat, dass die Einrede des politischen Delikts zurückgezogen werde (act. 20);

- das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als erledigt abzuschreiben ist; - sich demzufolge die mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2009 angeordnete Einholung ergänzender Unterlagen nicht mehr als erforderlich erweist; - der Antragsgegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt hat (act. 6); - die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.); es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse geben (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Ge-

- 4 richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1);

- der Antragsgegner das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege innert Frist eingereicht hat; er darin erklärt hat, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen (act. 3 in RP.2009.11); er im Auslieferungsverfahren gleichzeitig Artikel aus serbischen Medien aus dem Jahre 2002 samt Übersetzung einreichen liess, wonach seine Familie sehr wohlhabend und er selber erfolgreicher Geschäftsmann mit Geschäften in Belgrad und Dänemark sei (Verfahrensakten des Bundesamtes, Beilagen zu Urk. 38); er in einem Zeitungsartikel vom 10. Dezember 2002 bzw. dessen Übersetzung auf S. 4 mit folgenden Worten zitiert wird: „Ich verstehe bis heute nicht, warum, aber ich vermute, dass es sich um Neid handelte. Wenn man eine halbe Million Mark hat, drei Mercedes besitzt, mit hübschen Frauen umgeben ist, erweckt das sicher Neid im Freundeskreis.“; er zwar im Asylverfahren gleichzeitig geltend machte, sein ganzer Besitz sei später konfisziert worden (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 45 S. 7); über den konkreten Verbleib seines damaligen Besitzes, insbesondere seines Geschäfts in Dänemark, allerdings jeglicher Hinweis fehlt; vor diesem Hintergrund die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse geben;

- nach dem Gesagten das Gesuch des Antragsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen ist;

- der Antragsgegner, der seine Einrede zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung gelangt (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Kosten des Zwischenentscheids vom 29. Mai 2009 miteinzubeziehen sind; unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.– anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 19. August 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Bundesamt für Justiz, - Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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